Informationen für Wahlhelfende

Foto: © Markus / Adobe Stock

Die Tätigkeit der Wahlhelfenden ist eine Grundvoraussetzung für die Durchführung von Wahlen. Gerade sie sorgen im Wahllokal für eine reibungslose und korrekte Abwicklung der Wahl. Nach der Schließung der Wahllokale um 18 Uhr zählen sie die im Wahllokal abgegebenen Stimmen aus. Die Tätigkeit der Wahlhelfenden ist ehrenamtlich.

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Die Tätigkeit der Wahlhelfenden ist eine Grundvoraussetzung für die Durchführung von Wahlen. Gerade sie sorgen im Wahllokal für eine reibungslose und korrekte Abwicklung der Wahl. Nach der Schließung der Wahllokale um 18 Uhr zählen sie die im Wahllokal abgegebenen Stimmen aus. Die Tätigkeit der Wahlhelfenden ist ehrenamtlich.

Inhaltsübersicht

Wahlvorstand (Wahlhelferinnen und Wahlhelfer)

Der Wahlvorstand in einem Wahllokal besteht aus fünf bis neun Personen:

  • einer Wahlvorsteherin oder einem Wahlvorsteher,
  • ihrer oder seiner Stellvertretung,
  • einer Schriftführerin oder einem Schriftführer
  • ihrer oder seiner Stellvertretung sowie
  • zwei bis sechs weiteren Mitgliedern.

Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn während der Wahlhandlung von 8 bis 18 Uhr mindestens drei Wahlvorstandsmitglieder anwesend sind, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher (oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter) und die Schriftführerin oder der Schriftführer (oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter). Während der Auszählung der Stimmergebnisse nach 18 Uhr müssen alle Wahlvorstandsmitglieder anwesend sein. Die Mindestzahl beträgt dann fünf Wahlvorstandsmitglieder.

Der Wahlvorstand in einem Wahllokal besteht aus fünf bis neun Personen:

  • einer Wahlvorsteherin oder einem Wahlvorsteher,
  • ihrer oder seiner Stellvertretung,
  • einer Schriftführerin oder einem Schriftführer
  • ihrer oder seiner Stellvertretung sowie
  • zwei bis sechs weiteren Mitgliedern.

Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn während der Wahlhandlung von 8 bis 18 Uhr mindestens drei Wahlvorstandsmitglieder anwesend sind, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher (oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter) und die Schriftführerin oder der Schriftführer (oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter). Während der Auszählung der Stimmergebnisse nach 18 Uhr müssen alle Wahlvorstandsmitglieder anwesend sein. Die Mindestzahl beträgt dann fünf Wahlvorstandsmitglieder.

Aufgaben des Wahlvorstandes

Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher (oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter)

  • tragen die Verantwortung für die Tätigkeit des Wahlvorstandes,
  • legen die Aufgaben für die einzelnen Wahlvorstandsmitglieder fest,
  • übernehmen die Verpflichtung der Wahlvorstandsmitglieder zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit,
  • treffen die abschließenden Absprachen mit der für das Gebäudemanagement zuständigen Person des Wahllokales und zur Öffnung des Wahllokales am Morgen des Wahltages,
  • beaufsichtigen die ordnungsgemäße Stimmabgabe im Wahllokal und
  • geben die Bereitschafts- und Schnellmeldungen an die Wahlbehörde durch.

Die Schriftführerin oder der Schriftführer (oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter)

  • betreut das Wahlberechtigtenverzeichnis und prüft dabei die Wahlberechtigung der Wählenden und vermerkt die Stimmabgabe im Wahlberechtigtenverzeichnis,
  • zählt bei Stimmenauszählung die Stimmabgabevermerke und
  • füllt das Rechen- und Kontrollblatt sowie die Niederschrift und die Schnellmeldung aus.

Die übrigen Mitglieder

  • geben die Stimmzettel aus,
  • prüfen die Wahlberechtigung (Wahlbenachrichtigung und Personaldokument),
  • sammeln abgegebene Wahlscheine,
  • zählen die Stimmzettel mit aus und
  • unterstützten die vorstehende Person bei der Beaufsichtigung der Wahlkabinen.

Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher (oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter)

  • tragen die Verantwortung für die Tätigkeit des Wahlvorstandes,
  • legen die Aufgaben für die einzelnen Wahlvorstandsmitglieder fest,
  • übernehmen die Verpflichtung der Wahlvorstandsmitglieder zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit,
  • treffen die abschließenden Absprachen mit der für das Gebäudemanagement zuständigen Person des Wahllokales und zur Öffnung des Wahllokales am Morgen des Wahltages,
  • beaufsichtigen die ordnungsgemäße Stimmabgabe im Wahllokal und
  • geben die Bereitschafts- und Schnellmeldungen an die Wahlbehörde durch.

Die Schriftführerin oder der Schriftführer (oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter)

  • betreut das Wahlberechtigtenverzeichnis und prüft dabei die Wahlberechtigung der Wählenden und vermerkt die Stimmabgabe im Wahlberechtigtenverzeichnis,
  • zählt bei Stimmenauszählung die Stimmabgabevermerke und
  • füllt das Rechen- und Kontrollblatt sowie die Niederschrift und die Schnellmeldung aus.

Die übrigen Mitglieder

  • geben die Stimmzettel aus,
  • prüfen die Wahlberechtigung (Wahlbenachrichtigung und Personaldokument),
  • sammeln abgegebene Wahlscheine,
  • zählen die Stimmzettel mit aus und
  • unterstützten die vorstehende Person bei der Beaufsichtigung der Wahlkabinen.

Berufung und Voraussetzungen für die Tätigkeit

Die Mitglieder der Wahlvorstände werden vor jeder Wahl von den Gemeindebehörden berufen. Sie sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. Bei Interesse wenden Sie sich daher bitte unmittelbar an Ihre Gemeinde. Kontaktdaten Ihrer Gemeinde finden Sie unter anderem auf service.brandenburg.de.

Mitglied des Wahlvorstands kann jede Person werden, die wahlberechtigt ist. Wahlbewerbende sowie ihre Vertrauenspersonen dürfen nicht in einem Wahlvorstand arbeiten.

Die Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Überprüfung der Wahlberechtigung, die Feststellung der Stimmabgabe sowie am Abend die Auszählung der Stimmen, erfordern ein konzentriertes und korrektes Arbeiten.

Die Mitglieder der Wahlvorstände werden vor jeder Wahl von den Gemeindebehörden berufen. Sie sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. Bei Interesse wenden Sie sich daher bitte unmittelbar an Ihre Gemeinde. Kontaktdaten Ihrer Gemeinde finden Sie unter anderem auf service.brandenburg.de.

Mitglied des Wahlvorstands kann jede Person werden, die wahlberechtigt ist. Wahlbewerbende sowie ihre Vertrauenspersonen dürfen nicht in einem Wahlvorstand arbeiten.

Die Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Überprüfung der Wahlberechtigung, die Feststellung der Stimmabgabe sowie am Abend die Auszählung der Stimmen, erfordern ein konzentriertes und korrektes Arbeiten.

Informationsmaterial und Schulungsunterlagen

Auszählanleitung

Für die Landtagswahl 2024 wird es zum ersten Mal eine vom Landeswahlleiter erarbeitete Auszählanleitung inklusive einer Erfassungstabelle geben. Es ist vorgesehen, dass jedem Wahlvorstand eine gedruckte Auszählanleitung und eine gedruckte Erfassungstabelle mit den Wahlvorschlägen des jeweiligen Wahlkreises zur Verfügung gestellt wird. Die Auszählanleitung wurde bereits zur Bundestagswahl 2021 verwendet.

Entsprechende Muster finden Sie hier:

Auszählanleitung

Für die Landtagswahl 2024 wird es zum ersten Mal eine vom Landeswahlleiter erarbeitete Auszählanleitung inklusive einer Erfassungstabelle geben. Es ist vorgesehen, dass jedem Wahlvorstand eine gedruckte Auszählanleitung und eine gedruckte Erfassungstabelle mit den Wahlvorschlägen des jeweiligen Wahlkreises zur Verfügung gestellt wird. Die Auszählanleitung wurde bereits zur Bundestagswahl 2021 verwendet.

Entsprechende Muster finden Sie hier:

Hinweise für die Mitglieder der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände

Der Landeswahlleiter stellt den Mitgliedern der Wahlvorstände wichtige Informationen und Hinweise für ihre Arbeit in einer Broschüre zur Verfügung. Das Material wird zudem jedem Wahlvorstand in begrenzter Anzahl ausgedruckt am Wahltag zur Verfügung stehen.

Die Schulung der Mitglieder der Wahlvorstände erfolgt rechtzeitig vor der Wahl durch die Wahlbehörde.

Hinweise für die Mitglieder der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände

Der Landeswahlleiter stellt den Mitgliedern der Wahlvorstände wichtige Informationen und Hinweise für ihre Arbeit in einer Broschüre zur Verfügung. Das Material wird zudem jedem Wahlvorstand in begrenzter Anzahl ausgedruckt am Wahltag zur Verfügung stehen.

Die Schulung der Mitglieder der Wahlvorstände erfolgt rechtzeitig vor der Wahl durch die Wahlbehörde.

Erfrischungsgeld

Die Tätigkeit als Mitglied in einem Wahlvorstand ist ehrenamtlich. Sie wird also nicht vergütet. Es wird jedoch für den Einsatz ein Erfrischungsgeld gezahlt, dass bei der Landtagswahl für die vorstehende Person 35 € und für die übrigen Wahlvorstandsmitglieder 25 € betragen kann.

Die Tätigkeit als Mitglied in einem Wahlvorstand ist ehrenamtlich. Sie wird also nicht vergütet. Es wird jedoch für den Einsatz ein Erfrischungsgeld gezahlt, dass bei der Landtagswahl für die vorstehende Person 35 € und für die übrigen Wahlvorstandsmitglieder 25 € betragen kann.

Ablehnungsgründe

Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jede wahlberechtigte Person verpflichtet (§ 46 Absatz 1 Brandenburgisches Landeswahlgesetz). Die Übernahme eines Wahlehrenamtes kann jedoch gemäß § 46 Absatz 4 Brandenburgisches Landeswahlgesetz abgelehnt werden, wenn die Person

  • Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung oder der Landesregierung ist,
  • im öffentlichen Dienst eine Funktion ausübt, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt ist,
  • das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  • glaubhaft macht, dass ihr die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
  • glaubhaft macht, dass sie aus dringenden Gründen, wegen einer Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, das Amt ordnungsgemäß zu führen oder
  • sich am Wahltage aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnorts aufhält.

 

Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jede wahlberechtigte Person verpflichtet (§ 46 Absatz 1 Brandenburgisches Landeswahlgesetz). Die Übernahme eines Wahlehrenamtes kann jedoch gemäß § 46 Absatz 4 Brandenburgisches Landeswahlgesetz abgelehnt werden, wenn die Person

  • Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung oder der Landesregierung ist,
  • im öffentlichen Dienst eine Funktion ausübt, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt ist,
  • das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  • glaubhaft macht, dass ihr die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
  • glaubhaft macht, dass sie aus dringenden Gründen, wegen einer Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, das Amt ordnungsgemäß zu führen oder
  • sich am Wahltage aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnorts aufhält.