Wahlsystem

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Der Landtag besteht aus 88 Abgeordneten, wobei 44 durch Mehrheitswahl in den Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl nach den Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen gewählt werden. Es ist eine Kombination aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht. Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Kandidaten im Wahlkreis (Direktmandat) und eine Zweitstimme zur Wahl einer Liste einer Partei oder politischen Vereinigung (Listenmandat). Jede wählende Person kann nur eine Erststimme und auch nur eine Zweitstimme abgeben. Für jede Stimmenart ist also nur ein Kreuz zulässig. Beide Stimmen entscheiden jedoch über den Wahlausgang.

Maßgebend für die Stärke der Fraktionen im Landtag sind die gültigen Zweitstimmen. Die personelle Zusammensetzung wird zunächst durch die gewonnenen Direktmandate und dann durch die Reihenfolge der jeweiligen Landeslisten bestimmt.

Auf Grund von Ausgleichs- und Überhangmandate kann sich die Anzahl der Abgeordneten insgesamt auf maximal 110 Abgeordnete erhöhen.

Es ziehen nur die Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen in den Landtag ein, die 5 % der im Wahlgebiet gültigen Zweitstimmen erhalten oder mindestens in einem Wahlkreis einen Sitz errungen haben. Ausgenommen davon ist die Landesliste der Sorben.

Die Einzelheiten regelt das Landeswahlgesetz.

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Der Landtag besteht aus 88 Abgeordneten, wobei 44 durch Mehrheitswahl in den Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl nach den Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen gewählt werden. Es ist eine Kombination aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht. Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Kandidaten im Wahlkreis (Direktmandat) und eine Zweitstimme zur Wahl einer Liste einer Partei oder politischen Vereinigung (Listenmandat). Jede wählende Person kann nur eine Erststimme und auch nur eine Zweitstimme abgeben. Für jede Stimmenart ist also nur ein Kreuz zulässig. Beide Stimmen entscheiden jedoch über den Wahlausgang.

Maßgebend für die Stärke der Fraktionen im Landtag sind die gültigen Zweitstimmen. Die personelle Zusammensetzung wird zunächst durch die gewonnenen Direktmandate und dann durch die Reihenfolge der jeweiligen Landeslisten bestimmt.

Auf Grund von Ausgleichs- und Überhangmandate kann sich die Anzahl der Abgeordneten insgesamt auf maximal 110 Abgeordnete erhöhen.

Es ziehen nur die Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen in den Landtag ein, die 5 % der im Wahlgebiet gültigen Zweitstimmen erhalten oder mindestens in einem Wahlkreis einen Sitz errungen haben. Ausgenommen davon ist die Landesliste der Sorben.

Die Einzelheiten regelt das Landeswahlgesetz.

Inhaltsübersicht

Erststimme (Wahl in den Wahlkreisen)

Mit der Erststimme wird eine der kandidierenden Personen im Wahlkreis gewählt (Mehrheitswahlrecht). Diese Direktkandidierenden sind auf der linken Seite des Stimmzettels abgedruckt. Die wählenden Personen entscheiden sich also für eine ganz bestimmte Person aus ihrem Wahlkreis. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen (relative Mehrheitswahl) erhält. Die gewählte Person zieht nach der Wahl direkt in den Landtag ein. Auf diese Weise werden 44 der Sitze im Landtag vergeben.

Mit der Erststimme wird eine der kandidierenden Personen im Wahlkreis gewählt (Mehrheitswahlrecht). Diese Direktkandidierenden sind auf der linken Seite des Stimmzettels abgedruckt. Die wählenden Personen entscheiden sich also für eine ganz bestimmte Person aus ihrem Wahlkreis. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen (relative Mehrheitswahl) erhält. Die gewählte Person zieht nach der Wahl direkt in den Landtag ein. Auf diese Weise werden 44 der Sitze im Landtag vergeben.

Zweitstimme (Wahl nach Landeslisten)

Für das politische Kräfteverhältnis im Landtag ist jedoch die Zweitstimme ausschlaggebend (Verhältniswahlrecht). Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt. Auf den Landeslisten sind die Kandidierenden der Parteien in einer festgelegten Reihenfolge aufgeführt. Diese Landesliste ist auf der rechten Seite der Stimmzettel für die Landtagswahl abgedruckt. Durch das System des Verhältniswahlrechts wird es den Parteien ermöglicht, so viele Abgeordnete ins Parlament zu entsenden, wie es ihrem prozentualen Anteil an den abgegebenen Stimmen entspricht. Bei der Mandatsverteilung zum Landtag kommen allerdings nur diejenigen Parteien zum Zuge, die mindestens 5 Prozent der landesweit abgegebenen Zweitstimmen oder aber mindestens ein Wahlkreismandat erringen.

Für das politische Kräfteverhältnis im Landtag ist jedoch die Zweitstimme ausschlaggebend (Verhältniswahlrecht). Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt. Auf den Landeslisten sind die Kandidierenden der Parteien in einer festgelegten Reihenfolge aufgeführt. Diese Landesliste ist auf der rechten Seite der Stimmzettel für die Landtagswahl abgedruckt. Durch das System des Verhältniswahlrechts wird es den Parteien ermöglicht, so viele Abgeordnete ins Parlament zu entsenden, wie es ihrem prozentualen Anteil an den abgegebenen Stimmen entspricht. Bei der Mandatsverteilung zum Landtag kommen allerdings nur diejenigen Parteien zum Zuge, die mindestens 5 Prozent der landesweit abgegebenen Zweitstimmen oder aber mindestens ein Wahlkreismandat erringen.

Überhang- und Ausgleichsmandate

Sogenannte Überhangmandate fallen dann an, wenn eine Partei mehr Wahlkreissitze erlangt hat, als ihr aufgrund der Zweitstimmen Landeslistensitze zustehen. Die direkt erworbenen Wahlkreissitze verbleiben dann der Partei und die Gesamtzahl der Sitze im Landtag Brandenburg erhöht sich um die Zahl der Überhangmandate. Damit die proportionalen Wahlanteile der Parteien durch die Überhangmandate nicht verfälscht werden, erhalten die Parteien jeweils so viele zusätzliche Mandate (sogenannte Ausgleichsmandate), dass die Überhangmandate insgesamt ausgeglichen sind. Das heißt, das Mandatsverhältnis zwischen den Parteien entspricht somit ihren tatsächlichen Anteilen bei der Verhältniswahl. Das kann die Gesamtzahl der Abgeordneten des Landtages auf bis zu maximal 110 Abgeordnete erhöhen.

Sogenannte Überhangmandate fallen dann an, wenn eine Partei mehr Wahlkreissitze erlangt hat, als ihr aufgrund der Zweitstimmen Landeslistensitze zustehen. Die direkt erworbenen Wahlkreissitze verbleiben dann der Partei und die Gesamtzahl der Sitze im Landtag Brandenburg erhöht sich um die Zahl der Überhangmandate. Damit die proportionalen Wahlanteile der Parteien durch die Überhangmandate nicht verfälscht werden, erhalten die Parteien jeweils so viele zusätzliche Mandate (sogenannte Ausgleichsmandate), dass die Überhangmandate insgesamt ausgeglichen sind. Das heißt, das Mandatsverhältnis zwischen den Parteien entspricht somit ihren tatsächlichen Anteilen bei der Verhältniswahl. Das kann die Gesamtzahl der Abgeordneten des Landtages auf bis zu maximal 110 Abgeordnete erhöhen.