Wahlsystem

Foto: © VectorMine / Adobe Stock
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Bei der Europawahl wählen die Bürgerinnen und Bürger aus allen EU-Mitgliedsländern die Abgeordneten einer Partei oder politischen Vereinigung, die ihr Land im Europäischen Parlament vertreten sollen. Das Europäische Parlament konstituiert sich im Normalfall für fünf Jahre und besteht aktuell aus 705 Mitgliedern zuzüglich der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Anzahl der von jedem Mitgliedsland zu wählenden Abgeordneten ergibt sich aus deren Einwohnerzahl. Sie wird degressiv proportional berücksichtigt, wobei kein Mitgliedsland weniger als sechs und mehr als 96 Sitze erhält. Auf die Bundesrepuplik Deutschland entfallen aktuell 96 Sitze.

Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln das Wahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Abgeordneten für das Europäische Parlament werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl bestimmt. Für die Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland gilt infolge der grundgesetzlichen Vorgaben zudem der Grundsatz der gleichen Wahl. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts mittels "starrer" Listen, die also durch die Wählerinnen und Wähler nicht verändert werden können. Jede Wählerin und jeder Wähler verfügt über genau eine Stimme, mit der ein Listenvorschlag einer Partei oder einer politischen Vereinigung gewählt wird.

Die Parteien oder politischen Vereinigungen können sich entscheiden, ob sie mit Listenwahlvorschlägen für ein Land (Landesliste) oder als gemeinsame Liste für alle Bundesländer (Bundesliste) zur Wahl antreten. Einzelbewerberbungen sind nicht möglich.

Bei der Europawahl wählen die Bürgerinnen und Bürger aus allen EU-Mitgliedsländern die Abgeordneten einer Partei oder politischen Vereinigung, die ihr Land im Europäischen Parlament vertreten sollen. Das Europäische Parlament konstituiert sich im Normalfall für fünf Jahre und besteht aktuell aus 705 Mitgliedern zuzüglich der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Anzahl der von jedem Mitgliedsland zu wählenden Abgeordneten ergibt sich aus deren Einwohnerzahl. Sie wird degressiv proportional berücksichtigt, wobei kein Mitgliedsland weniger als sechs und mehr als 96 Sitze erhält. Auf die Bundesrepuplik Deutschland entfallen aktuell 96 Sitze.

Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln das Wahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Abgeordneten für das Europäische Parlament werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl bestimmt. Für die Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland gilt infolge der grundgesetzlichen Vorgaben zudem der Grundsatz der gleichen Wahl. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts mittels "starrer" Listen, die also durch die Wählerinnen und Wähler nicht verändert werden können. Jede Wählerin und jeder Wähler verfügt über genau eine Stimme, mit der ein Listenvorschlag einer Partei oder einer politischen Vereinigung gewählt wird.

Die Parteien oder politischen Vereinigungen können sich entscheiden, ob sie mit Listenwahlvorschlägen für ein Land (Landesliste) oder als gemeinsame Liste für alle Bundesländer (Bundesliste) zur Wahl antreten. Einzelbewerberbungen sind nicht möglich.