Informationen für Wählende

Foto: © Stockfotos-MG / Adobe Stock
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Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten sowie
  • nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht - infolge eines Richterspruchs-  ausgeschlossen sind.

Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten sowie
  • nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht - infolge eines Richterspruchs-  ausgeschlossen sind.

Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wählerverzeichnis

Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis, in dem alle Wahlberechtigten enthalten sind. Grundlage dafür ist das bei der Gemeinde geführte Einwohnermelderegister. Bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses werden von Amts wegen nur die wahlberechtigten Personen berücksichtigt, die am 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind. Alle im Wahlbezirk Wohnenden werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Alle Wahlberechtigten haben das Recht, die zu ihnen eingetragenen Daten auf Richtigkeit oder Vollständigkeit durch Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis zu überprüfen. Der Zeitraum der Einsichtnahme sind die Werktage vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten. Die Einsichtnahme zur Überprüfung der Richtigkeit von Daten Dritter ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann dagegen innerhalb des oben genannten Zeitraumes bei der Wahlbehörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch einlegen.

Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis, in dem alle Wahlberechtigten enthalten sind. Grundlage dafür ist das bei der Gemeinde geführte Einwohnermelderegister. Bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses werden von Amts wegen nur die wahlberechtigten Personen berücksichtigt, die am 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind. Alle im Wahlbezirk Wohnenden werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Alle Wahlberechtigten haben das Recht, die zu ihnen eingetragenen Daten auf Richtigkeit oder Vollständigkeit durch Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis zu überprüfen. Der Zeitraum der Einsichtnahme sind die Werktage vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten. Die Einsichtnahme zur Überprüfung der Richtigkeit von Daten Dritter ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann dagegen innerhalb des oben genannten Zeitraumes bei der Wahlbehörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch einlegen.

Wahlbenachrichtigung

Alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte, die bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten sich mit der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, in Verbindung setzen und klären, ob sie ins Wählerverzeichnis eingetragen sind. Bei festgestellten Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten kann innerhalb der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl Einspruch erhoben werden. Kontaktieren Sie hierzu Ihre zuständige Gemeindebehörde.

In der Wahlbenachrichtigung wird unter anderem über Folgendes informiert:

  • den Familiennamen, die Vornamen und der Wohnort des Wahlberechtigten,
  • in welchem Zeitraum die Wahl stattfindet,
  • wo sich der Wahlraum befindet und ob dieser barrierefrei erreichbar ist,
  • die Nummer der wahlberechtigten Person im Wählerverzeichnis,
  • die Aufforderung die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen,
  • die Belehrung über die Beantragung von Wahlscheinen, wenn zum Beispiel die Briefwahl gewünscht wird sowie
  • das Wählen von Personen mit einer Behinderung.

Alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte, die bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten sich mit der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, in Verbindung setzen und klären, ob sie ins Wählerverzeichnis eingetragen sind. Bei festgestellten Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten kann innerhalb der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl Einspruch erhoben werden. Kontaktieren Sie hierzu Ihre zuständige Gemeindebehörde.

In der Wahlbenachrichtigung wird unter anderem über Folgendes informiert:

  • den Familiennamen, die Vornamen und der Wohnort des Wahlberechtigten,
  • in welchem Zeitraum die Wahl stattfindet,
  • wo sich der Wahlraum befindet und ob dieser barrierefrei erreichbar ist,
  • die Nummer der wahlberechtigten Person im Wählerverzeichnis,
  • die Aufforderung die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen,
  • die Belehrung über die Beantragung von Wahlscheinen, wenn zum Beispiel die Briefwahl gewünscht wird sowie
  • das Wählen von Personen mit einer Behinderung.

Briefwahl

Wer am Wahlsonntag nicht im Wahllokal wählen kann, hat die Möglichkeit per Briefwahl vom Wahlrecht Gebrauch zu machen. Wahlberechtigte, die per Briefwahl wählen wollen, sollten den Antrag auf Wahlschein und Briefwahlunterlagen so frühzeitig wie möglich bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes stellen. Sie müssen hierzu nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten. Der Antrag kann formlos schriftlich, beispielsweise auch als E-Mail, oder mündlich gestellt werden. Er muss Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und die Wohnanschrift enthalten. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor der Wahl bis 18:00 Uhr beantragt werden. Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist die Ausstellung eines Wahlscheines danach noch möglich.

Der Wahlbrief muss unbedingt rechtzeitig, möglichst bald nach Erhalt der Briefwahlunterlagen, mit der Post abgesandt oder direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Er muss bei der zuständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr vorliegen, da um 18:00 Uhr die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Übersendung per Post sollte der Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl abgesandt werden, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen.

Wer am Wahlsonntag nicht im Wahllokal wählen kann, hat die Möglichkeit per Briefwahl vom Wahlrecht Gebrauch zu machen. Wahlberechtigte, die per Briefwahl wählen wollen, sollten den Antrag auf Wahlschein und Briefwahlunterlagen so frühzeitig wie möglich bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes stellen. Sie müssen hierzu nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten. Der Antrag kann formlos schriftlich, beispielsweise auch als E-Mail, oder mündlich gestellt werden. Er muss Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und die Wohnanschrift enthalten. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor der Wahl bis 18:00 Uhr beantragt werden. Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist die Ausstellung eines Wahlscheines danach noch möglich.

Der Wahlbrief muss unbedingt rechtzeitig, möglichst bald nach Erhalt der Briefwahlunterlagen, mit der Post abgesandt oder direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Er muss bei der zuständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr vorliegen, da um 18:00 Uhr die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Übersendung per Post sollte der Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl abgesandt werden, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen.

Wohnortwechsel

Für die Bundestagswahl gilt: In das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl in dem Wahlbezirk gemeldet sind.

Zieht eine wahlberechtigte Person in der Zeit vom 41. bis zum 21. Tag vor der Wahl an einen neuen Wohnort, erfolgt eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes nur auf Antrag. Wird ein Antrag nicht gestellt, verbleiben Umziehende im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben am bisherigen Wohnort das Wahlrecht aus, und zwar entweder vor Ort oder durch Briefwahl.

Zieht eine wahlberechtigte Person nach dem 21. Tag vor der Wahl an einen neuen Wohnort, verbleibt der Umziehende im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und übt dort das Wahlrecht aus, und zwar entweder vor Ort oder durch Briefwahl.

Für die Bundestagswahl gilt: In das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl in dem Wahlbezirk gemeldet sind.

Zieht eine wahlberechtigte Person in der Zeit vom 41. bis zum 21. Tag vor der Wahl an einen neuen Wohnort, erfolgt eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes nur auf Antrag. Wird ein Antrag nicht gestellt, verbleiben Umziehende im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben am bisherigen Wohnort das Wahlrecht aus, und zwar entweder vor Ort oder durch Briefwahl.

Zieht eine wahlberechtigte Person nach dem 21. Tag vor der Wahl an einen neuen Wohnort, verbleibt der Umziehende im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und übt dort das Wahlrecht aus, und zwar entweder vor Ort oder durch Briefwahl.

Deutsche im Ausland

Deutsche im Ausland, auch als Auslandsdeutsche bezeichnet, sind wahlberechtigte Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind. Sie können an der Wahl zum Deutschen Bundestag in Deutschland grundsätzlich teilnehmen, wenn sie in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Sie müssen vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Sie sind wahlberechtigt, sofern sie

  • nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Deutsche im Ausland, auch als Auslandsdeutsche bezeichnet, sind wahlberechtigte Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind. Sie können an der Wahl zum Deutschen Bundestag in Deutschland grundsätzlich teilnehmen, wenn sie in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Sie müssen vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Sie sind wahlberechtigt, sofern sie

  • nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Barrierefreies Wählen

Auf der Wahlbenachrichtigung ist vermerkt, ob das Wahllokal barrierefrei erreichbar ist. Ist das nicht der Fall, können Sie sich bei der Gemeinde nach dem nächstgelegenen barrierefreien Wahllokal in Ihrem Wahlkreis erkundigen. Mit einem Wahlschein, den Sie von der Wahlbehörde auf Antrag erhalten, können Sie in diesem Wahllokal an der Wahl teilnehmen. Es besteht auch die Möglichkeit der Briefwahl.

Blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können mit einer Wahlschablone, in die der Stimmzettel eingelegt wird, an der Wahl teilnehmen. Die Stimmzettel sind für die Verwendung der Schablone mit ertastbaren Unterscheidungsmerkmalen versehen. Dazu wird die obere rechte Ecke der Stimmzettel entweder gekappt oder mit einem 5 mm großen Loch versehen. Dieses Merkmal dient den Blinden und Sehbehinderten allein zur Orientierung für die richtige Einlage des Stimmzettels in die Stimmzettelschablone und lässt keinerlei Rückschlüsse auf das Wahlverhalten der Wählerinnen und Wähler zu. Damit wird allen Sehbehinderten die Möglichkeit zur eigenständigen und geheimen Wahl gegeben.

Blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte erhalten diese Wahlschablone beim Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. unter den unten angegebenen Kontaktdaten. Der Umgang mit der Wahlschablone wird auf einer mitgelieferten CD erläutert.

Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V.

Straße der Jugend 114

03046 Cottbus

E-Mail: bsvb@bsvb.de 

Telefon: 0355/22549

Fax: 0355/7293974

Auf der Wahlbenachrichtigung ist vermerkt, ob das Wahllokal barrierefrei erreichbar ist. Ist das nicht der Fall, können Sie sich bei der Gemeinde nach dem nächstgelegenen barrierefreien Wahllokal in Ihrem Wahlkreis erkundigen. Mit einem Wahlschein, den Sie von der Wahlbehörde auf Antrag erhalten, können Sie in diesem Wahllokal an der Wahl teilnehmen. Es besteht auch die Möglichkeit der Briefwahl.

Blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können mit einer Wahlschablone, in die der Stimmzettel eingelegt wird, an der Wahl teilnehmen. Die Stimmzettel sind für die Verwendung der Schablone mit ertastbaren Unterscheidungsmerkmalen versehen. Dazu wird die obere rechte Ecke der Stimmzettel entweder gekappt oder mit einem 5 mm großen Loch versehen. Dieses Merkmal dient den Blinden und Sehbehinderten allein zur Orientierung für die richtige Einlage des Stimmzettels in die Stimmzettelschablone und lässt keinerlei Rückschlüsse auf das Wahlverhalten der Wählerinnen und Wähler zu. Damit wird allen Sehbehinderten die Möglichkeit zur eigenständigen und geheimen Wahl gegeben.

Blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte erhalten diese Wahlschablone beim Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. unter den unten angegebenen Kontaktdaten. Der Umgang mit der Wahlschablone wird auf einer mitgelieferten CD erläutert.

Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V.

Straße der Jugend 114

03046 Cottbus

E-Mail: bsvb@bsvb.de 

Telefon: 0355/22549

Fax: 0355/7293974

Repräsentative Wahlstatistik

Für die Bundestagswahl wird eine repräsentative Wahlstatistik erhoben. In einigen wenigen Wahlbezirken, die der Bundeswahlleiter repräsentativ auswählt, werden Stimmzettel ausgegeben, die oben rechts einen Vermerk über das Geschlecht und die Altersgruppe der Wählerin oder des Wählers haben. Diese Unterscheidung dient ausschließlich zur Auswertung für die repräsentative Wahlstatistik, die Aufschluss über das Wahlverhalten nach Alter und Geschlecht gibt. In der Wahlnacht werden diese Stimmzettel genauso wie alle anderen Stimmzettel ausgezählt.

Für die Auszählung der Stimmen am Wahlabend haben diese Unterscheidungsmerkmale keinerlei Bedeutung. Die Wahlbezirke sind zudem so groß ausgewählt, dass das Wahl- und Statistikgeheimnis gewahrt bleibt. Später erfolgt durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die Auswertung der Wahlergebnisse nach Geschlecht und Altersgruppen.  Die hierzu notwendigen rechtlichen Grundlagen sind im Wahlstatistikgesetz geregelt.

In den betroffenen Wahllokalen wird auf die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik hingewiesen. Briefwählerinnen und Briefwähler erhalten zusätzlich ein Merkblatt mit den entsprechenden Erläuterungen.

Für die Bundestagswahl wird eine repräsentative Wahlstatistik erhoben. In einigen wenigen Wahlbezirken, die der Bundeswahlleiter repräsentativ auswählt, werden Stimmzettel ausgegeben, die oben rechts einen Vermerk über das Geschlecht und die Altersgruppe der Wählerin oder des Wählers haben. Diese Unterscheidung dient ausschließlich zur Auswertung für die repräsentative Wahlstatistik, die Aufschluss über das Wahlverhalten nach Alter und Geschlecht gibt. In der Wahlnacht werden diese Stimmzettel genauso wie alle anderen Stimmzettel ausgezählt.

Für die Auszählung der Stimmen am Wahlabend haben diese Unterscheidungsmerkmale keinerlei Bedeutung. Die Wahlbezirke sind zudem so groß ausgewählt, dass das Wahl- und Statistikgeheimnis gewahrt bleibt. Später erfolgt durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die Auswertung der Wahlergebnisse nach Geschlecht und Altersgruppen.  Die hierzu notwendigen rechtlichen Grundlagen sind im Wahlstatistikgesetz geregelt.

In den betroffenen Wahllokalen wird auf die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik hingewiesen. Briefwählerinnen und Briefwähler erhalten zusätzlich ein Merkblatt mit den entsprechenden Erläuterungen.