Foto: © Markus / Adobe Stock

Die Tätigkeit der Wahlhelfenden ist eine Grundvoraussetzung für die Durchführung von Wahlen. Gerade sie sorgen im Wahllokal für eine reibungslose und korrekte Abwicklung der Wahl. Nach der Schließung der Wahllokale um 18 Uhr zählen sie die im Wahllokal abgegebenen Stimmen aus. Die Tätigkeit der Wahlhelfenden ist ehrenamtlich.

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Die Tätigkeit der Wahlhelfenden ist eine Grundvoraussetzung für die Durchführung von Wahlen. Gerade sie sorgen im Wahllokal für eine reibungslose und korrekte Abwicklung der Wahl. Nach der Schließung der Wahllokale um 18 Uhr zählen sie die im Wahllokal abgegebenen Stimmen aus. Die Tätigkeit der Wahlhelfenden ist ehrenamtlich.

Inhaltsübersicht

Wahlvorstand

Der Wahlvorstand in einem Wahllokal besteht aus fünf bis neun Personen:

  • einer Wahlvorsteherin oder einem Wahlvorsteher,
  • ihrer oder seiner Stellvertretung,
  • einer Schriftführerin oder einem Schriftführer sowie
  • zwei bis sechs Beisitzerinnen und Besitzern.

Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn während der Wahlhandlung von 8 bis 18 Uhr mindestens drei Wahlvorstandsmitglieder anwesend sind, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer (oder ihre oder seine Stellvertretung). Während der Auszählung der Stimmergebnisse nach 18 Uhr müssen alle Wahlvorstandsmitglieder anwesend sein. Die Mindestzahl beträgt dann fünf Wahlvorstandsmitglieder.

Der Wahlvorstand in einem Wahllokal besteht aus fünf bis neun Personen:

  • einer Wahlvorsteherin oder einem Wahlvorsteher,
  • ihrer oder seiner Stellvertretung,
  • einer Schriftführerin oder einem Schriftführer sowie
  • zwei bis sechs Beisitzerinnen und Besitzern.

Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn während der Wahlhandlung von 8 bis 18 Uhr mindestens drei Wahlvorstandsmitglieder anwesend sind, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer (oder ihre oder seine Stellvertretung). Während der Auszählung der Stimmergebnisse nach 18 Uhr müssen alle Wahlvorstandsmitglieder anwesend sein. Die Mindestzahl beträgt dann fünf Wahlvorstandsmitglieder.

Aufgaben des Wahlvorstandes

Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher

  • bestellt die Schriftführerin oder den Schriftführer und ihre oder seine Stellvertretung,
  • trägt die Verantwortung für die Tätigkeit des Wahlvorstandes,
  • legt die Aufgaben für die einzelnen Wahlvorstandsmitglieder fest,
  • übernimmt die Verpflichtung der Wahlvorstandsmitglieder zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit,
  • beaufsichtigt die ordnungsgemäße Stimmabgabe im Wahllokal,
  • eröffnet und beendet die Wahlhandlung und
  • meldet die im Wahlbezirk festgestellten Wahlergebnisse.

Die Schriftführerin oder der Schriftführer

  • betreut das Wählerverzeichnis und prüft dabei die Wahlberechtigung der Wählenden und vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis,
  • zählt bei Stimmenauszählung die Stimmabgabevermerke und
  • füllt das Rechen- und Kontrollblatt sowie die Niederschrift und die Schnellmeldung aus.

Die übrigen Beisitzerinnen und Beisitzer

  • geben die Stimmzettel aus,
  • prüfen die Wahlberechtigung (Wahlbenachrichtigung und Personaldokument),
  • sammeln abgegebene Wahlscheine,
  • zählen die Stimmzettel mit aus und
  • unterstützten die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher bei der Beaufsichtigung der Wahlkabinen.

Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher

  • bestellt die Schriftführerin oder den Schriftführer und ihre oder seine Stellvertretung,
  • trägt die Verantwortung für die Tätigkeit des Wahlvorstandes,
  • legt die Aufgaben für die einzelnen Wahlvorstandsmitglieder fest,
  • übernimmt die Verpflichtung der Wahlvorstandsmitglieder zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit,
  • beaufsichtigt die ordnungsgemäße Stimmabgabe im Wahllokal,
  • eröffnet und beendet die Wahlhandlung und
  • meldet die im Wahlbezirk festgestellten Wahlergebnisse.

Die Schriftführerin oder der Schriftführer

  • betreut das Wählerverzeichnis und prüft dabei die Wahlberechtigung der Wählenden und vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis,
  • zählt bei Stimmenauszählung die Stimmabgabevermerke und
  • füllt das Rechen- und Kontrollblatt sowie die Niederschrift und die Schnellmeldung aus.

Die übrigen Beisitzerinnen und Beisitzer

  • geben die Stimmzettel aus,
  • prüfen die Wahlberechtigung (Wahlbenachrichtigung und Personaldokument),
  • sammeln abgegebene Wahlscheine,
  • zählen die Stimmzettel mit aus und
  • unterstützten die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher bei der Beaufsichtigung der Wahlkabinen.

Berufung und Voraussetzungen für die Tätigkeit

Die Mitglieder der Wahlvorstände werden vor jeder Wahl von den Gemeindebehörden berufen. Sie sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. Bei Interesse wenden Sie sich daher bitte unmittelbar an Ihre Gemeinde. Kontaktdaten Ihrer Gemeinde finden Sie unter anderem auf service.brandenburg.de.

Mitglied des Wahlvorstands kann jede Person werden, die wahlberechtigt ist. Wahlbewerbende sowie ihre Vertrauenspersonen dürfen nicht in einem Wahlvorstand arbeiten.

Die Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Überprüfung der Wahlberechtigung, die Feststellung der Stimmabgabe sowie am Abend die Auszählung der Stimmen, erfordern ein konzentriertes und korrektes Arbeiten.

Die Mitglieder der Wahlvorstände werden vor jeder Wahl von den Gemeindebehörden berufen. Sie sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. Bei Interesse wenden Sie sich daher bitte unmittelbar an Ihre Gemeinde. Kontaktdaten Ihrer Gemeinde finden Sie unter anderem auf service.brandenburg.de.

Mitglied des Wahlvorstands kann jede Person werden, die wahlberechtigt ist. Wahlbewerbende sowie ihre Vertrauenspersonen dürfen nicht in einem Wahlvorstand arbeiten.

Die Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Überprüfung der Wahlberechtigung, die Feststellung der Stimmabgabe sowie am Abend die Auszählung der Stimmen, erfordern ein konzentriertes und korrektes Arbeiten.

Informationsmaterial und Schulungsunterlagen

Auszählanleitung

Für die Bundestagswahl 2025 wird es wieder eine vom Landeswahlleiter erarbeitete Auszählanleitung inklusive einer Erfassungstabelle geben. Es ist vorgesehen, dass jedem Wahlvorstand eine gedruckte Auszählanleitung und eine gedruckte Erfassungstabelle mit den Wahlvorschlägen des jeweiligen Wahlkreises zur Verfügung gestellt wird.

Auszählanleitung

Für die Bundestagswahl 2025 wird es wieder eine vom Landeswahlleiter erarbeitete Auszählanleitung inklusive einer Erfassungstabelle geben. Es ist vorgesehen, dass jedem Wahlvorstand eine gedruckte Auszählanleitung und eine gedruckte Erfassungstabelle mit den Wahlvorschlägen des jeweiligen Wahlkreises zur Verfügung gestellt wird.

Für die Auszählung wird die Auszählanleitung auf die Erfassungstabelle gelegt, sodass die farbigen Pfeile in der Auszählanleitung mit den Pfeilen in der Erfassungstabelle übereinstimmen. Die Heftung der gedruckten Auszählanleitung ist am oberen Rand mit einer Spiral-Bindung vorgesehen. So wird nach oben umgeblättert. Die während der Auszählung anhand der Anleitung jeweils festgestellten Ergebnisse werden in die Felder der Erfassungstabelle eingetragen. Die farbigen Pfeile in der Auszählan­leitung sowie in der Erfassungstabelle zeigen an, in welches Feld bzw. in welche Felder die Zählergebnisse einzutragen sind.

Für die telefonische Übermittlung der Schnellmeldung werden die Ergebnisse, die in der Erfassungstabelle rot umrandet sind, von oben nach unten vorgelesen. Das Übertragen der Werte in ein Formblatt „Schnellmeldung“ soll somit entfallen. Anschließend werden alle Werte aus der Erfassungstabelle in die Wahlniederschrift übertragen.

Für die Auszählung wird die Auszählanleitung auf die Erfassungstabelle gelegt, sodass die farbigen Pfeile in der Auszählanleitung mit den Pfeilen in der Erfassungstabelle übereinstimmen. Die Heftung der gedruckten Auszählanleitung ist am oberen Rand mit einer Spiral-Bindung vorgesehen. So wird nach oben umgeblättert. Die während der Auszählung anhand der Anleitung jeweils festgestellten Ergebnisse werden in die Felder der Erfassungstabelle eingetragen. Die farbigen Pfeile in der Auszählan­leitung sowie in der Erfassungstabelle zeigen an, in welches Feld bzw. in welche Felder die Zählergebnisse einzutragen sind.

Für die telefonische Übermittlung der Schnellmeldung werden die Ergebnisse, die in der Erfassungstabelle rot umrandet sind, von oben nach unten vorgelesen. Das Übertragen der Werte in ein Formblatt „Schnellmeldung“ soll somit entfallen. Anschließend werden alle Werte aus der Erfassungstabelle in die Wahlniederschrift übertragen.

Hinweise für die Wahlvorstände und Schulungspräsentation

Der Landeswahlleiter stellt den Mitgliedern der Wahlvorstände wichtige Informationen und Hinweise für ihre Arbeit in einer Broschüre zur Verfügung. Im Folgenden finden Sie die Hinweise für die Wahlvorstände und Briefwahlvorstände zur Bundestagswahl 2021 und können diese herunterladen. Das Material steht zudem jedem Wahlvorstand in begrenzter Anzahl ausgedruckt zur Verfügung. Des Weiteren stellt der Landeswahlleiter eine Schulungspräsentation zum Herunterladen zur Verfügung, die als Muster für die Schulungen der Wahlvorstände vorgesehen ist.

Hinweise für die Wahlvorstände und Schulungspräsentation

Der Landeswahlleiter stellt den Mitgliedern der Wahlvorstände wichtige Informationen und Hinweise für ihre Arbeit in einer Broschüre zur Verfügung. Im Folgenden finden Sie die Hinweise für die Wahlvorstände und Briefwahlvorstände zur Bundestagswahl 2021 und können diese herunterladen. Das Material steht zudem jedem Wahlvorstand in begrenzter Anzahl ausgedruckt zur Verfügung. Des Weiteren stellt der Landeswahlleiter eine Schulungspräsentation zum Herunterladen zur Verfügung, die als Muster für die Schulungen der Wahlvorstände vorgesehen ist.

Erfrischungsgeld

Die Tätigkeit als Mitglied in einem Wahlvorstand ist ehrenamtlich. Sie wird also nicht vergütet. Es wird jedoch für den Einsatz ein Erfrischungsgeld gezahlt, dass bei der Bundestagswahl für die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher 35 € und für die übrigen Wahlvorstandsmitglieder 25 € beträgt.

Die Tätigkeit als Mitglied in einem Wahlvorstand ist ehrenamtlich. Sie wird also nicht vergütet. Es wird jedoch für den Einsatz ein Erfrischungsgeld gezahlt, dass bei der Bundestagswahl für die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher 35 € und für die übrigen Wahlvorstandsmitglieder 25 € beträgt.

Ablehnungsgründe

Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jede wahlberechtigte Person verpflichtet (§ 11 Bundeswahlgesetz). Die Übernahme eines Wahlehrenamtes kann jedoch gemäß § 9 Bundeswahlordnung abgelehnt werden, wenn die Person

  • Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages ist,
  • am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  • glaubhaft macht, dass ihr die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  • glaubhaft macht, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert ist, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.

Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jede wahlberechtigte Person verpflichtet (§ 11 Bundeswahlgesetz). Die Übernahme eines Wahlehrenamtes kann jedoch gemäß § 9 Bundeswahlordnung abgelehnt werden, wenn die Person

  • Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages ist,
  • am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  • glaubhaft macht, dass ihr die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  • glaubhaft macht, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert ist, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.