Wesentliche Rechtsgrundlagen

Foto: © pixelkorn / Adobe Stock
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Grundgesetz (GG)

Das Grundgesetz legt unter anderem die Rahmenbedingungen fest für die Gründung und Betätigung politischer Parteien (Artikel 9, 21 GG) und bestimmt unter anderem die Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Demokratie (Artikel 20 GG).

Grundgesetz (GG)

Das Grundgesetz legt unter anderem die Rahmenbedingungen fest für die Gründung und Betätigung politischer Parteien (Artikel 9, 21 GG) und bestimmt unter anderem die Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Demokratie (Artikel 20 GG).

Verfassung des Landes Brandenburg

Die Verfassung des Landes Brandenburg legt unter anderem die Rahmenbedingungen für die Wahlen im Land Brandenburg (Artikel 22) fest.

Verfassung des Landes Brandenburg

Die Verfassung des Landes Brandenburg legt unter anderem die Rahmenbedingungen für die Wahlen im Land Brandenburg (Artikel 22) fest.

Brandenburgisches Landeswahlgesetz (BbgLWahlG)

Das Brandenburgische Landeswahlgesetz enthält die Vorschriften zum Verfahren bei den Landtagswahlen im Land Brandenburg, insbesondere über das Wahlsystem, die Wahlorgane, das Wahlrecht sowie die Wählbarkeit, die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses.

Brandenburgisches Landeswahlgesetz (BbgLWahlG)

Das Brandenburgische Landeswahlgesetz enthält die Vorschriften zum Verfahren bei den Landtagswahlen im Land Brandenburg, insbesondere über das Wahlsystem, die Wahlorgane, das Wahlrecht sowie die Wählbarkeit, die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses.

Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)

Die Brandenburgische Landeswahlverordnung konkretisiert die Vorgaben des BbgLWahlG. Sie enthält unter anderem Regelungen über die Bestellung und die Tätigkeit der Wahlorgane, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis, die Zulassung von Wahlvorschlägen, die Briefwahl, die Stimmabgabe im Wahllokal, die Auszählung der Stimmen bis hin zur Berufung der Gewählten.

Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)

Die Brandenburgische Landeswahlverordnung konkretisiert die Vorgaben des BbgLWahlG. Sie enthält unter anderem Regelungen über die Bestellung und die Tätigkeit der Wahlorgane, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis, die Zulassung von Wahlvorschlägen, die Briefwahl, die Stimmabgabe im Wahllokal, die Auszählung der Stimmen bis hin zur Berufung der Gewählten.

Wahlprüfungsgesetz (WPrüfG)

Dieses Gesetz regelt das Verfahren zu Wahleinsprüchen und wie über die Gültigkeit der Wahlen zum Brandenburgischen Landtag entschieden wird.

Wahlprüfungsgesetz (WPrüfG)

Dieses Gesetz regelt das Verfahren zu Wahleinsprüchen und wie über die Gültigkeit der Wahlen zum Brandenburgischen Landtag entschieden wird.

Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg)

Das Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg enthält unter anderem Bestimmungen über die Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts, das verfassungsgerichtliche Verfahren und einzelne Verfahrensarten. Das Landesverfassungsgericht entscheidet zum Beispiel über Beschwerden gegen Entscheidungen des Landtags, die die Gültigkeit einer Landtagswahl betreffen und über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag.

Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg)

Das Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg enthält unter anderem Bestimmungen über die Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts, das verfassungsgerichtliche Verfahren und einzelne Verfahrensarten. Das Landesverfassungsgericht entscheidet zum Beispiel über Beschwerden gegen Entscheidungen des Landtags, die die Gültigkeit einer Landtagswahl betreffen und über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag.

Parteiengesetz (PartG)

Das Parteiengesetz enthält die näheren bundesgesetzlichen Regelungen des Parteienrechts, insbesondere über die verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien sowie den Begriff der Partei. Darüber hinaus enthält es Vorschriften über einzelne Bereiche des Parteiwesens wie die Namensgebung und innere Ordnung der Parteien, die Gleichbehandlung, Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung, die Rechenschaftslegung und den Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien.

Parteiengesetz (PartG)

Das Parteiengesetz enthält die näheren bundesgesetzlichen Regelungen des Parteienrechts, insbesondere über die verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien sowie den Begriff der Partei. Darüber hinaus enthält es Vorschriften über einzelne Bereiche des Parteiwesens wie die Namensgebung und innere Ordnung der Parteien, die Gleichbehandlung, Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung, die Rechenschaftslegung und den Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien.

Abgeordnetengesetz (AbgG)

Das Abgeordnetengesetz regelt die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Brandenburgischen Landtags. Dazu gehören Regelungen zur Bewerbung um ein Mandat, zur Rechtsstellung der in den Landtag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, zu Leistungen an Abgeordnete und ehemalige Abgeordnete sowie zur Unabhängigkeit der Abgeordneten und zum Recht der Landtagsfraktionen.

Abgeordnetengesetz (AbgG)

Das Abgeordnetengesetz regelt die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Brandenburgischen Landtags. Dazu gehören Regelungen zur Bewerbung um ein Mandat, zur Rechtsstellung der in den Landtag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, zu Leistungen an Abgeordnete und ehemalige Abgeordnete sowie zur Unabhängigkeit der Abgeordneten und zum Recht der Landtagsfraktionen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Für die Organisation der Parteien als Verein finden die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine in §§ 21 – 79 BGB Anwendung. Parteien sind in Deutschland in der Regel als nicht rechtsfähige, das heißt nicht eingetragene Vereine organisiert, zum Teil auch als eingetragene Vereine (e. V.).

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Für die Organisation der Parteien als Verein finden die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine in §§ 21 – 79 BGB Anwendung. Parteien sind in Deutschland in der Regel als nicht rechtsfähige, das heißt nicht eingetragene Vereine organisiert, zum Teil auch als eingetragene Vereine (e. V.).

Strafgesetzbuch (StGB)

Das Strafgesetzbuch enthält im vierten Abschnitt Regelungen zum Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts infolge begangener Straftaten sowie zu Straftaten bei Wahlen und Abstimmungen.

Strafgesetzbuch (StGB)

Das Strafgesetzbuch enthält im vierten Abschnitt Regelungen zum Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts infolge begangener Straftaten sowie zu Straftaten bei Wahlen und Abstimmungen.