Informationen für Bewerbende

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Die Teilnahme an Wahlen ist zentraler Bestandteil des in Artikel 38 Grundgesetz verankerten Wahlrechts. Sie ist nicht nur Kandidatinnen und Kandidaten von Parteien vorbehalten, sondern vielmehr können Wahlvorschläge auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Was zu beachten ist, um als Bewerberin oder Bewerber an der Wahl zum brandenburgischen Landtag teilnehmen zu können, wird im Folgenden dargestellt.

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Die Teilnahme an Wahlen ist zentraler Bestandteil des in Artikel 38 Grundgesetz verankerten Wahlrechts. Sie ist nicht nur Kandidatinnen und Kandidaten von Parteien vorbehalten, sondern vielmehr können Wahlvorschläge auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Was zu beachten ist, um als Bewerberin oder Bewerber an der Wahl zum brandenburgischen Landtag teilnehmen zu können, wird im Folgenden dargestellt.

Inhaltsübersicht

Wählbarkeit und Teilnahmeberechtigung

Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag ihr 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Nicht wählbar sind Deutsche, denen infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht oder die Wählbarkeit abgesprochen wurde.

Wahlvorschläge können von Parteien, sonstigen politischen Vereinigungen und von Einzelbewerbern eingereicht werden.

Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag ihr 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Nicht wählbar sind Deutsche, denen infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht oder die Wählbarkeit abgesprochen wurde.

Wahlvorschläge können von Parteien, sonstigen politischen Vereinigungen und von Einzelbewerbern eingereicht werden.

Wahlvorschläge

Bei der Landtagswahl wird in Kreiswahlvorschläge (Direktkandidatinnen bzw. -kandidaten) und Landeslisten differenziert. Die Kreiswahlvorschläge sind der zuständigen Kreiswahlleitung, die Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am 48. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen. Die dafür im Vorfeld notwendigen Wahlen zur Aufstellung der Bewerbenden können durch eine Mitgliederversammlung oder eine Delegiertenversammlung erfolgen, wobei die Delegierten vorab auf Mitgliederversammlungen in geheimer Wahl hierzu besonders bestimmt werden.

Die oder der Wahlkreisbewerbende kann in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei oder politischen Vereinigung (Wahlkreisversammlung) gewählt werden.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, für die Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, können Wahlkreisbewerbende in einer gemeinsamen Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts in diesen Wahlkreisen zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei oder politischen Vereinigung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden.

Wahlkreisbewerbende können auch in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei oder politischen Vereinigung (Landesversammlung) gewählt werden.

Die Bewerberinnen und Bewerber von Parteien oder politischen Vereinigungen sowie ihre Reihenfolge auf der Landesliste sind stets in einer Landesversammlung zu bestimmen. Jede stimmberechtigte teilnehmende Person der Versammlung ist für die geheime Wahl vorschlagsberechtigt. Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Eine Wahlkreisbewerberin bzw. ein Wahlkreisbewerber darf nur in einem Wahlkreis und in diesem Wahlkreis nur in einem Kreiswahlvorschlag, eine Landeslistenbewerberin bzw. ein Landeslistenbewerber nur in einer Landesliste benannt werden. Eine Bewerberin bzw. ein Bewerber kann gleichzeitig in einem Kreiswahlvorschlag und in einer Landesliste derselben Partei oder politischen Vereinigung benannt werden. Die Bewerbenden auf dem Wahlvorschlag einer Partei dürfen nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag an der Wahl teilnimmt.

Für den Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin bzw. eines Einzelbewerbers bedarf es keiner Kandidatenaufstellung gemäß § 25 BbgLWahlG, da die oder der Einzelbewerbende zugleich Träger des Einzelwahlvorschlages ist.

Parteien und politische Vereinigungen können in Form einer „Listenvereinigung“ auch gemeinsam Wahlvorschläge einreichen. Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listenvereinigungen schließen eine eigenständige Landesliste oder einen eigenständigen Kreiswahlvorschlag der beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen im Wahlgebiet aus.

Bei der Landtagswahl wird in Kreiswahlvorschläge (Direktkandidatinnen bzw. -kandidaten) und Landeslisten differenziert. Die Kreiswahlvorschläge sind der zuständigen Kreiswahlleitung, die Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am 48. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen. Die dafür im Vorfeld notwendigen Wahlen zur Aufstellung der Bewerbenden können durch eine Mitgliederversammlung oder eine Delegiertenversammlung erfolgen, wobei die Delegierten vorab auf Mitgliederversammlungen in geheimer Wahl hierzu besonders bestimmt werden.

Die oder der Wahlkreisbewerbende kann in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei oder politischen Vereinigung (Wahlkreisversammlung) gewählt werden.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, für die Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, können Wahlkreisbewerbende in einer gemeinsamen Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts in diesen Wahlkreisen zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei oder politischen Vereinigung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden.

Wahlkreisbewerbende können auch in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei oder politischen Vereinigung (Landesversammlung) gewählt werden.

Die Bewerberinnen und Bewerber von Parteien oder politischen Vereinigungen sowie ihre Reihenfolge auf der Landesliste sind stets in einer Landesversammlung zu bestimmen. Jede stimmberechtigte teilnehmende Person der Versammlung ist für die geheime Wahl vorschlagsberechtigt. Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Eine Wahlkreisbewerberin bzw. ein Wahlkreisbewerber darf nur in einem Wahlkreis und in diesem Wahlkreis nur in einem Kreiswahlvorschlag, eine Landeslistenbewerberin bzw. ein Landeslistenbewerber nur in einer Landesliste benannt werden. Eine Bewerberin bzw. ein Bewerber kann gleichzeitig in einem Kreiswahlvorschlag und in einer Landesliste derselben Partei oder politischen Vereinigung benannt werden. Die Bewerbenden auf dem Wahlvorschlag einer Partei dürfen nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag an der Wahl teilnimmt.

Für den Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin bzw. eines Einzelbewerbers bedarf es keiner Kandidatenaufstellung gemäß § 25 BbgLWahlG, da die oder der Einzelbewerbende zugleich Träger des Einzelwahlvorschlages ist.

Parteien und politische Vereinigungen können in Form einer „Listenvereinigung“ auch gemeinsam Wahlvorschläge einreichen. Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listenvereinigungen schließen eine eigenständige Landesliste oder einen eigenständigen Kreiswahlvorschlag der beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen im Wahlgebiet aus.

Wahlanzeige

Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Landtag oder Deutschen Bundestag im Land Brandenburg nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen dem Landeswahlleiter spätestens bis zum 97. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich anzeigen und zur Feststellung der Parteieigenschaft ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen. Der Landeswahlleiter kann zur Feststellung der Parteieigenschaft weitere Nachweise anfordern.

Die Anzeige muss den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei enthalten. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 79. Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen, ihre Beteiligung angezeigt haben, und als Parteien anzuerkennen sind.

Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem Landeswahlleiter spätestens am 88. Tage vor der Wahl, 18 Uhr, durch jeweils drei Mitglieder der Landesvorstände, darunter jeweils die oder der Vorsitzende oder die jeweilige Stellvertretung, aller an dem Zusammenschluss Beteiligten schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einreichung der Wahlvorschläge können einzelne Beteiligte ihre Erklärung zurücknehmen. Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 51. Tage vor der Wahl fest, ob die Voraussetzungen für eine Listenvereinigung vorliegen. Über die Aufstellung der oder des Wahlkreisbewerbenden oder der Landeslistenbewerbenden und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag ist in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung zu beschließen. Wahlvorschläge von Listenvereinigungen müssen von je drei Mitgliedern der Landesvorstände der beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen, darunter der oder den Vorsitzenden oder den jeweiligen Stellvertretungen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Listenvereinigungen sind von der Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit, wenn wenigstens eine der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einer oder einem im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten ist.

Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Landtag oder Deutschen Bundestag im Land Brandenburg nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen dem Landeswahlleiter spätestens bis zum 97. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich anzeigen und zur Feststellung der Parteieigenschaft ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen. Der Landeswahlleiter kann zur Feststellung der Parteieigenschaft weitere Nachweise anfordern.

Die Anzeige muss den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei enthalten. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 79. Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen, ihre Beteiligung angezeigt haben, und als Parteien anzuerkennen sind.

Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem Landeswahlleiter spätestens am 88. Tage vor der Wahl, 18 Uhr, durch jeweils drei Mitglieder der Landesvorstände, darunter jeweils die oder der Vorsitzende oder die jeweilige Stellvertretung, aller an dem Zusammenschluss Beteiligten schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einreichung der Wahlvorschläge können einzelne Beteiligte ihre Erklärung zurücknehmen. Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 51. Tage vor der Wahl fest, ob die Voraussetzungen für eine Listenvereinigung vorliegen. Über die Aufstellung der oder des Wahlkreisbewerbenden oder der Landeslistenbewerbenden und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag ist in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung zu beschließen. Wahlvorschläge von Listenvereinigungen müssen von je drei Mitgliedern der Landesvorstände der beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen, darunter der oder den Vorsitzenden oder den jeweiligen Stellvertretungen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Listenvereinigungen sind von der Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit, wenn wenigstens eine der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einer oder einem im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten ist.

Unterstützungsunterschriften

Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einer oder einem im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten sind, bedürfen außerdem der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift von wahlberechtigten Personen.

Es sind erforderlich:

  • Für den Kreiswahlvorschlag mindestens 100 Unterschriften von wahlberechtigten Personen aus dem Wahlkreis
  • Für die Landesliste mindestens 2.000 Unterschriften von wahlberechtigten Personen im Land Brandenburg

Dies gilt für Kreiswahlvorschläge für Einzelbewerbende entsprechend.

Die Unterstützungsunterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag gemäß § 25 BbgLWahlG aufgestellt worden ist. Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Kreiswahlvorschlag und nur eine Landesliste unterstützen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen eines Wahlvorschlages muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages durch eine entsprechende Bescheinigung der Wahlbehörde nachzuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.

Die Unterstützungsunterschriften können frei gesammelt werden und sind mit dem Wahlvorschlag spätestens am 48. Tag vor der Wahl der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter (Kreiswahlvorschläge) bzw. dem Landeswahlleiter (Landeslisten) bis 18 Uhr einzureichen.

Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einer oder einem im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten sind, bedürfen außerdem der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift von wahlberechtigten Personen.

Es sind erforderlich:

  • Für den Kreiswahlvorschlag mindestens 100 Unterschriften von wahlberechtigten Personen aus dem Wahlkreis
  • Für die Landesliste mindestens 2.000 Unterschriften von wahlberechtigten Personen im Land Brandenburg

Dies gilt für Kreiswahlvorschläge für Einzelbewerbende entsprechend.

Die Unterstützungsunterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag gemäß § 25 BbgLWahlG aufgestellt worden ist. Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Kreiswahlvorschlag und nur eine Landesliste unterstützen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen eines Wahlvorschlages muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages durch eine entsprechende Bescheinigung der Wahlbehörde nachzuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.

Die Unterstützungsunterschriften können frei gesammelt werden und sind mit dem Wahlvorschlag spätestens am 48. Tag vor der Wahl der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter (Kreiswahlvorschläge) bzw. dem Landeswahlleiter (Landeslisten) bis 18 Uhr einzureichen.

Einzureichende Unterlagen

Die Kreiswahlvorschläge sind der zuständigen Kreiswahlleitung, die Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am 48. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

Kreiswahlvorschläge

Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung eingereicht werden. Er muss enthalten:

  • Den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Familiennamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift der oder des Bewerbenden
  • Den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung

Kreiswahlvorschläge von Listenvereinigungen enthalten ferner die satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen. Einzelbewerbende führen an Stelle die Bezeichnung Einzelbewerber oder Einzelbewerberin.

Der Kreiswahlvorschlag soll die Namen und die Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Es ist zulässig, als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson die Bewerberin oder den Bewerber zu benennen.

Kreiswahlvorschläge von Listenvereinigungen sind von den Landesvorständen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen zu unterzeichnen. Hat eine an ihr beteiligte Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist der Kreiswahlvorschlag von den im Land bestehenden nächstniedrigen Gebietsverbänden zu unterzeichnen.

Der Kreiswahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden ist von diesem oder der Vertrauensperson zu unterzeichnen. Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein, so sind die Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 7 zu erbringen.

Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen:

  • Die Erklärung der oder des Bewerbenden nach dem Muster der Anlage 9, dass sie oder er ihrer oder seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Kreiswahlvorschlag seine Zustimmung zur Benennung als Bewerbende oder Bewerbender gegeben hat
  • Eine Bescheinigung der zuständigen Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 10, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist
  • Bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Ausfertigung der in § 25 Absatz 6 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bezeichneten Niederschrift über die Wahl der oder des Bewerbenden nach dem Muster der Anlage 11, die von der oder dem Leitenden der Versammlung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet sein muss
  • Bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Versicherung an Eides statt nach § 25 Absatz 6 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes nach dem Muster der Anlage 12, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und zwei von dieser oder diesem bestimmten Versammlungsteilnehmenden unterzeichnet sein muss

Um die Erfassung von Wahlvorschlägen zu erleichtern, haben wir Ihnen den Formularserver eingerichtet. Hier können Sie Ihren Wahlvorschlag digital erfassen, anschließend ausdrucken und handschriftlich unterzeichnen. Der unterschriebene Wahlvorschlag ist dann im Original bei der zuständigen Wahlleitung einzureichen.

Die Kreiswahlvorschläge sind der zuständigen Kreiswahlleitung, die Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am 48. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

Kreiswahlvorschläge

Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung eingereicht werden. Er muss enthalten:

  • Den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Familiennamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift der oder des Bewerbenden
  • Den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung

Kreiswahlvorschläge von Listenvereinigungen enthalten ferner die satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen. Einzelbewerbende führen an Stelle die Bezeichnung Einzelbewerber oder Einzelbewerberin.

Der Kreiswahlvorschlag soll die Namen und die Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Es ist zulässig, als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson die Bewerberin oder den Bewerber zu benennen.

Kreiswahlvorschläge von Listenvereinigungen sind von den Landesvorständen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen zu unterzeichnen. Hat eine an ihr beteiligte Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist der Kreiswahlvorschlag von den im Land bestehenden nächstniedrigen Gebietsverbänden zu unterzeichnen.

Der Kreiswahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden ist von diesem oder der Vertrauensperson zu unterzeichnen. Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein, so sind die Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 7 zu erbringen.

Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen:

  • Die Erklärung der oder des Bewerbenden nach dem Muster der Anlage 9, dass sie oder er ihrer oder seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Kreiswahlvorschlag seine Zustimmung zur Benennung als Bewerbende oder Bewerbender gegeben hat
  • Eine Bescheinigung der zuständigen Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 10, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist
  • Bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Ausfertigung der in § 25 Absatz 6 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bezeichneten Niederschrift über die Wahl der oder des Bewerbenden nach dem Muster der Anlage 11, die von der oder dem Leitenden der Versammlung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet sein muss
  • Bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Versicherung an Eides statt nach § 25 Absatz 6 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes nach dem Muster der Anlage 12, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und zwei von dieser oder diesem bestimmten Versammlungsteilnehmenden unterzeichnet sein muss

Um die Erfassung von Wahlvorschlägen zu erleichtern, haben wir Ihnen den Formularserver eingerichtet. Hier können Sie Ihren Wahlvorschlag digital erfassen, anschließend ausdrucken und handschriftlich unterzeichnen. Der unterschriebene Wahlvorschlag ist dann im Original bei der zuständigen Wahlleitung einzureichen.

Landeslisten

Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 14 eingereicht werden. Sie muss enthalten:

  • Vornamen (bei mehreren Vornamen jeweils den oder die Rufnamen), Familiennamen, Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift der oder des Bewerbenden
  • Die nach § 25 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes zu bestimmende Reihenfolge der Bewerbenden
  • Den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung
  • In dem Fall, dass die einreichende Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung als eine Vereinigung der Sorben (Wenden) zur Wahl antreten will, einen entsprechenden Hinweis

Der Landesliste sind beizufügen:

  • Die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerbenden nach dem Muster der Anlage 17, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerbende gegeben haben
  • Bescheinigungen der zuständigen Wahlbehörden nach dem Muster der Anlage 10, dass die vorgeschlagenen Bewerbenden wählbar sind
  • Eine Ausfertigung der in § 25 Absatz 6 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bezeichneten Niederschrift über die Wahl der Bewerbenden einschließlich ihrer Reihenfolge nach dem Muster der Anlage 18, die von der oder dem Leitenden der Versammlung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet sein muss
  • Eine Versicherung an Eides statt gemäß § 25 Absatz 6 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes nach dem Muster der Anlage 19, die von der oder dem Leitenden der Versammlung und zwei von dieser bestimmten Versammlungsteilnehmenden unterzeichnet sein muss
  • Die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften und Wahlrechtsbescheinigungen (§ 24 Absatz 4 Brandenburgisches Landeswahlgesetz), sofern die Landesliste von mindestens 2 000 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss

Um die Erfassung von Wahlvorschlägen zu erleichtern, haben wir Ihnen den Formularserver eingerichtet. Hier können Sie Ihre Wahlvorschläge digital erfassen, anschließend ausdrucken und handschriftlich unterzeichnen. Der unterschriebene Wahlvorschlag ist dann im Original bei der zuständigen Wahlleitung einzureichen.

Landeslisten

Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 14 eingereicht werden. Sie muss enthalten:

  • Vornamen (bei mehreren Vornamen jeweils den oder die Rufnamen), Familiennamen, Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift der oder des Bewerbenden
  • Die nach § 25 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes zu bestimmende Reihenfolge der Bewerbenden
  • Den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung
  • In dem Fall, dass die einreichende Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung als eine Vereinigung der Sorben (Wenden) zur Wahl antreten will, einen entsprechenden Hinweis

Der Landesliste sind beizufügen:

  • Die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerbenden nach dem Muster der Anlage 17, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerbende gegeben haben
  • Bescheinigungen der zuständigen Wahlbehörden nach dem Muster der Anlage 10, dass die vorgeschlagenen Bewerbenden wählbar sind
  • Eine Ausfertigung der in § 25 Absatz 6 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bezeichneten Niederschrift über die Wahl der Bewerbenden einschließlich ihrer Reihenfolge nach dem Muster der Anlage 18, die von der oder dem Leitenden der Versammlung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet sein muss
  • Eine Versicherung an Eides statt gemäß § 25 Absatz 6 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes nach dem Muster der Anlage 19, die von der oder dem Leitenden der Versammlung und zwei von dieser bestimmten Versammlungsteilnehmenden unterzeichnet sein muss
  • Die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften und Wahlrechtsbescheinigungen (§ 24 Absatz 4 Brandenburgisches Landeswahlgesetz), sofern die Landesliste von mindestens 2 000 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss

Um die Erfassung von Wahlvorschlägen zu erleichtern, haben wir Ihnen den Formularserver eingerichtet. Hier können Sie Ihre Wahlvorschläge digital erfassen, anschließend ausdrucken und handschriftlich unterzeichnen. Der unterschriebene Wahlvorschlag ist dann im Original bei der zuständigen Wahlleitung einzureichen.

Zulassung der Wahlvorschläge

Über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entscheidet der zuständige Kreiswahlausschuss - bei Landeslisten der Landeswahlausschuss - spätestens am 44. Tage vor der Wahl in öffentlicher Sitzung.

Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages und die Kreiswahlleiterin bzw. der Kreiswahlleiter. Über zulässige Beschwerden entscheidet der Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung spätestens am 38. Tage vor der Wahl; unzulässige Beschwerden werden vom Landeswahlleiter beschieden. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören.

Über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entscheidet der zuständige Kreiswahlausschuss - bei Landeslisten der Landeswahlausschuss - spätestens am 44. Tage vor der Wahl in öffentlicher Sitzung.

Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages und die Kreiswahlleiterin bzw. der Kreiswahlleiter. Über zulässige Beschwerden entscheidet der Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung spätestens am 38. Tage vor der Wahl; unzulässige Beschwerden werden vom Landeswahlleiter beschieden. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören.