Informationen für Wählende

Foto: © Stockfotos-MG / Adobe Stock
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Inhaltsübersicht


Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz des Grundgesetzes, die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens einem Monat im Land ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben sowie,
  • nicht vom Wahlrecht infolge eines Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland  ausgeschlossen sind.

Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in ein Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz des Grundgesetzes, die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens einem Monat im Land ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben sowie,
  • nicht vom Wahlrecht infolge eines Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland  ausgeschlossen sind.

Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in ein Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wahlberechtigtenverzeichnis

Die Wahlbehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis, in dem alle Wahlberechtigten enthalten sind. Grundlage dafür ist das bei der Gemeinde geführte Einwohnermelderegister. Bei der Erstellung des Wahlberechtigtenverzeichnisses werden von Amts wegen nur die wahlberechtigten Personen berücksichtigt, die am 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind. Alle im Wahlbezirk Wohnenden werden von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen.

Alle Wahlberechtigten haben das Recht, die zu ihnen eingetragenen Daten auf Korrektheit durch Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis zu überprüfen. Der Zeitraum der Einsichtnahme sind die Werktage vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten. Die Einsichtnahme zur Überprüfung der Richtigkeit von Daten Dritter ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis innerhalb dieses Zeitraumes bei der Wahlbehörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch einlegen.

Die Wahlbehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis, in dem alle Wahlberechtigten enthalten sind. Grundlage dafür ist das bei der Gemeinde geführte Einwohnermelderegister. Bei der Erstellung des Wahlberechtigtenverzeichnisses werden von Amts wegen nur die wahlberechtigten Personen berücksichtigt, die am 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind. Alle im Wahlbezirk Wohnenden werden von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen.

Alle Wahlberechtigten haben das Recht, die zu ihnen eingetragenen Daten auf Korrektheit durch Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis zu überprüfen. Der Zeitraum der Einsichtnahme sind die Werktage vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten. Die Einsichtnahme zur Überprüfung der Richtigkeit von Daten Dritter ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis innerhalb dieses Zeitraumes bei der Wahlbehörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch einlegen.

Wahlbenachrichtigung

Alle Wahlberechtigten, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte, die bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten in der darauffolgenden Woche von ihrem Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis Gebrauch machen, um festzustellen, ob ihre Eintragungen korrekt sind. Bei festgestellten Unkorrektheiten kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch erhoben werden. Kontaktieren Sie hierzu Ihre zuständige Wahlbehörde.

In der Wahlbenachrichtigung wird unter anderem über Folgendes informiert:

  • in welchem Zeitraum die Wahl stattfindet,
  • wo sich der Wahlraum befindet und ob er barrierefrei erreichbar ist,
  • die Nummer der wahlberechtigten Person im Wahlberechtigtenverzeichnis,
  • die Aufforderung, den Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen,
  • Erläuterungen zur Beantragung von Wahlscheinen, wenn zum Beispiel die Briefwahl gewünscht wird (ein Antrag befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung) sowie
  • das Wählen von Personen mit einer Behinderung.

Alle Wahlberechtigten, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte, die bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten in der darauffolgenden Woche von ihrem Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis Gebrauch machen, um festzustellen, ob ihre Eintragungen korrekt sind. Bei festgestellten Unkorrektheiten kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch erhoben werden. Kontaktieren Sie hierzu Ihre zuständige Wahlbehörde.

In der Wahlbenachrichtigung wird unter anderem über Folgendes informiert:

  • in welchem Zeitraum die Wahl stattfindet,
  • wo sich der Wahlraum befindet und ob er barrierefrei erreichbar ist,
  • die Nummer der wahlberechtigten Person im Wahlberechtigtenverzeichnis,
  • die Aufforderung, den Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen,
  • Erläuterungen zur Beantragung von Wahlscheinen, wenn zum Beispiel die Briefwahl gewünscht wird (ein Antrag befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung) sowie
  • das Wählen von Personen mit einer Behinderung.

Briefwahl

Wer am Wahlsonntag nicht im Wahllokal wählen kann, hat die Möglichkeit per Briefwahl vom Wahlrecht Gebrauch zu machen. Ein Antrag auf Briefwahl befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Dieser Antrag ist in einem frankierten Briefumschlag an die angegebene Adresse der örtlichen Wahlbehörde zu senden. Der Antrag kann auch per E-Mail, Fax und in vielen Gemeinden auch online über die Webseite der Gemeinde gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. In einem elektronisch gestellten Antrag ist neben der Angabe von Namen, Wohnadresse und ggf. einer Zustelladresse (z. B. die Urlaubsadresse) auch das Geburtsdatum anzugeben. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Die Briefwahlunterlagen werden erst versendet, wenn die Stimmzettel gedruckt vorliegen.

Sie sollten darauf achten, dass der Antrag auf Briefwahl so rechtzeitig gestellt wird, dass unter Berücksichtigung der Postwege der von Ihnen zurückgesendete Wahlbrief noch am Wahltag bis 18 Uhr bei der Adresse eingeht, die auf dem Wahlbrief aufgedruckt ist. Der Antrag sollte also spätestens am Mittwoch vor der Wahl gestellt sein. Grundsätzlich können Wahlscheine nur bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist die Ausstellung eines Wahlscheines danach noch möglich.

Wer am Wahlsonntag nicht im Wahllokal wählen kann, hat die Möglichkeit per Briefwahl vom Wahlrecht Gebrauch zu machen. Ein Antrag auf Briefwahl befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Dieser Antrag ist in einem frankierten Briefumschlag an die angegebene Adresse der örtlichen Wahlbehörde zu senden. Der Antrag kann auch per E-Mail, Fax und in vielen Gemeinden auch online über die Webseite der Gemeinde gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. In einem elektronisch gestellten Antrag ist neben der Angabe von Namen, Wohnadresse und ggf. einer Zustelladresse (z. B. die Urlaubsadresse) auch das Geburtsdatum anzugeben. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Die Briefwahlunterlagen werden erst versendet, wenn die Stimmzettel gedruckt vorliegen.

Sie sollten darauf achten, dass der Antrag auf Briefwahl so rechtzeitig gestellt wird, dass unter Berücksichtigung der Postwege der von Ihnen zurückgesendete Wahlbrief noch am Wahltag bis 18 Uhr bei der Adresse eingeht, die auf dem Wahlbrief aufgedruckt ist. Der Antrag sollte also spätestens am Mittwoch vor der Wahl gestellt sein. Grundsätzlich können Wahlscheine nur bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist die Ausstellung eines Wahlscheines danach noch möglich.

Wohnortwechsel

Für die Landtagswahl gilt: In das Wahlberechtigtenverzeichnis eines Wahlbezirks werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl in dem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes angemeldet sind. Verlegt eine wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in eine andere Gemeinde des Landes Brandenburg und meldet sie sich vor dem 20. Tage vor der Wahl bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde an, so wird sie auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis der Zuzugsgemeinde eingetragen.

Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde verbleibt der Eintrag des Wahlberechtigten im Wahlberechtigtenverzeichnis, das auf der Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Das bedeutet, dass dieser Wahlberechtigte nur im ursprünglichen Wahllokal wählen kann.

Verlegt eine wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in eine Gemeinde außerhalb des Landes, so ist sie aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis zu streichen. Sie kann nicht an den Landtagswahlen teilnehmen.

Für die Landtagswahl gilt: In das Wahlberechtigtenverzeichnis eines Wahlbezirks werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl in dem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes angemeldet sind. Verlegt eine wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in eine andere Gemeinde des Landes Brandenburg und meldet sie sich vor dem 20. Tage vor der Wahl bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde an, so wird sie auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis der Zuzugsgemeinde eingetragen.

Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde verbleibt der Eintrag des Wahlberechtigten im Wahlberechtigtenverzeichnis, das auf der Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Das bedeutet, dass dieser Wahlberechtigte nur im ursprünglichen Wahllokal wählen kann.

Verlegt eine wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in eine Gemeinde außerhalb des Landes, so ist sie aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis zu streichen. Sie kann nicht an den Landtagswahlen teilnehmen.

Barrierefreies Wählen

Auf der Wahlbenachrichtigung ist vermerkt, ob das Wahllokal barrierefrei erreichbar ist. Ist das nicht der Fall, können Sie sich bei der Gemeinde nach dem nächstgelegenen barrierefreien Wahllokal in Ihrem Wahlkreis erkundigen. Mit einem Wahlschein, den Sie von der Wahlbehörde auf Antrag erhalten, können Sie in diesem Wahllokal an der Wahl teilnehmen. Es besteht auch die Möglichkeit der Briefwahl.

Blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können mit einer Wahlschablone, in die der Stimmzettel eingelegt wird, an der Wahl teilnehmen. Die Stimmzettel sind für die Verwendung der Schablone mit ertastbaren Unterscheidungsmerkmalen versehen. Dazu wird die obere rechte Ecke der Stimmzettel entweder gekappt oder mit einem 5 mm großen Loch versehen. Dieses Merkmal dient den Blinden und Sehbehinderten allein zur Orientierung für die richtige Einlage des Stimmzettels in die Stimmzettelschablone und lässt keinerlei Rückschlüsse auf das Wahlverhalten der Wählerinnen und Wähler zu. Damit wird allen Sehbehinderten die Möglichkeit zur eigenständigen und geheimen Wahl gegeben.

Blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte erhalten diese Wahlschablone beim Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. unter den unten angegebenen Kontaktdaten. Der Umgang mit der Wahlschablone wird auf einer mitgelieferten CD erläutert.

Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V.

Straße der Jugend 114

03046 Cottbus

E-Mail: bsvb@bsvb.de 

Telefon: 0355/22549

Fax: 0355/7293974

Auf der Wahlbenachrichtigung ist vermerkt, ob das Wahllokal barrierefrei erreichbar ist. Ist das nicht der Fall, können Sie sich bei der Gemeinde nach dem nächstgelegenen barrierefreien Wahllokal in Ihrem Wahlkreis erkundigen. Mit einem Wahlschein, den Sie von der Wahlbehörde auf Antrag erhalten, können Sie in diesem Wahllokal an der Wahl teilnehmen. Es besteht auch die Möglichkeit der Briefwahl.

Blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können mit einer Wahlschablone, in die der Stimmzettel eingelegt wird, an der Wahl teilnehmen. Die Stimmzettel sind für die Verwendung der Schablone mit ertastbaren Unterscheidungsmerkmalen versehen. Dazu wird die obere rechte Ecke der Stimmzettel entweder gekappt oder mit einem 5 mm großen Loch versehen. Dieses Merkmal dient den Blinden und Sehbehinderten allein zur Orientierung für die richtige Einlage des Stimmzettels in die Stimmzettelschablone und lässt keinerlei Rückschlüsse auf das Wahlverhalten der Wählerinnen und Wähler zu. Damit wird allen Sehbehinderten die Möglichkeit zur eigenständigen und geheimen Wahl gegeben.

Blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte erhalten diese Wahlschablone beim Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. unter den unten angegebenen Kontaktdaten. Der Umgang mit der Wahlschablone wird auf einer mitgelieferten CD erläutert.

Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V.

Straße der Jugend 114

03046 Cottbus

E-Mail: bsvb@bsvb.de 

Telefon: 0355/22549

Fax: 0355/7293974

Repräsentative Wahlstatistik

Für die Landtagswahl wird eine repräsentative Wahlstatistik erhoben. In wenigen Wahlbezirken werden Stimmzettel ausgegeben, die oben rechts einen Vermerk über das Geschlecht und die Altersgruppe der Wählerin oder des Wählers haben. Diese Unterscheidung dient ausschließlich zur Auswertung für die repräsentative Wahlstatistik, die Aufschluss über das Wahlverhalten nach Alter und Geschlecht gibt. In der Wahlnacht werden diese Stimmzettel genauso wie alle anderen Stimmzettel ausgezählt.

Für die Auszählung der Stimmen am Wahlabend haben diese Unterscheidungsmerkmale keinerlei Bedeutung. Die Wahlbezirke sind zudem so groß ausgewählt, dass das Wahl- und Statistikgeheimnis gewahrt bleibt. Später erfolgt durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die Auswertung der Wahlergebnisse nach Geschlecht und Altersgruppen. 

In den betroffenen Wahllokalen wird auf die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik hingewiesen.

Für die Landtagswahl wird eine repräsentative Wahlstatistik erhoben. In wenigen Wahlbezirken werden Stimmzettel ausgegeben, die oben rechts einen Vermerk über das Geschlecht und die Altersgruppe der Wählerin oder des Wählers haben. Diese Unterscheidung dient ausschließlich zur Auswertung für die repräsentative Wahlstatistik, die Aufschluss über das Wahlverhalten nach Alter und Geschlecht gibt. In der Wahlnacht werden diese Stimmzettel genauso wie alle anderen Stimmzettel ausgezählt.

Für die Auszählung der Stimmen am Wahlabend haben diese Unterscheidungsmerkmale keinerlei Bedeutung. Die Wahlbezirke sind zudem so groß ausgewählt, dass das Wahl- und Statistikgeheimnis gewahrt bleibt. Später erfolgt durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die Auswertung der Wahlergebnisse nach Geschlecht und Altersgruppen. 

In den betroffenen Wahllokalen wird auf die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik hingewiesen.