Wahlsystem

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Das Wahlsystem zum Deutschen Bundestag ist eine Kombination aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht. Bei Bundestagswahlen verfügt jede wahlberechtigte Person über zwei Stimmen, die Erststimme und die Zweitstimme. Jede wählende Person kann nur eine Erststimme und auch nur eine Zweitstimme abgeben. Für jede Stimmenart ist also nur ein Kreuz zulässig. Beide Stimmen entscheiden jedoch über den Wahlausgang.

Es werden insgesamt 598 Abgeordnete nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. 299 dieser Abgeordneten werden in Wahlkreisen über die Erststimme in relativer Mehrheitswahl gewählt. Die übrigen 299 Abgeordnete werden aus den Landeslisten über die Zweitstimme in einer so genannten Listenwahl gewählt. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf den Landeslisten ist nicht veränderbar.

Zu den 598 Sitzen können noch zusätzliche durch das Berechnungsverfahren bedingte Sitze kommen (2021 waren es 138).

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Das Wahlsystem zum Deutschen Bundestag ist eine Kombination aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht. Bei Bundestagswahlen verfügt jede wahlberechtigte Person über zwei Stimmen, die Erststimme und die Zweitstimme. Jede wählende Person kann nur eine Erststimme und auch nur eine Zweitstimme abgeben. Für jede Stimmenart ist also nur ein Kreuz zulässig. Beide Stimmen entscheiden jedoch über den Wahlausgang.

Es werden insgesamt 598 Abgeordnete nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. 299 dieser Abgeordneten werden in Wahlkreisen über die Erststimme in relativer Mehrheitswahl gewählt. Die übrigen 299 Abgeordnete werden aus den Landeslisten über die Zweitstimme in einer so genannten Listenwahl gewählt. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf den Landeslisten ist nicht veränderbar.

Zu den 598 Sitzen können noch zusätzliche durch das Berechnungsverfahren bedingte Sitze kommen (2021 waren es 138).

Inhaltsübersicht

Erststimme (Wahl in den Wahlkreisen)

Mit der Erststimme wird eine der kandidierenden Personen im Wahlkreis gewählt (Mehrheitswahlrecht). Diese Direktkandidierenden sind auf der linken Seite des Stimmzettels abgedruckt. Die wählenden Personen entscheiden sich also für eine ganz bestimmte Person aus ihrem Wahlkreis. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen (relative Mehrheitswahl) erhält. Die gewählte Person zieht nach der Wahl direkt in den Bundestag ein. Auf diese Weise werden 299 der Sitze im Bundestag vergeben.

Mit der Erststimme wird eine der kandidierenden Personen im Wahlkreis gewählt (Mehrheitswahlrecht). Diese Direktkandidierenden sind auf der linken Seite des Stimmzettels abgedruckt. Die wählenden Personen entscheiden sich also für eine ganz bestimmte Person aus ihrem Wahlkreis. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen (relative Mehrheitswahl) erhält. Die gewählte Person zieht nach der Wahl direkt in den Bundestag ein. Auf diese Weise werden 299 der Sitze im Bundestag vergeben.

Zweitstimme (Wahl nach Landeslisten)

Für das politische Kräfteverhältnis im Bundestag ist jedoch die Zweitstimme ausschlaggebend (Verhältniswahlrecht). Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt. Auf den Landeslisten sind die Kandidierenden der Parteien in einer festgelegten Reihenfolge aufgeführt. Diese Landesliste ist auf der rechten Seite der Stimmzettel für die Bundestagswahl abgedruckt. Durch das System des Verhältniswahlrechts wird es den Parteien ermöglicht, so viele Abgeordnete ins Parlament zu entsenden, wie es ihrem prozentualen Anteil an den abgegebenen Stimmen entspricht. Die Zweitstimme entscheidet demnach darüber, wie stark eine Partei im Parlament vertreten ist. Bei der Mandatsverteilung zum Bundestag kommen allerdings nur diejenigen Parteien zum Zuge, die mindestens 5 Prozent der bundesweit abgegebenen Zweitstimmen oder aber mindestens ein Wahlkreismandat erringen. 

Für das politische Kräfteverhältnis im Bundestag ist jedoch die Zweitstimme ausschlaggebend (Verhältniswahlrecht). Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt. Auf den Landeslisten sind die Kandidierenden der Parteien in einer festgelegten Reihenfolge aufgeführt. Diese Landesliste ist auf der rechten Seite der Stimmzettel für die Bundestagswahl abgedruckt. Durch das System des Verhältniswahlrechts wird es den Parteien ermöglicht, so viele Abgeordnete ins Parlament zu entsenden, wie es ihrem prozentualen Anteil an den abgegebenen Stimmen entspricht. Die Zweitstimme entscheidet demnach darüber, wie stark eine Partei im Parlament vertreten ist. Bei der Mandatsverteilung zum Bundestag kommen allerdings nur diejenigen Parteien zum Zuge, die mindestens 5 Prozent der bundesweit abgegebenen Zweitstimmen oder aber mindestens ein Wahlkreismandat erringen. 

Überhang- und Ausgleichsmandate

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Webseite der Bundeswahlleiterin.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Webseite der Bundeswahlleiterin.