Der Landeswahleiter hat im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum 7. Landtag Brandenburgs folgende Bekanntmachungen im Amtsblatt Brandenburg veröffentlicht:
-
13.09.2019 - Endgültiges Ergebnis der Wahl zum 7. Landtag Brandenburg
Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 13. September 2019(Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 38 vom 25. September 2019 S. 946)
Gemäß § 38 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I S. 30), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Februar 2019 (GVBl. I Nr. 1) geändert worden ist, und § 75 Absatz 1 Nr. 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung vom 19. Februar 2004 (GVBl. II S. 150), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2019 (GVBl. II Nr. 23) geändert worden ist, gibt der Landeswahlleiter das endgültige Ergebnis der Wahl zum 7. Landtag Brandenburg vom 1. September 2019 wie folgt bekannt:
2. Ergebnisse nach Wahlkreisen
3. Sitzverteilung
Der Landeswahlausschuss stellte in seiner öffentlichen Sitzung am 13. September 2019 auf der Grundlage des endgültigen Wahlergebnisses fest, dass
- nachstehende Parteien und politische Vereinigungen bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nach § 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes berücksichtigt werden:
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
DIE LINKE (DIE LINKE),
Alternative für Deutschland (AfD),
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90),
Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER).
- nachstehende Parteien und politische Vereinigungen, die an der Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019 teilgenommen haben, auf Grund der Regelung des § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten unberücksichtigt bleiben:
Freie Demokratische Partei (FDP),
Piratenpartei Deutschland (PIRATEN),
Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP),
PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei),
V-Partei³ - Partei für Veränderung, Vegetarier und Veganer (V-Partei³).
- gemäß § 3 Absatz 1 bis 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes auf die Landesliste der Partei bzw. politische Vereinigung:
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) 25 Sitze,
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) 15 Sitze,
DIE LINKE (DIE LINKE) 10 Sitze,
Alternative für Deutschland (AfD) 23 Sitze,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90) 10 Sitze,
Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER) 5 Sitze
entfallen.
4. Gewählte Bewerberinnen und Bewerber aus den einzelnen Wahlkreisen
In 25 Landtagswahlkreisen errangen folgende Bewerberinnen und Bewerber der Partei „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)“ ein Direktmandat:
Lfd. Nr.
Wahlkreis-Nr.
Vor- und Familienname
1
1
Harald Pohle
2
2
Katrin Lange
3
3
Prof. Dr. Ulrike Liedtke
4
4
Katja Poschmann
5
5
Johannes Funke
6
7
Andreas Noack
7
8
Inka Gossmann-Reetz
8
9
Björn Lüttmann
9
12
Mike Bischoff
10
13
Hardy Lux
11
16
Udo Wernitz
12
17
Britta Kornmesser
13
18
Günter Baaske
14
19
Uwe Adler
15
20
Sebastian Rüter
16
22
Daniel Keller
17
23
Helmut Barthel
18
24
Erik Stohn
19
25
Ortwin Baier
20
26
Tina Fischer
21
27
Ludwig Scheetz
22
31
Jörg Vogelsänger
23
32
Elske Hildebrandt
24
39
Wolfgang Roick
25
41
Dr. Dietmar Woidke
In 2 Landtagswahlkreisen errangen folgende Bewerberin und folgender Bewerber der Partei „Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)“ ein Direktmandat:
Lfd. Nr.
Wahlkreis-Nr.
Vor- und Familienname
1
6
Barbara Richstein
2
38
Ingo Senftleben
In 15 Landtagswahlkreisen errangen folgende Bewerberinnen und Bewerber der Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“ ein Direktmandat:
Lfd. Nr.
Wahlkreis-Nr.
Vor- und Familienname
1
10
Sabine Barthel
2
11
Felix Horst Wolfgang Teichner
3
15
Jan-Steffen John
4
28
Dr. Hans-Christoph Berndt
5
29
Kathleen Muxel
6
30
Rolf-Peter Hooge
7
33
Lars Günther
8
34
Franz Josef Wiese
9
35
Wilko Möller
10
36
Peter Drenske
11
37
Volker Nothing
12
40
Daniel Münschke
13
42
Michael Hanko
14
43
Marianne Spring-Räumschüssel
15
44
Lars Schieske
In einem Landtagswahlkreis errang folgende Bewerberin der Partei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90)“ein Direktmandat:
Lfd. Nr.
Wahlkreis Nr.
Vor- und Familienname
1
21
Marie Schäffer
In einem Landtagswahlkreis errang folgender Bewerber der politischen Vereinigung „Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER)“ ein Direktmandat:
Lfd. Nr.
Wahlkreis Nr.
Vor- und Familienname
1
14
Péter Vida
5. Gewählte Bewerberinnen und Bewerber aus den einzelnen Landeslisten
Gemäß § 3 Absatz 5 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes wird von der für jede Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl die Zahl der von der jeweiligen Partei und politischen Vereinigung in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Der Landeswahlausschuss stellte fest, dass somit aus der Landesliste der Partei bzw. politischen Vereinigung:
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) kein Sitz,
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) 13 Sitze,
DIE LINKE (DIE LINKE) 10 Sitze,
Alternative für Deutschland (AfD) 8 Sitze,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90) 9 Sitze,
Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER) 4 Sitze
zu besetzen sind.
Der Landeswahlausschuss stellte in seiner öffentlichen Sitzung am 13. September 2019 fest, dass aus den Landeslisten folgende Landeslistenbewerberinnen und Landeslistenbewerber der vorstehenden Parteien und politischen Vereinigung in der nachstehenden Reihenfolge gewählt worden sind:
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU):
Lfd. Nr.
Listenplatz
Vor- und Familienname
1
2
Kristy Augustin
2
3
Steeven Bretz
3
4
Frank Bommert
4
5
Gordon Hoffmann
5
6
André Schaller
6
7
Julian Brüning
7
8
Dr. Saskia Ludwig
8
9
Dr. Jan Lars Redmann
9
11
Rainer Genilke
10
12
Prof. Dr. Michael Schierack
11
13
Roswitha Schier
12
14
Danny Eichelbaum
13
15
Björn Lakenmacher
DIE LINKE (DIE LINKE):
Lfd. Nr.
Listenplatz
Vor- und Familienname
1
1
Kathrin Dannenberg
2
2
Sebastian Walter
3
3
Bettina Fortunato
4
4
Christian Görke
5
5
Andrea Johlige
6
6
Thomas Domres
7
7
Isabelle Vandre
8
8
Ronny Kretschmer
9
9
Marlen Block
10
10
Andreas Büttner
Alternative für Deutschland (AfD):
Lfd. Nr.
Listenplatz
Vor- und Familienname
1
1
Andreas Kalbitz
2
3
Daniel Freiherr von Lützow
3
4
Birgit Bessin
4
5
Steffen Kubitzki
5
6
Lars Hünich
6
7
Lena Duggen
7
8
Andreas Galau
8
10
Dennis Hohloch
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90):
Lfd. Nr.
Listenplatz
Vor- und Familienname
1
1
Ursula Nonnemacher
2
2
Benjamin Raschke
3
3
Sahra Damus
4
4
Axel Vogel
5
5
Petra Budke
6
6
Clemens Rostock
7
8
Heiner Klemp
8
9
Isabel Hiekel
9
10
Thomas von Gizycki
Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER):
Lfd. Nr.
Listenplatz
Vor- und Familienname
1
2
Ilona Nicklisch
2
3
Matthias Stefke
3
4
Christine Wernicke
4
5
Dr. Philip Zeschmann
6. Ersatzpersonen
Der Landeswahlausschuss stellte weiter fest, dass nachstehende Bewerberinnen und Bewerber aus den Landeslisten der Parteien und politischen Vereinigungen „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)“, „Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)“, „DIE LINKE (DIE LINKE)“, „Alternative für Deutschland (AfD)“ „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90)“ und „Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER)“ Ersatzpersonen sind:
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD):
Lfd. Nr.
Listenplatz
Vor- und Familienname
1
2
Britta Stark
2
6
Simona Koß
3
9
Sascha Philipp
4
10
Klara Geywitz
5
14
Dr. Martina Münch
6
16
Kathrin Schneider
7
18
Ines Jesse
8
20
Hanka Mittelstädt
9
22
Barbara Hackenschmidt
10
25
Dietrich Hanschel
11
26
Kerstin Kircheis
12
28
Gabriele Theiss
13
31
Ravindra Gujjula
14
32
Britta Müller
15
33
Jörg Rakete
16
38
Christiane Barcikowski
17
40
Kerstin Weide
18
42
Melanie Balzer
19
44
Bettina Lugk
20
45
Marco Genschmar
21
46
Rica Eller
22
47
Karsten Peter Schröder
23
48
Karolin Geier
24
49
Detlef Baer
25
50
Annemarie Wolff
26
51
Marco Bedrich
27
52
Anne Baaske
28
53
Georg Abel
29
54
Sabine Tischendorf
30
55
Carsten Eichmüller
31
56
Catharina Bockelmann
32
57
Denis Kettlitz
33
58
Jennifer Collin
34
59
Michael Raith
35
60
Juliane Meyer
36
61
Paul-Ivo Drenske
37
62
Susanne Bock
38
63
Ingo Koschenz
39
64
Katharina Knaack
40
65
Ralf Hugler
41
66
Maria Kampermann
42
67
David Kenzler
43
68
Frank Feuerschütz
44
69
Finn Kuhne
45
70
Remo Ortmann
46
71
Erik Parduhn
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU):
Lfd. Nr.
Listenplatz
Vor- und Familienname
1
16
Nicole Walter-Mundt
2
17
Danko Jur
3
18
Raik Nowka
4
19
Franz Herbert Schäfer
5
20
Jean Schaffer
6
21
Andreas Meyer
7
22
Laura Lazarus
8
23
Michael Möckel
9
24
Silke Nessing
10
25
Christian Schroeder
11
26
Anja Schmollack
12
27
Sven Deter
13
28
Olaf Schulze
14
29
Dr. Sebastian Rick
15
30
Clemens Viehrig
16
31
Carsten Bruch
17
32
Felix Menzel
18
33
Annett Polle
19
34
Karin Lehmann
20
35
Daniel Sauer
21
36
Irina Feldmann
22
37
Dietrich Rudorff
23
38
Robert Dieter Trebus
24
39
Roger Pautz
25
40
Rüdiger Krause
26
41
Jan-Peter Bündig
27
42
Marcus Welzel
28
43
Andreas Gliese
29
44
Jens Schreinicke
30
45
Bärbel Pfeiffer
DIE LINKE (DIE LINKE):
Lfd. Nr.
Listenplatz
Vor- und Familienname
1
11
Anke Schwarzenberg
2
12
Carsten Preuß
3
13
Franziska Schneider
4
14
Stefan Ludwig
5
15
Monika Christiane von der Lippe
6
16
Marco Büchel
7
17
Claudia Sprengel
8
18
Marco Pavlik
9
19
Diana Bader
10
20
Dr. Andreas Bernig
11
21
Anne-Frieda Reinke
12
22
Vadim Reimer
13
23
Tina Lange
14
24
Gregor Weiß
15
25
Birgit Kaufhold
16
26
Mirko Böhnisch
17
27
Monika Förster
18
28
Dieter Groß
19
29
Dr.-Ing. Astrid Böger
20
30
Silvio Pape
21
31
Elke Bär
22
32
Aaron Birnbaum
23
33
Isabelle Czok-Alm
24
34
Felix Thier
25
35
Claudia Mollenschott
26
36
Alexander Klotzovski
27
37
Kerstin Berbig
28
38
Andreas Kutsche
29
39
Heike Heise-Heiland
30
40
Jörg Schönberg
Alternative für Deutschland (AfD):
Lfd. Nr.
Listenplatz
Vor- und Familienname
1
12
Dr. Daniela Oeynhausen
2
13
Dr. Dominik Kaufner
3
14
Thomas Jung
4
16
Hans-Stefan Edler
5
17
Benjamin Filter
6
18
Ingo Hubatsch
7
19
Leyla Bilge
8
20
Detlev Frye
9
21
Chaled-Uwe Said
10
23
Roman Kuffert
11
24
Lion Edler
12
25
Daniel Friese
13
27
Maurice Birnbaum
14
28
Dr. Kornelia Kimpfel
15
29
Tim Krause
16
30
Michael Pfahler
17
32
Sebastian Schubert
18
34
Dr. Arnd Heymann
19
35
Helmar Wobeto
20
36
Sebastian Olbrich
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90):
Lfd. Nr.
Listenplatz
Vor- und Familienname
1
11
Carla Kniestedt
2
12
Dr. Michael Egidius Luthardt
3
13
Ricarda Budke
4
14
Martin Wandrey
5
15
Barbara Domke
6
16
René Blumenthal
7
17
Julia Schmidt
8
18
Frank Heinke
9
19
Frauke Havekost
10
20
Robert Funke
11
21
Vanessa Jordan-Heinrich
12
22
Reinhard Wild
13
23
Yvonne Leue
14
24
Danilo Zoschnik
15
25
Sabine Freund
16
26
Johann Lütke Schwienhorst
17
27
Ruth Wagner
18
28
Anton Paul Wulke
19
29
Dr. Elke Seidel
20
30
Philipp Maaßen
21
31
Yvonne Scherzer
Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER):
Lfd. Nr.
Listenplatz
Vor- und Familienname
1
6
Jürgen Kurth
2
7
Heiko Selka
3
8
Norbert Langerwisch
4
9
Knut Leitert
5
10
Dr.-Ing. habil. Andreas Wolf
6
11
Irene Kamenz
7
12
Uwe Litfin
8
13
Christa Pfeifer
9
14
Annette Lehmann
10
15
Knut Koall
11
16
Axel Eckert
12
17
Rudolf Haas
13
18
Heinz Ließke
14
19
Thomas Schulz
15
20
Kai Hamacher
16
21
Torsten Gärtner
17
22
Jens Wylegalla
18
23
Hans-Joachim Kannekowitz
19
24
Dr. Winfried Ludwig
20
25
Sven Weller
21
26
Christian Ehrecke
22
27
Roland Büchner
23
28
Maik Tesch
24
29
Thoralf Schapke
25
30
Peter Pollack
26
31
Detlef Klix
27
32
Heiko Eisen
28
33
Harald Engler
29
34
Bernd Schlieter
30
35
Hans-Peter Kamenz
31
36
Werner Lindenberg
32
37
Siegfried Wittkopf
33
38
Andreas Menzel
34
39
Roxana Trasper
Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 13. September 2019(Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 38 vom 25. September 2019 S. 946)
Gemäß § 38 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I S. 30), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Februar 2019 (GVBl. I Nr. 1) geändert worden ist, und § 75 Absatz 1 Nr. 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung vom 19. Februar 2004 (GVBl. II S. 150), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2019 (GVBl. II Nr. 23) geändert worden ist, gibt der Landeswahlleiter das endgültige Ergebnis der Wahl zum 7. Landtag Brandenburg vom 1. September 2019 wie folgt bekannt:
2. Ergebnisse nach Wahlkreisen
3. Sitzverteilung
Der Landeswahlausschuss stellte in seiner öffentlichen Sitzung am 13. September 2019 auf der Grundlage des endgültigen Wahlergebnisses fest, dass
- nachstehende Parteien und politische Vereinigungen bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nach § 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes berücksichtigt werden:
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
DIE LINKE (DIE LINKE),
Alternative für Deutschland (AfD),
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90),
Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER).
- nachstehende Parteien und politische Vereinigungen, die an der Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019 teilgenommen haben, auf Grund der Regelung des § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten unberücksichtigt bleiben:
Freie Demokratische Partei (FDP),
Piratenpartei Deutschland (PIRATEN),
Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP),
PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei),
V-Partei³ - Partei für Veränderung, Vegetarier und Veganer (V-Partei³).
- gemäß § 3 Absatz 1 bis 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes auf die Landesliste der Partei bzw. politische Vereinigung:
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) 25 Sitze,
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) 15 Sitze,
DIE LINKE (DIE LINKE) 10 Sitze,
Alternative für Deutschland (AfD) 23 Sitze,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90) 10 Sitze,
Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER) 5 Sitze
entfallen.
4. Gewählte Bewerberinnen und Bewerber aus den einzelnen Wahlkreisen
In 25 Landtagswahlkreisen errangen folgende Bewerberinnen und Bewerber der Partei „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)“ ein Direktmandat:
Lfd. Nr.
Wahlkreis-Nr.
Vor- und Familienname
1
1
Harald Pohle
2
2
Katrin Lange
3
3
Prof. Dr. Ulrike Liedtke
4
4
Katja Poschmann
5
5
Johannes Funke
6
7
Andreas Noack
7
8
Inka Gossmann-Reetz
8
9
Björn Lüttmann
9
12
Mike Bischoff
10
13
Hardy Lux
11
16
Udo Wernitz
12
17
Britta Kornmesser
13
18
Günter Baaske
14
19
Uwe Adler
15
20
Sebastian Rüter
16
22
Daniel Keller
17
23
Helmut Barthel
18
24
Erik Stohn
19
25
Ortwin Baier
20
26
Tina Fischer
21
27
Ludwig Scheetz
22
31
Jörg Vogelsänger
23
32
Elske Hildebrandt
24
39
Wolfgang Roick
25
41
Dr. Dietmar Woidke
In 2 Landtagswahlkreisen errangen folgende Bewerberin und folgender Bewerber der Partei „Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)“ ein Direktmandat:
Lfd. Nr.
Wahlkreis-Nr.
Vor- und Familienname
1
6
Barbara Richstein
2
38
Ingo Senftleben
In 15 Landtagswahlkreisen errangen folgende Bewerberinnen und Bewerber der Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“ ein Direktmandat:
Lfd. Nr.
Wahlkreis-Nr.
Vor- und Familienname
1
10
Sabine Barthel
2
11
Felix Horst Wolfgang Teichner
3
15
Jan-Steffen John
4
28
Dr. Hans-Christoph Berndt
5
29
Kathleen Muxel
6
30
Rolf-Peter Hooge
7
33
Lars Günther
8
34
Franz Josef Wiese
9
35
Wilko Möller
10
36
Peter Drenske
11
37
Volker Nothing
12
40
Daniel Münschke
13
42
Michael Hanko
14
43
Marianne Spring-Räumschüssel
15
44
Lars Schieske
In einem Landtagswahlkreis errang folgende Bewerberin der Partei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90)“ein Direktmandat:
Lfd. Nr.
Wahlkreis Nr.
Vor- und Familienname
1
21
Marie Schäffer
In einem Landtagswahlkreis errang folgender Bewerber der politischen Vereinigung „Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER)“ ein Direktmandat:
Lfd. Nr.
Wahlkreis Nr.
Vor- und Familienname
1
14
Péter Vida
5. Gewählte Bewerberinnen und Bewerber aus den einzelnen Landeslisten
Gemäß § 3 Absatz 5 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes wird von der für jede Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl die Zahl der von der jeweiligen Partei und politischen Vereinigung in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Der Landeswahlausschuss stellte fest, dass somit aus der Landesliste der Partei bzw. politischen Vereinigung:
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) kein Sitz,
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) 13 Sitze,
DIE LINKE (DIE LINKE) 10 Sitze,
Alternative für Deutschland (AfD) 8 Sitze,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90) 9 Sitze,
Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER) 4 Sitze
zu besetzen sind.
Der Landeswahlausschuss stellte in seiner öffentlichen Sitzung am 13. September 2019 fest, dass aus den Landeslisten folgende Landeslistenbewerberinnen und Landeslistenbewerber der vorstehenden Parteien und politischen Vereinigung in der nachstehenden Reihenfolge gewählt worden sind:
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU):
Lfd. Nr.
Listenplatz
Vor- und Familienname
1
2
Kristy Augustin
2
3
Steeven Bretz
3
4
Frank Bommert
4
5
Gordon Hoffmann
5
6
André Schaller
6
7
Julian Brüning
7
8
Dr. Saskia Ludwig
8
9
Dr. Jan Lars Redmann
9
11
Rainer Genilke
10
12
Prof. Dr. Michael Schierack
11
13
Roswitha Schier
12
14
Danny Eichelbaum
13
15
Björn Lakenmacher
DIE LINKE (DIE LINKE):
Lfd. Nr.
Listenplatz
Vor- und Familienname
1
1
Kathrin Dannenberg
2
2
Sebastian Walter
3
3
Bettina Fortunato
4
4
Christian Görke
5
5
Andrea Johlige
6
6
Thomas Domres
7
7
Isabelle Vandre
8
8
Ronny Kretschmer
9
9
Marlen Block
10
10
Andreas Büttner
Alternative für Deutschland (AfD):
Lfd. Nr.
Listenplatz
Vor- und Familienname
1
1
Andreas Kalbitz
2
3
Daniel Freiherr von Lützow
3
4
Birgit Bessin
4
5
Steffen Kubitzki
5
6
Lars Hünich
6
7
Lena Duggen
7
8
Andreas Galau
8
10
Dennis Hohloch
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90):
Lfd. Nr.
Listenplatz
Vor- und Familienname
1
1
Ursula Nonnemacher
2
2
Benjamin Raschke
3
3
Sahra Damus
4
4
Axel Vogel
5
5
Petra Budke
6
6
Clemens Rostock
7
8
Heiner Klemp
8
9
Isabel Hiekel
9
10
Thomas von Gizycki
Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER):
Lfd. Nr.
Listenplatz
Vor- und Familienname
1
2
Ilona Nicklisch
2
3
Matthias Stefke
3
4
Christine Wernicke
4
5
Dr. Philip Zeschmann
6. Ersatzpersonen
Der Landeswahlausschuss stellte weiter fest, dass nachstehende Bewerberinnen und Bewerber aus den Landeslisten der Parteien und politischen Vereinigungen „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)“, „Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)“, „DIE LINKE (DIE LINKE)“, „Alternative für Deutschland (AfD)“ „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90)“ und „Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER)“ Ersatzpersonen sind:
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD):
Lfd. Nr.
Listenplatz
Vor- und Familienname
1
2
Britta Stark
2
6
Simona Koß
3
9
Sascha Philipp
4
10
Klara Geywitz
5
14
Dr. Martina Münch
6
16
Kathrin Schneider
7
18
Ines Jesse
8
20
Hanka Mittelstädt
9
22
Barbara Hackenschmidt
10
25
Dietrich Hanschel
11
26
Kerstin Kircheis
12
28
Gabriele Theiss
13
31
Ravindra Gujjula
14
32
Britta Müller
15
33
Jörg Rakete
16
38
Christiane Barcikowski
17
40
Kerstin Weide
18
42
Melanie Balzer
19
44
Bettina Lugk
20
45
Marco Genschmar
21
46
Rica Eller
22
47
Karsten Peter Schröder
23
48
Karolin Geier
24
49
Detlef Baer
25
50
Annemarie Wolff
26
51
Marco Bedrich
27
52
Anne Baaske
28
53
Georg Abel
29
54
Sabine Tischendorf
30
55
Carsten Eichmüller
31
56
Catharina Bockelmann
32
57
Denis Kettlitz
33
58
Jennifer Collin
34
59
Michael Raith
35
60
Juliane Meyer
36
61
Paul-Ivo Drenske
37
62
Susanne Bock
38
63
Ingo Koschenz
39
64
Katharina Knaack
40
65
Ralf Hugler
41
66
Maria Kampermann
42
67
David Kenzler
43
68
Frank Feuerschütz
44
69
Finn Kuhne
45
70
Remo Ortmann
46
71
Erik Parduhn
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU):
Lfd. Nr.
Listenplatz
Vor- und Familienname
1
16
Nicole Walter-Mundt
2
17
Danko Jur
3
18
Raik Nowka
4
19
Franz Herbert Schäfer
5
20
Jean Schaffer
6
21
Andreas Meyer
7
22
Laura Lazarus
8
23
Michael Möckel
9
24
Silke Nessing
10
25
Christian Schroeder
11
26
Anja Schmollack
12
27
Sven Deter
13
28
Olaf Schulze
14
29
Dr. Sebastian Rick
15
30
Clemens Viehrig
16
31
Carsten Bruch
17
32
Felix Menzel
18
33
Annett Polle
19
34
Karin Lehmann
20
35
Daniel Sauer
21
36
Irina Feldmann
22
37
Dietrich Rudorff
23
38
Robert Dieter Trebus
24
39
Roger Pautz
25
40
Rüdiger Krause
26
41
Jan-Peter Bündig
27
42
Marcus Welzel
28
43
Andreas Gliese
29
44
Jens Schreinicke
30
45
Bärbel Pfeiffer
DIE LINKE (DIE LINKE):
Lfd. Nr.
Listenplatz
Vor- und Familienname
1
11
Anke Schwarzenberg
2
12
Carsten Preuß
3
13
Franziska Schneider
4
14
Stefan Ludwig
5
15
Monika Christiane von der Lippe
6
16
Marco Büchel
7
17
Claudia Sprengel
8
18
Marco Pavlik
9
19
Diana Bader
10
20
Dr. Andreas Bernig
11
21
Anne-Frieda Reinke
12
22
Vadim Reimer
13
23
Tina Lange
14
24
Gregor Weiß
15
25
Birgit Kaufhold
16
26
Mirko Böhnisch
17
27
Monika Förster
18
28
Dieter Groß
19
29
Dr.-Ing. Astrid Böger
20
30
Silvio Pape
21
31
Elke Bär
22
32
Aaron Birnbaum
23
33
Isabelle Czok-Alm
24
34
Felix Thier
25
35
Claudia Mollenschott
26
36
Alexander Klotzovski
27
37
Kerstin Berbig
28
38
Andreas Kutsche
29
39
Heike Heise-Heiland
30
40
Jörg Schönberg
Alternative für Deutschland (AfD):
Lfd. Nr.
Listenplatz
Vor- und Familienname
1
12
Dr. Daniela Oeynhausen
2
13
Dr. Dominik Kaufner
3
14
Thomas Jung
4
16
Hans-Stefan Edler
5
17
Benjamin Filter
6
18
Ingo Hubatsch
7
19
Leyla Bilge
8
20
Detlev Frye
9
21
Chaled-Uwe Said
10
23
Roman Kuffert
11
24
Lion Edler
12
25
Daniel Friese
13
27
Maurice Birnbaum
14
28
Dr. Kornelia Kimpfel
15
29
Tim Krause
16
30
Michael Pfahler
17
32
Sebastian Schubert
18
34
Dr. Arnd Heymann
19
35
Helmar Wobeto
20
36
Sebastian Olbrich
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90):
Lfd. Nr.
Listenplatz
Vor- und Familienname
1
11
Carla Kniestedt
2
12
Dr. Michael Egidius Luthardt
3
13
Ricarda Budke
4
14
Martin Wandrey
5
15
Barbara Domke
6
16
René Blumenthal
7
17
Julia Schmidt
8
18
Frank Heinke
9
19
Frauke Havekost
10
20
Robert Funke
11
21
Vanessa Jordan-Heinrich
12
22
Reinhard Wild
13
23
Yvonne Leue
14
24
Danilo Zoschnik
15
25
Sabine Freund
16
26
Johann Lütke Schwienhorst
17
27
Ruth Wagner
18
28
Anton Paul Wulke
19
29
Dr. Elke Seidel
20
30
Philipp Maaßen
21
31
Yvonne Scherzer
Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER):
Lfd. Nr.
Listenplatz
Vor- und Familienname
1
6
Jürgen Kurth
2
7
Heiko Selka
3
8
Norbert Langerwisch
4
9
Knut Leitert
5
10
Dr.-Ing. habil. Andreas Wolf
6
11
Irene Kamenz
7
12
Uwe Litfin
8
13
Christa Pfeifer
9
14
Annette Lehmann
10
15
Knut Koall
11
16
Axel Eckert
12
17
Rudolf Haas
13
18
Heinz Ließke
14
19
Thomas Schulz
15
20
Kai Hamacher
16
21
Torsten Gärtner
17
22
Jens Wylegalla
18
23
Hans-Joachim Kannekowitz
19
24
Dr. Winfried Ludwig
20
25
Sven Weller
21
26
Christian Ehrecke
22
27
Roland Büchner
23
28
Maik Tesch
24
29
Thoralf Schapke
25
30
Peter Pollack
26
31
Detlef Klix
27
32
Heiko Eisen
28
33
Harald Engler
29
34
Bernd Schlieter
30
35
Hans-Peter Kamenz
31
36
Werner Lindenberg
32
37
Siegfried Wittkopf
33
38
Andreas Menzel
34
39
Roxana Trasper
-
24.07.2019 - Zugelassene Landeslisten, Landeslistenbewerber sowie Wahlkreisbewerber
Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 24. Juli 2019(Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 30 vom 05. August 2019)
Zugelassene Landeslisten, Landeslistenbewerberinnen und –bewerber sowie Wahlkreisbewerberinnen und –bewerber
Gemäß § 30 Absatz 3 und § 31 Absatz 3 der Brandenburgischen Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I S. 30), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 2019 (GVBl I Nr. 1) und § 41 Absatz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2004 (GVBl. II S. 150), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2019 (GVBl. II Nr. 23) gibt der Landeswahlleiter bekannt, dass der Landeswahlausschuss am 18. Juli 2019 die Landeslisten der nachstehenden Parteien und politischen Vereinigungen für die Wahl zum 7. Landtag am 1. September 2019 zugelassen hat:
Name der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung
Kurzbezeichnung
Wahlvorschlagsnummer
Sozialdemokratische Partei Deutschlands
SPD
1
Christlich Demokratische Union Deutschlands
CDU
2
DIE LINKE
DIE LINKE
3
Alternative für Deutschland
AfD
4
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
GRÜNE/B 90
5
Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler
BVB / FREIE WÄHLER
6
Piratenpartei Deutschland
PIRATEN
7
Freie Demokratische Partei
FDP
8
Ökologisch-Demokratische Partei
ÖDP
9
PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ
Tierschutzpartei
10
V-Partei³ – Partei für Veränderung, Vegetarier und Veganer
V-Partei³
11
Für die Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019 wurde keine Landesliste einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung der Sorben zugelassen. Der Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 40 Absatz 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung bedarf es daher nicht.
Für die Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019 sind nachstehende Landeslistenbewerberinnen und -bewerber sowie Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber zugelassen:
Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 24. Juli 2019(Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 30 vom 05. August 2019)
Zugelassene Landeslisten, Landeslistenbewerberinnen und –bewerber sowie Wahlkreisbewerberinnen und –bewerber
Gemäß § 30 Absatz 3 und § 31 Absatz 3 der Brandenburgischen Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I S. 30), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 2019 (GVBl I Nr. 1) und § 41 Absatz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2004 (GVBl. II S. 150), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2019 (GVBl. II Nr. 23) gibt der Landeswahlleiter bekannt, dass der Landeswahlausschuss am 18. Juli 2019 die Landeslisten der nachstehenden Parteien und politischen Vereinigungen für die Wahl zum 7. Landtag am 1. September 2019 zugelassen hat:
Name der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung
Kurzbezeichnung
Wahlvorschlagsnummer
Sozialdemokratische Partei Deutschlands
SPD
1
Christlich Demokratische Union Deutschlands
CDU
2
DIE LINKE
DIE LINKE
3
Alternative für Deutschland
AfD
4
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
GRÜNE/B 90
5
Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler
BVB / FREIE WÄHLER
6
Piratenpartei Deutschland
PIRATEN
7
Freie Demokratische Partei
FDP
8
Ökologisch-Demokratische Partei
ÖDP
9
PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ
Tierschutzpartei
10
V-Partei³ – Partei für Veränderung, Vegetarier und Veganer
V-Partei³
11
Für die Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019 wurde keine Landesliste einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung der Sorben zugelassen. Der Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 40 Absatz 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung bedarf es daher nicht.
Für die Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019 sind nachstehende Landeslistenbewerberinnen und -bewerber sowie Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber zugelassen:
-
13.06.2019 - Beteiligungsanzeigen
Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 13. Juni 2019(Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 25 vom 03. Juli 2019 S. 609)
Auf der Grundlage von § 21 Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I S. 30), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Februar 2019 (GVBl. I Nr. 1) geändert worden ist, stellt der Landeswahlleiter für alle Wahlorgane verbindlich fest, dass nachstehende Vereinigungen ihre Beteiligung an der Wahl gemäß § 21 Absatz 2 BbgLWahlG angezeigt haben und in der Sitzung des Landeswahlausschusses vom 13. Juni 2019 als Partei oder politische Vereinigung anerkannt wurden:
- DEUTSCHE KONSERVATIVE (Deutsche Konservative),
- WIR – Bürger, Unternehmen und öffentlicher Dienst für Brandenburg (WIR – für Brandenburg),
- V-Partei³ – Partei für Veränderung, Vegetarier und Veganer (V-Partei³),
- Partei für Gesundheitsforschung (Gesundheitsforschung).
Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 13. Juni 2019(Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 25 vom 03. Juli 2019 S. 609)
Auf der Grundlage von § 21 Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I S. 30), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Februar 2019 (GVBl. I Nr. 1) geändert worden ist, stellt der Landeswahlleiter für alle Wahlorgane verbindlich fest, dass nachstehende Vereinigungen ihre Beteiligung an der Wahl gemäß § 21 Absatz 2 BbgLWahlG angezeigt haben und in der Sitzung des Landeswahlausschusses vom 13. Juni 2019 als Partei oder politische Vereinigung anerkannt wurden:
- DEUTSCHE KONSERVATIVE (Deutsche Konservative),
- WIR – Bürger, Unternehmen und öffentlicher Dienst für Brandenburg (WIR – für Brandenburg),
- V-Partei³ – Partei für Veränderung, Vegetarier und Veganer (V-Partei³),
- Partei für Gesundheitsforschung (Gesundheitsforschung).
-
28.02.2019 - Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter
Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 28. Februar 2019(Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 10 vom 20. März 2019 S. 320)
Auf der Grundlage von § 12 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I S. 30), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Februar 2019 (GVBl. Nr. 1) geändert worden ist, und § 2 Absatz 1 und 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2004 (GVBl. II S. 150), die zuletzt durch Gesetz vom 29. April 2015 (GVBl. I Nummer 12) geändert worden ist, hat der Landeswahlleiter zu Kreiswahlleitern sowie zu Stellvertretern der Kreiswahlleiter für die Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019 berufen:
Wahlkreis
Kreiswahlleiter
Stellvertreter
1
Prignitz IAnnette Löther
Landkreis Prignitz
Berliner Straße 49
19348 PerlebergTelefon: 03876 713-395
Fax: 03876 713-291
kreiswahlleiter@lkprignitz.deDoreen Meyer
Landkreis Prignitz
Berliner Straße 49
19348 PerlebergTelefon: 03876 713-103
Fax: 03876 713-116
kreiswahlleiter@lkprignitz.de2
Prignitz IIGerald Groh
Landkreis Prignitz
Berliner Straße 49
19348 PerlebergTelefon: 03876 713-393
Fax: 03876 713-291
kreiswahlleiter@lkprignitz.deJana Kolterjahn
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Neustädter Str. 14
16816 NeuruppinTelefon: 03391 688-6000
Fax: 03391 688-6071
kreiswahlleiter@lkprignitz.de3
Ostprignitz-Ruppin IDietmar Tripke
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Virchowstraße 14-16
16816 NeuruppinTelefon: 03391 688-3020
Fax: 03391 688-3002
dietmar.tripke@opr.deMaik Bredlow
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Virchowstraße 14-16
16816 NeuruppinTelefon: 03391 688-3022
Fax: 03391 688-3002
maik.bredlow@opr.de4
Ostprignitz-Ruppin II/
Havelland IIINils Hinnerk Ahrens
Landkreis Havelland
Platz der Freiheit 1
14712 RathenowTelefon: 03385 551-1262
Fax: 03385 551-31262
kreiswahlleiter@havelland.deHenry Zunke
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Neustädter Straße 14
16816 NeuruppinTelefon: 03391 688-6200
Fax: 03391 688-6209
henry.zunke@opr.de5
Havelland I
6
Havelland IINicole Böttcher
Landkreis Havelland
Platz der Freiheit 1
14712 RathenowTelefon: 03385 551-1301
Fax: 03385 551-31301
nicole.boettcher@havelland.deGunnar Zick
Landkreis Havelland
Platz der Freiheit 1
14712 RathenowTelefon: 03385 551-9842
Fax: 03385 551-39842
gunnar.zick@havelland.de7
Oberhavel I
8
Oberhavel II
9
Oberhavel IIIRudi Mießner
Landkreis Oberhavel
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 OranienburgTelefon: 03301 601-125
Fax: 03301 601-124
kreiswahlleiter@oberhavel.deCornelia Franz
Landkreis Oberhavel
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 OranienburgTelefon: 03301 601-3696
Fax: 03301 601-124
kreiswahlleiter@oberhavel.de10
Uckermark III/
Oberhavel IVPatrick Repke
Landkreis Oberhavel
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 OranienburgTelefon: 03301 601-127
Fax: 03301 601-124
kreiswahlleiter@oberhavel.deCarolin Tichter
Landkreis Oberhavel
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 OranienburgTelefon: 03301 601-121
Fax: 03301 601-124
kreiswahlleiter@oberhavel.de11
Uckermark I
12
Uckermark IIRobert Richter
Landkreis Uckermark
Karl-Marx-Straße 1
17291 PrenzlauTelefon: 03984 70-1016
Fax: 03984 70-1899
wahlen@uckermark.deMichael Barz
Landkreis Uckermark
Karl-Marx-Straße 1
17291 PrenzlauTelefon: 03984 70-2411
Fax: 03984 70-1199
wahlen@uckermark.de13
Barnim I
14
Barnim II
15
Barnim IIIAnne Kunze
Kreisverwaltung Barnim
Paul-Wunderlich-Haus
Am Markt 1
16225 EberswaldeTelefon: 03334 214-1779
Fax: 03334 214-2260
kreiswahlleitung@kvbarnim.deBirgit Hünke
Kreisverwaltung Barnim
Paul-Wunderlich-Haus
Am Markt 1
16225 EberswaldeTelefon: 03334 214-1120
Fax: 03334 214-2120
kreiswahlleitung@kvbarnim.de16
Brandenburg
an der Havel I/
Potsdam-Mittelmark IGabriele Lahn
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Niemöllerstraße 1
14806 Bad BelzigTelefon: 033841 91-320
Fax: 033841 91-424
wahl@potsdam-mittelmark.deAndrea Metzler
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Niemöllerstraße 1
14806 Bad BelzigTelefon: 03381 91-208
Fax: 03381 91-424
wahl@potsdam-mittelmark.de17
Brandenburg
an der Havel IIMichael Scharf
Stadt Brandenburg an der Havel
Nicolaiplatz 30
14770 Brandenburg an der HavelTelefon: 03381 58-3200
Fax: 03381 58-3204
wahlen@stadt-brandenburg.deJens Domschke
Stadt Brandenburg an der Havel
Nicolaiplatz 30
14770 Brandenburg an der HavelTelefon: 03381 58-1023
Fax: 03381 58-1024
wahlen@stadt-brandenburg.de18
Potsdam-Mittelmark II
20
Potsdam-Mittelmark IVKerstin Kümpel
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Niemöllerstraße 1
14806 Bad BelzigTelefon: 033841 91-348
Fax: 033841 91-424
wahl@potsdam-mittelmark.deEveline Vogel
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Niemöllerstraße 1
14806 Bad BelzigTelefon: 033841 91-250
Fax: 033841 91-424
eveline.vogel@potsdam-mittelmark.de19
Potsdam-Mittelmark III/
Potsdam IIIStefan Tolksdorf
Landeshauptstadt Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 PotsdamTelefon: 0331 289-1253
Fax: 0331 289-3880
wahlbuero@rathaus.potsdam.deDr. Reiner Pokorny
Landeshauptstadt Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 PotsdamTelefon: 0331 289-1250
Fax: 0331 289-3880
wahlbuero@rathaus.potsdam.de21
Potsdam I
22
Potsdam IIMichael Schrewe
Landeshauptstadt Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 PotsdamTelefon: 0331 289-1245
Fax: 0331 289-3880
wahlbuero@rathaus.potsdam.deHeike Gumz
Landeshauptstadt Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 PotsdamTelefon: 0331 289-1254
Fax: 0331 289-3880
wahlbuero@rathaus.potsdam.de23
Teltow-Fläming I
24
Teltow-Fläming II
25
Teltow-Fläming IIIIlka Leistner
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 LuckenwaldeTelefon: 03371 608-1110
Fax: 03371 608-9100
ilka.leistner@teltow-flaeming.deAndré Schmidt
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 LuckenwaldeTelefon: 03371 608-1111
Fax: 03371 608-9100
andre.schmidt@teltow-flaeming.de26
Dahme-Spreewald I
28
Dahme-Spreewald IIIAlexander Nagel
Landkreis Dahme-Spreewald
Reutergasse 12
15907 Lübben (Spreewald)Telefon: 03546 20-1255
Fax: 03546 20-1218
wahlleiter@dahme-spreewald.dePeer Binienda
Landkreis Dahme-Spreewald
Reutergasse 12
15907 Lübben (Spreewald)Telefon: 03546 20-1114
Fax: 03546 20-1218
wahlleiter@dahme-spreewald.de27
Dahme-Spreewald II/
Oder-Spree ISascha Gehm
Landkreis Oder-Spree
Breitscheidstraße 7
15848 BeeskowTelefon: 03366 35-1100
Fax: 03366 35-1109
kreiswahlleiter@l-os.deLothar Kaden
Landkreis Oder-Spree
Breitscheidstraße 7
15848 BeeskowTelefon: 03366 35-1348
Fax: -
lothar.kaden@l-os.de29
Oder-Spree II
30
Oder-Spree IIIMichael Buhrke
Landkreis Oder-Spree
Breitscheidstraße 7
15848 BeeskowTelefon: 03366 35-1200
Fax: 03366 35-1209
kreiswahlleiter@l-os.deGundula Teltewskaja
Landkreis Oder-Spree
Breitscheidstraße 7
15848 BeeskowTelefon: 03366 35-1800
Fax: 03366 35-2839
gundula.teltewskaja@l-os.de31
Märkisch-Oderland I/
Oder-Spree IVUlrike Gliese
Landkreis Oder-Spree
Breitscheidstraße 7
15848 BeeskowTelefon: 03366 35-1313
Fax: 03366 35-1319
kreiswahlleiter@l-os.deMichael Rose
Landkreis Oder-Spree
Breitscheidstraße 7
15848 BeeskowTelefon: 03366 35-1360
Fax: 03366 35-2379
michael.rose@l-os.de32
Märkisch-Oderland II
33
Märkisch-Oderland III
34
Märkisch-Oderland IVMichael Ohle
Landkreis Märkisch-Oderland
Puschkinplatz 12
15306 SeelowTelefon: 03346 850-6055
Fax: 03346 850-6059
kreiswahlleiter@landkreismol.deKarola Wagner
Landkreis Märkisch-Oderland
Puschkinplatz 12
15306 SeelowTelefon: 03346 850-6053
Fax: 03346 850-6059
kreiswahlleiter@landkreismol.de35
Frankfurt (Oder)Eyke Beckmann
Stadt Frankfurt (Oder)
Marktplatz 1
15230 Frankfurt (Oder)Telefon: 0335 552-3001
Fax: 0335 552-883270
eyke.beckmann@frankfurt-oder.deMartina Löhrius
Stadt Frankfurt (Oder)
Marktplatz 1
15230 Frankfurt (Oder)Telefon: 0335 552-3270
Fax: 0335 552-883270
martina.loehrius@frankfurt-oder.de36
Elbe-Elster I
37
Elbe-Elster IIDirk Gebhard
Landkreis Elbe-Elster
Ludwig-Jahn-Straße 2
04916 HerzbergTelefon: 03535 46-1250
Fax: 03535 46-1311
wahlen@lkee.deAnett Heppner
Landkreis Elbe-Elster
Ludwig-Jahn-Straße 2
04916 HerzbergTelefon: 03535 46-1258
Fax: 03535 46-1311
wahlen@lkee.de38
Oberspreewald-Lausitz ISusann Priemer
Landkreis Oberspreewald
Lausitz Dubinaweg 1
01968 SenftenbergTelefon: 03573 870-1435
Fax: 03573 870-1410
susann-priemer@osl-online.deStephan Hornak
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Dubinaweg 1
01968 SenftenbergTelefon: 03573 870-1007
Fax: 03573 870-1010
stephan-hornak@osl-online.de39
Oberspreewald-Lausitz II/
Spree-Neiße IVGisbert Choschzick
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Dubinaweg 1
01968 SenftenbergTelefon: 03573 870-5122
Fax: 03573 870-5124
gisbert-choschzick@osl-online.deJens Kruschwitz
Landkreis Spree-Neiße
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)Telefon: 03562 986-15615
Fax: 03562 986-10088
j.kruschwitz-jobcenter@lkspn.de40
Oberspreewald-Lausitz III/
Spree-Neiße IIIHans-Jörg Milinski
Jobcenter Oberspreewald-Lausitz
Adolfstraße 1-3
01968 SenftenbergTelefon: 03573 808-300
Fax: 03573 808-155
hans-joerg.milinski@jobcenter-ge.deBianca Köcher-Böning
Landkreis Spree-Neiße
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)Telefon: 03562 986-15500
Fax: 03562 986-15588
b.koecher-boening-jobcenter@lkspn.de41
Spree-Neiße I
42
Spree-Neiße IIAndreas Schober
Landkreis Spree-Neiße
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)Telefon: 03562 986-11001
Fax: 03562 986-11088
hauptamt@lkspn.deMireille Gorges
Landkreis Spree-Neiße
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)Telefon: 03562 986-15513
Fax: 03562 986-15588
m.gorges-jobcenter@lkspn.de43
Cottbus I
44
Cottbus IICarsten Konzack
Stadt Cottbus
Karl-Marx-Straße 67
03044 CottbusTelefon: 0355 612-3310
Fax: 0355 612-133310
wahlleiter@cottbus.deAndreas Pohle
Stadt Cottbus
Karl-Marx-Straße 69
03044 CottbusTelefon: 0355 612-3305
Fax: 0355 612-133305
wahlleiter@cottbus.deWahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 28. Februar 2019(Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 10 vom 20. März 2019 S. 320)
Auf der Grundlage von § 12 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I S. 30), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Februar 2019 (GVBl. Nr. 1) geändert worden ist, und § 2 Absatz 1 und 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2004 (GVBl. II S. 150), die zuletzt durch Gesetz vom 29. April 2015 (GVBl. I Nummer 12) geändert worden ist, hat der Landeswahlleiter zu Kreiswahlleitern sowie zu Stellvertretern der Kreiswahlleiter für die Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019 berufen:
Wahlkreis
Kreiswahlleiter
Stellvertreter
1
Prignitz IAnnette Löther
Landkreis Prignitz
Berliner Straße 49
19348 PerlebergTelefon: 03876 713-395
Fax: 03876 713-291
kreiswahlleiter@lkprignitz.deDoreen Meyer
Landkreis Prignitz
Berliner Straße 49
19348 PerlebergTelefon: 03876 713-103
Fax: 03876 713-116
kreiswahlleiter@lkprignitz.de2
Prignitz IIGerald Groh
Landkreis Prignitz
Berliner Straße 49
19348 PerlebergTelefon: 03876 713-393
Fax: 03876 713-291
kreiswahlleiter@lkprignitz.deJana Kolterjahn
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Neustädter Str. 14
16816 NeuruppinTelefon: 03391 688-6000
Fax: 03391 688-6071
kreiswahlleiter@lkprignitz.de3
Ostprignitz-Ruppin IDietmar Tripke
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Virchowstraße 14-16
16816 NeuruppinTelefon: 03391 688-3020
Fax: 03391 688-3002
dietmar.tripke@opr.deMaik Bredlow
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Virchowstraße 14-16
16816 NeuruppinTelefon: 03391 688-3022
Fax: 03391 688-3002
maik.bredlow@opr.de4
Ostprignitz-Ruppin II/
Havelland IIINils Hinnerk Ahrens
Landkreis Havelland
Platz der Freiheit 1
14712 RathenowTelefon: 03385 551-1262
Fax: 03385 551-31262
kreiswahlleiter@havelland.deHenry Zunke
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Neustädter Straße 14
16816 NeuruppinTelefon: 03391 688-6200
Fax: 03391 688-6209
henry.zunke@opr.de5
Havelland I
6
Havelland IINicole Böttcher
Landkreis Havelland
Platz der Freiheit 1
14712 RathenowTelefon: 03385 551-1301
Fax: 03385 551-31301
nicole.boettcher@havelland.deGunnar Zick
Landkreis Havelland
Platz der Freiheit 1
14712 RathenowTelefon: 03385 551-9842
Fax: 03385 551-39842
gunnar.zick@havelland.de7
Oberhavel I
8
Oberhavel II
9
Oberhavel IIIRudi Mießner
Landkreis Oberhavel
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 OranienburgTelefon: 03301 601-125
Fax: 03301 601-124
kreiswahlleiter@oberhavel.deCornelia Franz
Landkreis Oberhavel
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 OranienburgTelefon: 03301 601-3696
Fax: 03301 601-124
kreiswahlleiter@oberhavel.de10
Uckermark III/
Oberhavel IVPatrick Repke
Landkreis Oberhavel
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 OranienburgTelefon: 03301 601-127
Fax: 03301 601-124
kreiswahlleiter@oberhavel.deCarolin Tichter
Landkreis Oberhavel
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 OranienburgTelefon: 03301 601-121
Fax: 03301 601-124
kreiswahlleiter@oberhavel.de11
Uckermark I
12
Uckermark IIRobert Richter
Landkreis Uckermark
Karl-Marx-Straße 1
17291 PrenzlauTelefon: 03984 70-1016
Fax: 03984 70-1899
wahlen@uckermark.deMichael Barz
Landkreis Uckermark
Karl-Marx-Straße 1
17291 PrenzlauTelefon: 03984 70-2411
Fax: 03984 70-1199
wahlen@uckermark.de13
Barnim I
14
Barnim II
15
Barnim IIIAnne Kunze
Kreisverwaltung Barnim
Paul-Wunderlich-Haus
Am Markt 1
16225 EberswaldeTelefon: 03334 214-1779
Fax: 03334 214-2260
kreiswahlleitung@kvbarnim.deBirgit Hünke
Kreisverwaltung Barnim
Paul-Wunderlich-Haus
Am Markt 1
16225 EberswaldeTelefon: 03334 214-1120
Fax: 03334 214-2120
kreiswahlleitung@kvbarnim.de16
Brandenburg
an der Havel I/
Potsdam-Mittelmark IGabriele Lahn
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Niemöllerstraße 1
14806 Bad BelzigTelefon: 033841 91-320
Fax: 033841 91-424
wahl@potsdam-mittelmark.deAndrea Metzler
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Niemöllerstraße 1
14806 Bad BelzigTelefon: 03381 91-208
Fax: 03381 91-424
wahl@potsdam-mittelmark.de17
Brandenburg
an der Havel IIMichael Scharf
Stadt Brandenburg an der Havel
Nicolaiplatz 30
14770 Brandenburg an der HavelTelefon: 03381 58-3200
Fax: 03381 58-3204
wahlen@stadt-brandenburg.deJens Domschke
Stadt Brandenburg an der Havel
Nicolaiplatz 30
14770 Brandenburg an der HavelTelefon: 03381 58-1023
Fax: 03381 58-1024
wahlen@stadt-brandenburg.de18
Potsdam-Mittelmark II
20
Potsdam-Mittelmark IVKerstin Kümpel
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Niemöllerstraße 1
14806 Bad BelzigTelefon: 033841 91-348
Fax: 033841 91-424
wahl@potsdam-mittelmark.deEveline Vogel
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Niemöllerstraße 1
14806 Bad BelzigTelefon: 033841 91-250
Fax: 033841 91-424
eveline.vogel@potsdam-mittelmark.de19
Potsdam-Mittelmark III/
Potsdam IIIStefan Tolksdorf
Landeshauptstadt Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 PotsdamTelefon: 0331 289-1253
Fax: 0331 289-3880
wahlbuero@rathaus.potsdam.deDr. Reiner Pokorny
Landeshauptstadt Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 PotsdamTelefon: 0331 289-1250
Fax: 0331 289-3880
wahlbuero@rathaus.potsdam.de21
Potsdam I
22
Potsdam IIMichael Schrewe
Landeshauptstadt Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 PotsdamTelefon: 0331 289-1245
Fax: 0331 289-3880
wahlbuero@rathaus.potsdam.deHeike Gumz
Landeshauptstadt Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 PotsdamTelefon: 0331 289-1254
Fax: 0331 289-3880
wahlbuero@rathaus.potsdam.de23
Teltow-Fläming I
24
Teltow-Fläming II
25
Teltow-Fläming IIIIlka Leistner
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 LuckenwaldeTelefon: 03371 608-1110
Fax: 03371 608-9100
ilka.leistner@teltow-flaeming.deAndré Schmidt
Landkreis Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 LuckenwaldeTelefon: 03371 608-1111
Fax: 03371 608-9100
andre.schmidt@teltow-flaeming.de26
Dahme-Spreewald I
28
Dahme-Spreewald IIIAlexander Nagel
Landkreis Dahme-Spreewald
Reutergasse 12
15907 Lübben (Spreewald)Telefon: 03546 20-1255
Fax: 03546 20-1218
wahlleiter@dahme-spreewald.dePeer Binienda
Landkreis Dahme-Spreewald
Reutergasse 12
15907 Lübben (Spreewald)Telefon: 03546 20-1114
Fax: 03546 20-1218
wahlleiter@dahme-spreewald.de27
Dahme-Spreewald II/
Oder-Spree ISascha Gehm
Landkreis Oder-Spree
Breitscheidstraße 7
15848 BeeskowTelefon: 03366 35-1100
Fax: 03366 35-1109
kreiswahlleiter@l-os.deLothar Kaden
Landkreis Oder-Spree
Breitscheidstraße 7
15848 BeeskowTelefon: 03366 35-1348
Fax: -
lothar.kaden@l-os.de29
Oder-Spree II
30
Oder-Spree IIIMichael Buhrke
Landkreis Oder-Spree
Breitscheidstraße 7
15848 BeeskowTelefon: 03366 35-1200
Fax: 03366 35-1209
kreiswahlleiter@l-os.deGundula Teltewskaja
Landkreis Oder-Spree
Breitscheidstraße 7
15848 BeeskowTelefon: 03366 35-1800
Fax: 03366 35-2839
gundula.teltewskaja@l-os.de31
Märkisch-Oderland I/
Oder-Spree IVUlrike Gliese
Landkreis Oder-Spree
Breitscheidstraße 7
15848 BeeskowTelefon: 03366 35-1313
Fax: 03366 35-1319
kreiswahlleiter@l-os.deMichael Rose
Landkreis Oder-Spree
Breitscheidstraße 7
15848 BeeskowTelefon: 03366 35-1360
Fax: 03366 35-2379
michael.rose@l-os.de32
Märkisch-Oderland II
33
Märkisch-Oderland III
34
Märkisch-Oderland IVMichael Ohle
Landkreis Märkisch-Oderland
Puschkinplatz 12
15306 SeelowTelefon: 03346 850-6055
Fax: 03346 850-6059
kreiswahlleiter@landkreismol.deKarola Wagner
Landkreis Märkisch-Oderland
Puschkinplatz 12
15306 SeelowTelefon: 03346 850-6053
Fax: 03346 850-6059
kreiswahlleiter@landkreismol.de35
Frankfurt (Oder)Eyke Beckmann
Stadt Frankfurt (Oder)
Marktplatz 1
15230 Frankfurt (Oder)Telefon: 0335 552-3001
Fax: 0335 552-883270
eyke.beckmann@frankfurt-oder.deMartina Löhrius
Stadt Frankfurt (Oder)
Marktplatz 1
15230 Frankfurt (Oder)Telefon: 0335 552-3270
Fax: 0335 552-883270
martina.loehrius@frankfurt-oder.de36
Elbe-Elster I
37
Elbe-Elster IIDirk Gebhard
Landkreis Elbe-Elster
Ludwig-Jahn-Straße 2
04916 HerzbergTelefon: 03535 46-1250
Fax: 03535 46-1311
wahlen@lkee.deAnett Heppner
Landkreis Elbe-Elster
Ludwig-Jahn-Straße 2
04916 HerzbergTelefon: 03535 46-1258
Fax: 03535 46-1311
wahlen@lkee.de38
Oberspreewald-Lausitz ISusann Priemer
Landkreis Oberspreewald
Lausitz Dubinaweg 1
01968 SenftenbergTelefon: 03573 870-1435
Fax: 03573 870-1410
susann-priemer@osl-online.deStephan Hornak
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Dubinaweg 1
01968 SenftenbergTelefon: 03573 870-1007
Fax: 03573 870-1010
stephan-hornak@osl-online.de39
Oberspreewald-Lausitz II/
Spree-Neiße IVGisbert Choschzick
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Dubinaweg 1
01968 SenftenbergTelefon: 03573 870-5122
Fax: 03573 870-5124
gisbert-choschzick@osl-online.deJens Kruschwitz
Landkreis Spree-Neiße
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)Telefon: 03562 986-15615
Fax: 03562 986-10088
j.kruschwitz-jobcenter@lkspn.de40
Oberspreewald-Lausitz III/
Spree-Neiße IIIHans-Jörg Milinski
Jobcenter Oberspreewald-Lausitz
Adolfstraße 1-3
01968 SenftenbergTelefon: 03573 808-300
Fax: 03573 808-155
hans-joerg.milinski@jobcenter-ge.deBianca Köcher-Böning
Landkreis Spree-Neiße
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)Telefon: 03562 986-15500
Fax: 03562 986-15588
b.koecher-boening-jobcenter@lkspn.de41
Spree-Neiße I
42
Spree-Neiße IIAndreas Schober
Landkreis Spree-Neiße
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)Telefon: 03562 986-11001
Fax: 03562 986-11088
hauptamt@lkspn.deMireille Gorges
Landkreis Spree-Neiße
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)Telefon: 03562 986-15513
Fax: 03562 986-15588
m.gorges-jobcenter@lkspn.de43
Cottbus I
44
Cottbus IICarsten Konzack
Stadt Cottbus
Karl-Marx-Straße 67
03044 CottbusTelefon: 0355 612-3310
Fax: 0355 612-133310
wahlleiter@cottbus.deAndreas Pohle
Stadt Cottbus
Karl-Marx-Straße 69
03044 CottbusTelefon: 0355 612-3305
Fax: 0355 612-133305
wahlleiter@cottbus.de -
01.02.2019 - Feststellung des Landeswahlleiters
Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 1. Februar 2019(Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 6 vom 20. Februar 2019 S. 225)
Feststellung des Landeswahlleiters
Auf der Grundlage von § 21 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I S. 30), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. September 2018 (GVBl. I Nr. 21 S. 6) geändert worden ist, stellt der Landeswahlleiter für alle Wahlorgane verbindlich fest, dass
1. nachstehende Parteien und politische Vereinigungen sich an der letzten Wahl zum Landtag oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben:
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
- Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
- DIE LINKE (DIE LINKE),
- Alternative für Deutschland (AfD),
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90),
- Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER),
- Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD),
- Piratenpartei Deutschland (PIRATEN),
- Freie Demokratische Partei (FDP),
- Deutsche Kommunistische Partei (DKP),
- DIE REPUBLIKANER (REP),
- Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI),
- PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei),
- FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER),
- Bündnis Grundeinkommen (BGE),
- Deutsche Mitte (DM),
- Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP),
- Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD),
2. folgende Parteien und politische Vereinigungen am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im 6. Landtag oder im 19. Deutschen Bundestag vertreten sind:
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
- Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
- DIE LINKE (DIE LINKE),
- Alternative für Deutschland (AfD),
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90),
- Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER),
- Freie Demokratische Partei (FDP).
Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 1. Februar 2019(Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 6 vom 20. Februar 2019 S. 225)
Feststellung des Landeswahlleiters
Auf der Grundlage von § 21 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I S. 30), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. September 2018 (GVBl. I Nr. 21 S. 6) geändert worden ist, stellt der Landeswahlleiter für alle Wahlorgane verbindlich fest, dass
1. nachstehende Parteien und politische Vereinigungen sich an der letzten Wahl zum Landtag oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben:
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
- Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
- DIE LINKE (DIE LINKE),
- Alternative für Deutschland (AfD),
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90),
- Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER),
- Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD),
- Piratenpartei Deutschland (PIRATEN),
- Freie Demokratische Partei (FDP),
- Deutsche Kommunistische Partei (DKP),
- DIE REPUBLIKANER (REP),
- Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI),
- PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei),
- FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER),
- Bündnis Grundeinkommen (BGE),
- Deutsche Mitte (DM),
- Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP),
- Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD),
2. folgende Parteien und politische Vereinigungen am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im 6. Landtag oder im 19. Deutschen Bundestag vertreten sind:
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
- Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
- DIE LINKE (DIE LINKE),
- Alternative für Deutschland (AfD),
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90),
- Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER),
- Freie Demokratische Partei (FDP).
-
17.10.2018 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 17. Oktober 2018(Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 45 vom 7. November 2018 S. 1082 - 1091)
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Nachdem die Präsidentin des Landtages Brandenburg im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages Brandenburg den 1. September 2019 als Tag für die Wahl zum 7. Landtag Brandenburg bestimmt hat (Bekanntmachung des Wahltages für die Landtagswahl 2019 vom 18. September 2018 [GVBl. I, Nummer 20]), fordert der Landeswahlleiter gemäß § 29 Absatz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) auf, die Wahlvorschläge für diese Wahl möglichst frühzeitig einzureichen. Hierzu wird Folgendes bekannt gegeben:
- Der Landtag Brandenburg besteht vorbehaltlich der sich aus dem Brandenburgischen Landeswahlgesetz (BbgLWahlG) ergebenden Abweichungen aus 88 Abgeordneten (§ 1 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). 44 Abgeordnete werden durch Mehrheitswahl in den 44 Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl nach den Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen auf der Grundlage der im Land Brandenburg abgegebenen Zweitstimmen und unter Berücksichtigung der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerber gewählt (§§ 1 bis 3 BbgLWahlG). Im Wahlkreis ist der Wahlkreisbewerber gewählt, der die meisten Erststimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los (§ 2 BbgLWahlG).
-
Landeslisten können von Parteien und politischen Vereinigungen, Kreiswahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen und Einzelbewerbern eingereicht werden (§ 21 Absatz 1 BbgLWahlG). Parteien und politische Vereinigungen können als Listenvereinigung gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen; Listenvereinigungen schließen eine eigenständige Landesliste oder einen eigenständigen Kreiswahlvorschlag der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen im Wahlgebiet aus (§ 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgLWahlG).
Die Wahlvorschläge sind getrennt für die Wahlkreise (Kreiswahlvorschläge) und für den Verhältnisausgleich (Landeslisten) aufzustellen. Jede Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung kann nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 21 Absatz 6 BbgLWahlG).
Jeder Wahlkreisbewerber darf nur in einem Wahlkreis und in diesem Wahlkreis nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt sein; dies gilt auch für Einzelbewerber (§ 24 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). Ein Landeslistenbewerber darf nur in einer Landesliste benannt sein. Jeder Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Wahlkreisbewerbers enthalten (§ 24 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG). Ein Bewerber kann gleichzeitig in einem Kreiswahlvorschlag und in einer Landesliste derselben Partei oder politischen Vereinigung benannt sein (§ 24 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlG). -
Gemäß § 23 BbgLWahlG müssen schriftlich eingereicht werden
- die Landeslisten beim Landeswahlleiter des Landes Brandenburg,
Ministerium des Innern und für Kommunales
Henning-von-Tresckow-Str. 9-13
14467 Potsdam
spätestens bis zum 15. Juli 2019, 18 Uhr, - die Kreiswahlvorschläge bei dem für den jeweiligen Wahlkreis zuständigen Kreiswahlleiter
spätestens bis zum 15. Juli 2019, 18 Uhr.
- die Landeslisten beim Landeswahlleiter des Landes Brandenburg,
-
Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Absatz 1 BbgLWahlV (Kreiswahlvorschlag) oder dem Muster der Anlage 14 zu § 38 Absatz 1 BbgLWahlV (Landesliste) eingereicht werden.
Gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 bis 4 BbgLWahlV muss der Kreiswahlvorschlag enthalten;- den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift des Wahlkreisbewerbers sowie
- als Kreiswahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den satzungsgemäßen Namen des einreichenden Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern er eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Der Kreiswahlvorschlag einer Listenvereinigung muss neben ihrem Namen und ihrer etwaigen Kurzbezeichnung die satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen enthalten. Einzelbewerber führen an Stelle einer Namens- und Kurzbezeichnung die Bezeichnung „Einzelbewerber“.
Gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgLWahlV muss die Landesliste enthalten- jeweils den Familiennamen, Vornamen (bei mehreren Vornamen jeweils den oder die Rufnamen), den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift der Listenbewerber,
- die nach § 25 BbgLWahlG zu bestimmende Reihenfolge der Bewerber,
- den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung; die Landesliste einer Listenvereinigung muss neben ihrem Namen und ihrer Kurzbezeichnung die satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen enthalten,
- in dem Fall, dass die einreichende Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung als eine Vereinigung der Sorben/Wenden zur Wahl antreten will, einen entsprechenden Hinweis.
Daneben soll der Kreiswahlvorschlag oder die Landesliste den jeweiligen Namen und die jeweilige Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (siehe auch Nummer 13).
-
Die Benennung als Wahlkreisbewerber in einem Kreiswahlvorschlag ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- der Wahlkreisbewerber muss wählbar sein (§ 8 BbgLWahlG),
- der Wahlkreisbewerber einer Partei oder politischen Vereinigung muss gewählt werden
aa. in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlkreis zum Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – Wahlkreisversammlung – (§ 25 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG),
bb. in Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, für die Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts in diesen Wahlkreisen zum 7. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – gemeinsame Wahlkreisversammlung – (§ 25 Absatz 2 Nummer 2 BbgLWahlG) oder
cc. in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum 7. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – Landesversammlung – (§ 25 Absatz 2 Nummer 3 BbgLWahlG).
Die Benennung als Listenbewerber in einer Landesliste ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- der Listenbewerber muss wählbar sein (§ 8 BbgLWahlG),
- der Listenbewerber einer Partei oder politischen Vereinigung muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – Landesversammlung – gewählt werden (§ 25 Absatz 3 BbgLWahlG).
Der Wahlkreis- oder Listenbewerber einer Listenvereinigung muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum 7. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der an dem Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen entsprechend den oben bezeichneten Maßgaben des § 25 BbgLWahlG gewählt werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 BbgLWahlG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 und 3 BbgLWahlG).
Zu der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 und 3 BbgLWahlG sind die Mitglieder oder Delegierten von dem jeweils zuständigen Gebietsvorstand des Wahlvorschlagsberechtigten mit mindestens einer dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden (§ 25 Absatz 4 BbgLWahlG).
Jeder Bewerber einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung und die Delegierten für die Delegiertenversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder Teilnehmer der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt (§ 25 Absatz 5 Satz 1 und 2 BbgLWahlG). Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen (§ 25 Absatz 5 Satz 3 und 4 BbgLWahlG).
Gemäß § 25 Absatz 7 BbgLWahlG dürfen die Wahlen der Bewerber und der Delegierten für die Delegiertenversammlungen frühestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode des 6. Landtages stattfinden, also nicht vor dem 8. Juli 2018 durchgeführt worden sein.
Das Nähere über die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber bleibt der Regelung durch die Satzung der Wahlvorschlagsberechtigten vorbehalten (§ 25 Absatz 8 BbgLWahlG). -
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Wahlkreisbewerbers (Kreiswahlvorschlag) oder der Listenbewerber (Landesliste) und die Festlegung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder oder Delegierten sowie das Ergebnis der Wahl ist mit dem Kreiswahlvorschlag oder der Landesliste einzureichen (§ 25 Absatz 6 Satz 1 BbgLWahlG und Anlage 11 zu § 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV oder Anlage 18 zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV).
Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser Versammlung bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 25 Abs 5 BbgLWahlG beachtet worden sind (§ 25 Absatz 6 Satz 2 und 3 BbgLWahlG und Anlage 12 zu § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV oder Anlage 19 zu § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV). -
Eine wählbare Person kann nur dann als Wahlkreis- oder Listenbewerber vorgeschlagen werden, wenn sie ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 24 Absatz 2 BbgLWahlG). Die Zustimmungserklärung ist nach dem Muster der Anlage 9 zu § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV (Kreiswahlvorschlag) oder der Anlage 17 zu § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV abzugeben.
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Der Kreiswahlvorschlag oder die Landesliste einer Partei oder politischen Vereinigung ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen (§ 24 Absatz 4 Satz 1 BbgLWahlG).
Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter keinen Landesverband, so ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, auf deren Gebiet sich der jeweilige Wahlvorschlag ganz oder teilweise erstreckt, wie vorstehend, zu unterzeichnen (§ 24 Absatz 4 Satz 2 BbgLWahlG). Die Unterschriften des einreichenden Gebietsvorstandes genügen, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist.
Der Kreiswahlvorschlag oder die Landesliste einer Listenvereinigung muss von je drei Mitgliedern der Vorstände der Landesverbände der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen, darunter den Vorsitzenden oder den jeweiligen Stellvertretern, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 BbgLWahlG).
Hat eine an dem Zusammenschluss zur Listenvereinigung beteiligte Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist der jeweilige Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, auf deren Gebiet sich der jeweilige Wahlvorschlag ganz oder teilweise erstreckt, wie vorstehend angegeben, zu unterzeichnen. Auch in diesem Falle genügen die Unterschriften des einreichenden Gebietsvorstandes, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist.
Der Kreiswahlvorschlag eines Einzelbewerbers ist von diesem oder der Vertrauensperson zu unterzeichnen (§ 32 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlV). -
Parteien oder politische Vereinigungen, die sich an der letzten Wahl zum 6. Landtag oder an der letzten Wahl zum 19. Deutschen Bundestag im Land nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen dem Landeswahlleiter spätestens am 97. Tag vor der Wahl, dem
27. Mai 2019, 18 Uhr
ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich anzeigen und zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei oder politische Vereinigung ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen. Die Anzeige muss den satzungsgemäßen Namen der Partei oder politischen Vereinigung enthalten; das Gleiche gilt für ihre etwaige Kurzbezeichnung (§ 21 Absatz 2 BbgLWahlG).
Die Beteiligungsanzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 21 Absatz 2 BbgLWahlG). Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist die Anzeige von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsvorstände im Wahlgebiet, wie vorstehend angegeben, zu unterzeichnen (§ 21 Absatz 4 BbgLWahlG). Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser der Beteiligungsanzeige eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beifügt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist (§ 30 Absatz 2 BbgLWahlV).
Mit der Beteiligungsanzeige sind gemäß § 21 Absatz 2 BbgLWahlG einzureichen- die schriftliche Satzung der Partei oder politischen Vereinigung,
- das schriftliche Programm der Partei oder politischen Vereinigung sowie
- ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes oder, wenn kein Landesverband besteht, der nächstniedrigen Gebietsvorstände der Partei oder politischen Vereinigung.
Es sei gesondert darauf hingewiesen, dass auch eine Partei oder politische Vereinigung, die
- gemeinsam mit anderen Parteien oder politischen Vereinigungen eine Landesliste oder einen Kreiswahlvorschlag einreichen will, um als Listenvereinigung an der Wahl zum 7. Landtag Brandenburg teilzunehmen, und
- sich an der letzten Wahl zum 6. Landtag oder an der letzten Wahl zum 19. Deutschen Bundestag nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt hat,
der Pflicht zur Beteiligungsanzeige unterliegt (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 BbgLWahlG).
Jede Beteiligungsanzeige wird unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so wird der betreffende Gebietsvorstand der Partei oder politischen Vereinigung sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
Nach Ablauf des 27. Mai 2019, 18 Uhr können nur noch Mängel an sich gültiger Beteiligungsanzeigen behoben werden (§ 21 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 BbgLWahlG); eine gültige Anzeige liegt gemäß § 21 Absatz 3 Satz 4 BbgLWahlG nicht vor, wenn- die Form oder Frist des § 21 Absatz 2 BbgLWahlG nicht gewahrt ist,
- der satzungsgemäße Name oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei oder politischen Vereinigung fehlt,
- die nach § 21 Absatz 2 BbgLWahlG erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,
- die mit der Beteiligungsanzeige einzureichenden Anlagen fehlen oder
- die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht.
Gemäß § 21 Absatz 5 Satz 1 BbgLWahlG stellt der Landeswahlleiter spätestens am 110. Tag vor der Wahl, dem
14. Mai 2019
fest,- welche Parteien und politischen Vereinigungen sich an der letzten Wahl zum 6. Landtag Brandenburg oder an der letzten Wahl zum 19. Deutschen Bundestag im Land mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben,
- welche Parteien und politischen Vereinigungen am Tage der Bekanntmachung des Wahltages (18. September 2018) aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im 6. Landtag Brandenburg oder im 19. Deutschen Bundestag vertreten sind.
Gemäß § 21 Absatz 5 Satz 2 BbgLWahlG stellt der Landeswahlausschuss spätestens am 79. Tag vor der Wahl, dem
14. Juni 2019
für alle Wahlorgane verbindlich fest,
welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, als Parteien und politische Vereinigungen anzuerkennen sind.
Geben die Namen mehrerer Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechselungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer dieser Vereinigungen für die Wahl eine Unterscheidungsbezeichnung bei (§ 30 Absatz 3 BbgLWahlV).
Zu der öffentlichen Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Berechtigung der Vereinigungen, als Partei oder politische Vereinigung Wahlvorschläge einzureichen, entschieden wird, werden die Vorstände der Gebietsverbände der Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl zum 7. Landtag Brandenburg angezeigt haben, vom Landeswahlleiter eingeladen (§ 30 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlV). Die öffentliche Bekanntmachung der Feststellungen des Landeswahlausschusses erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg (§ 30 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 82 Absatz 1 BbgLWahlV).
Wird die Anerkennung als Partei oder politische Vereinigung versagt, kann die Partei oder politische Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses Beschwerde zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg erheben (§ 21 Absatz 5 BbgLWahlG). Die Partei oder politische Vereinigung ist von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichts, längstens jedoch bis zum Ablauf des 59. Tages vor der Wahl, dem 4. Juli 2019, wie eine vorschlagsberechtigte Partei oder politische Vereinigung zu behandeln.
Nach der Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Partei oder politische Vereinigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 21 Absatz 3 Satz 5 BbgLWahlG).
Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der einreichende Gebietsverband der Partei oder politischen Vereinigung den Landeswahlausschuss anrufen (§ 21 Absatz 3 Satz 6 BbgLWahlG). -
Parteien und politische Vereinigungen können als Listenvereinigung gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). Jede Partei oder politische Vereinigung darf sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlG). Eigenständige Landeslisten oder eigenständige Kreiswahlvorschläge sind durch die Beteiligung an einer Listenvereinigung ausgeschlossen (§ 22 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG).
Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem Landeswahlleiter spätestens am 88. Tag vor der Wahl, dem5. Juni 2019, 18 Uhr
schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss jeweils von drei Mitgliedern der Landesvorstände, darunter jeweils der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, sämtlicher der an dem Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BbgLWahlG). Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist die Anzeige von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet, wie vorstehend angegeben, zu unterzeichnen (§ 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 1 BbgLWahlV). Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Anzeigefrist nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BbgLWahlG, also spätestens am 5. Juni 2019, 18 Uhr, eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist (§ 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 BbgLWahlV).
Einzelne Beteiligte haben die Möglichkeit, ihre Erklärung bis zur Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlages schriftlich zurückzunehmen (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 BbgLWahlG).
Die Pflicht der Parteien und politischen Vereinigungen, die sich an der letzten Wahl zum 6. Landtag Brandenburg oder an der letzten Wahl zum 19. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, zur Beteiligungsanzeige nach § 21 Absatz 2 BbgLWahlG (siehe Nummer 9) bleibt durch den Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung unberührt (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 BbgLWahlG). Eine Partei oder politische Vereinigung, die sich an der letzten Wahl zum 6. Landtag oder an der letzten Wahl zum 19. Deutschen Bundestag im Land nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt hat, unterliegt also auch dann der in § 21 Absatz 2 BbgLWahlG bestimmten Pflicht zur Beteiligungsanzeige, wenn sie mit anderen Parteien oder politischen Vereinigungen eine Listenvereinigung zur Einreichung gemeinsamer Wahlvorschläge bildet. Die Anzeige über die Bildung einer Listenvereinigung nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG und die Beteiligungsanzeige nach § 21 Absatz 2 BbgLWahlG sind möglichst gleichzeitig einzureichen (§ 31 Absatz 4 BbgLWahlV).
Jede Anzeige nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG wird unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so werden die betreffenden Gebietsvorstände der an dem Zusammenschluss zur Listenvereinigung beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
Nach Ablauf des 5. Juni 2019 können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG i.V.m. § 31 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlV); eine gültige Anzeige liegt gemäß § 31 Absatz 1 Satz 4 BbgLWahlV nicht vor, wenn- die Form oder Frist des § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG nicht gewahrt ist,
- die satzungsgemäßen Namen oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen fehlen,
- die nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen oder
- die Unterzeichner der Anzeige mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre jeweilige Identität nicht feststeht.
Gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 2 BbgLWahlG stellt der Landeswahlausschuss spätestens am 51. Tag vor der Wahl, dem
12. Juli 2019
fest, ob die Voraussetzungen für eine Listenvereinigung vorliegen.
Geben die Namen mehrerer Listenvereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer dieser Listenvereinigungen für die Wahl eine Unterscheidungsbezeichnung bei (§ 22 Absatz 2 Satz 1 BbgLWahlG in Verbindung mit § 30 Absatz 3 BbgLWahlV).
Zu der öffentlichen Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Berechtigung der beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen, als Listenvereinigung gemeinsam Wahlvorschläge einzureichen, entschieden wird, werden die betreffenden Vorstände der Gebietsverbände der beteiligten Vereinigungen eingeladen. Die öffentliche Bekanntmachung der Feststellungen des Landeswahlausschusses nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 BbgLWahlG erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg (§ 31 Absatz 2 in Verbindung mit § 82 Absatz 1 BbgLWahlV). Die Feststellungen des Landeswahlausschusses sind für alle Wahlorgane verbindlich.
Nach der Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Listenvereinigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 31 Absatz 1 Satz 5 BbgLWahlV).
Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren können die einreichenden Gebietsverbände der an dem Zusammenschluss zur Listenvereinigung beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen den Landeswahlausschuss anrufen (§ 31 Absatz 1 Satz 6 BbgLWahlV). -
Wahlvorschläge von Parteien oder politischen Vereinigungen, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages (18. September 2018) nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 6. Landtag Brandenburg oder im 19. Deutschen Bundestag vertreten sind, bedürfen außerdem der persönlichen und handschriftlichen Unterzeichnung von wahlberechtigten Personen; es sind erforderlich
- für den Kreiswahlvorschlag mindestens 100 Unterschriften von wahlberechtigten Personen aus dem jeweiligen Wahlkreis (§ 24 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlG),
- für die Landesliste mindestens 1 vom Tausend der wahlberechtigten Personen bei der Wahl zum 6. Landtag Brandenburg am 14. September 2014, jedoch höchstens 2000 Unterschriften von wahlberechtigten Personen (§ 24 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlG). Eine Landesliste für die Wahl am 1. September 2019 muss demnach von mindestens 2000 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.
Auch Wahlvorschläge von Listenvereinigungen bedürfen der vorstehend genannten Anzahl von Unterstützungsunterschriften, es sei denn, mindestens eine der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen ist auf Grund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem für sie im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 6. Landtag Brandenburg oder im 19. Deutschen Bundestag vertreten (§ 22 Absatz 2 Nummer 5 BbgLWahlG).
Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerbern bedürfen der Unterstützungsunterschriften von mindestens 100 wahlberechtigten Personen (§ 24 Absatz 4 Satz 4 BbgLWahlG).
Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen (§ 24 Absatz 4 Satz 5 BbgLWahlG). -
Die in Nummer 11 Buchstabe a und b bezeichneten Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift - Kreiswahlvorschlag -) oder nach dem Muster der Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 BbgLWahlV (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift - Landesliste -) unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
- Die Formblätter für Kreiswahlvorschläge werden auf Anforderung vom zuständigen Kreiswahlleiter, die entsprechenden Formblätter für Landeslisten vom Landeswahlleiter, kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Familienname, der Vorname (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und die Anschrift des vorgeschlagenen Wahlkreisbewerbers oder die entsprechenden Angaben der vorgeschlagenen Listenbewerber anzugeben. Daneben sind bei Parteien oder politischen Vereinigungen deren Namen und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, bei Listenvereinigungen darüber hinaus die Namen der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen und, sofern letztere eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, anzugeben. Bei Wahlkreisbewerbern, die nicht für eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung auftreten, ist die Bezeichnung „Einzelbewerber“ anzugeben. Parteien, politische Vereinigungen oder Listenvereinigungen haben ferner zu erklären, dass der Wahlkreisbewerber oder die Listenbewerber bereits gemäß § 25 BbgLWahlG oder § 22 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 25 BbgLWahlG aufgestellt worden sind (§ 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgLWahlV).
- Jede wahlberechtigte Person, die einen Wahlvorschlag unterstützt, muss die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen), Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgLWahlV).
- Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert nach dem Muster der Anlage 8 zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV (Kreiswahlvorschlag) oder nach dem Muster der Anlage 16 zu § 38 Absatz 3 Satz 5 BbgLWahlV (Landesliste) eine Bescheinigung ihrer Wahlbehörde, bei der sie im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie am Tage der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis (Kreiswahlvorschlag) oder im Land Brandenburg (Landesliste) wahlberechtigt ist. Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat der Wahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die betreffende Person den Wahlvorschlag unterstützt (§ 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV). Die Bescheinigung des Wahlrechts wird kostenfrei erteilt (§ 32 Absatz 7 Satz 1 BbgLWahlV).
- Eine wahlberechtigte Person darf jeweils nur einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste unterzeichnen; hat eine Person mehrere Kreiswahlvorschläge oder mehrere Landeslisten unterzeichnet, so ist ihre Unterstützungsunterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen oder allen Landeslisten ungültig (§ 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 1 und 2 BbgLWahlV sowie § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 1 und 2 BbgLWahlV). Eine wahlberechtigte Person kann also sowohl einen Kreiswahlvorschlag als auch eine Landesliste unterstützen. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch den Bewerber ist zulässig (§ 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 4 BbgLWahlV sowie § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 4 BbgLWahlV).
- Die Wahlbehörde darf für jede wahlberechtigte Person die Bescheinigung des Wahlrechts jeweils nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag und zu einer Landesliste erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Kreiswahlvorschlag oder für welche Landesliste die jeweils erteilte Bescheinigung bestimmt ist (§ 32 Absatz 7 Satz 2 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 32 Absatz 7 Satz 2 BbgLWahlV).
- Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach Aufstellung des Wahlkreisbewerbers oder der Listenbewerber durch eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 32 Absatz 5 Nummer 5 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 5 BbgLWahlV).
-
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlen diese Angaben, so gilt die erste unterzeichnende Person als Vertrauensperson, die zweite als stellvertretende Vertrauensperson (§ 26 Absatz 1 BbgLWahlG).
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 26 Absatz 2 BbgLWahlG).
Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der unterzeichnenden Personen des Wahlvorschlages an den für die Einreichung des Wahlvorschlages zuständigen Wahlleiter abberufen und durch andere Personen ersetzt werden (§ 26 Absatz 3 BbgLWahlG). -
Entsprechend den genannten Erfordernissen sind dem Kreiswahlvorschlag folgende Anlagen beizufügen (§ 32 Absatz 6 BbgLWahlV):
- in jedem Fall
aa) die Erklärung des vorgeschlagenen Wahlkreisbewerbers nach dem Muster der Anlage 9 zu 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Kreiswahlvorschlag seine Zustimmung zur Benennung als Wahlkreisbewerber gegeben hat (§ 24 Absatz 2 BbgLWahlG und § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV);
bb) die Bescheinigung der zuständigen Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 10 zu § 32 Absatz 6 Nummer 2 BbgLWahlV, dass der vorgeschlagene Wahlkreisbewerber wählbar ist (§ 32 Absatz 6 Nummer 2 BbgLWahlV); die Bescheinigung der Wählbarkeit wird kostenfrei erteilt (§ 32 Absatz 7 Satz 1 BbgLWahlV). Ein Wahlkreisbewerber, dessen Hauptwohnung außerhalb des Landes liegt und der im Land Brandenburg am Orte der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat, ist ferner verpflichtet, vor Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 15. Juli 2019, 18 Uhr, bei der für die Nebenwohnung zuständigen Wahlbehörde schriftlich einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zu stellen (§ 14 Absatz 6 BbgLWahlV);
cc) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Wahlkreisbewerbers durch eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 BbgLWahlG nach dem Muster der Anlage 11 zu § 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV; die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet sein (§ 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV; siehe auch Nummer 6);
dd) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 12 zu § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV, die von dem Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmten Versammlungsteilnehmern unterzeichnet sein muss (§ 25 Absatz 6 Satz 2 BbgLWahlG und § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV); - zusätzlich bei Wahlvorschlagsberechtigten, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages am 18. September 2018 nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem für sie im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 6. Landtag Brandenburg oder im 19. Deutschen Bundestag vertreten sind, die erforderlichen 100 Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV mit den Bescheinigungen der Wahlbehörden, dass die unterzeichnenden Personen in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt sind (§ 24 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlG und § 32 Absatz 5 und 6 Nummer 5 BbgLWahlV; siehe auch die Nummern 11 und 12).
- in jedem Fall
-
Der Landesliste sind folgende Anlagen beizufügen (§ 38 Absatz 4 BbgLWahlV):
- in jedem Fall
aa) die Erklärungen der vorgeschlagenen Listenbewerber nach dem Muster der Anlage 17 zu 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Listenbewerber gegeben haben (§ 24 Absatz 2 BbgLWahlG und § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV);
bb) die Bescheinigungen der zuständigen Wahlbehörden nach dem Muster der Anlage 10 zu § 38 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlV, dass die vorgeschlagenen Listenbewerber wählbar sind (§ 38 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlV); die Bescheinigungen der Wählbarkeit werden kostenfrei erteilt (§ 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 32 Absatz 7 Satz 1 BbgLWahlV). Ein Listenbewerber, dessen Hauptwohnung außerhalb des Landes liegt und der im Land Brandenburg am Orte der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat, ist ferner verpflichtet, vor Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 15. Juli 2019, 18 Uhr, bei der für die Nebenwohnung zuständigen Wahlbehörde schriftlich einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zu stellen (§ 14 Absatz 6 BbgLWahlV);
cc) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl und Reihenfolge der Listenbewerber durch eine Landesmitglieder- oder Landesdelegiertenversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 BbgLWahlG nach dem Muster der Anlage 18 zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV; die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet sein (§ 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV; siehe auch Nummer 6);
dd) eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 19 zu § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV, die von dem Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmten Versammlungsteilnehmern unterzeichnet sein muss (§ 25 Absatz 6 Satz 2 BbgLWahlG und § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV); - zusätzlich bei Wahlvorschlagsberechtigten, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages am 18. September 2018 nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem für sie im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 6. Landtag Brandenburg oder im 19. Deutschen Bundestag vertreten sind, die erforderlichen 2000 Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 BbgLWahlV mit den Bescheinigungen der Wahlbehörden, dass die unterzeichnenden Personen wahlberechtigt sind (§ 24 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 BbgLWahlG und § 38 Absatz 4 Nummer 5 BbgLWahlV; siehe auch die Nummern 11 und 12).
- in jedem Fall
-
Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 15. Juli 2019, 18 Uhr, nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert (§ 23 i.V.m. § 28 Satz 1 BbgLWahlG). Das durch § 25 BbgLWahlG vorgeschriebene Nominierungsverfahren muss in solchen Fällen nicht eingehalten werden; der Unterstützungsunterschriften nach § 24 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlG bedarf es für die Änderung nicht (§ 28 Satz 2 BbgLWahlG). Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen (§ 28 Satz 3 BbgLWahlG).
-
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung nach § 30 BbgLWahlG entschieden ist (§ 27 Satz 1 BbgLWahlG).
Ein nach § 24 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlG außerdem von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 27 Satz 2 BbgLWahlG). -
Jeder Wahlvorschlag wird unverzüglich nach Eingang von dem zuständigen Wahlleiter geprüft. Werden Mängel festgestellt, so benachrichtigt der Wahlleiter sofort die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 BbgLWahlG liegt ein gültiger Wahlvorschlag nicht vor, wenn- die Form oder Einreichungsfrist des § 23 BbgLWahlG nicht gewahrt ist,
- die nach § 24 Absatz 4 BbgLWahlG erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
- bei einem Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung die eindeutige Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers fehlt, die nach § 21 Absatz 2 erforderliche Feststellung der Eigenschaft als Partei oder politische Vereinigung abgelehnt ist oder die Nachweise des § 25 nicht erbracht sind,
- der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass seine Person nicht feststeht oder
- die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 30 Absatz 1 BbgLWahlG) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 29 Absatz 3 BbgLWahlG).
Gegen Verfügungen des Wahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den für die Zulassung zuständigen Wahlausschuss anrufen (§ 29 Absatz 4 BbgLWahlG). -
Spätestens am 44. Tag vor der Wahl, dem
19. Juli 2019
entscheidet
über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge der jeweilige Kreiswahlausschuss und
über die Zulassung der Landeslisten der Landeswahlausschuss (§ 30 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG).
Zu der öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entschieden wird, werden die Vertrauenspersonen der betreffenden Wahlvorschläge geladen (§ 35 Absatz 1 BbgLWahlV oder § 40 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 BbgLWahlV). Außerdem werden Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen der Wahlausschüsse gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 82 Absatz 6 BbgLWahlV in der Form eines Aushanges bekannt gemacht.
Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie- verspätet, also nach Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 15. Juli 2019, 18 Uhr, eingereicht sind (§ 23 i.V.m. § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BbgLWahlG) oder
- den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Brandenburgische Landeswahlgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Brandenburgische Landeswahlverordnung aufgestellt sind (§ 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Satz 1 BbgLWahlG).
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Listenbewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen (§ 30 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 BbgLWahlG).
Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 32 Absatz 1 BbgLWahlV bezeichneten Angaben fest (§ 35 Absatz 4 BbgLWahlV).
Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgLWahlV bezeichneten Angaben einschließlich der maßgeblichen Bewerberreihenfolge fest (§ 40 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV). Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG und § 40 Absatz 2 BbgLWahlV stellt er ferner spätestens am 33. Tag vor der Wahl, dem 30. Juli 2019 fest, welche Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben (Wenden) eingereicht worden sind. -
Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden (§ 30 Absatz 2 Satz 1 BbgLWahlG). Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages und der Kreiswahlleiter, dieser auch im Falle der Zulassung (§ 30 Absatz 2 Satz 3 BbgLWahlG). Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist beim Kreiswahlleiter schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen (§ 36 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlV); der Kreiswahlleiter hat seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen (§ 36 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV). Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt (§ 36 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlV).
Über die zulässige Beschwerde entscheidet der Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung spätestens am 38. Tag vor der Wahl, dem 25. Juli 2019 (§ 30 Absatz 2 Satz 4 BbgLWahlG). -
Der Landeswahlleiter ordnet die durch den Landeswahlausschuss zugelassenen Landeslisten in der durch § 31 Absatz 3 BbgLWahlG bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie spätestens am 27. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2019 öffentlich bekannt (§ 30 Absatz 3 BbgLWahlG und § 41 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlV). Die Bekanntmachung enthält für jede zugelassene Landesliste die in § 38 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das jeweilige Geburtsjahr des Listenbewerbers anzugeben (§ 41 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV). Die Bekanntmachung soll ferner die Feststellung des Landeswahlausschusses enthalten, welche Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben (Wenden) eingereicht worden sind (§ 41 Absatz 2 BbgLWahlV in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG und § 40 Absatz 2 BbgLWahlV).
Der Kreiswahlleiter ordnet die vom Kreiswahlausschuss und gegebenenfalls vom Landeswahlausschuss im Beschwerdeverfahren nach § 30 Absatz 2 BbgLWahlG zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der Reihenfolge, wie sie durch § 31 Absatz 3 BbgLWahlG und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 41 Absatz 3 BbgLWahlG bestimmt ist, und macht sie spätestens am 27. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2019 öffentlich bekannt (§ 30 Absatz 3 BbgLWahlG und § 37 BbgLWahlV). Die Bekanntmachung enthält für jeden zugelassenen Kreiswahlvorschlag die in § 32 Absatz 1 BbgLWahlV bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das jeweilige Geburtsjahr des Wahlkreisbewerbers anzugeben (§ 37 Satz 2 BbgLWahlV). -
Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der Landeslisten nach den Mustern der
- Anlage 14 zu § 38 Absatz 1 BbgLWahlV – Landesliste,
- Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 Satz 1 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste),
- Anlage 16 zu § 38 Absatz 3 Satz 5 BbgLWahlV – gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner einer Landesliste (nur erforderlich, wenn die Bescheinigung des Wahlrechts einzelner oder mehrerer Unterzeichner nicht auf den Formblättern für Unterstützungsunterschriften von Landeslisten – Anlage 15 – erfolgen soll oder kann),
- Anlage 17 zu § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV – Zustimmungserklärung für Listenbewerber,
- Anlage 10 zu § 38 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlV – Bescheinigung der Wählbarkeit,
- Anlage 18 zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV – Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber einer Landesliste,
- Anlage 19 zu § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV – Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Bewerber einer Landesliste
werden vom Landeswahlleiter ab sofort auf den Internetseiten https://wahlen.brandenburg.de als Donwload zur Verfügung gestellt und können angefordert werden (Anschrift siehe Nummer 3 Buchstabe a).
Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der Kreiswahlvorschläge nach den Mustern der- Anlage 6 zu § 32 Absatz 1 BbgLWahlV – Kreiswahlvorschlag,
- Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag),
- Anlage 8 zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV – gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner eines Kreiswahlvorschlages (nur erforderlich, wenn die Bescheinigung des Wahlrechts einzelner oder mehrerer Unterzeichner nicht auf den Formblättern für Unterstützungsunterschriften von Kreiswahlvorschlägen – Anlage 7 – erfolgen soll oder kann),
- Anlage 9 zu § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV – Zustimmungserklärung für Wahlkreisbewerber,
- Anlage 10 zu § 32 Absatz 6 Nummer 2 BbgLWahlV – Bescheinigung der Wählbarkeit,
- Anlage 11 zu § 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV – Niederschrift über die Aufstellung des Kreiswahlvorschlages,
- Anlage 12 zu § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV – Versicherung an Eides statt zur Aufstellung des Kreiswahlvorschlages
werden von dem zuständigen Kreiswahlleiter zur Verfügung gestellt und können bei ihm angefordert werden.
Die Vordrucke nach dem Muster der Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) – oder nach dem Muster der Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) – dürfen erst verwendet werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Bei der Anforderung dieser Vordrucke sind die in Nummer 12 Buchstabe a bezeichneten Angaben anzugeben.
Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 17. Oktober 2018(Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 45 vom 7. November 2018 S. 1082 - 1091)
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Nachdem die Präsidentin des Landtages Brandenburg im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages Brandenburg den 1. September 2019 als Tag für die Wahl zum 7. Landtag Brandenburg bestimmt hat (Bekanntmachung des Wahltages für die Landtagswahl 2019 vom 18. September 2018 [GVBl. I, Nummer 20]), fordert der Landeswahlleiter gemäß § 29 Absatz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) auf, die Wahlvorschläge für diese Wahl möglichst frühzeitig einzureichen. Hierzu wird Folgendes bekannt gegeben:
- Der Landtag Brandenburg besteht vorbehaltlich der sich aus dem Brandenburgischen Landeswahlgesetz (BbgLWahlG) ergebenden Abweichungen aus 88 Abgeordneten (§ 1 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). 44 Abgeordnete werden durch Mehrheitswahl in den 44 Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl nach den Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen auf der Grundlage der im Land Brandenburg abgegebenen Zweitstimmen und unter Berücksichtigung der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerber gewählt (§§ 1 bis 3 BbgLWahlG). Im Wahlkreis ist der Wahlkreisbewerber gewählt, der die meisten Erststimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los (§ 2 BbgLWahlG).
-
Landeslisten können von Parteien und politischen Vereinigungen, Kreiswahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen und Einzelbewerbern eingereicht werden (§ 21 Absatz 1 BbgLWahlG). Parteien und politische Vereinigungen können als Listenvereinigung gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen; Listenvereinigungen schließen eine eigenständige Landesliste oder einen eigenständigen Kreiswahlvorschlag der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen im Wahlgebiet aus (§ 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgLWahlG).
Die Wahlvorschläge sind getrennt für die Wahlkreise (Kreiswahlvorschläge) und für den Verhältnisausgleich (Landeslisten) aufzustellen. Jede Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung kann nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 21 Absatz 6 BbgLWahlG).
Jeder Wahlkreisbewerber darf nur in einem Wahlkreis und in diesem Wahlkreis nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt sein; dies gilt auch für Einzelbewerber (§ 24 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). Ein Landeslistenbewerber darf nur in einer Landesliste benannt sein. Jeder Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Wahlkreisbewerbers enthalten (§ 24 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG). Ein Bewerber kann gleichzeitig in einem Kreiswahlvorschlag und in einer Landesliste derselben Partei oder politischen Vereinigung benannt sein (§ 24 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlG). -
Gemäß § 23 BbgLWahlG müssen schriftlich eingereicht werden
- die Landeslisten beim Landeswahlleiter des Landes Brandenburg,
Ministerium des Innern und für Kommunales
Henning-von-Tresckow-Str. 9-13
14467 Potsdam
spätestens bis zum 15. Juli 2019, 18 Uhr, - die Kreiswahlvorschläge bei dem für den jeweiligen Wahlkreis zuständigen Kreiswahlleiter
spätestens bis zum 15. Juli 2019, 18 Uhr.
- die Landeslisten beim Landeswahlleiter des Landes Brandenburg,
-
Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Absatz 1 BbgLWahlV (Kreiswahlvorschlag) oder dem Muster der Anlage 14 zu § 38 Absatz 1 BbgLWahlV (Landesliste) eingereicht werden.
Gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 bis 4 BbgLWahlV muss der Kreiswahlvorschlag enthalten;- den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift des Wahlkreisbewerbers sowie
- als Kreiswahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den satzungsgemäßen Namen des einreichenden Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern er eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Der Kreiswahlvorschlag einer Listenvereinigung muss neben ihrem Namen und ihrer etwaigen Kurzbezeichnung die satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen enthalten. Einzelbewerber führen an Stelle einer Namens- und Kurzbezeichnung die Bezeichnung „Einzelbewerber“.
Gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgLWahlV muss die Landesliste enthalten- jeweils den Familiennamen, Vornamen (bei mehreren Vornamen jeweils den oder die Rufnamen), den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift der Listenbewerber,
- die nach § 25 BbgLWahlG zu bestimmende Reihenfolge der Bewerber,
- den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung; die Landesliste einer Listenvereinigung muss neben ihrem Namen und ihrer Kurzbezeichnung die satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen enthalten,
- in dem Fall, dass die einreichende Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung als eine Vereinigung der Sorben/Wenden zur Wahl antreten will, einen entsprechenden Hinweis.
Daneben soll der Kreiswahlvorschlag oder die Landesliste den jeweiligen Namen und die jeweilige Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (siehe auch Nummer 13).
-
Die Benennung als Wahlkreisbewerber in einem Kreiswahlvorschlag ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- der Wahlkreisbewerber muss wählbar sein (§ 8 BbgLWahlG),
- der Wahlkreisbewerber einer Partei oder politischen Vereinigung muss gewählt werden
aa. in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlkreis zum Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – Wahlkreisversammlung – (§ 25 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG),
bb. in Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, für die Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts in diesen Wahlkreisen zum 7. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – gemeinsame Wahlkreisversammlung – (§ 25 Absatz 2 Nummer 2 BbgLWahlG) oder
cc. in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum 7. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – Landesversammlung – (§ 25 Absatz 2 Nummer 3 BbgLWahlG).
Die Benennung als Listenbewerber in einer Landesliste ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- der Listenbewerber muss wählbar sein (§ 8 BbgLWahlG),
- der Listenbewerber einer Partei oder politischen Vereinigung muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – Landesversammlung – gewählt werden (§ 25 Absatz 3 BbgLWahlG).
Der Wahlkreis- oder Listenbewerber einer Listenvereinigung muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum 7. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der an dem Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen entsprechend den oben bezeichneten Maßgaben des § 25 BbgLWahlG gewählt werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 BbgLWahlG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 und 3 BbgLWahlG).
Zu der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 und 3 BbgLWahlG sind die Mitglieder oder Delegierten von dem jeweils zuständigen Gebietsvorstand des Wahlvorschlagsberechtigten mit mindestens einer dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden (§ 25 Absatz 4 BbgLWahlG).
Jeder Bewerber einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung und die Delegierten für die Delegiertenversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder Teilnehmer der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt (§ 25 Absatz 5 Satz 1 und 2 BbgLWahlG). Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen (§ 25 Absatz 5 Satz 3 und 4 BbgLWahlG).
Gemäß § 25 Absatz 7 BbgLWahlG dürfen die Wahlen der Bewerber und der Delegierten für die Delegiertenversammlungen frühestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode des 6. Landtages stattfinden, also nicht vor dem 8. Juli 2018 durchgeführt worden sein.
Das Nähere über die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber bleibt der Regelung durch die Satzung der Wahlvorschlagsberechtigten vorbehalten (§ 25 Absatz 8 BbgLWahlG). -
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Wahlkreisbewerbers (Kreiswahlvorschlag) oder der Listenbewerber (Landesliste) und die Festlegung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder oder Delegierten sowie das Ergebnis der Wahl ist mit dem Kreiswahlvorschlag oder der Landesliste einzureichen (§ 25 Absatz 6 Satz 1 BbgLWahlG und Anlage 11 zu § 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV oder Anlage 18 zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV).
Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser Versammlung bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 25 Abs 5 BbgLWahlG beachtet worden sind (§ 25 Absatz 6 Satz 2 und 3 BbgLWahlG und Anlage 12 zu § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV oder Anlage 19 zu § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV). -
Eine wählbare Person kann nur dann als Wahlkreis- oder Listenbewerber vorgeschlagen werden, wenn sie ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 24 Absatz 2 BbgLWahlG). Die Zustimmungserklärung ist nach dem Muster der Anlage 9 zu § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV (Kreiswahlvorschlag) oder der Anlage 17 zu § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV abzugeben.
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Der Kreiswahlvorschlag oder die Landesliste einer Partei oder politischen Vereinigung ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen (§ 24 Absatz 4 Satz 1 BbgLWahlG).
Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter keinen Landesverband, so ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, auf deren Gebiet sich der jeweilige Wahlvorschlag ganz oder teilweise erstreckt, wie vorstehend, zu unterzeichnen (§ 24 Absatz 4 Satz 2 BbgLWahlG). Die Unterschriften des einreichenden Gebietsvorstandes genügen, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist.
Der Kreiswahlvorschlag oder die Landesliste einer Listenvereinigung muss von je drei Mitgliedern der Vorstände der Landesverbände der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen, darunter den Vorsitzenden oder den jeweiligen Stellvertretern, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 BbgLWahlG).
Hat eine an dem Zusammenschluss zur Listenvereinigung beteiligte Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist der jeweilige Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, auf deren Gebiet sich der jeweilige Wahlvorschlag ganz oder teilweise erstreckt, wie vorstehend angegeben, zu unterzeichnen. Auch in diesem Falle genügen die Unterschriften des einreichenden Gebietsvorstandes, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist.
Der Kreiswahlvorschlag eines Einzelbewerbers ist von diesem oder der Vertrauensperson zu unterzeichnen (§ 32 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlV). -
Parteien oder politische Vereinigungen, die sich an der letzten Wahl zum 6. Landtag oder an der letzten Wahl zum 19. Deutschen Bundestag im Land nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen dem Landeswahlleiter spätestens am 97. Tag vor der Wahl, dem
27. Mai 2019, 18 Uhr
ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich anzeigen und zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei oder politische Vereinigung ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen. Die Anzeige muss den satzungsgemäßen Namen der Partei oder politischen Vereinigung enthalten; das Gleiche gilt für ihre etwaige Kurzbezeichnung (§ 21 Absatz 2 BbgLWahlG).
Die Beteiligungsanzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 21 Absatz 2 BbgLWahlG). Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist die Anzeige von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsvorstände im Wahlgebiet, wie vorstehend angegeben, zu unterzeichnen (§ 21 Absatz 4 BbgLWahlG). Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser der Beteiligungsanzeige eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beifügt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist (§ 30 Absatz 2 BbgLWahlV).
Mit der Beteiligungsanzeige sind gemäß § 21 Absatz 2 BbgLWahlG einzureichen- die schriftliche Satzung der Partei oder politischen Vereinigung,
- das schriftliche Programm der Partei oder politischen Vereinigung sowie
- ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes oder, wenn kein Landesverband besteht, der nächstniedrigen Gebietsvorstände der Partei oder politischen Vereinigung.
Es sei gesondert darauf hingewiesen, dass auch eine Partei oder politische Vereinigung, die
- gemeinsam mit anderen Parteien oder politischen Vereinigungen eine Landesliste oder einen Kreiswahlvorschlag einreichen will, um als Listenvereinigung an der Wahl zum 7. Landtag Brandenburg teilzunehmen, und
- sich an der letzten Wahl zum 6. Landtag oder an der letzten Wahl zum 19. Deutschen Bundestag nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt hat,
der Pflicht zur Beteiligungsanzeige unterliegt (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 BbgLWahlG).
Jede Beteiligungsanzeige wird unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so wird der betreffende Gebietsvorstand der Partei oder politischen Vereinigung sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
Nach Ablauf des 27. Mai 2019, 18 Uhr können nur noch Mängel an sich gültiger Beteiligungsanzeigen behoben werden (§ 21 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 BbgLWahlG); eine gültige Anzeige liegt gemäß § 21 Absatz 3 Satz 4 BbgLWahlG nicht vor, wenn- die Form oder Frist des § 21 Absatz 2 BbgLWahlG nicht gewahrt ist,
- der satzungsgemäße Name oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei oder politischen Vereinigung fehlt,
- die nach § 21 Absatz 2 BbgLWahlG erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,
- die mit der Beteiligungsanzeige einzureichenden Anlagen fehlen oder
- die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht.
Gemäß § 21 Absatz 5 Satz 1 BbgLWahlG stellt der Landeswahlleiter spätestens am 110. Tag vor der Wahl, dem
14. Mai 2019
fest,- welche Parteien und politischen Vereinigungen sich an der letzten Wahl zum 6. Landtag Brandenburg oder an der letzten Wahl zum 19. Deutschen Bundestag im Land mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben,
- welche Parteien und politischen Vereinigungen am Tage der Bekanntmachung des Wahltages (18. September 2018) aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im 6. Landtag Brandenburg oder im 19. Deutschen Bundestag vertreten sind.
Gemäß § 21 Absatz 5 Satz 2 BbgLWahlG stellt der Landeswahlausschuss spätestens am 79. Tag vor der Wahl, dem
14. Juni 2019
für alle Wahlorgane verbindlich fest,
welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, als Parteien und politische Vereinigungen anzuerkennen sind.
Geben die Namen mehrerer Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechselungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer dieser Vereinigungen für die Wahl eine Unterscheidungsbezeichnung bei (§ 30 Absatz 3 BbgLWahlV).
Zu der öffentlichen Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Berechtigung der Vereinigungen, als Partei oder politische Vereinigung Wahlvorschläge einzureichen, entschieden wird, werden die Vorstände der Gebietsverbände der Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl zum 7. Landtag Brandenburg angezeigt haben, vom Landeswahlleiter eingeladen (§ 30 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlV). Die öffentliche Bekanntmachung der Feststellungen des Landeswahlausschusses erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg (§ 30 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 82 Absatz 1 BbgLWahlV).
Wird die Anerkennung als Partei oder politische Vereinigung versagt, kann die Partei oder politische Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses Beschwerde zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg erheben (§ 21 Absatz 5 BbgLWahlG). Die Partei oder politische Vereinigung ist von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichts, längstens jedoch bis zum Ablauf des 59. Tages vor der Wahl, dem 4. Juli 2019, wie eine vorschlagsberechtigte Partei oder politische Vereinigung zu behandeln.
Nach der Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Partei oder politische Vereinigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 21 Absatz 3 Satz 5 BbgLWahlG).
Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der einreichende Gebietsverband der Partei oder politischen Vereinigung den Landeswahlausschuss anrufen (§ 21 Absatz 3 Satz 6 BbgLWahlG). -
Parteien und politische Vereinigungen können als Listenvereinigung gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). Jede Partei oder politische Vereinigung darf sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlG). Eigenständige Landeslisten oder eigenständige Kreiswahlvorschläge sind durch die Beteiligung an einer Listenvereinigung ausgeschlossen (§ 22 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG).
Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem Landeswahlleiter spätestens am 88. Tag vor der Wahl, dem5. Juni 2019, 18 Uhr
schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss jeweils von drei Mitgliedern der Landesvorstände, darunter jeweils der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, sämtlicher der an dem Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BbgLWahlG). Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist die Anzeige von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet, wie vorstehend angegeben, zu unterzeichnen (§ 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 1 BbgLWahlV). Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Anzeigefrist nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BbgLWahlG, also spätestens am 5. Juni 2019, 18 Uhr, eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist (§ 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 BbgLWahlV).
Einzelne Beteiligte haben die Möglichkeit, ihre Erklärung bis zur Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlages schriftlich zurückzunehmen (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 BbgLWahlG).
Die Pflicht der Parteien und politischen Vereinigungen, die sich an der letzten Wahl zum 6. Landtag Brandenburg oder an der letzten Wahl zum 19. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, zur Beteiligungsanzeige nach § 21 Absatz 2 BbgLWahlG (siehe Nummer 9) bleibt durch den Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung unberührt (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 BbgLWahlG). Eine Partei oder politische Vereinigung, die sich an der letzten Wahl zum 6. Landtag oder an der letzten Wahl zum 19. Deutschen Bundestag im Land nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt hat, unterliegt also auch dann der in § 21 Absatz 2 BbgLWahlG bestimmten Pflicht zur Beteiligungsanzeige, wenn sie mit anderen Parteien oder politischen Vereinigungen eine Listenvereinigung zur Einreichung gemeinsamer Wahlvorschläge bildet. Die Anzeige über die Bildung einer Listenvereinigung nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG und die Beteiligungsanzeige nach § 21 Absatz 2 BbgLWahlG sind möglichst gleichzeitig einzureichen (§ 31 Absatz 4 BbgLWahlV).
Jede Anzeige nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG wird unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so werden die betreffenden Gebietsvorstände der an dem Zusammenschluss zur Listenvereinigung beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
Nach Ablauf des 5. Juni 2019 können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG i.V.m. § 31 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlV); eine gültige Anzeige liegt gemäß § 31 Absatz 1 Satz 4 BbgLWahlV nicht vor, wenn- die Form oder Frist des § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG nicht gewahrt ist,
- die satzungsgemäßen Namen oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen fehlen,
- die nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen oder
- die Unterzeichner der Anzeige mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre jeweilige Identität nicht feststeht.
Gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 2 BbgLWahlG stellt der Landeswahlausschuss spätestens am 51. Tag vor der Wahl, dem
12. Juli 2019
fest, ob die Voraussetzungen für eine Listenvereinigung vorliegen.
Geben die Namen mehrerer Listenvereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer dieser Listenvereinigungen für die Wahl eine Unterscheidungsbezeichnung bei (§ 22 Absatz 2 Satz 1 BbgLWahlG in Verbindung mit § 30 Absatz 3 BbgLWahlV).
Zu der öffentlichen Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Berechtigung der beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen, als Listenvereinigung gemeinsam Wahlvorschläge einzureichen, entschieden wird, werden die betreffenden Vorstände der Gebietsverbände der beteiligten Vereinigungen eingeladen. Die öffentliche Bekanntmachung der Feststellungen des Landeswahlausschusses nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 BbgLWahlG erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg (§ 31 Absatz 2 in Verbindung mit § 82 Absatz 1 BbgLWahlV). Die Feststellungen des Landeswahlausschusses sind für alle Wahlorgane verbindlich.
Nach der Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Listenvereinigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 31 Absatz 1 Satz 5 BbgLWahlV).
Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren können die einreichenden Gebietsverbände der an dem Zusammenschluss zur Listenvereinigung beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen den Landeswahlausschuss anrufen (§ 31 Absatz 1 Satz 6 BbgLWahlV). -
Wahlvorschläge von Parteien oder politischen Vereinigungen, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages (18. September 2018) nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 6. Landtag Brandenburg oder im 19. Deutschen Bundestag vertreten sind, bedürfen außerdem der persönlichen und handschriftlichen Unterzeichnung von wahlberechtigten Personen; es sind erforderlich
- für den Kreiswahlvorschlag mindestens 100 Unterschriften von wahlberechtigten Personen aus dem jeweiligen Wahlkreis (§ 24 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlG),
- für die Landesliste mindestens 1 vom Tausend der wahlberechtigten Personen bei der Wahl zum 6. Landtag Brandenburg am 14. September 2014, jedoch höchstens 2000 Unterschriften von wahlberechtigten Personen (§ 24 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlG). Eine Landesliste für die Wahl am 1. September 2019 muss demnach von mindestens 2000 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.
Auch Wahlvorschläge von Listenvereinigungen bedürfen der vorstehend genannten Anzahl von Unterstützungsunterschriften, es sei denn, mindestens eine der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen ist auf Grund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem für sie im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 6. Landtag Brandenburg oder im 19. Deutschen Bundestag vertreten (§ 22 Absatz 2 Nummer 5 BbgLWahlG).
Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerbern bedürfen der Unterstützungsunterschriften von mindestens 100 wahlberechtigten Personen (§ 24 Absatz 4 Satz 4 BbgLWahlG).
Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen (§ 24 Absatz 4 Satz 5 BbgLWahlG). -
Die in Nummer 11 Buchstabe a und b bezeichneten Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift - Kreiswahlvorschlag -) oder nach dem Muster der Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 BbgLWahlV (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift - Landesliste -) unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
- Die Formblätter für Kreiswahlvorschläge werden auf Anforderung vom zuständigen Kreiswahlleiter, die entsprechenden Formblätter für Landeslisten vom Landeswahlleiter, kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Familienname, der Vorname (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und die Anschrift des vorgeschlagenen Wahlkreisbewerbers oder die entsprechenden Angaben der vorgeschlagenen Listenbewerber anzugeben. Daneben sind bei Parteien oder politischen Vereinigungen deren Namen und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, bei Listenvereinigungen darüber hinaus die Namen der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen und, sofern letztere eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, anzugeben. Bei Wahlkreisbewerbern, die nicht für eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung auftreten, ist die Bezeichnung „Einzelbewerber“ anzugeben. Parteien, politische Vereinigungen oder Listenvereinigungen haben ferner zu erklären, dass der Wahlkreisbewerber oder die Listenbewerber bereits gemäß § 25 BbgLWahlG oder § 22 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 25 BbgLWahlG aufgestellt worden sind (§ 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgLWahlV).
- Jede wahlberechtigte Person, die einen Wahlvorschlag unterstützt, muss die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen), Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgLWahlV).
- Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert nach dem Muster der Anlage 8 zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV (Kreiswahlvorschlag) oder nach dem Muster der Anlage 16 zu § 38 Absatz 3 Satz 5 BbgLWahlV (Landesliste) eine Bescheinigung ihrer Wahlbehörde, bei der sie im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie am Tage der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis (Kreiswahlvorschlag) oder im Land Brandenburg (Landesliste) wahlberechtigt ist. Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat der Wahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die betreffende Person den Wahlvorschlag unterstützt (§ 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV). Die Bescheinigung des Wahlrechts wird kostenfrei erteilt (§ 32 Absatz 7 Satz 1 BbgLWahlV).
- Eine wahlberechtigte Person darf jeweils nur einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste unterzeichnen; hat eine Person mehrere Kreiswahlvorschläge oder mehrere Landeslisten unterzeichnet, so ist ihre Unterstützungsunterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen oder allen Landeslisten ungültig (§ 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 1 und 2 BbgLWahlV sowie § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 1 und 2 BbgLWahlV). Eine wahlberechtigte Person kann also sowohl einen Kreiswahlvorschlag als auch eine Landesliste unterstützen. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch den Bewerber ist zulässig (§ 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 4 BbgLWahlV sowie § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 4 BbgLWahlV).
- Die Wahlbehörde darf für jede wahlberechtigte Person die Bescheinigung des Wahlrechts jeweils nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag und zu einer Landesliste erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Kreiswahlvorschlag oder für welche Landesliste die jeweils erteilte Bescheinigung bestimmt ist (§ 32 Absatz 7 Satz 2 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 32 Absatz 7 Satz 2 BbgLWahlV).
- Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach Aufstellung des Wahlkreisbewerbers oder der Listenbewerber durch eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 32 Absatz 5 Nummer 5 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 5 BbgLWahlV).
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In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlen diese Angaben, so gilt die erste unterzeichnende Person als Vertrauensperson, die zweite als stellvertretende Vertrauensperson (§ 26 Absatz 1 BbgLWahlG).
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 26 Absatz 2 BbgLWahlG).
Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der unterzeichnenden Personen des Wahlvorschlages an den für die Einreichung des Wahlvorschlages zuständigen Wahlleiter abberufen und durch andere Personen ersetzt werden (§ 26 Absatz 3 BbgLWahlG). -
Entsprechend den genannten Erfordernissen sind dem Kreiswahlvorschlag folgende Anlagen beizufügen (§ 32 Absatz 6 BbgLWahlV):
- in jedem Fall
aa) die Erklärung des vorgeschlagenen Wahlkreisbewerbers nach dem Muster der Anlage 9 zu 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Kreiswahlvorschlag seine Zustimmung zur Benennung als Wahlkreisbewerber gegeben hat (§ 24 Absatz 2 BbgLWahlG und § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV);
bb) die Bescheinigung der zuständigen Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 10 zu § 32 Absatz 6 Nummer 2 BbgLWahlV, dass der vorgeschlagene Wahlkreisbewerber wählbar ist (§ 32 Absatz 6 Nummer 2 BbgLWahlV); die Bescheinigung der Wählbarkeit wird kostenfrei erteilt (§ 32 Absatz 7 Satz 1 BbgLWahlV). Ein Wahlkreisbewerber, dessen Hauptwohnung außerhalb des Landes liegt und der im Land Brandenburg am Orte der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat, ist ferner verpflichtet, vor Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 15. Juli 2019, 18 Uhr, bei der für die Nebenwohnung zuständigen Wahlbehörde schriftlich einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zu stellen (§ 14 Absatz 6 BbgLWahlV);
cc) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Wahlkreisbewerbers durch eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 BbgLWahlG nach dem Muster der Anlage 11 zu § 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV; die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet sein (§ 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV; siehe auch Nummer 6);
dd) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 12 zu § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV, die von dem Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmten Versammlungsteilnehmern unterzeichnet sein muss (§ 25 Absatz 6 Satz 2 BbgLWahlG und § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV); - zusätzlich bei Wahlvorschlagsberechtigten, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages am 18. September 2018 nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem für sie im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 6. Landtag Brandenburg oder im 19. Deutschen Bundestag vertreten sind, die erforderlichen 100 Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV mit den Bescheinigungen der Wahlbehörden, dass die unterzeichnenden Personen in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt sind (§ 24 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlG und § 32 Absatz 5 und 6 Nummer 5 BbgLWahlV; siehe auch die Nummern 11 und 12).
- in jedem Fall
-
Der Landesliste sind folgende Anlagen beizufügen (§ 38 Absatz 4 BbgLWahlV):
- in jedem Fall
aa) die Erklärungen der vorgeschlagenen Listenbewerber nach dem Muster der Anlage 17 zu 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Listenbewerber gegeben haben (§ 24 Absatz 2 BbgLWahlG und § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV);
bb) die Bescheinigungen der zuständigen Wahlbehörden nach dem Muster der Anlage 10 zu § 38 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlV, dass die vorgeschlagenen Listenbewerber wählbar sind (§ 38 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlV); die Bescheinigungen der Wählbarkeit werden kostenfrei erteilt (§ 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 32 Absatz 7 Satz 1 BbgLWahlV). Ein Listenbewerber, dessen Hauptwohnung außerhalb des Landes liegt und der im Land Brandenburg am Orte der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat, ist ferner verpflichtet, vor Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 15. Juli 2019, 18 Uhr, bei der für die Nebenwohnung zuständigen Wahlbehörde schriftlich einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zu stellen (§ 14 Absatz 6 BbgLWahlV);
cc) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl und Reihenfolge der Listenbewerber durch eine Landesmitglieder- oder Landesdelegiertenversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 BbgLWahlG nach dem Muster der Anlage 18 zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV; die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet sein (§ 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV; siehe auch Nummer 6);
dd) eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 19 zu § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV, die von dem Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmten Versammlungsteilnehmern unterzeichnet sein muss (§ 25 Absatz 6 Satz 2 BbgLWahlG und § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV); - zusätzlich bei Wahlvorschlagsberechtigten, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages am 18. September 2018 nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem für sie im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 6. Landtag Brandenburg oder im 19. Deutschen Bundestag vertreten sind, die erforderlichen 2000 Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 BbgLWahlV mit den Bescheinigungen der Wahlbehörden, dass die unterzeichnenden Personen wahlberechtigt sind (§ 24 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 BbgLWahlG und § 38 Absatz 4 Nummer 5 BbgLWahlV; siehe auch die Nummern 11 und 12).
- in jedem Fall
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Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 15. Juli 2019, 18 Uhr, nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert (§ 23 i.V.m. § 28 Satz 1 BbgLWahlG). Das durch § 25 BbgLWahlG vorgeschriebene Nominierungsverfahren muss in solchen Fällen nicht eingehalten werden; der Unterstützungsunterschriften nach § 24 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlG bedarf es für die Änderung nicht (§ 28 Satz 2 BbgLWahlG). Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen (§ 28 Satz 3 BbgLWahlG).
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Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung nach § 30 BbgLWahlG entschieden ist (§ 27 Satz 1 BbgLWahlG).
Ein nach § 24 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlG außerdem von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 27 Satz 2 BbgLWahlG). -
Jeder Wahlvorschlag wird unverzüglich nach Eingang von dem zuständigen Wahlleiter geprüft. Werden Mängel festgestellt, so benachrichtigt der Wahlleiter sofort die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 BbgLWahlG liegt ein gültiger Wahlvorschlag nicht vor, wenn- die Form oder Einreichungsfrist des § 23 BbgLWahlG nicht gewahrt ist,
- die nach § 24 Absatz 4 BbgLWahlG erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
- bei einem Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung die eindeutige Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers fehlt, die nach § 21 Absatz 2 erforderliche Feststellung der Eigenschaft als Partei oder politische Vereinigung abgelehnt ist oder die Nachweise des § 25 nicht erbracht sind,
- der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass seine Person nicht feststeht oder
- die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 30 Absatz 1 BbgLWahlG) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 29 Absatz 3 BbgLWahlG).
Gegen Verfügungen des Wahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den für die Zulassung zuständigen Wahlausschuss anrufen (§ 29 Absatz 4 BbgLWahlG). -
Spätestens am 44. Tag vor der Wahl, dem
19. Juli 2019
entscheidet
über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge der jeweilige Kreiswahlausschuss und
über die Zulassung der Landeslisten der Landeswahlausschuss (§ 30 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG).
Zu der öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entschieden wird, werden die Vertrauenspersonen der betreffenden Wahlvorschläge geladen (§ 35 Absatz 1 BbgLWahlV oder § 40 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 BbgLWahlV). Außerdem werden Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen der Wahlausschüsse gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 82 Absatz 6 BbgLWahlV in der Form eines Aushanges bekannt gemacht.
Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie- verspätet, also nach Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 15. Juli 2019, 18 Uhr, eingereicht sind (§ 23 i.V.m. § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BbgLWahlG) oder
- den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Brandenburgische Landeswahlgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Brandenburgische Landeswahlverordnung aufgestellt sind (§ 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Satz 1 BbgLWahlG).
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Listenbewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen (§ 30 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 BbgLWahlG).
Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 32 Absatz 1 BbgLWahlV bezeichneten Angaben fest (§ 35 Absatz 4 BbgLWahlV).
Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgLWahlV bezeichneten Angaben einschließlich der maßgeblichen Bewerberreihenfolge fest (§ 40 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV). Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG und § 40 Absatz 2 BbgLWahlV stellt er ferner spätestens am 33. Tag vor der Wahl, dem 30. Juli 2019 fest, welche Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben (Wenden) eingereicht worden sind. -
Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden (§ 30 Absatz 2 Satz 1 BbgLWahlG). Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages und der Kreiswahlleiter, dieser auch im Falle der Zulassung (§ 30 Absatz 2 Satz 3 BbgLWahlG). Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist beim Kreiswahlleiter schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen (§ 36 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlV); der Kreiswahlleiter hat seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen (§ 36 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV). Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt (§ 36 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlV).
Über die zulässige Beschwerde entscheidet der Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung spätestens am 38. Tag vor der Wahl, dem 25. Juli 2019 (§ 30 Absatz 2 Satz 4 BbgLWahlG). -
Der Landeswahlleiter ordnet die durch den Landeswahlausschuss zugelassenen Landeslisten in der durch § 31 Absatz 3 BbgLWahlG bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie spätestens am 27. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2019 öffentlich bekannt (§ 30 Absatz 3 BbgLWahlG und § 41 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlV). Die Bekanntmachung enthält für jede zugelassene Landesliste die in § 38 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das jeweilige Geburtsjahr des Listenbewerbers anzugeben (§ 41 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV). Die Bekanntmachung soll ferner die Feststellung des Landeswahlausschusses enthalten, welche Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben (Wenden) eingereicht worden sind (§ 41 Absatz 2 BbgLWahlV in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG und § 40 Absatz 2 BbgLWahlV).
Der Kreiswahlleiter ordnet die vom Kreiswahlausschuss und gegebenenfalls vom Landeswahlausschuss im Beschwerdeverfahren nach § 30 Absatz 2 BbgLWahlG zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der Reihenfolge, wie sie durch § 31 Absatz 3 BbgLWahlG und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 41 Absatz 3 BbgLWahlG bestimmt ist, und macht sie spätestens am 27. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2019 öffentlich bekannt (§ 30 Absatz 3 BbgLWahlG und § 37 BbgLWahlV). Die Bekanntmachung enthält für jeden zugelassenen Kreiswahlvorschlag die in § 32 Absatz 1 BbgLWahlV bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das jeweilige Geburtsjahr des Wahlkreisbewerbers anzugeben (§ 37 Satz 2 BbgLWahlV). -
Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der Landeslisten nach den Mustern der
- Anlage 14 zu § 38 Absatz 1 BbgLWahlV – Landesliste,
- Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 Satz 1 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste),
- Anlage 16 zu § 38 Absatz 3 Satz 5 BbgLWahlV – gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner einer Landesliste (nur erforderlich, wenn die Bescheinigung des Wahlrechts einzelner oder mehrerer Unterzeichner nicht auf den Formblättern für Unterstützungsunterschriften von Landeslisten – Anlage 15 – erfolgen soll oder kann),
- Anlage 17 zu § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV – Zustimmungserklärung für Listenbewerber,
- Anlage 10 zu § 38 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlV – Bescheinigung der Wählbarkeit,
- Anlage 18 zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV – Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber einer Landesliste,
- Anlage 19 zu § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV – Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Bewerber einer Landesliste
werden vom Landeswahlleiter ab sofort auf den Internetseiten https://wahlen.brandenburg.de als Donwload zur Verfügung gestellt und können angefordert werden (Anschrift siehe Nummer 3 Buchstabe a).
Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der Kreiswahlvorschläge nach den Mustern der- Anlage 6 zu § 32 Absatz 1 BbgLWahlV – Kreiswahlvorschlag,
- Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag),
- Anlage 8 zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV – gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner eines Kreiswahlvorschlages (nur erforderlich, wenn die Bescheinigung des Wahlrechts einzelner oder mehrerer Unterzeichner nicht auf den Formblättern für Unterstützungsunterschriften von Kreiswahlvorschlägen – Anlage 7 – erfolgen soll oder kann),
- Anlage 9 zu § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV – Zustimmungserklärung für Wahlkreisbewerber,
- Anlage 10 zu § 32 Absatz 6 Nummer 2 BbgLWahlV – Bescheinigung der Wählbarkeit,
- Anlage 11 zu § 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV – Niederschrift über die Aufstellung des Kreiswahlvorschlages,
- Anlage 12 zu § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV – Versicherung an Eides statt zur Aufstellung des Kreiswahlvorschlages
werden von dem zuständigen Kreiswahlleiter zur Verfügung gestellt und können bei ihm angefordert werden.
Die Vordrucke nach dem Muster der Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) – oder nach dem Muster der Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) – dürfen erst verwendet werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Bei der Anforderung dieser Vordrucke sind die in Nummer 12 Buchstabe a bezeichneten Angaben anzugeben.