Informationen für Bewerbende

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Inhaltsübersicht

Wählbarkeit und Teilnahmeberechtigung

Wählbar sind Deutsche, die am Tag der Wahl 18 Jahre und älter sind und denen nicht die Wählbarkeit aberkannt wurde. Wählbar sind auch Unionsbürgerinnen und -bürger, die in Deutschland wohnen, die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auch ihnen darf weder in Deutschland noch im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit aberkannt worden sein.

Wahlvorschläge können von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen eingereicht werden. Sie können entweder Listen für einzelne Länder, und zwar in jedem Land nur eine Liste, oder eine gemeinsame Liste für alle Länder einreichen.

Wählbar sind Deutsche, die am Tag der Wahl 18 Jahre und älter sind und denen nicht die Wählbarkeit aberkannt wurde. Wählbar sind auch Unionsbürgerinnen und -bürger, die in Deutschland wohnen, die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auch ihnen darf weder in Deutschland noch im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit aberkannt worden sein.

Wahlvorschläge können von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen eingereicht werden. Sie können entweder Listen für einzelne Länder, und zwar in jedem Land nur eine Liste, oder eine gemeinsame Liste für alle Länder einreichen.

Wahlvorschläge

Die Bewerberinnen und Bewerber sind in einer Versammlung aufzustellen (sogenannte Aufstellungsversammlung). Die Aufstellungsversammlung kann sein eine:

  • besondere Vertreterversammlung: Versammlung von Vertreterinnen und Vertretern, die für die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern gewählt wurden.
  • allgemeine Vertreterversammlung: Versammlung von Vertreterinnen und Vertretern, die nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurden.
  • Mitgliederversammlung: Versammlung der Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.

Die Vertreterinnen und Vertreter in der besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung müssen unmittelbar aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte von Vertreterversammlungen gewählt worden sein, die ihrerseits aus der Mitte von Mitgliederversammlungen oder Vertreterversammlungen hervorgegangen sind.

Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist. Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung erfolgt in geheimer Abstimmung. Jede und jeder stimmberechtigte Teilnehmende der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. In der Versammlung muss den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.

Über die erfolgte Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen (siehe Anlage 17 bzw. Anlage 18 EuWO, die unten im Abschnitt "Einzureichende Unterlagen" zum Herunterladen zur Verfügung gestellt werden). Von der Versammlungsleiterin oder von dem Versammlungsleiter sowie von zwei von der Versammlung bestimmten Personen ist eine Versicherung an Eides statt über den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu unterschreiben (siehe Anlage 19 EuWO).

Unterstützungsunterschriften

Listen für einzelne Länder von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen von 2000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Gemeinsame Listen für alle Länder von Wahlvorschlagsberechtigten müssen außerdem von 4000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.

Einzureichende Unterlagen

Listen für ein Land (Anlage 12 EuWO) und gemeinsame Listen für alle Länder (Anlage 13 EuWO) sind dem Bundeswahlleiter spätestens am 83. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

Mit diesem Wahlvorschlag sind dem Bundeswahlleiter vorzulegen:

  • die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber sowie Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber (Anlage 15 EuWO),
  • für deutsche Bewerberinnen und Bewerber die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden über die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sowie Ersatzbewerberinnen und -bewerber (Anlage 16 EuWO),
  • für Unionsbürgerinnen und -bürger die Bescheinigungen der zuständigen deutschen Gemeindebehörden, dass sie dort eine Wohnung innehaben oder ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (Anlage 16A EuWO),
  • für Unionsbürgerinnen und -bürger die Versicherungen an Eides statt über die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die letzte Anschrift im Herkunfts-Mitgliedstaat, die Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in dem sie zuletzt eingetragen waren, sowie darüber, dass sie sich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben und dass sie im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (Anlage 16B EuWO in zweifacher Ausfertigung),
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung des Wahlvorschlages, wobei die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmende gegenüber dem Bundeswahlleiter an Eides statt zu versichern haben, dass der Ablauf der Versammlung ordnungsgemäß verlief (Anlage 17 bzw. 18 und Anlage 19 EuWO),
  • falls Unterstützungsunterschriften erforderlich sind, auch diese mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Anlage 14, ggf. mit der Anlage 14A EuWO),
  • die schriftliche Satzung und das Programm sowie eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder, sofern der Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist.

Zulassung der Wahlvorschläge

Der Bundeswahlausschuss entscheidet am 72. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich über alle Voraussetzungen für die Zulassung der Listen für einzelne Länder und der gemeinsamen Listen für alle Länder.

Die Bewerberinnen und Bewerber sind in einer Versammlung aufzustellen (sogenannte Aufstellungsversammlung). Die Aufstellungsversammlung kann sein eine:

  • besondere Vertreterversammlung: Versammlung von Vertreterinnen und Vertretern, die für die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern gewählt wurden.
  • allgemeine Vertreterversammlung: Versammlung von Vertreterinnen und Vertretern, die nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurden.
  • Mitgliederversammlung: Versammlung der Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.

Die Vertreterinnen und Vertreter in der besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung müssen unmittelbar aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte von Vertreterversammlungen gewählt worden sein, die ihrerseits aus der Mitte von Mitgliederversammlungen oder Vertreterversammlungen hervorgegangen sind.

Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist. Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung erfolgt in geheimer Abstimmung. Jede und jeder stimmberechtigte Teilnehmende der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. In der Versammlung muss den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.

Über die erfolgte Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen (siehe Anlage 17 bzw. Anlage 18 EuWO, die unten im Abschnitt "Einzureichende Unterlagen" zum Herunterladen zur Verfügung gestellt werden). Von der Versammlungsleiterin oder von dem Versammlungsleiter sowie von zwei von der Versammlung bestimmten Personen ist eine Versicherung an Eides statt über den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu unterschreiben (siehe Anlage 19 EuWO).

Unterstützungsunterschriften

Listen für einzelne Länder von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen von 2000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Gemeinsame Listen für alle Länder von Wahlvorschlagsberechtigten müssen außerdem von 4000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.

Einzureichende Unterlagen

Listen für ein Land (Anlage 12 EuWO) und gemeinsame Listen für alle Länder (Anlage 13 EuWO) sind dem Bundeswahlleiter spätestens am 83. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

Mit diesem Wahlvorschlag sind dem Bundeswahlleiter vorzulegen:

  • die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber sowie Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber (Anlage 15 EuWO),
  • für deutsche Bewerberinnen und Bewerber die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden über die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sowie Ersatzbewerberinnen und -bewerber (Anlage 16 EuWO),
  • für Unionsbürgerinnen und -bürger die Bescheinigungen der zuständigen deutschen Gemeindebehörden, dass sie dort eine Wohnung innehaben oder ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (Anlage 16A EuWO),
  • für Unionsbürgerinnen und -bürger die Versicherungen an Eides statt über die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die letzte Anschrift im Herkunfts-Mitgliedstaat, die Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in dem sie zuletzt eingetragen waren, sowie darüber, dass sie sich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben und dass sie im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (Anlage 16B EuWO in zweifacher Ausfertigung),
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung des Wahlvorschlages, wobei die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmende gegenüber dem Bundeswahlleiter an Eides statt zu versichern haben, dass der Ablauf der Versammlung ordnungsgemäß verlief (Anlage 17 bzw. 18 und Anlage 19 EuWO),
  • falls Unterstützungsunterschriften erforderlich sind, auch diese mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Anlage 14, ggf. mit der Anlage 14A EuWO),
  • die schriftliche Satzung und das Programm sowie eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder, sofern der Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist.

Zulassung der Wahlvorschläge

Der Bundeswahlausschuss entscheidet am 72. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich über alle Voraussetzungen für die Zulassung der Listen für einzelne Länder und der gemeinsamen Listen für alle Länder.