Wahlsystem

Die Mitglieder der Vertretungen werden gemäß § 5 Absatz 1 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Das bedeutet, dass sich die Stärke der in die Vertretung gewählten Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Listenvereinigungen nach dem Verhältnis der auf sie entfallenden Gesamtzahl der Stimmen richtet (Verhältniswahl). Gleichzeitig wählen die Bürgerinnen und Bürger auch bestimmte einzelne Personen (Personenprinzip).

Jede wählende Person hat bei der Wahl zum Kreistag, zur Stadtverordnetenversammlung und zur Gemeindevertretung jeweils drei Stimmen. Diese Stimmen können auf einzelne Bewerbende und auf Wahlvorschläge verteilt oder gebündelt werden. Die wählenden Personen können ihre Stimmen auf eine bzw. einen Bewerbenden kumulieren (alle drei Stimmen auf ihn vereinigen), auf zwei Bewerbende verteilen (2:1 Stimmen) oder auf drei Bewerbende jeweils eine Stimme geben. Dabei sind sie auch nicht an die Bewerbenden eines Wahlvorschlages gebunden. Sie können ihre Stimmen auf die Bewerbenden höchst unterschiedlicher Gruppierungen verteilen (panaschieren).

Die wählende Person muss das Kontingent von drei Stimmen nicht ausschöpfen. Der Stimmzettel ist auch gültig, wenn nur ein oder zwei Stimmen vergeben werden. Er ist jedoch ungültig, wenn er mehr als drei Stimmen enthält.

Die Sitzverteilung auf die einzelnen Wahlvorschlagsträger erfolgt im Verhältnis der Gesamtzahl der auf ihre Bewerbenden entfallenden Stimmen. Die auf den jeweiligen Wahlvorschlag einer jeden Gruppe entfallenden Sitze werden in der Reihenfolge der auf ihre Bewerbende abgegebenen Stimmenanzahl vergeben. Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten eines Wahlvorschlages werden für ihre jeweilige Partei, politische Vereinigung, Listenvereinigung oder Wählergruppe Nachrücker in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen.

Jede Stimme, die für eine oder einen Bewerbenden abgegeben wird, ist sowohl eine Stimme für diese Kandidatin bzw. diesen Kandidaten als auch für den Wahlvorschlag, auf dem die Kandidatin bzw. der Kandidat aufgeführt ist.

Neben Parteien, politischen Vereinigungen, Listenvereinigungen und Wählergruppen können sich auch Einzelpersonen zur Wahl stellen. Auch sie werden in das System des Kumulierens und Panaschierens einbezogen. Die wählenden Personen können dem Einzelbewerbenden eine, zwei oder drei Stimmen geben und ihre Stimmen auf Bewerbende, die auf Wahlvorschlägen von Gruppierungen stehen und Einzelbewerbende verteilen. Einzelbewerbende werden wie "Ein-Personen-Listen" behandelt. Einzelbewerbende können auch nur einen Sitz in der Vertretung einnehmen. Selbst dann, wenn auf einen Einzelbewerbenden mehr Stimmen entfallen als auf eine Liste, auf der mehrere Kandidaten gewählt wurden, erhält sie oder er doch gleichwohl nur einen Sitz.

Zu den Wahlen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters sowie der Ortsvorsteherin bzw. des Ortsvorstehers hat jede bzw. jeder Wählende nur eine Stimme. Diese Wahl erfolgt nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts.

Die Mitglieder der Vertretungen werden gemäß § 5 Absatz 1 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Das bedeutet, dass sich die Stärke der in die Vertretung gewählten Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Listenvereinigungen nach dem Verhältnis der auf sie entfallenden Gesamtzahl der Stimmen richtet (Verhältniswahl). Gleichzeitig wählen die Bürgerinnen und Bürger auch bestimmte einzelne Personen (Personenprinzip).

Jede wählende Person hat bei der Wahl zum Kreistag, zur Stadtverordnetenversammlung und zur Gemeindevertretung jeweils drei Stimmen. Diese Stimmen können auf einzelne Bewerbende und auf Wahlvorschläge verteilt oder gebündelt werden. Die wählenden Personen können ihre Stimmen auf eine bzw. einen Bewerbenden kumulieren (alle drei Stimmen auf ihn vereinigen), auf zwei Bewerbende verteilen (2:1 Stimmen) oder auf drei Bewerbende jeweils eine Stimme geben. Dabei sind sie auch nicht an die Bewerbenden eines Wahlvorschlages gebunden. Sie können ihre Stimmen auf die Bewerbenden höchst unterschiedlicher Gruppierungen verteilen (panaschieren).

Die wählende Person muss das Kontingent von drei Stimmen nicht ausschöpfen. Der Stimmzettel ist auch gültig, wenn nur ein oder zwei Stimmen vergeben werden. Er ist jedoch ungültig, wenn er mehr als drei Stimmen enthält.

Die Sitzverteilung auf die einzelnen Wahlvorschlagsträger erfolgt im Verhältnis der Gesamtzahl der auf ihre Bewerbenden entfallenden Stimmen. Die auf den jeweiligen Wahlvorschlag einer jeden Gruppe entfallenden Sitze werden in der Reihenfolge der auf ihre Bewerbende abgegebenen Stimmenanzahl vergeben. Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten eines Wahlvorschlages werden für ihre jeweilige Partei, politische Vereinigung, Listenvereinigung oder Wählergruppe Nachrücker in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen.

Jede Stimme, die für eine oder einen Bewerbenden abgegeben wird, ist sowohl eine Stimme für diese Kandidatin bzw. diesen Kandidaten als auch für den Wahlvorschlag, auf dem die Kandidatin bzw. der Kandidat aufgeführt ist.

Neben Parteien, politischen Vereinigungen, Listenvereinigungen und Wählergruppen können sich auch Einzelpersonen zur Wahl stellen. Auch sie werden in das System des Kumulierens und Panaschierens einbezogen. Die wählenden Personen können dem Einzelbewerbenden eine, zwei oder drei Stimmen geben und ihre Stimmen auf Bewerbende, die auf Wahlvorschlägen von Gruppierungen stehen und Einzelbewerbende verteilen. Einzelbewerbende werden wie "Ein-Personen-Listen" behandelt. Einzelbewerbende können auch nur einen Sitz in der Vertretung einnehmen. Selbst dann, wenn auf einen Einzelbewerbenden mehr Stimmen entfallen als auf eine Liste, auf der mehrere Kandidaten gewählt wurden, erhält sie oder er doch gleichwohl nur einen Sitz.

Zu den Wahlen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters sowie der Ortsvorsteherin bzw. des Ortsvorstehers hat jede bzw. jeder Wählende nur eine Stimme. Diese Wahl erfolgt nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts.