Impressumspflicht bei Wahlveröffentlichungen
Der Landeswahlleiter des Landes Brandenburg weist auf Folgendes hin:
Veröffentlichungen, die von Wahlvorschlagsträgern, Unterstützergruppen und anderen Interessenverbänden im Zusammenhang mit Wahlen herausgegeben werden (Plakate, Flyer, Wurfsendungen etc.) sind Druckerzeugnisse im Sinne des Brandenburgischen Pressegesetzes (BbgPG). Sie unterliegen der Impressumspflicht des § 8 BbgPG. Der Impressumspflicht wird insbesondere nicht genüge geleistet, wenn lediglich eine E-Mail-Adresse angegeben wird. Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Seit dem 10. Oktober 2025 gilt die EU-Verordnung 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten - somit auch in der Bundesrepublik Deutschland.
Damit sind unabhängig von der Impressumspflicht nach § 8 BbgPG für Wahlwerbung und sonstige politische Werbung zusätzliche unionsrechtliche Vorgaben nach der TTPW-VO zu beachten. Insbesondere sieht die Verordnung Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten nach Artikel 11 und 12 TTPW-VO vor.