Informationen für Wählende


Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag

  1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht nach § 6a Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigt sind auch alle Unionsbürgerinnen und -bürger, die in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, wenn sie die oben genannten Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen.

Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag

  1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht nach § 6a Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigt sind auch alle Unionsbürgerinnen und -bürger, die in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, wenn sie die oben genannten Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen.

Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Wählerverzeichnis

Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis, in dem alle Wahlberechtigten enthalten sind. Alle Wahlberechtigten haben das Recht, die zu ihnen eingetragenen Daten durch Einsichtnahme auf Korrektheit zu überprüfen. Der Zeitraum der Einsichtnahme sind die Werktage vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten. Die Einsichtnahme zur Überprüfung der Richtigkeit von Daten Dritter ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich.

Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis, in dem alle Wahlberechtigten enthalten sind. Alle Wahlberechtigten haben das Recht, die zu ihnen eingetragenen Daten durch Einsichtnahme auf Korrektheit zu überprüfen. Der Zeitraum der Einsichtnahme sind die Werktage vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten. Die Einsichtnahme zur Überprüfung der Richtigkeit von Daten Dritter ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich.

Wahlbenachrichtigung

Alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte, die bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten in der darauffolgenden Woche von ihrem Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis Gebrauch machen, um festzustellen, ob ihre Eintragungen korrekt sind. Bei festgestellten Unkorrektheiten kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch erhoben werden. Kontaktieren Sie hierzu Ihre zuständige Wahlbehörde.

In der Wahlbenachrichtigung wird unter anderem über Folgendes informiert:

  • in welchem Zeitraum die Wahl stattfindet,
  • wo sich der Wahlraum befindet und ob er barrierefrei erreichbar ist,
  • die Nummer der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis,
  • die Aufforderung, den Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen,
  • Erläuterungen zur Beantragung von Wahlscheinen, wenn zum Beispiel die Briefwahl gewünscht wird (ein Antrag befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung)
  • sowie das Wählen von Personen mit einer Behinderung.

Da zeitgleich mit der Europawahl auch Kommunalwahlen stattfinden, achten Sie bitte darauf, für welche Wahlen Sie wahlberechtigt sind. Es gibt Personen, die nur für eine der beiden Wahlen wahlberechtigt sind. Das ist in der Überschrift der Wahlbenachrichtigung zu erkennen.

Alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte, die bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten in der darauffolgenden Woche von ihrem Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis Gebrauch machen, um festzustellen, ob ihre Eintragungen korrekt sind. Bei festgestellten Unkorrektheiten kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch erhoben werden. Kontaktieren Sie hierzu Ihre zuständige Wahlbehörde.

In der Wahlbenachrichtigung wird unter anderem über Folgendes informiert:

  • in welchem Zeitraum die Wahl stattfindet,
  • wo sich der Wahlraum befindet und ob er barrierefrei erreichbar ist,
  • die Nummer der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis,
  • die Aufforderung, den Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen,
  • Erläuterungen zur Beantragung von Wahlscheinen, wenn zum Beispiel die Briefwahl gewünscht wird (ein Antrag befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung)
  • sowie das Wählen von Personen mit einer Behinderung.

Da zeitgleich mit der Europawahl auch Kommunalwahlen stattfinden, achten Sie bitte darauf, für welche Wahlen Sie wahlberechtigt sind. Es gibt Personen, die nur für eine der beiden Wahlen wahlberechtigt sind. Das ist in der Überschrift der Wahlbenachrichtigung zu erkennen.

Briefwahl

Wer am Wahlsonntag nicht im Wahllokal wählen kann, hat die Möglichkeit per Briefwahl vom Wahlrecht Gebrauch zu machen. Ein Antrag auf Briefwahl befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Dieser Antrag ist in einem frankierten Briefumschlag an die angegebene Adresse der örtlichen Wahlbehörde zu senden. Der Antrag kann auch per E-Mail, Fax und in vielen Gemeinden auch online über die Webseite der Gemeinde gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. In einem elektronisch gestellten Antrag ist neben der Angabe von Namen, Wohnadresse und ggf. einer Zustelladresse (zum Beispiel die Urlaubsadresse) auch das Geburtsdatum anzugeben.

Die Briefwahlunterlagen werden erst versendet, wenn die Stimmzettel gedruckt vorliegen. Das ist erfahrungsgemäß nicht vor dem 34. Tag vor der Wahl der Fall.

Wer am Wahlsonntag nicht im Wahllokal wählen kann, hat die Möglichkeit per Briefwahl vom Wahlrecht Gebrauch zu machen. Ein Antrag auf Briefwahl befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Dieser Antrag ist in einem frankierten Briefumschlag an die angegebene Adresse der örtlichen Wahlbehörde zu senden. Der Antrag kann auch per E-Mail, Fax und in vielen Gemeinden auch online über die Webseite der Gemeinde gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. In einem elektronisch gestellten Antrag ist neben der Angabe von Namen, Wohnadresse und ggf. einer Zustelladresse (zum Beispiel die Urlaubsadresse) auch das Geburtsdatum anzugeben.

Die Briefwahlunterlagen werden erst versendet, wenn die Stimmzettel gedruckt vorliegen. Das ist erfahrungsgemäß nicht vor dem 34. Tag vor der Wahl der Fall.

Wohnortwechsel

Bitte beachten Sie, dass die Europawahl und die Kommunalwahlen beide gleichzeitig stattfinden, aber unterschiedliche Regelungen zum Wohnortwechsel gelten. Die folgenden Hinweise beziehen sich auf Wohnortwechsel bei der Europawahl.

Zieht eine wahlberechtigte Person in eine andere Gemeinde um und meldet sich bis einschließlich am 42. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Einwohnermeldebehörde an, erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen. Das Wahlrecht wird am neuen Wohnort ausgeübt.

Findet der Umzug und die Ummeldung in der Zeit vom 41. bis zum 21. Tag vor der Wahl statt, erfolgt die Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes nur auf Antrag. Wird kein Antrag gestellt, verbleiben Umziehende im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben am bisherigen Wohnort das Wahlrecht aus, und zwar entweder vor Ort im Wahllokal oder durch Briefwahl, sofern Briefwahlunterlagen beantragt wurden.

Bei einem Umzug nach dem 21. Tag vor der Wahl verbleiben Umziehende im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes. Sie können nur am bisherigen Wohnort ihr Wahlrecht ausüben, entweder im Wahllokal oder durch Briefwahl. Eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes auf Antrag ist nicht mehr möglich.

Bitte beachten Sie, dass die Europawahl und die Kommunalwahlen beide gleichzeitig stattfinden, aber unterschiedliche Regelungen zum Wohnortwechsel gelten. Die folgenden Hinweise beziehen sich auf Wohnortwechsel bei der Europawahl.

Zieht eine wahlberechtigte Person in eine andere Gemeinde um und meldet sich bis einschließlich am 42. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Einwohnermeldebehörde an, erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen. Das Wahlrecht wird am neuen Wohnort ausgeübt.

Findet der Umzug und die Ummeldung in der Zeit vom 41. bis zum 21. Tag vor der Wahl statt, erfolgt die Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes nur auf Antrag. Wird kein Antrag gestellt, verbleiben Umziehende im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben am bisherigen Wohnort das Wahlrecht aus, und zwar entweder vor Ort im Wahllokal oder durch Briefwahl, sofern Briefwahlunterlagen beantragt wurden.

Bei einem Umzug nach dem 21. Tag vor der Wahl verbleiben Umziehende im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes. Sie können nur am bisherigen Wohnort ihr Wahlrecht ausüben, entweder im Wahllokal oder durch Briefwahl. Eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes auf Antrag ist nicht mehr möglich.

Deutsche im Ausland

Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament in Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Deutsche, die außerhalb Deutschlands leben und in Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie

  • entweder am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, wobei auf die Dreimonatsfrist ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in Deutschland angerechnet wird,
  • oder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,
  • oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Der Antrag ist bei der Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland zu stellen, in der die oder der Wahlberechtigte nach ihrer oder seiner Erklärung vor dem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war. Sofern die oder der Wahlberechtigte noch nie für eine Wohnung im Wahlgebiet gemeldet war, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig. Wegen der langen Postwege, auch der dann zu versendenden Briefwahlunterlagen, sollte dieser Antrag frühzeitig gestellt werden. Er darf nicht nach dem 21. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde eingehen. Die Anträge und das genaue Antragsverfahren finden Sie auf der Internetseite des Bundeswahlleiters.

Deutsche, die sich nur vorübergehend im Ausland befinden und in Deutschland gemeldet sind, werden von Amtswegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können an der Briefwahl teilnehmen (siehe Abschnitt zur Briefwahl oben). Es empfiehlt sich auch hier wegen der langen Postwege, den Antrag auf Briefwahl frühzeitig (zum Beispiel online) bei der Gemeinde des Wohnortes zu stellen.

Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament in Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Deutsche, die außerhalb Deutschlands leben und in Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie

  • entweder am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, wobei auf die Dreimonatsfrist ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in Deutschland angerechnet wird,
  • oder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,
  • oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Der Antrag ist bei der Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland zu stellen, in der die oder der Wahlberechtigte nach ihrer oder seiner Erklärung vor dem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war. Sofern die oder der Wahlberechtigte noch nie für eine Wohnung im Wahlgebiet gemeldet war, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig. Wegen der langen Postwege, auch der dann zu versendenden Briefwahlunterlagen, sollte dieser Antrag frühzeitig gestellt werden. Er darf nicht nach dem 21. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde eingehen. Die Anträge und das genaue Antragsverfahren finden Sie auf der Internetseite des Bundeswahlleiters.

Deutsche, die sich nur vorübergehend im Ausland befinden und in Deutschland gemeldet sind, werden von Amtswegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können an der Briefwahl teilnehmen (siehe Abschnitt zur Briefwahl oben). Es empfiehlt sich auch hier wegen der langen Postwege, den Antrag auf Briefwahl frühzeitig (zum Beispiel online) bei der Gemeinde des Wohnortes zu stellen.

Unionsbürgerinnen und -bürger

Wählen darf nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Unionsbürgerinnen und -bürger mit Wohnung oder sonstigem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, die nicht gleichzeitig Deutsche sind, werden erstmalig nur auf förmlichen Antrag und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung oder ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben. Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet.

Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der die Unionsbürgerin oder der Unionsbürger in Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde unterschrieben im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.

Ist eine wahlberechtigte Unionsbürgerin oder ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits auf ihren oder seinen Antrag hin bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist bei künftigen Wahlen ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn die Unionsbürgerin oder der Unionsbürger bis zum 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde beantragt, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis die Unionsbürgerin oder der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.

Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zu diesem oder einem künftigen Wahltag fortfällt oder am Wahltag nicht vorliegt, muss der Antrag zurückgenommen bzw. die Gemeindebehörde hierüber unterrichtet werden.

Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Handlung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde. Die Gemeindebehörde unterrichtet den Bundeswahlleiter über die Eintragung einer Unionsbürgerin oder eines Unionsbürgers in das Wählerverzeichnis. Der Bundeswahlleiter leitet diese Information an die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates weiter, damit ggf. eine Stimmabgabe dieser Unionsbürgern oder dieses Unionsbürgers in mehreren Mitgliedstaaten verhindert werden kann.

Wählen darf nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Unionsbürgerinnen und -bürger mit Wohnung oder sonstigem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, die nicht gleichzeitig Deutsche sind, werden erstmalig nur auf förmlichen Antrag und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung oder ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben. Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet.

Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der die Unionsbürgerin oder der Unionsbürger in Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde unterschrieben im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.

Ist eine wahlberechtigte Unionsbürgerin oder ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits auf ihren oder seinen Antrag hin bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist bei künftigen Wahlen ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn die Unionsbürgerin oder der Unionsbürger bis zum 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde beantragt, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis die Unionsbürgerin oder der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.

Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zu diesem oder einem künftigen Wahltag fortfällt oder am Wahltag nicht vorliegt, muss der Antrag zurückgenommen bzw. die Gemeindebehörde hierüber unterrichtet werden.

Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Handlung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde. Die Gemeindebehörde unterrichtet den Bundeswahlleiter über die Eintragung einer Unionsbürgerin oder eines Unionsbürgers in das Wählerverzeichnis. Der Bundeswahlleiter leitet diese Information an die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates weiter, damit ggf. eine Stimmabgabe dieser Unionsbürgern oder dieses Unionsbürgers in mehreren Mitgliedstaaten verhindert werden kann.

Barrierefreies Wählen

Auf der Wahlbenachrichtigung ist vermerkt, ob das Wahllokal barrierefrei erreichbar ist. Ist das nicht der Fall, können Sie sich bei der Gemeinde nach dem nächstgelegenen barrierefreien Wahllokal in Ihrem Wahlkreis erkundigen. Mit einem Wahlschein, den Sie von der Wahlbehörde auf Antrag erhalten, können Sie in diesem Wahllokal an der Wahl teilnehmen. Es besteht auch die Möglichkeit der Briefwahl.

Blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können mit einer Wahlschablone, in die der Stimmzettel eingelegt wird, an der Wahl teilnehmen. Die Stimmzettel sind für die Verwendung der Schablone mit ertastbaren Unterscheidungsmerkmalen versehen. Dazu wird die obere rechte Ecke der Stimmzettel entweder gekappt oder mit einem 5 mm großen Loch versehen. Dieses Merkmal dient den Blinden und Sehbehinderten allein zur Orientierung für die richtige Einlage des Stimmzettels in die Stimmzettelschablone und lässt keinerlei Rückschlüsse auf das Wahlverhalten der Wählerinnen und Wähler zu. Damit wird allen Sehbehinderten die Möglichkeit zur eigenständigen und geheimen Wahl gegeben.

Blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte erhalten diese Wahlschablone beim Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. unter den unten angegebenen Kontaktdaten. Der Umgang mit der Wahlschablone wird auf einer mitgelieferten CD erläutert.

Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V.
Straße der Jugend 114
03046 Cottbus

E-Mail: bsvb@bsvb.de 
Telefon: 0355/22549
Fax: 0355/7293974

Auf der Wahlbenachrichtigung ist vermerkt, ob das Wahllokal barrierefrei erreichbar ist. Ist das nicht der Fall, können Sie sich bei der Gemeinde nach dem nächstgelegenen barrierefreien Wahllokal in Ihrem Wahlkreis erkundigen. Mit einem Wahlschein, den Sie von der Wahlbehörde auf Antrag erhalten, können Sie in diesem Wahllokal an der Wahl teilnehmen. Es besteht auch die Möglichkeit der Briefwahl.

Blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können mit einer Wahlschablone, in die der Stimmzettel eingelegt wird, an der Wahl teilnehmen. Die Stimmzettel sind für die Verwendung der Schablone mit ertastbaren Unterscheidungsmerkmalen versehen. Dazu wird die obere rechte Ecke der Stimmzettel entweder gekappt oder mit einem 5 mm großen Loch versehen. Dieses Merkmal dient den Blinden und Sehbehinderten allein zur Orientierung für die richtige Einlage des Stimmzettels in die Stimmzettelschablone und lässt keinerlei Rückschlüsse auf das Wahlverhalten der Wählerinnen und Wähler zu. Damit wird allen Sehbehinderten die Möglichkeit zur eigenständigen und geheimen Wahl gegeben.

Blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte erhalten diese Wahlschablone beim Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. unter den unten angegebenen Kontaktdaten. Der Umgang mit der Wahlschablone wird auf einer mitgelieferten CD erläutert.

Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V.
Straße der Jugend 114
03046 Cottbus

E-Mail: bsvb@bsvb.de 
Telefon: 0355/22549
Fax: 0355/7293974

Repräsentative Wahlstatistik

Für die Europawahl wird eine repräsentative Wahlstatistik erhoben. In einigen wenigen Wahlbezirken, welche die Bundeswahlleiterin repräsentativ auswählt, werden Stimmzettel ausgegeben, die oben rechts einen Vermerk über das Geschlecht und die Altersgruppe der Wählenden haben. Diese Unterscheidung dient ausschließlich zur Auswertung für die repräsentative Wahlstatistik, die Aufschluss über das Wahlverhalten nach Alter und Geschlecht gibt. In der Wahlnacht werden diese Stimmzettel genauso wie alle anderen Stimmzettel ausgezählt. Für die Auszählung der Stimmen am Wahlabend haben diese Unterscheidungsmerkmale keinerlei Bedeutung. Die Wahlbezirke sind zudem so groß ausgewählt, dass das Wahl- und Statistikgeheimnis gewahrt bleibt. Später erfolgt durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die Auswertung der Wahlergebnisse nach Geschlecht und Altersgruppen.  Die hierzu notwendigen rechtlichen Grundlagen sind im Wahlstatistikgesetz geregelt.

In den betroffenen Wahllokalen wird auf die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik hingewiesen. Briefwählende erhalten zusätzlich ein Merkblatt mit den entsprechenden Erläuterungen.

Für die Europawahl wird eine repräsentative Wahlstatistik erhoben. In einigen wenigen Wahlbezirken, welche die Bundeswahlleiterin repräsentativ auswählt, werden Stimmzettel ausgegeben, die oben rechts einen Vermerk über das Geschlecht und die Altersgruppe der Wählenden haben. Diese Unterscheidung dient ausschließlich zur Auswertung für die repräsentative Wahlstatistik, die Aufschluss über das Wahlverhalten nach Alter und Geschlecht gibt. In der Wahlnacht werden diese Stimmzettel genauso wie alle anderen Stimmzettel ausgezählt. Für die Auszählung der Stimmen am Wahlabend haben diese Unterscheidungsmerkmale keinerlei Bedeutung. Die Wahlbezirke sind zudem so groß ausgewählt, dass das Wahl- und Statistikgeheimnis gewahrt bleibt. Später erfolgt durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die Auswertung der Wahlergebnisse nach Geschlecht und Altersgruppen.  Die hierzu notwendigen rechtlichen Grundlagen sind im Wahlstatistikgesetz geregelt.

In den betroffenen Wahllokalen wird auf die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik hingewiesen. Briefwählende erhalten zusätzlich ein Merkblatt mit den entsprechenden Erläuterungen.