Lautsprecher- und Plakatwerbung

Der Landeswahlleiter des Landes Brandenburg weist auf die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastuktur und Landesplanung zu Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden im Land Brandenburg hin:

Allgemeinverfügung
des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung
Abteilung 4 - Verkehr –
Vom 7. Dezember 2020
(Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 52 vom 30. Dezember 2020, S. 1359f.)

Nach Anhörung des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg sowie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg werden für Lautsprecher- und Plakatwerbung auf Straßen aus Anlass von Wahlen im Land Brandenburg den Parteien und sonstigen Wahlvorschlagsträgern, die sich der jeweiligen Wahl stellen, nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der StraßenverkehrsOrdnung (StVO) unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die nachstehenden Ausnahmen von den Vorschriften der StVO genehmigt:

  1. Abweichend von § 33 Absatz 1 Nummer 1 StVO dürfen Lautsprecher zum Zwecke der Wahlwerbung innerhalb einer Zeit von sechs Wochen vor dem Wahltag, nicht aber am Wahltag selbst, betrieben werden.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    a) Der Betrieb von Lautsprechern darf nicht zur Gefährdung des Straßenverkehrs führen; er muss insbesondere auf verkehrsreichen Straßen (zum Beispiel Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen) sowie an Verkehrsknotenpunkten unterbleiben.

    b) Ferner ist er in der Zeit von 20 bis 7 Uhr unzulässig, in Wohngebieten darüber hinaus auch während der Zeit von 13 bis 15 Uhr. In der Nähe von Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen, Altenheimen und ähnlichen Anstalten und Einrichtungen hat er grundsätzlich zu unterbleiben.

    c) Zur Verringerung der Lärmbelästigung sind Musikstücke zwischen den einzelnen Durchsagen so kurz wie möglich zu halten.

    d) Vor Inbetriebnahme sind die Ordnungsbehörden der örtlich zuständigen Gemeinden unter Hinweis auf § 11 Absatz 3 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 17) geändert worden ist, zu unterrichten.

    e) Weisungen von Überwachungskräften ist Folge zu leisten, auch wenn sie dieser Ausnahmeregelung entgegenstehen.

  2. Unter Berücksichtigung von § 32 Absatz 1 Satz 1 und § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 StVO darf Plakatwerbung innerhalb einer Zeit von zwei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag durchgeführt werden.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    a) Vor Beginn der Plakatwerbung sind die Straßenverkehrsbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte über die Vorhaben der Plakatwerbung zu unterrichten, damit diese gegebenenfalls die für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen Auflagen jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten festlegen können.

    b) Soweit die Träger der Straßenbaulast oder die Straßenbaubehörden zur Erteilung von Erlaubnissen, Zustimmungen oder Genehmigungen befugt sind, haben sie davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse an ihrer Erteilung besteht beziehungsweise dass Gründe des allgemeinen Wohls eine Abweichung erfordern.

    c) Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen, Kreisverkehren und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven.

    d) Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Absatz 2 StVO wird hingewiesen.

    e) Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen sind unzulässig.

    f) Plakattafeln, -träger und -aufsteller müssen standsicher aufgestellt und Plakate ausreichend gesichert werden.

    g) Bei der Anbringung von Werbeträgern an Straßeneigentum, insbesondere an Straßenbäumen, sind das Lichtraumprofil und die Verkehrswege freizuhalten.

    h) An Bundesautobahnen, Kraftfahrstraßen und außerorts an vierstreifigen Straßen ist Plakatwerbung unzulässig.

  3. Die Regelungen der §§ 8, 9 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, und §§ 18, 19, 24 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 37 S. 3) geändert worden ist, bleiben hiervon unberührt.

  4. Die Plakatwerbung und das Befestigungsmaterial sind unverzüglich und rückstandslos nach dem Wahltag zu entfernen.

  5. Ein Genehmigungswiderruf hat zu erfolgen, wenn der eingereichte Wahlvorschlag des betreffenden Wahlvorschlagsträgers vom zuständigen Wahlausschuss zurückgewiesen wurde.

  6. Vorstehende Regelungen sind auf Volksbegehren und Volksentscheide im Sinne des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) vom 14. April 1993 (GVBl. I S. 94), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Mai 2020 (GVBl. I Nr. 16) geändert worden ist, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide im Sinne der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38) geändert worden ist, und Bürgerbegehren und Bürgerentscheide im Sinne des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 16 S. 2) geändert worden ist, sinngemäß anzuwenden.

    An die Stelle der Wahlvorschlagsträger treten bei Volksbegehren und Volksentscheiden die Vertreter im Sinne des § 2 Absatz 3 VAGBbg und die Vereinigungen, die aus Anlass eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheides tätig werden. Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Volksbegehren steht, ist für sechs Monate während der Eintragungsfrist gestattet. Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Volksentscheid steht, ist zwei Monate vor dem Abstimmungstag gestattet.

    An die Stelle der Wahlvorschlagsträger treten bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden nach der Kommunalverfassung die Vertrauenspersonen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 7 BbgKVerf und die Vereinigungen, die aus Anlass eines Bürgerbegehrens oder eines Bürgerentscheides tätig werden. Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Vertretung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 3 BbgKVerf steht, ist acht Wochen nach der Übermittlung der Kostenschätzung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 BbgKVerf gestattet. Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem sonstigen Bürgerbegehren über eine Gemeindeangelegenheit im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 BbgKVerf steht, ist für sechs Monate ab Anzeige bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, jedoch längstens bis zur Einreichung des Bürgerbegehrens beim Wahlleiter gestattet. Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem anschließenden Bürgerentscheid steht, ist zwei Monate vor dem festgelegten Abstimmungstag gestattet.

    An die Stelle der Wahlvorschlagsträger treten bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden nach § 81 Absatz 1, Absatz 2 BbgKWahlG die Vertrauenspersonen im Sinne des § 31 BbgKWahlG und die Vereinigungen, die aus Anlass des Bürgerbegehrens oder des Bürgerentscheides tätig werden. Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Bürgerbegehren steht, ist einen Monat ab Anzeige bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, jedoch längstens bis zur Einreichung des Bürgerbegehrens beim Wahlleiter gestattet. Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem anschließenden Bürgerentscheid steht, ist zwei Monate vor dem festgelegten Abstimmungstag gestattet.

  7. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Der Landeswahlleiter des Landes Brandenburg weist auf die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastuktur und Landesplanung zu Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden im Land Brandenburg hin:

Allgemeinverfügung
des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung
Abteilung 4 - Verkehr –
Vom 7. Dezember 2020
(Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 52 vom 30. Dezember 2020, S. 1359f.)

Nach Anhörung des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg sowie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg werden für Lautsprecher- und Plakatwerbung auf Straßen aus Anlass von Wahlen im Land Brandenburg den Parteien und sonstigen Wahlvorschlagsträgern, die sich der jeweiligen Wahl stellen, nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der StraßenverkehrsOrdnung (StVO) unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die nachstehenden Ausnahmen von den Vorschriften der StVO genehmigt:

  1. Abweichend von § 33 Absatz 1 Nummer 1 StVO dürfen Lautsprecher zum Zwecke der Wahlwerbung innerhalb einer Zeit von sechs Wochen vor dem Wahltag, nicht aber am Wahltag selbst, betrieben werden.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    a) Der Betrieb von Lautsprechern darf nicht zur Gefährdung des Straßenverkehrs führen; er muss insbesondere auf verkehrsreichen Straßen (zum Beispiel Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen) sowie an Verkehrsknotenpunkten unterbleiben.

    b) Ferner ist er in der Zeit von 20 bis 7 Uhr unzulässig, in Wohngebieten darüber hinaus auch während der Zeit von 13 bis 15 Uhr. In der Nähe von Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen, Altenheimen und ähnlichen Anstalten und Einrichtungen hat er grundsätzlich zu unterbleiben.

    c) Zur Verringerung der Lärmbelästigung sind Musikstücke zwischen den einzelnen Durchsagen so kurz wie möglich zu halten.

    d) Vor Inbetriebnahme sind die Ordnungsbehörden der örtlich zuständigen Gemeinden unter Hinweis auf § 11 Absatz 3 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 17) geändert worden ist, zu unterrichten.

    e) Weisungen von Überwachungskräften ist Folge zu leisten, auch wenn sie dieser Ausnahmeregelung entgegenstehen.

  2. Unter Berücksichtigung von § 32 Absatz 1 Satz 1 und § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 StVO darf Plakatwerbung innerhalb einer Zeit von zwei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag durchgeführt werden.

    Dabei ist Folgendes zu beachten:

    a) Vor Beginn der Plakatwerbung sind die Straßenverkehrsbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte über die Vorhaben der Plakatwerbung zu unterrichten, damit diese gegebenenfalls die für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen Auflagen jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten festlegen können.

    b) Soweit die Träger der Straßenbaulast oder die Straßenbaubehörden zur Erteilung von Erlaubnissen, Zustimmungen oder Genehmigungen befugt sind, haben sie davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse an ihrer Erteilung besteht beziehungsweise dass Gründe des allgemeinen Wohls eine Abweichung erfordern.

    c) Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen, Kreisverkehren und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven.

    d) Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Absatz 2 StVO wird hingewiesen.

    e) Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen sind unzulässig.

    f) Plakattafeln, -träger und -aufsteller müssen standsicher aufgestellt und Plakate ausreichend gesichert werden.

    g) Bei der Anbringung von Werbeträgern an Straßeneigentum, insbesondere an Straßenbäumen, sind das Lichtraumprofil und die Verkehrswege freizuhalten.

    h) An Bundesautobahnen, Kraftfahrstraßen und außerorts an vierstreifigen Straßen ist Plakatwerbung unzulässig.

  3. Die Regelungen der §§ 8, 9 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, und §§ 18, 19, 24 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 37 S. 3) geändert worden ist, bleiben hiervon unberührt.

  4. Die Plakatwerbung und das Befestigungsmaterial sind unverzüglich und rückstandslos nach dem Wahltag zu entfernen.

  5. Ein Genehmigungswiderruf hat zu erfolgen, wenn der eingereichte Wahlvorschlag des betreffenden Wahlvorschlagsträgers vom zuständigen Wahlausschuss zurückgewiesen wurde.

  6. Vorstehende Regelungen sind auf Volksbegehren und Volksentscheide im Sinne des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) vom 14. April 1993 (GVBl. I S. 94), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Mai 2020 (GVBl. I Nr. 16) geändert worden ist, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide im Sinne der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38) geändert worden ist, und Bürgerbegehren und Bürgerentscheide im Sinne des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 16 S. 2) geändert worden ist, sinngemäß anzuwenden.

    An die Stelle der Wahlvorschlagsträger treten bei Volksbegehren und Volksentscheiden die Vertreter im Sinne des § 2 Absatz 3 VAGBbg und die Vereinigungen, die aus Anlass eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheides tätig werden. Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Volksbegehren steht, ist für sechs Monate während der Eintragungsfrist gestattet. Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Volksentscheid steht, ist zwei Monate vor dem Abstimmungstag gestattet.

    An die Stelle der Wahlvorschlagsträger treten bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden nach der Kommunalverfassung die Vertrauenspersonen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 7 BbgKVerf und die Vereinigungen, die aus Anlass eines Bürgerbegehrens oder eines Bürgerentscheides tätig werden. Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Vertretung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 3 BbgKVerf steht, ist acht Wochen nach der Übermittlung der Kostenschätzung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 BbgKVerf gestattet. Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem sonstigen Bürgerbegehren über eine Gemeindeangelegenheit im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 BbgKVerf steht, ist für sechs Monate ab Anzeige bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, jedoch längstens bis zur Einreichung des Bürgerbegehrens beim Wahlleiter gestattet. Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem anschließenden Bürgerentscheid steht, ist zwei Monate vor dem festgelegten Abstimmungstag gestattet.

    An die Stelle der Wahlvorschlagsträger treten bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden nach § 81 Absatz 1, Absatz 2 BbgKWahlG die Vertrauenspersonen im Sinne des § 31 BbgKWahlG und die Vereinigungen, die aus Anlass des Bürgerbegehrens oder des Bürgerentscheides tätig werden. Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Bürgerbegehren steht, ist einen Monat ab Anzeige bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, jedoch längstens bis zur Einreichung des Bürgerbegehrens beim Wahlleiter gestattet. Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem anschließenden Bürgerentscheid steht, ist zwei Monate vor dem festgelegten Abstimmungstag gestattet.

  7. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.