Inhaltsübersicht

Bekanntmachungen des Landeswahlleiters

Der Landeswahlleiter hat im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der landesweiten Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 folgende Bekanntmachungen im Amtsblatt Brandenburg veröffentlicht:

Der Landeswahlleiter hat im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der landesweiten Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 folgende Bekanntmachungen im Amtsblatt Brandenburg veröffentlicht:

  • 13.09.2023 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlanzeigen

    Kommunalwahlen am 9. Juni 2024

     Bekanntmachung des Landeswahlleiters

    vom 13. September 2023

    Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 40 vom 11. Oktober 2023, S. 1027)

     

    1. Aufforderung zur Einreichung von Wahlanzeigen von Vereinigungen zur Feststellung der Parteieigenschaft

    Gemäß § 29 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) können Vereinigungen, die sich an der Wahl zum 7. Landtag Brandenburg oder 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, als Partei Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 nur einreichen, wenn der Landeswahlausschuss ihre Wahlvorschlagsberechtigung als Partei festgestellt hat.

    Zu diesem Zweck müssen diese Vereinigungen

    spätestens am 20. März 2024, bis 18 Uhr

    dem Landeswahlleiter, Henning-von-Tresckow-Straße 9-13, 14467 Potsdam, ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben (§ 29 Absatz 1 BbgKWahlG).

    Diese Vereinigungen unterliegen auch dann dem Erfordernis zur schriftlichen Wahlanzeige, wenn sie ausschließlich im Rahmen von Listenvereinigungen an den Kommunalwahlen teilnehmen wollen (§ 32 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 BbgKWahlG).

    In der Anzeige ist der satzungsgemäße Name und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Vereinigung anzugeben. Die Anzeige muss von mindestens zwei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer stellvertretenden Person, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

    Diese Vereinigungen müssen zur Feststellung der Parteieigenschaft ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes oder, wenn kein Landesvorstand vorhanden ist, der nächstniedrigen Gebietsverbände einreichen (§ 7 Absatz 2 des Gesetzes über die politischen Parteien [Parteiengesetz]). Der Landeswahlleiter kann zur Feststellung der Parteieigenschaft weitere Nachweise anfordern.

    Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am

     29. März 2024

    für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, als Parteien anzuerkennen und als Partei wahlvorschlagsberechtigt sind.

    Zu der Sitzung des Landeswahlausschusses zur Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Partei werden die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an den Kommunalwahlen angezeigt haben, vom Landeswahlleiter eingeladen.

    Vereinigungen, denen der Landeswahlausschuss die Wahlvorschlagsberechtigung als Partei versagt, können als politische Vereinigung oder Wählergruppe an den Kommunalwahlen teilnehmen.

    2. Feststellung des Landeswahlleiters

    Auf der Grundlage von § 29 Absatz 4 BbgKWahlG wird für alle Wahlorgane verbindlich festgestellt, dass

    a. nachstehende Parteien sich an der Wahl zum 7. Landtag Brandenburg oder an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben:

    • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
    • Alternative für Deutschland (AfD),
    • Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
    • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90),
    • DIE LINKE (DIE LINKE),
    • Freie Demokratische Partei (FDP),
    • PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei),
    • Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER),
    • FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER),
    • Basisdemokratische Partei Deutschland (dieBasis),
    • Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI),
    • Piratenpartei Deutschland (PIRATEN),
    • Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP),
    • UNABHÄNGIGE für bürgernahe Demokratie (UNABHÄNGIGE),
    • Die Heimat (HEIMAT) *,
    • Volt Deutschland (Volt),
    • Die Gerechtigkeitspartei - Team Todenhöfer **,
    • V-Partei³ – Partei für Veränderung, Vegetarier und Veganer (V-Partei³),
    • Deutsche Kommunistische Partei (DKP),
    • Partei der Humanisten (PdH) ***,
    • Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD),
    • Familien-Partei Deutschlands (FAMILIE),
    • DEUTSCHE KONSERVATIVE (Deutsche Konservative).

    b. folgende Parteien und politische Vereinigungen am Tage der Bekanntmachung des Wahltages am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten waren:

    • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
    • Alternative für Deutschland (AfD),
    • Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
    • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90),
    • DIE LINKE (DIE LINKE),
    • Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER),
    • Freie Demokratische Partei (FDP).

     

     

    *       Die Heimat (HEIMAT) bis zur Namensänderung durch Parteitagsbeschluss vom 03.06.2023: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)
    **     Die Gerechtigkeitspartei - Team Todenhöfer bis zur Namensänderung durch Parteitagsbeschluss vom 06.05.2023: Team Todenhöfer – Die Gerechtigkeitspartei (Team Todenhöfer)
    ***   Partei der Humanisten (PdH): Änderung der Kurzbezeichnung durch Parteitagsbeschluss vom 15./16.04.2023 (vormals: Die Humanisten)

    Kommunalwahlen am 9. Juni 2024

     Bekanntmachung des Landeswahlleiters

    vom 13. September 2023

    Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 40 vom 11. Oktober 2023, S. 1027)

     

    1. Aufforderung zur Einreichung von Wahlanzeigen von Vereinigungen zur Feststellung der Parteieigenschaft

    Gemäß § 29 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) können Vereinigungen, die sich an der Wahl zum 7. Landtag Brandenburg oder 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, als Partei Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 nur einreichen, wenn der Landeswahlausschuss ihre Wahlvorschlagsberechtigung als Partei festgestellt hat.

    Zu diesem Zweck müssen diese Vereinigungen

    spätestens am 20. März 2024, bis 18 Uhr

    dem Landeswahlleiter, Henning-von-Tresckow-Straße 9-13, 14467 Potsdam, ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben (§ 29 Absatz 1 BbgKWahlG).

    Diese Vereinigungen unterliegen auch dann dem Erfordernis zur schriftlichen Wahlanzeige, wenn sie ausschließlich im Rahmen von Listenvereinigungen an den Kommunalwahlen teilnehmen wollen (§ 32 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 BbgKWahlG).

    In der Anzeige ist der satzungsgemäße Name und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Vereinigung anzugeben. Die Anzeige muss von mindestens zwei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer stellvertretenden Person, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

    Diese Vereinigungen müssen zur Feststellung der Parteieigenschaft ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes oder, wenn kein Landesvorstand vorhanden ist, der nächstniedrigen Gebietsverbände einreichen (§ 7 Absatz 2 des Gesetzes über die politischen Parteien [Parteiengesetz]). Der Landeswahlleiter kann zur Feststellung der Parteieigenschaft weitere Nachweise anfordern.

    Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am

     29. März 2024

    für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, als Parteien anzuerkennen und als Partei wahlvorschlagsberechtigt sind.

    Zu der Sitzung des Landeswahlausschusses zur Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Partei werden die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an den Kommunalwahlen angezeigt haben, vom Landeswahlleiter eingeladen.

    Vereinigungen, denen der Landeswahlausschuss die Wahlvorschlagsberechtigung als Partei versagt, können als politische Vereinigung oder Wählergruppe an den Kommunalwahlen teilnehmen.

    2. Feststellung des Landeswahlleiters

    Auf der Grundlage von § 29 Absatz 4 BbgKWahlG wird für alle Wahlorgane verbindlich festgestellt, dass

    a. nachstehende Parteien sich an der Wahl zum 7. Landtag Brandenburg oder an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben:

    • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
    • Alternative für Deutschland (AfD),
    • Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
    • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90),
    • DIE LINKE (DIE LINKE),
    • Freie Demokratische Partei (FDP),
    • PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei),
    • Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER),
    • FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER),
    • Basisdemokratische Partei Deutschland (dieBasis),
    • Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI),
    • Piratenpartei Deutschland (PIRATEN),
    • Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP),
    • UNABHÄNGIGE für bürgernahe Demokratie (UNABHÄNGIGE),
    • Die Heimat (HEIMAT) *,
    • Volt Deutschland (Volt),
    • Die Gerechtigkeitspartei - Team Todenhöfer **,
    • V-Partei³ – Partei für Veränderung, Vegetarier und Veganer (V-Partei³),
    • Deutsche Kommunistische Partei (DKP),
    • Partei der Humanisten (PdH) ***,
    • Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD),
    • Familien-Partei Deutschlands (FAMILIE),
    • DEUTSCHE KONSERVATIVE (Deutsche Konservative).

    b. folgende Parteien und politische Vereinigungen am Tage der Bekanntmachung des Wahltages am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten waren:

    • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
    • Alternative für Deutschland (AfD),
    • Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
    • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90),
    • DIE LINKE (DIE LINKE),
    • Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER),
    • Freie Demokratische Partei (FDP).

     

     

    *       Die Heimat (HEIMAT) bis zur Namensänderung durch Parteitagsbeschluss vom 03.06.2023: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)
    **     Die Gerechtigkeitspartei - Team Todenhöfer bis zur Namensänderung durch Parteitagsbeschluss vom 06.05.2023: Team Todenhöfer – Die Gerechtigkeitspartei (Team Todenhöfer)
    ***   Partei der Humanisten (PdH): Änderung der Kurzbezeichnung durch Parteitagsbeschluss vom 15./16.04.2023 (vormals: Die Humanisten)
  • 11.04.2024 - Zulassung von Parteien

    Kommunalwahlen am 9. Juni 2024

     Bekanntmachung des Landeswahlleiters

    vom 11. April 2024

     

    Gemäß § 34 Absatz 3 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) wird folgende Feststellung des Landeswahlausschusses vom 28. März 2024 auf Grund von § 29 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) bekannt gemacht:

    Der Landeswahlausschuss hat in öffentlicher Sitzung am 28. März 2024 für alle Wahlorgane zu den Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 verbindlich festgestellt, welche Vereinigungen, die nach § 29 Absatz 1 BbgKWahlG ihre Beteiligung an den Kommunalwahlen angezeigt haben, als Parteien anzuerkennen sind.

    Form- und fristgerecht haben folgende Vereinigungen die Anerkennung als Partei beantragt:

    - DER DRITTE WEG (III. Weg),

    - Bündnis Deutschland.

    Beide Vereinigungen wurden vom Landeswahlausschuss als Partei anerkannt und sind somit als solche zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen berechtigt.

    Kommunalwahlen am 9. Juni 2024

     Bekanntmachung des Landeswahlleiters

    vom 11. April 2024

     

    Gemäß § 34 Absatz 3 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) wird folgende Feststellung des Landeswahlausschusses vom 28. März 2024 auf Grund von § 29 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) bekannt gemacht:

    Der Landeswahlausschuss hat in öffentlicher Sitzung am 28. März 2024 für alle Wahlorgane zu den Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 verbindlich festgestellt, welche Vereinigungen, die nach § 29 Absatz 1 BbgKWahlG ihre Beteiligung an den Kommunalwahlen angezeigt haben, als Parteien anzuerkennen sind.

    Form- und fristgerecht haben folgende Vereinigungen die Anerkennung als Partei beantragt:

    - DER DRITTE WEG (III. Weg),

    - Bündnis Deutschland.

    Beide Vereinigungen wurden vom Landeswahlausschuss als Partei anerkannt und sind somit als solche zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen berechtigt.

Wahltermin

Landesweite Kommunalwahlen finden im Land Brandenburg alle fünf Jahre statt. Seit 2014 werden die landesweiten Kommunalwahlen gemeinsam mit der Europawahl durchgeführt. 

Mit der "Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der Landesweiten Kommunalwahlen 2024" vom 17. August 2023, veröffentlicht am 21. August 2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg Teil II (GVBl. II - 2023, Nr. 57), wurde der 9. Juni 2024 als Termin für die landesweiten Kommunalwahlen öffentlich bekannt gemacht. Im Land Brandenburg findet gleichzeitig am Tag der Kommunalwahlen auch die Europawahl statt.

Es werden gewählt:

  • 14 Kreistage,
  • 4 Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte,
  • 409 Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen der kreisangehörigen Gemeinden und Städte,
  • 1 Verbandsgemeindevertretung,
  • die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden und Städte,
  • in den Ortsteilen die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher oder Ortsbeiräte.

Hauptamtliche (Ober-)Bürgermeisterinnen und (Ober-)Bürgermeister sowie Landrätinnen und Landräte werden alle acht Jahre gewählt. Die aktuellen Wahltermine und Wahlergebnisse dieser Wahlen finden Sie hier: 

Landesweite Kommunalwahlen finden im Land Brandenburg alle fünf Jahre statt. Seit 2014 werden die landesweiten Kommunalwahlen gemeinsam mit der Europawahl durchgeführt. 

Mit der "Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der Landesweiten Kommunalwahlen 2024" vom 17. August 2023, veröffentlicht am 21. August 2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg Teil II (GVBl. II - 2023, Nr. 57), wurde der 9. Juni 2024 als Termin für die landesweiten Kommunalwahlen öffentlich bekannt gemacht. Im Land Brandenburg findet gleichzeitig am Tag der Kommunalwahlen auch die Europawahl statt.

Es werden gewählt:

  • 14 Kreistage,
  • 4 Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte,
  • 409 Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen der kreisangehörigen Gemeinden und Städte,
  • 1 Verbandsgemeindevertretung,
  • die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden und Städte,
  • in den Ortsteilen die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher oder Ortsbeiräte.

Hauptamtliche (Ober-)Bürgermeisterinnen und (Ober-)Bürgermeister sowie Landrätinnen und Landräte werden alle acht Jahre gewählt. Die aktuellen Wahltermine und Wahlergebnisse dieser Wahlen finden Sie hier: 

Wahlgebiet

Für die Wahl zur Gemeindevertretung bildet die Gemeinde, für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung die kreisangehörige oder kreisfreie Stadt und für die Wahl zum Kreistages der Landkreis das Wahlgebiet.

Für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bildet die jeweilige Stadt oder Gemeinde und für die Wahl des Ortsbeirats bzw. der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers der Ortsteil das Wahlgebiet.

Für die Wahl zur Gemeindevertretung bildet die Gemeinde, für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung die kreisangehörige oder kreisfreie Stadt und für die Wahl zum Kreistages der Landkreis das Wahlgebiet.

Für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bildet die jeweilige Stadt oder Gemeinde und für die Wahl des Ortsbeirats bzw. der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers der Ortsteil das Wahlgebiet.