Termine und Fristen

Foto: © Wellnhofer Designs / Adobe Stock
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Der unten stehende Zeitstrahl zeigt Ihnen die wichtigsten Termine und Fristen zur Kommunalwahl 2024. Zudem können Sie einen detaillierten Terminkalender mit allen Terminen und Fristen zur Kommunalwahl 2024 auf der rechten Seite unter "Downloads" herunterladen.

Inhaltsübersicht

Vor der Wahl

  • 18 Jahre vor dem Wahltag (09.06.2006)

    Letztes Geburtsdatum für das passive Wahlrecht (vollendetes 18. Lebensjahr am Wahltag)

    Letztes Geburtsdatum für das passive Wahlrecht (vollendetes 18. Lebensjahr am Wahltag)

  • 16 Jahre vor dem Wahltag (09.06.2008)

    Letztes Geburtsdatum für das aktive Wahlrecht (vollendetes 16. Lebensjahr am Wahltag)

    Letztes Geburtsdatum für das aktive Wahlrecht (vollendetes 16. Lebensjahr am Wahltag)

  • Nach der Bestimmung des Wahltages

    Die Kreiswahlleitungen und ihre Stellvertretungen sowie die örtlichen Wahlleitungen und deren Stellvertretungen werden berufen.

    Die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise in den Wahlgebieten, in denen mehrere Wahlkreise gebildet werden, wird bestimmt.

    Die allgemeinen Wahlbezirke, Briefwahlbezirke und Sonderwahlbezirke werden festgelegt. Die Mitglieder der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände werden geworben und ernannt.

    Die Wahlräume für die Wahl in den allgemeinen Wahlbezirken sowie für die Briefwahl werden bestimmt. Es werden Regelungen in Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten getroffen für die Wahrnehmung der Briefwahl oder für die Wahl vor einem beweglichen Wahlvorstand.

    Es werden die Beisitzenden der Wahlausschüsse und der stellvertretenden Beisitzenden auf Vorschlag der in dem maßgeblichen Gebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen berufen.

    Der Landeswahlleiter fordert durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlanzeigen von Parteien auf.

    Die Kreiswahlleitungen und ihre Stellvertretungen sowie die örtlichen Wahlleitungen und deren Stellvertretungen werden berufen.

    Die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise in den Wahlgebieten, in denen mehrere Wahlkreise gebildet werden, wird bestimmt.

    Die allgemeinen Wahlbezirke, Briefwahlbezirke und Sonderwahlbezirke werden festgelegt. Die Mitglieder der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände werden geworben und ernannt.

    Die Wahlräume für die Wahl in den allgemeinen Wahlbezirken sowie für die Briefwahl werden bestimmt. Es werden Regelungen in Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten getroffen für die Wahrnehmung der Briefwahl oder für die Wahl vor einem beweglichen Wahlvorstand.

    Es werden die Beisitzenden der Wahlausschüsse und der stellvertretenden Beisitzenden auf Vorschlag der in dem maßgeblichen Gebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen berufen.

    Der Landeswahlleiter fordert durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlanzeigen von Parteien auf.

  • 99. Tag vor der Wahl (02.03.2024)

    Spätester Zeitpunkt für die Feststellung des Landeswahlleiters

    1. welche Parteien sich an der letzten Wahl zum Landtag Brandenburg oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben und
    2. welche Parteien und politischen Vereinigungen am Tage der Bekanntmachung des Wahltages auf Grund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im Landtag oder Deutschen Bundestag vertreten sind.

    Spätester Zeitpunkt für die Feststellung des Landeswahlleiters

    1. welche Parteien sich an der letzten Wahl zum Landtag Brandenburg oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben und
    2. welche Parteien und politischen Vereinigungen am Tage der Bekanntmachung des Wahltages auf Grund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im Landtag oder Deutschen Bundestag vertreten sind.
  • 92. Tag vor der Wahl (09.03.2024)

    Spätester Zeitpunkt für die öffentliche Bekanntmachung der zuständigen Wahlleiterin oder des zuständigen Wahlleiters über

    • die Zahl und Art der Vertreterinnen und Vertreter,
    • die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise,
    • die Zahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften nach § 28a Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, gegebenenfalls gegliedert nach Wahlkreisen,
    • den letzten Zeitpunkt über die Einreichung der Wahlvorschläge sowie bei welcher Stelle die Wahlvorschläge einzureichen sind,
    • den Inhalt der Vorschriften, die bei der Einreichung von Wahlvorschlägen zu beachten sind.

    Spätester Zeitpunkt für die öffentliche Bekanntmachung der zuständigen Wahlleiterin oder des zuständigen Wahlleiters über

    • die Zahl und Art der Vertreterinnen und Vertreter,
    • die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise,
    • die Zahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften nach § 28a Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, gegebenenfalls gegliedert nach Wahlkreisen,
    • den letzten Zeitpunkt über die Einreichung der Wahlvorschläge sowie bei welcher Stelle die Wahlvorschläge einzureichen sind,
    • den Inhalt der Vorschriften, die bei der Einreichung von Wahlvorschlägen zu beachten sind.
  • 3 Monate vor dem Wahltag (11.03.2024)

    Letzter Zeitpunkt für die Begründung des ständigen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Wahlgebiet zur Erlangung des passiven Wahlrechts.

    Letzter Zeitpunkt für die Begründung des ständigen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Wahlgebiet zur Erlangung des passiven Wahlrechts.

  • 81. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr (20.03.2024)

    Spätester Zeitpunkt für die schriftliche Wahlanzeige an den Landeswahlleiter durch die Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Landtag Brandenburg nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben und die als solche an den Kommunalwahlen teilnehmen wollen.

    Spätester Zeitpunkt für die schriftliche Wahlanzeige an den Landeswahlleiter durch die Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Landtag Brandenburg nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben und die als solche an den Kommunalwahlen teilnehmen wollen.

  • 72. Tag vor der Wahl (29.03.2024)

    Spätester Zeitpunkt für die Feststellung des Landeswahlausschusses in öffentlicher Sitzung, welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung an den Kommunalwahlen angezeigt haben, als Parteien anzuerkennen sind.

    Spätester Zeitpunkt für die Feststellung des Landeswahlausschusses in öffentlicher Sitzung, welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung an den Kommunalwahlen angezeigt haben, als Parteien anzuerkennen sind.

  • 67. Tag vor der Wahl bis 16 Uhr (03.04.2024)

    Spätester Zeitpunkt für die Leistung einer Unterstützungsunterschrift bei der Wahlbehörde und das Einreichen der Unterschriftenliste bei der Wahlbehörde, sofern die Unterschrift bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle geleistet wurde.

    Spätester Zeitpunkt für die Leistung einer Unterstützungsunterschrift bei der Wahlbehörde und das Einreichen der Unterschriftenliste bei der Wahlbehörde, sofern die Unterschrift bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle geleistet wurde.

  • 66. Tag vor der Wahl bis 12 Uhr (04.04.2024)

    Spätester Zeitpunkt für die Einreichung von Wahlvorschlägen bei der zuständigen Wahlleitung.

    Spätester Zeitpunkt für die schriftliche Anzeige aller Beteiligten bei der zuständigen Wahlleitung, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen.

    Spätester Zeitpunkt für die Einreichung von Wahlvorschlägen bei der zuständigen Wahlleitung.

    Spätester Zeitpunkt für die schriftliche Anzeige aller Beteiligten bei der zuständigen Wahlleitung, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen.

  • 58. Tag vor der Wahl (12.04.2024)

    Letzter Tag für die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlvorschläge und Verkündung der Entscheidung des Wahlausschusses in öffentlicher Sitzung.

    Letzter Tag für die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlvorschläge und Verkündung der Entscheidung des Wahlausschusses in öffentlicher Sitzung.

  • binnen 2 Tagen nach Verkündung der Entscheidung des Wahlausschusses

    Möglichkeit zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung oder Zulassung eines Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlleitung.

    Möglichkeit zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung oder Zulassung eines Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlleitung.

  • 52. Tag vor der Wahl (18.04.2024)

    1. Letzter Tag für die Entscheidung des Landeswahlausschusses über Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von Wahlvorschlägen in den Landkreisen und kreisfreien Städten.
    2. Letzter Tag für die Entscheidung des Kreiswahlausschusses über Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von Wahlvorschlägen in den kreisangehörigen Gemeinden.
    1. Letzter Tag für die Entscheidung des Landeswahlausschusses über Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von Wahlvorschlägen in den Landkreisen und kreisfreien Städten.
    2. Letzter Tag für die Entscheidung des Kreiswahlausschusses über Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von Wahlvorschlägen in den kreisangehörigen Gemeinden.
  • 48. Tag vor der Wahl (22.04.2024)

    Letzter Tag für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge durch die Wahlleitung.

    Letzter Tag für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge durch die Wahlleitung.

  • 42. Tag vor der Wahl (28.04.2024)

    Maßgeblicher Stichtag für die Amtseintragung der wahlberechtigten Personen in das Wahlberechtigtenverzeichnis.

    Maßgeblicher Stichtag für die Amtseintragung der wahlberechtigten Personen in das Wahlberechtigtenverzeichnis.

  • 21. Tag vor der Wahl (19.05.2024)

    Letzter Tag für die Benachrichtigung der Wahlberechtigten über ihre Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis.

    Letzter Tag für die Benachrichtigung der Wahlberechtigten über ihre Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis.

  • 20. bis 16. Tag vor der Wahl (20.05.2024 bis 24.05.2024)

    1. Zeitraum für die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis.
    2. Zeitraum für die Möglichkeit zum Einlegen eines Einspruchs gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Möglichkeit des Einspruchs innerhalb der Einsichtsfrist.
    1. Zeitraum für die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis.
    2. Zeitraum für die Möglichkeit zum Einlegen eines Einspruchs gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Möglichkeit des Einspruchs innerhalb der Einsichtsfrist.
  • binnen 3 Tagen nach Einlegen des Einspruchs

    Der Zeitraum für die Entscheidung über den Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis durch die Wahlbehörde.

    Der Zeitraum für die Entscheidung über den Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis durch die Wahlbehörde.

  • binnen 2 Tage nach Entscheidung der Wahlbehörde über den Einspruch

    Der Zeitraum für die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung bei der Kreiswahlleitung.

    Der Zeitraum für die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung bei der Kreiswahlleitung.

  • 6. Tag vor der Wahl (03.06.2024)

    Spätester Termin für den Erlass der Wahlbekanntmachung über die Wahlzeit, die Wahlbezirke, die Wahllokale, die Anzahl der Stimmen bei jeder Wahl, den Stimmzettel, die Stimmabgabe, den Wahlschein, die Briefwahl.

    Spätester Termin für den Erlass der Wahlbekanntmachung über die Wahlzeit, die Wahlbezirke, die Wahllokale, die Anzahl der Stimmen bei jeder Wahl, den Stimmzettel, die Stimmabgabe, den Wahlschein, die Briefwahl.

  • 2. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr (07.06.2024)

    Spätester Zeitpunkt für den Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen von Personen, die im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind (In den Ausnahmefällen nach §§ 23 Absatz 2 und 25 Absatz 4 Satz 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung kann die Antragstellung noch bis zum Wahltag, bis 15 Uhr, erfolgen.).

    Spätester Zeitpunkt für den Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen von Personen, die im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind (In den Ausnahmefällen nach §§ 23 Absatz 2 und 25 Absatz 4 Satz 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung kann die Antragstellung noch bis zum Wahltag, bis 15 Uhr, erfolgen.).

Tag der Wahl (09.06.2024)

  • 8 Uhr

    Die Wahllokale öffnen und die Wahlhandlung beginnt.

    Die Wahllokale öffnen und die Wahlhandlung beginnt.

  • 14 Uhr

    Ausgewählte Wahllokale melden die Wahlbeteiligung. Dieser Zwischenstand der Wahlbeteiligung um 14 Uhr wird umgehend in den Medien veröffentlicht.

    Ausgewählte Wahllokale melden die Wahlbeteiligung. Dieser Zwischenstand der Wahlbeteiligung um 14 Uhr wird umgehend in den Medien veröffentlicht.

  • 15 Uhr

    Letzter Termin

    • für Wahlscheinanträge von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und plötzlich Erkrankten sowie
    • für die Anforderung von Briefwahlunterlagen durch Wahlscheininhaber.

    Letzter Termin

    • für Wahlscheinanträge von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und plötzlich Erkrankten sowie
    • für die Anforderung von Briefwahlunterlagen durch Wahlscheininhaber.
  • 18 Uhr

    Ende der Wahlzeit

    Ende der Wahlzeit

  • nach 18 Uhr

    1. Auszählung der Stimmzettel und Ermittlung der Wahlergebnisse in den Wahllokalen und Briefwahllokalen.
    2. Ermittlung und Bekanntgabe der vorläufigen Wahlergebnisse durch die zuständigen Wahlleitungen.
    1. Auszählung der Stimmzettel und Ermittlung der Wahlergebnisse in den Wahllokalen und Briefwahllokalen.
    2. Ermittlung und Bekanntgabe der vorläufigen Wahlergebnisse durch die zuständigen Wahlleitungen.

Nach der Wahl

  • schnellstmöglich

    Übergabe der Wahlniederschriften und der Briefwahlniederschriften mit den Anlagen an die Wahlbehörde, die Wahlleitung oder die Kreiswahlleitung.

    Übergabe der Wahlniederschriften und der Briefwahlniederschriften mit den Anlagen an die Wahlbehörde, die Wahlleitung oder die Kreiswahlleitung.

  • ab etwa dem 8. Tag nach der Wahl (ab 17.06.2024)

    1. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses in den Wahlkreisen und im Wahlgebiet durch die Wahlausschüsse.
    2. Benachrichtigung der gewählten Bewerbenden.
    3. Öffentliche Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses.
    1. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses in den Wahlkreisen und im Wahlgebiet durch die Wahlausschüsse.
    2. Benachrichtigung der gewählten Bewerbenden.
    3. Öffentliche Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses.