Bekanntmachungen des Landeswahlleiters

Der Landeswahlleiter hat im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum 8. Landtag Brandenburgs am 22. September 2024 folgende Bekanntmachungen im Amtsblatt Brandenburg veröffentlicht:

Der Landeswahlleiter hat im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum 8. Landtag Brandenburgs am 22. September 2024 folgende Bekanntmachungen im Amtsblatt Brandenburg veröffentlicht:

  • 09.10.2023 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

    Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024

    Bekanntmachung des Landeswahlleiters

    Vom 9. Oktober 2023

    Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 42 vom 25. Oktober 2023, S. 1056)

     

    Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

    Nachdem die Präsidentin des Landtages Brandenburg im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages Brandenburg den 22. September 2024 als Tag für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg bestimmt hat (Bekanntmachung des Wahltages für die Landtagswahl 2024 vom 3. Mai 2023 [GVBl. I, Nummer 11]), fordert der Landeswahlleiter gemäß § 29 Absatz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) auf, die Wahlvorschläge für diese Wahl möglichst frühzeitig einzureichen. Hierzu wird Folgendes bekannt gegeben:

    1. Der Landtag Brandenburg besteht vorbehaltlich der sich aus dem Brandenburgischen Landeswahlgesetz (BbgLWahlG) ergebenden Abweichungen aus 88 Abgeordneten (§ 1 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). 44 Abgeordnete werden durch Mehrheitswahl in den 44 Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl nach den Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen auf der Grundlage der im Land Brandenburg abgegebenen Zweitstimmen und unter Berücksichtigung der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerbenden gewählt (§§ 1 bis 3 BbgLWahlG). Im Wahlkreis ist die oder der Wahlkreisbewerbende gewählt, die oder der die meisten Erststimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleiterin oder vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los (§ 2 BbgLWahlG).

    2. Landeslisten können von Parteien und politischen Vereinigungen, Kreiswahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen und Einzelbewerbenden eingereicht werden (§ 21 Absatz 1 BbgLWahlG). Parteien und politische Vereinigungen können als Listenvereinigung gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen; Listenvereinigungen schließen eine eigenständige Landesliste oder einen eigenständigen Kreiswahlvorschlag der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen im Wahlgebiet aus (§ 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgLWahlG).

    Die Wahlvorschläge sind getrennt für die Wahlkreise (Kreiswahlvorschläge) und für den Verhältnisausgleich (Landeslisten) aufzustellen. Jede Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung kann nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 21 Absatz 6 BbgLWahlG).

    Jede oder jeder sich in einem Wahlkreis Bewerbende darf nur in einem Wahlkreis und in diesem Wahlkreis nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt sein; dies gilt auch für Einzelbewerbende (§ 24 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). Eine Landeslistenbewerbende oder ein Landeslistenbewerbender darf nur in einer Landesliste benannt sein. Jeder Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer oder eines Wahlkreisbewerbenden enthalten (§ 24 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG). Eine Bewerbende oder ein Bewerbender kann gleichzeitig in einem Kreiswahlvorschlag und in einer Landesliste derselben Partei oder politischen Vereinigung benannt sein (§ 24 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlG).

    3. Gemäß § 23 BbgLWahlG müssen schriftlich eingereicht werden

    a) die Landeslisten beim Landeswahlleiter des Landes Brandenburg, Ministerium des Innern und für Kommunales, Henning-von-Tresckow-Str. 9-13,14467 Potsdam, spätestens bis zum 5. August 2024, 18 Uhr,

    b) die Kreiswahlvorschläge bei der oder dem für den jeweiligen Wahlkreis zuständigen Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter spätestens bis zum 5. August 2024, 18 Uhr.

    4. Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Absatz 1 BbgLWahlV (Kreiswahlvorschlag) oder dem Muster der Anlage 14 zu § 38 Absatz 1 BbgLWahlV (Landesliste) eingereicht werden.

    Gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 bis 4 BbgLWahlV muss der Kreiswahlvorschlag enthalten

    a) den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift der oder des Wahlkreisbewerbenden sowie

    b) als Kreiswahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den satzungsgemäßen Namen des einreichenden Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern er eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Der Kreiswahlvorschlag einer Listenvereinigung muss neben ihrem Namen und ihrer etwaigen Kurzbezeichnung die satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen enthalten. Einzelbewerbende führen an Stelle einer Namens- und Kurzbezeichnung die Bezeichnung „Einzelbewerberin“ oder „Einzelbewerber“.

    Gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgLWahlV muss die Landesliste enthalten

    a) den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift der Listenbewerbenden,

    b) die nach § 25 BbgLWahlG zu bestimmende Reihenfolge der Bewerbenden,

    c) den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung; die Landesliste einer Listenvereinigung muss neben ihrem Namen und ihrer Kurzbezeichnung die satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen enthalten,

    d) einen entsprechenden Hinweis, in dem Fall, dass die einreichende Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung als eine Vereinigung der Sorben/Wenden zur Wahl antreten will.

    Daneben soll der Kreiswahlvorschlag oder die Landesliste den jeweiligen Namen und die jeweilige Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (siehe auch Nummer 13).

    5. Die Benennung als Wahlkreisbewerbende oder Wahlkreisbewerbender in einem Kreiswahlvorschlag ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

    a) die oder der Wahlkreisbewerbende muss wählbar sein (§ 8 BbgLWahlG),

    b) die oder der Wahlkreisbewerbende einer Partei oder politischen Vereinigung muss gewählt werden

    aa) in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlkreis zum 8. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – Wahlkreisversammlung – (§ 25 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG),

    bb) in Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, für die Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts in diesen Wahlkreisen zum 8. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – gemeinsame Wahlkreisversammlung – (§ 25 Absatz 2 Nummer 2 BbgLWahlG) oder

    cc) in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum 8. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – Landesversammlung – (§ 25 Absatz 2 Nummer 3 BbgLWahlG).

    Die Benennung als Listenbewerbende oder Listenbewerbender in einer Landesliste ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

    a) die oder der Listenbewerbende muss wählbar sein (§ 8 BbgLWahlG),

    b) die oder der Listenbewerbende einer Partei oder politischen Vereinigung muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – Landesversammlung – gewählt werden (§ 25 Absatz 3 BbgLWahlG).

    Die oder der Wahlkreis- oder Listenbewerbende einer Listenvereinigung muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum 8. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der an dem Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen entsprechend den oben bezeichneten Maßgaben des § 25 BbgLWahlG gewählt werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 BbgLWahlG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 und 3 BbgLWahlG).

    Zu der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 und 3 BbgLWahlG sind die Mitglieder oder Delegierten von dem jeweils zuständigen Gebietsvorstand des Wahlvorschlagsberechtigten mit mindestens einer dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden (§ 25 Absatz 4 BbgLWahlG).

    Jede oder jeder Bewerbende einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung und die Delegierten für die Delegiertenversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede teilnehmende Person der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt (§ 25 Absatz 5 Satz 1 und 2 BbgLWahlG). Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen (§ 25 Absatz 5 Satz 3 und 4 BbgLWahlG).

    Gemäß § 25 Absatz 7 BbgLWahlG dürfen die Wahlen der Bewerbenden und der Delegierten für die Delegiertenversammlungen frühestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode des 7. Landtages stattfinden, also nicht vor dem 25. Juni 2023 durchgeführt worden sein.

    Das Nähere über die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerbenden bleibt der Regelung durch die Satzung der Wahlvorschlagsberechtigten vorbehalten (§ 25 Absatz 8 BbgLWahlG).

    6. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der oder des Wahlkreisbewerbenden (Kreiswahlvorschlag) oder der Listenbewerbenden (Landesliste) und die Festlegung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder oder Delegierten sowie das Ergebnis der Wahl ist mit dem Kreiswahlvorschlag oder der Landesliste einzureichen (§ 25 Absatz 6 Satz 1 BbgLWahlG und Anlage 11 zu § 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV oder Anlage 18 zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV).

    Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser Versammlung bestimmte Personen gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 25 Absatz 5 BbgLWahlG beachtet worden sind (§ 25 Absatz 6 Satz 2 und 3 BbgLWahlG und Anlage 12 zu § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV oder Anlage 19 zu § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV).

    7. Eine wählbare Person kann nur dann als Wahlkreis- oder Listenbewerbende oder Wahlkreis- oder Listenbewerbender vorgeschlagen werden, wenn sie oder er ihre oder seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 24 Absatz 2 BbgLWahlG). Die Zustimmungserklärung ist nach dem Muster der Anlage 9 zu § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV (Kreiswahlvorschlag) oder der Anlage 17 zu § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV abzugeben.

    8. Der Kreiswahlvorschlag oder die Landesliste einer Partei oder politischen Vereinigung ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer stellvertretenden Person, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen (§ 24 Absatz 4 Satz 1 BbgLWahlG). Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter keinen Landesverband, so ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, auf deren Gebiet sich der jeweilige Wahlvorschlag ganz oder teilweise erstreckt, wie vorstehend, zu unterzeichnen (§ 24 Absatz 4 Satz 2 BbgLWahlG). Die Unterschriften des einreichenden Gebietsvorstandes genügen, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer stellvertretenden Person, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist.

    Der Kreiswahlvorschlag oder die Landesliste einer Listenvereinigung muss von je drei Mitgliedern der Vorstände der Landesverbände der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen, darunter jeweils der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterein oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 BbgLWahlG). Hat eine an dem Zusammenschluss zur Listenvereinigung beteiligte Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist der jeweilige Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, auf deren Gebiet sich der jeweilige Wahlvorschlag ganz oder teilweise erstreckt, wie vorstehend angegeben, zu unterzeichnen. Auch in diesem Fall genügen die Unterschriften des einreichenden Gebietsvorstandes, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist.

    Der Kreiswahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden ist persönlich oder von der Vertrauensperson zu unterzeichnen (§ 32 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlV).

    9. Parteien oder politische Vereinigungen, die sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen dem Landeswahlleiter spätestens am 97. Tag vor der Wahl, dem

    17. Juni 2024, 18 Uhr

    ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich anzeigen und zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei oder politische Vereinigung ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen. Die Anzeige muss den satzungsgemäßen Namen der Partei oder politischen Vereinigung enthalten; das Gleiche gilt für ihre etwaige Kurzbezeichnung (§ 21 Absatz 2 BbgLWahlG).

    Die Beteiligungsanzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 21 Absatz 2 BbgLWahlG). Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist die Anzeige von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsvorstände im Wahlgebiet, wie vorstehend angegeben, zu unterzeichnen (§ 21 Absatz 4 BbgLWahlG). Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser der Beteiligungsanzeige eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beifügt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist (§ 30 Absatz 2 BbgLWahlV).

    Mit der Beteiligungsanzeige sind gemäß § 21 Absatz 2 BbgLWahlG einzureichen

    a) die schriftliche Satzung der Partei oder politischen Vereinigung,

    b) das schriftliche Programm der Partei oder politischen Vereinigung sowie

    c) ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes oder, wenn kein Landesverband besteht, der nächstniedrigen Gebietsvorstände der Partei oder politischen Vereinigung.

    Es sei gesondert darauf hingewiesen, dass auch eine Partei oder politische Vereinigung der Pflicht zur Beteiligungsanzeige unterliegt (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 BbgLWahlG), die

    a) gemeinsam mit anderen Parteien oder politischen Vereinigungen eine Landesliste oder einen Kreiswahlvorschlag einreichen will, um als Listenvereinigung an der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg teilzunehmen, und

    b) sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt hat.

    Jede Beteiligungsanzeige wird unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so wird der betreffende Gebietsvorstand der Partei oder politischen Vereinigung sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

    Nach Ablauf des 17. Juni 2024, 18 Uhr können nur noch Mängel an sich gültiger Beteiligungsanzeigen behoben werden (§ 21 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 BbgLWahlG); eine gültige Anzeige liegt gemäß § 21 Absatz 3 Satz 4 BbgLWahlG nicht vor, wenn

    a) die Form oder Frist des § 21 Absatz 2 BbgLWahlG nicht gewahrt ist,

    b) der satzungsgemäße Name oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei oder politischen Vereinigung fehlt,

    c) die nach § 21 Absatz 2 BbgLWahlG erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,

    d) die mit der Beteiligungsanzeige einzureichenden Anlagen fehlen oder

    e) die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht.

    Gemäß § 21 Absatz 5 Satz 1 BbgLWahlG stellt der Landeswahlleiter spätestens am 110. Tag vor der Wahl, dem

    4. Juni 2024

     fest,

    a) welche Parteien und politischen Vereinigungen sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag Brandenburg oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben,

    b) welche Parteien und politischen Vereinigungen am Tag der Bekanntmachung des Wahltages (3. Mai 2023) aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind.

    Gemäß § 21 Absatz 5 Satz 2 BbgLWahlG stellt der Landeswahlausschuss spätestens am 79. Tag vor der Wahl, dem

    5. Juli 2024

    für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, als Parteien und politische Vereinigungen anzuerkennen sind.

    Geben die Namen mehrerer Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer dieser Vereinigungen für die Wahl eine Unterscheidungsbezeichnung bei (§ 30 Absatz 3 BbgLWahlV).

    Zu der öffentlichen Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Berechtigung der Vereinigungen, als Partei oder politische Vereinigung Wahlvorschläge einzureichen, entschieden wird, werden die Vorstände der Gebietsverbände der Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg angezeigt haben, vom Landeswahlleiter eingeladen (§ 30 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlV). Die öffentliche Bekanntmachung der Feststellungen des Landeswahlausschusses erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg (§ 30 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 82 Absatz 1 BbgLWahlV).

    Wird die Anerkennung als Partei oder politische Vereinigung versagt, kann die Partei oder politische Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses Beschwerde zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg erheben (§ 21 Absatz 5 BbgLWahlG). Die Partei oder politische Vereinigung ist von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichts, längstens jedoch bis zum Ablauf des 59. Tages vor der Wahl, dem 25. Juli 2024, wie eine vorschlagsberechtigte Partei oder politische Vereinigung zu behandeln.

    Nach der Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Partei oder politische Vereinigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 21 Absatz 3 Satz 5 BbgLWahlG).

    Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der einreichende Gebietsverband der Partei oder politischen Vereinigung den Landeswahlausschuss anrufen (§ 21 Absatz 3 Satz 6 BbgLWahlG).

    10. Parteien und politische Vereinigungen können als Listenvereinigung gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). Jede Partei oder politische Vereinigung darf sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlG). Eigenständige Landeslisten oder eigenständige Kreiswahlvorschläge sind durch die Beteiligung an einer Listenvereinigung ausgeschlossen (§ 22 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG).

    Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem Landeswahlleiter spätestens am 88. Tag vor der Wahl, dem

    26. Juni 2024, 18 Uhr

    schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss jeweils von drei Mitgliedern der Landesvorstände, darunter jeweils von der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, sämtlicher der an dem Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BbgLWahlG). Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist die Anzeige von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet, wie vorstehend angegeben, zu unterzeichnen (§ 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 1 BbgLWahlV). Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Anzeigefrist nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BbgLWahlG, also spätestens am 26. Juni 2024, 18 Uhr, eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist (§ 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 BbgLWahlV).

    Einzelne Beteiligte haben die Möglichkeit, ihre Erklärung bis zur Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlages schriftlich zurückzunehmen (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 BbgLWahlG).

    Die Pflicht der Parteien und politischen Vereinigungen, die sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag Brandenburg oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, zur Beteiligungsanzeige nach § 21 Absatz 2 BbgLWahlG (siehe Nummer 9) bleibt durch den Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung unberührt (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 BbgLWahlG). Eine Partei oder politische Vereinigung, die sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt hat, unterliegt also auch dann der in § 21 Absatz 2 BbgLWahlG bestimmten Pflicht zur Beteiligungsanzeige, wenn sie mit anderen Parteien oder politischen Vereinigungen eine Listenvereinigung zur Einreichung gemeinsamer Wahlvorschläge bildet. Die Anzeige über die Bildung einer Listenvereinigung nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG und die Beteiligungsanzeige nach § 21 Absatz 2 BbgLWahlG sind möglichst gleichzeitig einzureichen (§ 31 Absatz 4 BbgLWahlV).

    Jede Anzeige nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG wird unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so werden die betreffenden Gebietsvorstände der an dem Zusammenschluss zur Listenvereinigung beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

    Nach Ablauf des 26. Juni 2024 können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG i.V.m. § 31 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlV); eine gültige Anzeige liegt gemäß § 31 Absatz 1 Satz 4 BbgLWahlV nicht vor, wenn

    a) die Form oder Frist des § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG nicht gewahrt ist,

    b) die satzungsgemäßen Namen oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen fehlen,

    c) die nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen oder

    d) die Unterzeichner der Anzeige mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre jeweilige Identität nicht feststeht.

    Gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 2 BbgLWahlG stellt der Landeswahlausschuss spätestens am 51. Tag vor der Wahl, dem

    2. August 2024

    fest, ob die Voraussetzungen für eine Listenvereinigung vorliegen.

    Geben die Namen mehrerer Listenvereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer dieser Listenvereinigungen für die Wahl eine Unterscheidungsbezeichnung bei (§ 22 Absatz 2 Satz 1 BbgLWahlG in Verbindung mit § 30 Absatz 3 BbgLWahlV).

    Zu der öffentlichen Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Berechtigung der beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen, als Listenvereinigung gemeinsam Wahlvorschläge einzureichen, entschieden wird, werden die betreffenden Vorstände der Gebietsverbände der beteiligten Vereinigungen eingeladen. Die öffentliche Bekanntmachung der Feststellungen des Landeswahlausschusses nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 BbgLWahlG erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg (§ 31 Absatz 2 in Verbindung mit § 82 Absatz 1 BbgLWahlV). Die Feststellungen des Landeswahlausschusses sind für alle Wahlorgane verbindlich.

    Nach der Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Listenvereinigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 31 Absatz 1 Satz 5 BbgLWahlV).

    Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren können die einreichenden Gebietsverbände der an dem Zusammenschluss zur Listenvereinigung beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen den Landeswahlausschuss anrufen (§ 31 Absatz 1 Satz 6 BbgLWahlV).

    11. Wahlvorschläge von Parteien oder politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages (3. Mai 2023) nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind, bedürfen außerdem der persönlichen und handschriftlichen Unterzeichnung von wahlberechtigten Personen; es sind erforderlich

    a) für den Kreiswahlvorschlag mindestens 100 Unterschriften von wahlberechtigten Personen aus dem jeweiligen Wahlkreis (§ 24 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlG),

    b) für die Landesliste mindestens 1 vom Tausend der wahlberechtigten Personen bei der Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019, jedoch höchstens 2.000 Unterschriften von wahlberechtigten Personen (§ 24 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlG). Eine Landesliste für die Wahl am 22. September 2024 muss demnach von mindestens 2.000 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.

    Auch Wahlvorschläge von Listenvereinigungen bedürfen der vorstehend genannten Anzahl von Unterstützungsunterschriften, es sei denn, mindestens eine der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen ist auf Grund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem für sie im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten (§ 22 Absatz 2 Nummer 5 BbgLWahlG).

    Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerbenden bedürfen der Unterstützungsunterschriften von mindestens 100 wahlberechtigten Personen (§ 24 Absatz 4 Satz 4 BbgLWahlG).

    Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen (§ 24 Absatz 4 Satz 5 BbgLWahlG).

    12. Die in Nummer 11 Buchstabe a und b bezeichneten Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift - Kreiswahlvorschlag -) oder nach dem Muster der Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 BbgLWahlV (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift - Landesliste -) unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

    a) Die Formblätter für Kreiswahlvorschläge werden auf Anforderung von der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter, die entsprechenden Formblätter für Landeslisten vom Landeswahlleiter, kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Familienname, der Vorname und die Anschrift der oder des vorgeschlagenen Wahlkreisbewerbenden oder die entsprechenden Angaben der oder des vorgeschlagenen Listenbewerbenden anzugeben. Daneben sind bei Parteien oder politischen Vereinigungen deren Namen und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, bei Listenvereinigungen darüber hinaus die Namen der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen und, sofern letztere eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, anzugeben. Bei Wahlkreisbewerbenden, die nicht auf dem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung an der Wahl teilnehmen wollen, ist die Bezeichnung „Einzelbeweberin“ oder „Einzelbewerber“ anzugeben. Parteien, politische Vereinigungen oder Listenvereinigungen haben ferner zu erklären, dass die oder der Wahlkreisbewerbende oder die oder der Listenbewerbende bereits gemäß § 25 BbgLWahlG oder § 22 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 25 BbgLWahlG aufgestellt worden ist (§ 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgLWahlV).

    b) Jede wahlberechtigte Person, die einen Wahlvorschlag unterstützt, muss die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgLWahlV).

    c) Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert nach dem Muster der Anlage 8 zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV (Kreiswahlvorschlag) oder nach dem Muster der Anlage 16 zu § 38 Absatz 3 Satz 5 BbgLWahlV (Landesliste) eine Bescheinigung ihrer Wahlbehörde, bei der sie im Wahlberechtigtenverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie am Tag der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis (Kreiswahlvorschlag) oder im Land Brandenburg (Landesliste) wahlberechtigt ist. Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat die oder der Wahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die betreffende Person den Wahlvorschlag unterstützt (§ 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV). Die Bescheinigung des Wahlrechts wird kostenfrei erteilt (§ 32 Absatz 7 Satz 1 BbgLWahlV).

    d) Eine wahlberechtigte Person darf jeweils nur einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste unterzeichnen; hat eine Person mehrere Kreiswahlvorschläge oder mehrere Landeslisten unterzeichnet, so ist ihre Unterstützungsunterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen oder allen Landeslisten ungültig (§ 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 1 und 2 BbgLWahlV sowie § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 1 und 2 BbgLWahlV). Eine wahlberechtigte Person kann also sowohl einen Kreiswahlvorschlag als auch eine Landesliste unterstützen. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewerbende oder den Bewerbenden ist zulässig (§ 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 4 BbgLWahlV sowie § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 4 BbgLWahlV).

    e) Die Wahlbehörde darf für jede wahlberechtigte Person die Bescheinigung des Wahlrechts jeweils nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag und zu einer Landesliste erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Kreiswahlvorschlag oder für welche Landesliste die jeweils erteilte Bescheinigung bestimmt ist (§ 32 Absatz 7 Satz 2 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 32 Absatz 7 Satz 2 BbgLWahlV).

    f) Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der oder des Wahlkreisbewerbenden oder der oder des Listenbewerbenden durch eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 32 Absatz 5 Nummer 5 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 5 BbgLWahlV).

    13. In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlen diese Angaben, so gilt die erste unterzeichnende Person als Vertrauensperson, die zweite als stellvertretende Vertrauensperson (§ 26 Absatz 1 BbgLWahlG). Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 26 Absatz 2 BbgLWahlG).

    Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der unterzeichnenden Personen des Wahlvorschlages an die oder den für die Einreichung des Wahlvorschlages zuständige Wahlleiterin oder zuständigen Wahlleiter abberufen und durch andere Personen ersetzt werden (§ 26 Absatz 3 BbgLWahlG).

    14. Entsprechend den genannten Erfordernissen sind dem Kreiswahlvorschlag folgende Anlagen beizufügen (§ 32 Absatz 6 BbgLWahlV):

    a) in jedem Fall

    aa) die Erklärung der oder des vorgeschlagenen Wahlkreisbewerbenden nach dem Muster der Anlage 9 zu § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV, dass sie ihrer oder er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Kreiswahlvorschlag die Zustimmung zur Benennung als Wahlkreisbewerbende oder Wahlkreisbewerbender gegeben hat (§ 24 Absatz 2 BbgLWahlG und § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV);

    bb) die Bescheinigung der zuständigen Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 10 zu § 32 Absatz 6 Nummer 2 BbgLWahlV, dass die oder der vorgeschlagene Wahlkreisbewerbende wählbar ist (§ 32 Absatz 6 Nummer 2 BbgLWahlV); die Bescheinigung der Wählbarkeit wird kostenfrei erteilt (§ 32 Absatz 7 Satz 1 BbgLWahlV). Eine Wahlkreisbewerbende oder ein Wahlkreisbewerbender, deren oder dessen Hauptwohnung außerhalb des Landes Brandenburg liegt und die oder der im Land Brandenburg am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat, ist ferner verpflichtet, vor Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2024, 18 Uhr, bei der für die Nebenwohnung zuständigen Wahlbehörde schriftlich einen Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis zu stellen (§ 14 Absatz 6 BbgLWahlV);

    cc) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der oder des Wahlkreisbewerbenden durch eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 BbgLWahlG nach dem Muster der Anlage 11 zu § 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV; die Niederschrift muss von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet sein (§ 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV; siehe auch Nummer 6);

    dd) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 12 zu § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und zwei an der Versammlung teilnehmenden und von dieser dazu bestimmten Personen unterzeichnet sein muss (§ 25 Absatz 6 Satz 2 BbgLWahlG und § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV);

    b) zusätzlich bei Wahlvorschlagsberechtigten, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages am 3. Mai 2023 nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem für sie im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind, die erforderlichen 100 Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV mit den Bescheinigungen der Wahlbehörden, dass die unterzeichnenden Personen in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt sind (§ 24 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlG und § 32 Absatz 5 und 6 Nummer 5 BbgLWahlV; siehe auch die Nummern 11 und 12).

    15. Der Landesliste sind folgende Anlagen beizufügen (§ 38 Absatz 4 BbgLWahlV):

    a) in jedem Fall

    aa) die Erklärungen der vorgeschlagenen Listenbewerbenden nach dem Muster der Anlage 17 zu § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Listenbewerbende gegeben haben (§ 24 Absatz 2 BbgLWahlG und § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV);

    bb) die Bescheinigungen der zuständigen Wahlbehörden nach dem Muster der Anlage 10 zu § 38 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlV, dass die vorgeschlagenen Listenbewerbenden wählbar sind (§ 38 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlV); die Bescheinigungen der Wählbarkeit werden kostenfrei erteilt (§ 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 32 Absatz 7 Satz 1 BbgLWahlV). Eine Listenbewerbende oder ein Listenbewerbender, deren oder dessen Hauptwohnung außerhalb des Landes Brandenburg liegt und der im Land Brandenburg am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat, ist ferner verpflichtet, vor Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2024, 18 Uhr, bei der für die Nebenwohnung zuständigen Wahlbehörde schriftlich einen Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis zu stellen (§ 14 Absatz 6 BbgLWahlV);

    cc) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl und Reihenfolge der Listenbewerbenden durch eine Landesmitglieder- oder Landesdelegiertenversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 BbgLWahlG nach dem Muster der Anlage 18 zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV; die Niederschrift muss von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet sein (§ 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV; siehe auch Nummer 6);

    dd) eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 19 zu § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und zwei an der Versammlung teilnehmenden und von dieser dazu bestimmten Personen unterzeichnet sein muss (§ 25 Absatz 6 Satz 2 BbgLWahlG und § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV);

    b) zusätzlich bei Wahlvorschlagsberechtigten, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages am   Mai 2023 nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem für sie im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind, die erforderlichen 2.000 Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 BbgLWahlV mit den Bescheinigungen der Wahlbehörden, dass die unterzeichnenden Personen wahlberechtigt sind (§ 24 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 BbgLWahlG und § 38 Absatz 4 Nummer 5 BbgLWahlV; siehe auch die Nummern 11 und 12).

    16. Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2024, 18 Uhr, nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn eine Bewerbende oder ein Bewerbender stirbt oder die Wählbarkeit verliert (§ 23 i.V.m. § 28 Satz 1 BbgLWahlG). Das durch § 25 BbgLWahlG vorgeschriebene Nominierungsverfahren muss in solchen Fällen nicht eingehalten werden; der Unterstützungsunterschriften nach § 24 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlG bedarf es für die Änderung nicht (§ 28 Satz 2 BbgLWahlG). Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen (§ 28 Satz 3 BbgLWahlG).

    17. Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung nach § 30 BbgLWahlG entschieden ist (§ 27 Satz 1 BbgLWahlG). Ein nach § 24 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlG außerdem von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnenden durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 27 Satz 2 BbgLWahlG).

    18. Jeder Wahlvorschlag wird unverzüglich nach Eingang von der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter geprüft. Werden Mängel festgestellt, so benachrichtigt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sofort die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

    Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 BbgLWahlG liegt ein gültiger Wahlvorschlag nicht vor, wenn

    a) die Form oder Einreichungsfrist des § 23 BbgLWahlG nicht gewahrt ist,

    b) die nach § 24 Absatz 4 BbgLWahlG erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

    c) bei einem Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung die eindeutige Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers fehlt, die nach § 21 Absatz 2 erforderliche Feststellung der Eigenschaft als Partei oder politische Vereinigung abgelehnt ist oder die Nachweise des § 25 nicht erbracht sind,

    d) die oder der Bewerbende so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Person nicht feststeht, oder

    e) die Zustimmungserklärung der oder des Bewerbernden fehlt.

    Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 30 Absatz 1 BbgLWahlG) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 29 Absatz 3 BbgLWahlG).

    Gegen Verfügungen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den für die Zulassung zuständigen Wahlausschuss anrufen (§ 29 Absatz 4 BbgLWahlG).

    19. Spätestens am 44. Tag vor der Wahl, dem

    9. August 2024

    entscheidet

    über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge der jeweilige Kreiswahlausschuss und

    über die Zulassung der Landeslisten der Landeswahlausschuss (§ 30 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG).

    Zu der öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entschieden wird, werden die Vertrauenspersonen der betreffenden Wahlvorschläge geladen (§ 35 Absatz 1 BbgLWahlV oder § 40 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 BbgLWahlV). Außerdem werden Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen der Wahlausschüsse gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 82 Absatz 6 BbgLWahlV in der Form eines Aushanges bekannt gemacht.

    Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

    a) verspätet, also nach Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2024, 18 Uhr, eingereicht sind (§ 23 i.V.m. § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BbgLWahlG) oder

    b) den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Brandenburgische Landeswahlgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Brandenburgische Landeswahlverordnung aufgestellt sind (§ 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Satz 1 BbgLWahlG).

    Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Listenbewerbenden nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen (§ 30 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 BbgLWahlG).

    Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 32 Absatz 1 BbgLWahlV bezeichneten Angaben fest (§ 35 Absatz 4 BbgLWahlV).

    Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgLWahlV bezeichneten Angaben einschließlich der maßgeblichen Reihenfolge der Bewerbenden fest (§ 40 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV). Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG und § 40 Absatz 2 BbgLWahlV stellt er ferner spätestens am 33. Tag vor der Wahl, dem 20. August 2024 fest, welche Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben (Wenden) eingereicht worden sind.

    20. Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden (§ 30 Absatz 2 Satz 1 BbgLWahlG). Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, dieser auch im Fall der Zulassung (§ 30 Absatz 2 Satz 3 BbgLWahlG). Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen (§ 36 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlV); die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat ihre oder seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen (§ 36 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV). Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt (§ 36 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlV).

    Über die zulässige Beschwerde entscheidet der Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung spätestens am 38. Tag vor der Wahl, dem 15. August 2024 (§ 30 Absatz 2 Satz 4 BbgLWahlG).

    21. Der Landeswahlleiter ordnet die durch den Landeswahlausschuss zugelassenen Landeslisten in der durch § 31 Absatz 3 BbgLWahlG bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie spätestens am 27. Tag vor der Wahl, dem 26. August 2024 öffentlich bekannt (§ 30 Absatz 3 BbgLWahlG und § 41 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlV). Die Bekanntmachung enthält für jede zugelassene Landesliste die in § 38 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das jeweilige Geburtsjahr der oder des Listenbewerbenden anzugeben (§ 41 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV). Die Bekanntmachung soll ferner die Feststellung des Landeswahlausschusses enthalten, welche Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben (Wenden) eingereicht worden sind (§ 41 Absatz 2 BbgLWahlV in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG und § 40 Absatz 2 BbgLWahlV).

    Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ordnet die vom Kreiswahlausschuss und gegebenenfalls vom Landeswahlausschuss im Beschwerdeverfahren nach § 30 Absatz 2 BbgLWahlG zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der Reihenfolge, wie sie durch § 31 Absatz 3 BbgLWahlG und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 41 Absatz 3 BbgLWahlG bestimmt ist, und macht sie spätestens am 27. Tag vor der Wahl, dem 26. August 2024 öffentlich bekannt (§ 30 Absatz 3 BbgLWahlG und § 37 BbgLWahlV). Die Bekanntmachung enthält für jeden zugelassenen Kreiswahlvorschlag die in § 32 Absatz 1 BbgLWahlV bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das jeweilige Geburtsjahr der oder des Wahlkreisbewerbenden anzugeben (§ 37 Satz 2 BbgLWahlV).

    22. Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der Landeslisten werden nach den Mustern der folgenden Anlagen vom Landeswahlleiter ab sofort auf den Internetseiten https://wahlen.brandenburg.de als Download zur Verfügung gestellt und können beim Landeswahlleiter (Anschrift siehe Nummer 3 Buchstabe a) angefordert werden:

    a) Anlage 14 zu § 38 Absatz 1 BbgLWahlV – Landesliste,

    b) Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 Satz 1 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste),

    c) Anlage 16 zu § 38 Absatz 3 Satz 5 BbgLWahlV – gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnenden einer Landesliste (nur erforderlich, wenn die Bescheinigung des Wahlrechts einzelner oder mehrerer Unterzeichnender nicht auf den Formblättern für Unterstützungsunterschriften von Landeslisten – Anlage 15 – erfolgen soll oder kann),

    d) Anlage 17 zu § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV – Zustimmungserklärung für Listenbewerbende,

    e) Anlage 10 zu § 38 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlV – Bescheinigung der Wählbarkeit,

    f) Anlage 18 zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV – Niederschrift über die Aufstellung der Bewerbenden einer Landesliste,

    g) Anlage 19 zu § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV – Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Bewerbenden einer Landesliste.

    Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der Kreiswahlvorschläge werden nach den Mustern der folgenden Anlagen von der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter zur Verfügung gestellt und können bei ihr oder ihm angefordert werden:

    a) Anlage 6 zu § 32 Absatz 1 BbgLWahlV – Kreiswahlvorschlag,

    b) Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag),

    c) Anlage 8 zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV – gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnenden eines Kreiswahlvorschlages (nur erforderlich, wenn die Bescheinigung des Wahlrechts einzelner oder mehrerer Unterzeichnender nicht auf den Formblättern für Unterstützungsunterschriften von Kreiswahlvorschlägen – Anlage 7 – erfolgen soll oder kann),

    d) Anlage 9 zu § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV – Zustimmungserklärung für Wahlkreisbewerbende,

    e) Anlage 10 zu § 32 Absatz 6 Nummer 2 BbgLWahlV – Bescheinigung der Wählbarkeit,

    f) Anlage 11 zu § 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV – Niederschrift über die Aufstellung des Kreiswahlvorschlages,

    g) Anlage 12 zu § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV – Versicherung an Eides statt zur Aufstellung des Kreiswahlvorschlages.

    Die Vordrucke nach dem Muster der Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) – oder nach dem Muster der Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) – dürfen erst verwendet werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Bei der Anforderung dieser Vordrucke sind die in Nummer 12 Buchstabe a bezeichneten Angaben anzugeben.

     

    Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024

    Bekanntmachung des Landeswahlleiters

    Vom 9. Oktober 2023

    Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 42 vom 25. Oktober 2023, S. 1056)

     

    Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

    Nachdem die Präsidentin des Landtages Brandenburg im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages Brandenburg den 22. September 2024 als Tag für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg bestimmt hat (Bekanntmachung des Wahltages für die Landtagswahl 2024 vom 3. Mai 2023 [GVBl. I, Nummer 11]), fordert der Landeswahlleiter gemäß § 29 Absatz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) auf, die Wahlvorschläge für diese Wahl möglichst frühzeitig einzureichen. Hierzu wird Folgendes bekannt gegeben:

    1. Der Landtag Brandenburg besteht vorbehaltlich der sich aus dem Brandenburgischen Landeswahlgesetz (BbgLWahlG) ergebenden Abweichungen aus 88 Abgeordneten (§ 1 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). 44 Abgeordnete werden durch Mehrheitswahl in den 44 Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl nach den Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen auf der Grundlage der im Land Brandenburg abgegebenen Zweitstimmen und unter Berücksichtigung der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerbenden gewählt (§§ 1 bis 3 BbgLWahlG). Im Wahlkreis ist die oder der Wahlkreisbewerbende gewählt, die oder der die meisten Erststimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleiterin oder vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los (§ 2 BbgLWahlG).

    2. Landeslisten können von Parteien und politischen Vereinigungen, Kreiswahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen und Einzelbewerbenden eingereicht werden (§ 21 Absatz 1 BbgLWahlG). Parteien und politische Vereinigungen können als Listenvereinigung gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen; Listenvereinigungen schließen eine eigenständige Landesliste oder einen eigenständigen Kreiswahlvorschlag der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen im Wahlgebiet aus (§ 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgLWahlG).

    Die Wahlvorschläge sind getrennt für die Wahlkreise (Kreiswahlvorschläge) und für den Verhältnisausgleich (Landeslisten) aufzustellen. Jede Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung kann nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 21 Absatz 6 BbgLWahlG).

    Jede oder jeder sich in einem Wahlkreis Bewerbende darf nur in einem Wahlkreis und in diesem Wahlkreis nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt sein; dies gilt auch für Einzelbewerbende (§ 24 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). Eine Landeslistenbewerbende oder ein Landeslistenbewerbender darf nur in einer Landesliste benannt sein. Jeder Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer oder eines Wahlkreisbewerbenden enthalten (§ 24 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG). Eine Bewerbende oder ein Bewerbender kann gleichzeitig in einem Kreiswahlvorschlag und in einer Landesliste derselben Partei oder politischen Vereinigung benannt sein (§ 24 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlG).

    3. Gemäß § 23 BbgLWahlG müssen schriftlich eingereicht werden

    a) die Landeslisten beim Landeswahlleiter des Landes Brandenburg, Ministerium des Innern und für Kommunales, Henning-von-Tresckow-Str. 9-13,14467 Potsdam, spätestens bis zum 5. August 2024, 18 Uhr,

    b) die Kreiswahlvorschläge bei der oder dem für den jeweiligen Wahlkreis zuständigen Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter spätestens bis zum 5. August 2024, 18 Uhr.

    4. Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Absatz 1 BbgLWahlV (Kreiswahlvorschlag) oder dem Muster der Anlage 14 zu § 38 Absatz 1 BbgLWahlV (Landesliste) eingereicht werden.

    Gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 bis 4 BbgLWahlV muss der Kreiswahlvorschlag enthalten

    a) den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift der oder des Wahlkreisbewerbenden sowie

    b) als Kreiswahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den satzungsgemäßen Namen des einreichenden Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern er eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Der Kreiswahlvorschlag einer Listenvereinigung muss neben ihrem Namen und ihrer etwaigen Kurzbezeichnung die satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen enthalten. Einzelbewerbende führen an Stelle einer Namens- und Kurzbezeichnung die Bezeichnung „Einzelbewerberin“ oder „Einzelbewerber“.

    Gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgLWahlV muss die Landesliste enthalten

    a) den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift der Listenbewerbenden,

    b) die nach § 25 BbgLWahlG zu bestimmende Reihenfolge der Bewerbenden,

    c) den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung; die Landesliste einer Listenvereinigung muss neben ihrem Namen und ihrer Kurzbezeichnung die satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen enthalten,

    d) einen entsprechenden Hinweis, in dem Fall, dass die einreichende Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung als eine Vereinigung der Sorben/Wenden zur Wahl antreten will.

    Daneben soll der Kreiswahlvorschlag oder die Landesliste den jeweiligen Namen und die jeweilige Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (siehe auch Nummer 13).

    5. Die Benennung als Wahlkreisbewerbende oder Wahlkreisbewerbender in einem Kreiswahlvorschlag ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

    a) die oder der Wahlkreisbewerbende muss wählbar sein (§ 8 BbgLWahlG),

    b) die oder der Wahlkreisbewerbende einer Partei oder politischen Vereinigung muss gewählt werden

    aa) in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlkreis zum 8. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – Wahlkreisversammlung – (§ 25 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG),

    bb) in Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, für die Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts in diesen Wahlkreisen zum 8. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – gemeinsame Wahlkreisversammlung – (§ 25 Absatz 2 Nummer 2 BbgLWahlG) oder

    cc) in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum 8. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – Landesversammlung – (§ 25 Absatz 2 Nummer 3 BbgLWahlG).

    Die Benennung als Listenbewerbende oder Listenbewerbender in einer Landesliste ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

    a) die oder der Listenbewerbende muss wählbar sein (§ 8 BbgLWahlG),

    b) die oder der Listenbewerbende einer Partei oder politischen Vereinigung muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – Landesversammlung – gewählt werden (§ 25 Absatz 3 BbgLWahlG).

    Die oder der Wahlkreis- oder Listenbewerbende einer Listenvereinigung muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum 8. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der an dem Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen entsprechend den oben bezeichneten Maßgaben des § 25 BbgLWahlG gewählt werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 BbgLWahlG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 und 3 BbgLWahlG).

    Zu der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 und 3 BbgLWahlG sind die Mitglieder oder Delegierten von dem jeweils zuständigen Gebietsvorstand des Wahlvorschlagsberechtigten mit mindestens einer dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden (§ 25 Absatz 4 BbgLWahlG).

    Jede oder jeder Bewerbende einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung und die Delegierten für die Delegiertenversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede teilnehmende Person der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt (§ 25 Absatz 5 Satz 1 und 2 BbgLWahlG). Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen (§ 25 Absatz 5 Satz 3 und 4 BbgLWahlG).

    Gemäß § 25 Absatz 7 BbgLWahlG dürfen die Wahlen der Bewerbenden und der Delegierten für die Delegiertenversammlungen frühestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode des 7. Landtages stattfinden, also nicht vor dem 25. Juni 2023 durchgeführt worden sein.

    Das Nähere über die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerbenden bleibt der Regelung durch die Satzung der Wahlvorschlagsberechtigten vorbehalten (§ 25 Absatz 8 BbgLWahlG).

    6. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der oder des Wahlkreisbewerbenden (Kreiswahlvorschlag) oder der Listenbewerbenden (Landesliste) und die Festlegung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder oder Delegierten sowie das Ergebnis der Wahl ist mit dem Kreiswahlvorschlag oder der Landesliste einzureichen (§ 25 Absatz 6 Satz 1 BbgLWahlG und Anlage 11 zu § 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV oder Anlage 18 zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV).

    Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser Versammlung bestimmte Personen gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 25 Absatz 5 BbgLWahlG beachtet worden sind (§ 25 Absatz 6 Satz 2 und 3 BbgLWahlG und Anlage 12 zu § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV oder Anlage 19 zu § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV).

    7. Eine wählbare Person kann nur dann als Wahlkreis- oder Listenbewerbende oder Wahlkreis- oder Listenbewerbender vorgeschlagen werden, wenn sie oder er ihre oder seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 24 Absatz 2 BbgLWahlG). Die Zustimmungserklärung ist nach dem Muster der Anlage 9 zu § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV (Kreiswahlvorschlag) oder der Anlage 17 zu § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV abzugeben.

    8. Der Kreiswahlvorschlag oder die Landesliste einer Partei oder politischen Vereinigung ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer stellvertretenden Person, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen (§ 24 Absatz 4 Satz 1 BbgLWahlG). Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter keinen Landesverband, so ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, auf deren Gebiet sich der jeweilige Wahlvorschlag ganz oder teilweise erstreckt, wie vorstehend, zu unterzeichnen (§ 24 Absatz 4 Satz 2 BbgLWahlG). Die Unterschriften des einreichenden Gebietsvorstandes genügen, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer stellvertretenden Person, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist.

    Der Kreiswahlvorschlag oder die Landesliste einer Listenvereinigung muss von je drei Mitgliedern der Vorstände der Landesverbände der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen, darunter jeweils der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterein oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 BbgLWahlG). Hat eine an dem Zusammenschluss zur Listenvereinigung beteiligte Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist der jeweilige Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, auf deren Gebiet sich der jeweilige Wahlvorschlag ganz oder teilweise erstreckt, wie vorstehend angegeben, zu unterzeichnen. Auch in diesem Fall genügen die Unterschriften des einreichenden Gebietsvorstandes, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist.

    Der Kreiswahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden ist persönlich oder von der Vertrauensperson zu unterzeichnen (§ 32 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlV).

    9. Parteien oder politische Vereinigungen, die sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen dem Landeswahlleiter spätestens am 97. Tag vor der Wahl, dem

    17. Juni 2024, 18 Uhr

    ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich anzeigen und zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei oder politische Vereinigung ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen. Die Anzeige muss den satzungsgemäßen Namen der Partei oder politischen Vereinigung enthalten; das Gleiche gilt für ihre etwaige Kurzbezeichnung (§ 21 Absatz 2 BbgLWahlG).

    Die Beteiligungsanzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 21 Absatz 2 BbgLWahlG). Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist die Anzeige von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsvorstände im Wahlgebiet, wie vorstehend angegeben, zu unterzeichnen (§ 21 Absatz 4 BbgLWahlG). Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser der Beteiligungsanzeige eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beifügt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist (§ 30 Absatz 2 BbgLWahlV).

    Mit der Beteiligungsanzeige sind gemäß § 21 Absatz 2 BbgLWahlG einzureichen

    a) die schriftliche Satzung der Partei oder politischen Vereinigung,

    b) das schriftliche Programm der Partei oder politischen Vereinigung sowie

    c) ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes oder, wenn kein Landesverband besteht, der nächstniedrigen Gebietsvorstände der Partei oder politischen Vereinigung.

    Es sei gesondert darauf hingewiesen, dass auch eine Partei oder politische Vereinigung der Pflicht zur Beteiligungsanzeige unterliegt (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 BbgLWahlG), die

    a) gemeinsam mit anderen Parteien oder politischen Vereinigungen eine Landesliste oder einen Kreiswahlvorschlag einreichen will, um als Listenvereinigung an der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg teilzunehmen, und

    b) sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt hat.

    Jede Beteiligungsanzeige wird unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so wird der betreffende Gebietsvorstand der Partei oder politischen Vereinigung sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

    Nach Ablauf des 17. Juni 2024, 18 Uhr können nur noch Mängel an sich gültiger Beteiligungsanzeigen behoben werden (§ 21 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 BbgLWahlG); eine gültige Anzeige liegt gemäß § 21 Absatz 3 Satz 4 BbgLWahlG nicht vor, wenn

    a) die Form oder Frist des § 21 Absatz 2 BbgLWahlG nicht gewahrt ist,

    b) der satzungsgemäße Name oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei oder politischen Vereinigung fehlt,

    c) die nach § 21 Absatz 2 BbgLWahlG erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,

    d) die mit der Beteiligungsanzeige einzureichenden Anlagen fehlen oder

    e) die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht.

    Gemäß § 21 Absatz 5 Satz 1 BbgLWahlG stellt der Landeswahlleiter spätestens am 110. Tag vor der Wahl, dem

    4. Juni 2024

     fest,

    a) welche Parteien und politischen Vereinigungen sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag Brandenburg oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben,

    b) welche Parteien und politischen Vereinigungen am Tag der Bekanntmachung des Wahltages (3. Mai 2023) aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind.

    Gemäß § 21 Absatz 5 Satz 2 BbgLWahlG stellt der Landeswahlausschuss spätestens am 79. Tag vor der Wahl, dem

    5. Juli 2024

    für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, als Parteien und politische Vereinigungen anzuerkennen sind.

    Geben die Namen mehrerer Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer dieser Vereinigungen für die Wahl eine Unterscheidungsbezeichnung bei (§ 30 Absatz 3 BbgLWahlV).

    Zu der öffentlichen Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Berechtigung der Vereinigungen, als Partei oder politische Vereinigung Wahlvorschläge einzureichen, entschieden wird, werden die Vorstände der Gebietsverbände der Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg angezeigt haben, vom Landeswahlleiter eingeladen (§ 30 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlV). Die öffentliche Bekanntmachung der Feststellungen des Landeswahlausschusses erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg (§ 30 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 82 Absatz 1 BbgLWahlV).

    Wird die Anerkennung als Partei oder politische Vereinigung versagt, kann die Partei oder politische Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses Beschwerde zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg erheben (§ 21 Absatz 5 BbgLWahlG). Die Partei oder politische Vereinigung ist von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichts, längstens jedoch bis zum Ablauf des 59. Tages vor der Wahl, dem 25. Juli 2024, wie eine vorschlagsberechtigte Partei oder politische Vereinigung zu behandeln.

    Nach der Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Partei oder politische Vereinigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 21 Absatz 3 Satz 5 BbgLWahlG).

    Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der einreichende Gebietsverband der Partei oder politischen Vereinigung den Landeswahlausschuss anrufen (§ 21 Absatz 3 Satz 6 BbgLWahlG).

    10. Parteien und politische Vereinigungen können als Listenvereinigung gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). Jede Partei oder politische Vereinigung darf sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlG). Eigenständige Landeslisten oder eigenständige Kreiswahlvorschläge sind durch die Beteiligung an einer Listenvereinigung ausgeschlossen (§ 22 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG).

    Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem Landeswahlleiter spätestens am 88. Tag vor der Wahl, dem

    26. Juni 2024, 18 Uhr

    schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss jeweils von drei Mitgliedern der Landesvorstände, darunter jeweils von der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, sämtlicher der an dem Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BbgLWahlG). Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist die Anzeige von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet, wie vorstehend angegeben, zu unterzeichnen (§ 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 1 BbgLWahlV). Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Anzeigefrist nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BbgLWahlG, also spätestens am 26. Juni 2024, 18 Uhr, eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist (§ 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 BbgLWahlV).

    Einzelne Beteiligte haben die Möglichkeit, ihre Erklärung bis zur Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlages schriftlich zurückzunehmen (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 BbgLWahlG).

    Die Pflicht der Parteien und politischen Vereinigungen, die sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag Brandenburg oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, zur Beteiligungsanzeige nach § 21 Absatz 2 BbgLWahlG (siehe Nummer 9) bleibt durch den Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung unberührt (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 BbgLWahlG). Eine Partei oder politische Vereinigung, die sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt hat, unterliegt also auch dann der in § 21 Absatz 2 BbgLWahlG bestimmten Pflicht zur Beteiligungsanzeige, wenn sie mit anderen Parteien oder politischen Vereinigungen eine Listenvereinigung zur Einreichung gemeinsamer Wahlvorschläge bildet. Die Anzeige über die Bildung einer Listenvereinigung nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG und die Beteiligungsanzeige nach § 21 Absatz 2 BbgLWahlG sind möglichst gleichzeitig einzureichen (§ 31 Absatz 4 BbgLWahlV).

    Jede Anzeige nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG wird unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so werden die betreffenden Gebietsvorstände der an dem Zusammenschluss zur Listenvereinigung beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

    Nach Ablauf des 26. Juni 2024 können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG i.V.m. § 31 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlV); eine gültige Anzeige liegt gemäß § 31 Absatz 1 Satz 4 BbgLWahlV nicht vor, wenn

    a) die Form oder Frist des § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG nicht gewahrt ist,

    b) die satzungsgemäßen Namen oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen fehlen,

    c) die nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen oder

    d) die Unterzeichner der Anzeige mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre jeweilige Identität nicht feststeht.

    Gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 2 BbgLWahlG stellt der Landeswahlausschuss spätestens am 51. Tag vor der Wahl, dem

    2. August 2024

    fest, ob die Voraussetzungen für eine Listenvereinigung vorliegen.

    Geben die Namen mehrerer Listenvereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer dieser Listenvereinigungen für die Wahl eine Unterscheidungsbezeichnung bei (§ 22 Absatz 2 Satz 1 BbgLWahlG in Verbindung mit § 30 Absatz 3 BbgLWahlV).

    Zu der öffentlichen Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Berechtigung der beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen, als Listenvereinigung gemeinsam Wahlvorschläge einzureichen, entschieden wird, werden die betreffenden Vorstände der Gebietsverbände der beteiligten Vereinigungen eingeladen. Die öffentliche Bekanntmachung der Feststellungen des Landeswahlausschusses nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 BbgLWahlG erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg (§ 31 Absatz 2 in Verbindung mit § 82 Absatz 1 BbgLWahlV). Die Feststellungen des Landeswahlausschusses sind für alle Wahlorgane verbindlich.

    Nach der Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Listenvereinigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 31 Absatz 1 Satz 5 BbgLWahlV).

    Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren können die einreichenden Gebietsverbände der an dem Zusammenschluss zur Listenvereinigung beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen den Landeswahlausschuss anrufen (§ 31 Absatz 1 Satz 6 BbgLWahlV).

    11. Wahlvorschläge von Parteien oder politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages (3. Mai 2023) nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind, bedürfen außerdem der persönlichen und handschriftlichen Unterzeichnung von wahlberechtigten Personen; es sind erforderlich

    a) für den Kreiswahlvorschlag mindestens 100 Unterschriften von wahlberechtigten Personen aus dem jeweiligen Wahlkreis (§ 24 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlG),

    b) für die Landesliste mindestens 1 vom Tausend der wahlberechtigten Personen bei der Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019, jedoch höchstens 2.000 Unterschriften von wahlberechtigten Personen (§ 24 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlG). Eine Landesliste für die Wahl am 22. September 2024 muss demnach von mindestens 2.000 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.

    Auch Wahlvorschläge von Listenvereinigungen bedürfen der vorstehend genannten Anzahl von Unterstützungsunterschriften, es sei denn, mindestens eine der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen ist auf Grund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem für sie im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten (§ 22 Absatz 2 Nummer 5 BbgLWahlG).

    Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerbenden bedürfen der Unterstützungsunterschriften von mindestens 100 wahlberechtigten Personen (§ 24 Absatz 4 Satz 4 BbgLWahlG).

    Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen (§ 24 Absatz 4 Satz 5 BbgLWahlG).

    12. Die in Nummer 11 Buchstabe a und b bezeichneten Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift - Kreiswahlvorschlag -) oder nach dem Muster der Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 BbgLWahlV (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift - Landesliste -) unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

    a) Die Formblätter für Kreiswahlvorschläge werden auf Anforderung von der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter, die entsprechenden Formblätter für Landeslisten vom Landeswahlleiter, kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Familienname, der Vorname und die Anschrift der oder des vorgeschlagenen Wahlkreisbewerbenden oder die entsprechenden Angaben der oder des vorgeschlagenen Listenbewerbenden anzugeben. Daneben sind bei Parteien oder politischen Vereinigungen deren Namen und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, bei Listenvereinigungen darüber hinaus die Namen der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen und, sofern letztere eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, anzugeben. Bei Wahlkreisbewerbenden, die nicht auf dem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung an der Wahl teilnehmen wollen, ist die Bezeichnung „Einzelbeweberin“ oder „Einzelbewerber“ anzugeben. Parteien, politische Vereinigungen oder Listenvereinigungen haben ferner zu erklären, dass die oder der Wahlkreisbewerbende oder die oder der Listenbewerbende bereits gemäß § 25 BbgLWahlG oder § 22 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 25 BbgLWahlG aufgestellt worden ist (§ 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgLWahlV).

    b) Jede wahlberechtigte Person, die einen Wahlvorschlag unterstützt, muss die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgLWahlV).

    c) Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert nach dem Muster der Anlage 8 zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV (Kreiswahlvorschlag) oder nach dem Muster der Anlage 16 zu § 38 Absatz 3 Satz 5 BbgLWahlV (Landesliste) eine Bescheinigung ihrer Wahlbehörde, bei der sie im Wahlberechtigtenverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie am Tag der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis (Kreiswahlvorschlag) oder im Land Brandenburg (Landesliste) wahlberechtigt ist. Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat die oder der Wahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die betreffende Person den Wahlvorschlag unterstützt (§ 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV). Die Bescheinigung des Wahlrechts wird kostenfrei erteilt (§ 32 Absatz 7 Satz 1 BbgLWahlV).

    d) Eine wahlberechtigte Person darf jeweils nur einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste unterzeichnen; hat eine Person mehrere Kreiswahlvorschläge oder mehrere Landeslisten unterzeichnet, so ist ihre Unterstützungsunterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen oder allen Landeslisten ungültig (§ 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 1 und 2 BbgLWahlV sowie § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 1 und 2 BbgLWahlV). Eine wahlberechtigte Person kann also sowohl einen Kreiswahlvorschlag als auch eine Landesliste unterstützen. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewerbende oder den Bewerbenden ist zulässig (§ 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 4 BbgLWahlV sowie § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 4 BbgLWahlV).

    e) Die Wahlbehörde darf für jede wahlberechtigte Person die Bescheinigung des Wahlrechts jeweils nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag und zu einer Landesliste erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Kreiswahlvorschlag oder für welche Landesliste die jeweils erteilte Bescheinigung bestimmt ist (§ 32 Absatz 7 Satz 2 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 32 Absatz 7 Satz 2 BbgLWahlV).

    f) Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der oder des Wahlkreisbewerbenden oder der oder des Listenbewerbenden durch eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 32 Absatz 5 Nummer 5 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 5 BbgLWahlV).

    13. In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlen diese Angaben, so gilt die erste unterzeichnende Person als Vertrauensperson, die zweite als stellvertretende Vertrauensperson (§ 26 Absatz 1 BbgLWahlG). Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 26 Absatz 2 BbgLWahlG).

    Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der unterzeichnenden Personen des Wahlvorschlages an die oder den für die Einreichung des Wahlvorschlages zuständige Wahlleiterin oder zuständigen Wahlleiter abberufen und durch andere Personen ersetzt werden (§ 26 Absatz 3 BbgLWahlG).

    14. Entsprechend den genannten Erfordernissen sind dem Kreiswahlvorschlag folgende Anlagen beizufügen (§ 32 Absatz 6 BbgLWahlV):

    a) in jedem Fall

    aa) die Erklärung der oder des vorgeschlagenen Wahlkreisbewerbenden nach dem Muster der Anlage 9 zu § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV, dass sie ihrer oder er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Kreiswahlvorschlag die Zustimmung zur Benennung als Wahlkreisbewerbende oder Wahlkreisbewerbender gegeben hat (§ 24 Absatz 2 BbgLWahlG und § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV);

    bb) die Bescheinigung der zuständigen Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 10 zu § 32 Absatz 6 Nummer 2 BbgLWahlV, dass die oder der vorgeschlagene Wahlkreisbewerbende wählbar ist (§ 32 Absatz 6 Nummer 2 BbgLWahlV); die Bescheinigung der Wählbarkeit wird kostenfrei erteilt (§ 32 Absatz 7 Satz 1 BbgLWahlV). Eine Wahlkreisbewerbende oder ein Wahlkreisbewerbender, deren oder dessen Hauptwohnung außerhalb des Landes Brandenburg liegt und die oder der im Land Brandenburg am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat, ist ferner verpflichtet, vor Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2024, 18 Uhr, bei der für die Nebenwohnung zuständigen Wahlbehörde schriftlich einen Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis zu stellen (§ 14 Absatz 6 BbgLWahlV);

    cc) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der oder des Wahlkreisbewerbenden durch eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 BbgLWahlG nach dem Muster der Anlage 11 zu § 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV; die Niederschrift muss von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet sein (§ 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV; siehe auch Nummer 6);

    dd) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 12 zu § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und zwei an der Versammlung teilnehmenden und von dieser dazu bestimmten Personen unterzeichnet sein muss (§ 25 Absatz 6 Satz 2 BbgLWahlG und § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV);

    b) zusätzlich bei Wahlvorschlagsberechtigten, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages am 3. Mai 2023 nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem für sie im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind, die erforderlichen 100 Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV mit den Bescheinigungen der Wahlbehörden, dass die unterzeichnenden Personen in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt sind (§ 24 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlG und § 32 Absatz 5 und 6 Nummer 5 BbgLWahlV; siehe auch die Nummern 11 und 12).

    15. Der Landesliste sind folgende Anlagen beizufügen (§ 38 Absatz 4 BbgLWahlV):

    a) in jedem Fall

    aa) die Erklärungen der vorgeschlagenen Listenbewerbenden nach dem Muster der Anlage 17 zu § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Listenbewerbende gegeben haben (§ 24 Absatz 2 BbgLWahlG und § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV);

    bb) die Bescheinigungen der zuständigen Wahlbehörden nach dem Muster der Anlage 10 zu § 38 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlV, dass die vorgeschlagenen Listenbewerbenden wählbar sind (§ 38 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlV); die Bescheinigungen der Wählbarkeit werden kostenfrei erteilt (§ 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 32 Absatz 7 Satz 1 BbgLWahlV). Eine Listenbewerbende oder ein Listenbewerbender, deren oder dessen Hauptwohnung außerhalb des Landes Brandenburg liegt und der im Land Brandenburg am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat, ist ferner verpflichtet, vor Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2024, 18 Uhr, bei der für die Nebenwohnung zuständigen Wahlbehörde schriftlich einen Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis zu stellen (§ 14 Absatz 6 BbgLWahlV);

    cc) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl und Reihenfolge der Listenbewerbenden durch eine Landesmitglieder- oder Landesdelegiertenversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 BbgLWahlG nach dem Muster der Anlage 18 zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV; die Niederschrift muss von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet sein (§ 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV; siehe auch Nummer 6);

    dd) eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 19 zu § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und zwei an der Versammlung teilnehmenden und von dieser dazu bestimmten Personen unterzeichnet sein muss (§ 25 Absatz 6 Satz 2 BbgLWahlG und § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV);

    b) zusätzlich bei Wahlvorschlagsberechtigten, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages am   Mai 2023 nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem für sie im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind, die erforderlichen 2.000 Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 BbgLWahlV mit den Bescheinigungen der Wahlbehörden, dass die unterzeichnenden Personen wahlberechtigt sind (§ 24 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 BbgLWahlG und § 38 Absatz 4 Nummer 5 BbgLWahlV; siehe auch die Nummern 11 und 12).

    16. Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2024, 18 Uhr, nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn eine Bewerbende oder ein Bewerbender stirbt oder die Wählbarkeit verliert (§ 23 i.V.m. § 28 Satz 1 BbgLWahlG). Das durch § 25 BbgLWahlG vorgeschriebene Nominierungsverfahren muss in solchen Fällen nicht eingehalten werden; der Unterstützungsunterschriften nach § 24 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlG bedarf es für die Änderung nicht (§ 28 Satz 2 BbgLWahlG). Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen (§ 28 Satz 3 BbgLWahlG).

    17. Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung nach § 30 BbgLWahlG entschieden ist (§ 27 Satz 1 BbgLWahlG). Ein nach § 24 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlG außerdem von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnenden durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 27 Satz 2 BbgLWahlG).

    18. Jeder Wahlvorschlag wird unverzüglich nach Eingang von der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter geprüft. Werden Mängel festgestellt, so benachrichtigt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sofort die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

    Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 BbgLWahlG liegt ein gültiger Wahlvorschlag nicht vor, wenn

    a) die Form oder Einreichungsfrist des § 23 BbgLWahlG nicht gewahrt ist,

    b) die nach § 24 Absatz 4 BbgLWahlG erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

    c) bei einem Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung die eindeutige Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers fehlt, die nach § 21 Absatz 2 erforderliche Feststellung der Eigenschaft als Partei oder politische Vereinigung abgelehnt ist oder die Nachweise des § 25 nicht erbracht sind,

    d) die oder der Bewerbende so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Person nicht feststeht, oder

    e) die Zustimmungserklärung der oder des Bewerbernden fehlt.

    Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 30 Absatz 1 BbgLWahlG) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 29 Absatz 3 BbgLWahlG).

    Gegen Verfügungen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den für die Zulassung zuständigen Wahlausschuss anrufen (§ 29 Absatz 4 BbgLWahlG).

    19. Spätestens am 44. Tag vor der Wahl, dem

    9. August 2024

    entscheidet

    über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge der jeweilige Kreiswahlausschuss und

    über die Zulassung der Landeslisten der Landeswahlausschuss (§ 30 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG).

    Zu der öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entschieden wird, werden die Vertrauenspersonen der betreffenden Wahlvorschläge geladen (§ 35 Absatz 1 BbgLWahlV oder § 40 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 BbgLWahlV). Außerdem werden Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen der Wahlausschüsse gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 82 Absatz 6 BbgLWahlV in der Form eines Aushanges bekannt gemacht.

    Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

    a) verspätet, also nach Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2024, 18 Uhr, eingereicht sind (§ 23 i.V.m. § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BbgLWahlG) oder

    b) den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Brandenburgische Landeswahlgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Brandenburgische Landeswahlverordnung aufgestellt sind (§ 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Satz 1 BbgLWahlG).

    Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Listenbewerbenden nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen (§ 30 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 BbgLWahlG).

    Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 32 Absatz 1 BbgLWahlV bezeichneten Angaben fest (§ 35 Absatz 4 BbgLWahlV).

    Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgLWahlV bezeichneten Angaben einschließlich der maßgeblichen Reihenfolge der Bewerbenden fest (§ 40 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV). Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG und § 40 Absatz 2 BbgLWahlV stellt er ferner spätestens am 33. Tag vor der Wahl, dem 20. August 2024 fest, welche Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben (Wenden) eingereicht worden sind.

    20. Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden (§ 30 Absatz 2 Satz 1 BbgLWahlG). Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, dieser auch im Fall der Zulassung (§ 30 Absatz 2 Satz 3 BbgLWahlG). Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen (§ 36 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlV); die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat ihre oder seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen (§ 36 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV). Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt (§ 36 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlV).

    Über die zulässige Beschwerde entscheidet der Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung spätestens am 38. Tag vor der Wahl, dem 15. August 2024 (§ 30 Absatz 2 Satz 4 BbgLWahlG).

    21. Der Landeswahlleiter ordnet die durch den Landeswahlausschuss zugelassenen Landeslisten in der durch § 31 Absatz 3 BbgLWahlG bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie spätestens am 27. Tag vor der Wahl, dem 26. August 2024 öffentlich bekannt (§ 30 Absatz 3 BbgLWahlG und § 41 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlV). Die Bekanntmachung enthält für jede zugelassene Landesliste die in § 38 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das jeweilige Geburtsjahr der oder des Listenbewerbenden anzugeben (§ 41 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV). Die Bekanntmachung soll ferner die Feststellung des Landeswahlausschusses enthalten, welche Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben (Wenden) eingereicht worden sind (§ 41 Absatz 2 BbgLWahlV in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG und § 40 Absatz 2 BbgLWahlV).

    Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ordnet die vom Kreiswahlausschuss und gegebenenfalls vom Landeswahlausschuss im Beschwerdeverfahren nach § 30 Absatz 2 BbgLWahlG zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der Reihenfolge, wie sie durch § 31 Absatz 3 BbgLWahlG und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 41 Absatz 3 BbgLWahlG bestimmt ist, und macht sie spätestens am 27. Tag vor der Wahl, dem 26. August 2024 öffentlich bekannt (§ 30 Absatz 3 BbgLWahlG und § 37 BbgLWahlV). Die Bekanntmachung enthält für jeden zugelassenen Kreiswahlvorschlag die in § 32 Absatz 1 BbgLWahlV bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das jeweilige Geburtsjahr der oder des Wahlkreisbewerbenden anzugeben (§ 37 Satz 2 BbgLWahlV).

    22. Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der Landeslisten werden nach den Mustern der folgenden Anlagen vom Landeswahlleiter ab sofort auf den Internetseiten https://wahlen.brandenburg.de als Download zur Verfügung gestellt und können beim Landeswahlleiter (Anschrift siehe Nummer 3 Buchstabe a) angefordert werden:

    a) Anlage 14 zu § 38 Absatz 1 BbgLWahlV – Landesliste,

    b) Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 Satz 1 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste),

    c) Anlage 16 zu § 38 Absatz 3 Satz 5 BbgLWahlV – gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnenden einer Landesliste (nur erforderlich, wenn die Bescheinigung des Wahlrechts einzelner oder mehrerer Unterzeichnender nicht auf den Formblättern für Unterstützungsunterschriften von Landeslisten – Anlage 15 – erfolgen soll oder kann),

    d) Anlage 17 zu § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV – Zustimmungserklärung für Listenbewerbende,

    e) Anlage 10 zu § 38 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlV – Bescheinigung der Wählbarkeit,

    f) Anlage 18 zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV – Niederschrift über die Aufstellung der Bewerbenden einer Landesliste,

    g) Anlage 19 zu § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV – Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Bewerbenden einer Landesliste.

    Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der Kreiswahlvorschläge werden nach den Mustern der folgenden Anlagen von der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter zur Verfügung gestellt und können bei ihr oder ihm angefordert werden:

    a) Anlage 6 zu § 32 Absatz 1 BbgLWahlV – Kreiswahlvorschlag,

    b) Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag),

    c) Anlage 8 zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV – gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnenden eines Kreiswahlvorschlages (nur erforderlich, wenn die Bescheinigung des Wahlrechts einzelner oder mehrerer Unterzeichnender nicht auf den Formblättern für Unterstützungsunterschriften von Kreiswahlvorschlägen – Anlage 7 – erfolgen soll oder kann),

    d) Anlage 9 zu § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV – Zustimmungserklärung für Wahlkreisbewerbende,

    e) Anlage 10 zu § 32 Absatz 6 Nummer 2 BbgLWahlV – Bescheinigung der Wählbarkeit,

    f) Anlage 11 zu § 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV – Niederschrift über die Aufstellung des Kreiswahlvorschlages,

    g) Anlage 12 zu § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV – Versicherung an Eides statt zur Aufstellung des Kreiswahlvorschlages.

    Die Vordrucke nach dem Muster der Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) – oder nach dem Muster der Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) – dürfen erst verwendet werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Bei der Anforderung dieser Vordrucke sind die in Nummer 12 Buchstabe a bezeichneten Angaben anzugeben.