Informationen für Wahlhelfende

Foto: © Markus / Adobe Stock
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Die Tätigkeit der Wahlhelfenden ist eine Grundvoraussetzung für die Durchführung von Wahlen. Gerade sie sorgen im Wahllokal für eine reibungslose und korrekte Abwicklung der Wahl. Nach der Schließung der Wahllokale um 18 Uhr zählen sie die im Wahllokal abgegebenen Stimmen aus. Die Tätigkeit der Wahlhelfenden ist ehrenamtlich.

Wahlvorstand (Wahlhelferinnen und Wahlhelfer)

Der Wahlvorstand in einem Wahllokal besteht aus fünf bis neun Personen:

  • der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher
  • der stellvertretenden Wahlvorsteherin oder dem stellvertretenden Wahlvorsteher
  • der Schriftführerin oder dem Schriftführer
  • zwei bis sechs beisitzende Mitglieder

Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn während der Wahlhandlung von 8 bis 18 Uhr mindestens drei Wahlvorstandsmitglieder anwesend sind, darunter die Wahlvorsteherin / der Wahlvorsteher (oder die Stellvertreterin / der Stellvertreter) und die Schriftführerin / der Schriftführer (oder die Stellvertreterin / der Stellvertreter). Während der Auszählung der Stimmergebnisse nach 18 Uhr müssen alle Wahlvorstandsmitglieder anwesend sein. Die Mindestzahl beträgt dann fünf Wahlvorstandsmitglieder.

Der Wahlvorstand in einem Wahllokal besteht aus fünf bis neun Personen:

  • der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher
  • der stellvertretenden Wahlvorsteherin oder dem stellvertretenden Wahlvorsteher
  • der Schriftführerin oder dem Schriftführer
  • zwei bis sechs beisitzende Mitglieder

Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn während der Wahlhandlung von 8 bis 18 Uhr mindestens drei Wahlvorstandsmitglieder anwesend sind, darunter die Wahlvorsteherin / der Wahlvorsteher (oder die Stellvertreterin / der Stellvertreter) und die Schriftführerin / der Schriftführer (oder die Stellvertreterin / der Stellvertreter). Während der Auszählung der Stimmergebnisse nach 18 Uhr müssen alle Wahlvorstandsmitglieder anwesend sein. Die Mindestzahl beträgt dann fünf Wahlvorstandsmitglieder.

Aufgaben des Wahlvorstandes

Die Aufgaben der Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die der stellvertretenden Wahlvorsteherin oder der stellvertretende Wahlvorsteher sind:

  • Verantwortung für die Tätigkeit des Wahlvorstandes
  • Aufgabenfestlegung der einzelnen Wahlvorstandsmitglieder
  • Verpflichtung der Wahlvorstandsmitglieder zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit
  • Einrichtung des Wahllokales und Öffnung des Wahllokales am Morgen des Wahltages
  • Beaufsichtigung der ordnungsgemäßen Stimmabgabe im Wahllokal
  • Bereitschafts- und Schnellmeldungen an die Wahlbehörde

Die Schriftführerin oder der Schriftführer

betreut das Wahlberechtigtenverzeichnis und prüft dabei die Wahlberechtigung der wählenden Personen und vermerkt die Stimmabgabe im Wahlberechtigtenverzeichnis, zählt bei Stimmenauszählung die Stimmabgabevermerke und füllt das Rechen- und Kontrollblatt sowie die Niederschrift und die Schnellmeldung aus.

Die Aufgaben der beisitzenden Mitglieder sind:

  • Stimmzettelausgabe
  • Prüfung der Wahlberechtigung (Wahlbenachrichtigung und Personaldokument)
  • Einsammlung abgegebener Wahlscheine
  • Unterstützung der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers bei Auszählung der Stimmzettel und bei der Beaufsichtigung der Wahlkabinen

Die Aufgaben der Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die der stellvertretenden Wahlvorsteherin oder der stellvertretende Wahlvorsteher sind:

  • Verantwortung für die Tätigkeit des Wahlvorstandes
  • Aufgabenfestlegung der einzelnen Wahlvorstandsmitglieder
  • Verpflichtung der Wahlvorstandsmitglieder zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit
  • Einrichtung des Wahllokales und Öffnung des Wahllokales am Morgen des Wahltages
  • Beaufsichtigung der ordnungsgemäßen Stimmabgabe im Wahllokal
  • Bereitschafts- und Schnellmeldungen an die Wahlbehörde

Die Schriftführerin oder der Schriftführer

betreut das Wahlberechtigtenverzeichnis und prüft dabei die Wahlberechtigung der wählenden Personen und vermerkt die Stimmabgabe im Wahlberechtigtenverzeichnis, zählt bei Stimmenauszählung die Stimmabgabevermerke und füllt das Rechen- und Kontrollblatt sowie die Niederschrift und die Schnellmeldung aus.

Die Aufgaben der beisitzenden Mitglieder sind:

  • Stimmzettelausgabe
  • Prüfung der Wahlberechtigung (Wahlbenachrichtigung und Personaldokument)
  • Einsammlung abgegebener Wahlscheine
  • Unterstützung der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers bei Auszählung der Stimmzettel und bei der Beaufsichtigung der Wahlkabinen

Informationsmaterial und Schulungsunterlagen

Auf dieser Seite werden die Hinweise für die Wahlvorstände und Briefwahlvorstände zu den Kommunalwahlen zur Verfügung gestellt. Das Material steht zudem jedem Wahlvorstand in begrenzter Anzahl ausgedruckt zur Verfügung. Des Weiteren stellt der Landeswahlleiter eine Schulungspräsentation zum Download zur Verfügung, die als Muster für die Schulungen der Wahlvorstände vorgesehen ist.

Die bereits fertiggestellten oben genannten Unterlagen stehen hier zum Download bereit:

Auf dieser Seite werden die Hinweise für die Wahlvorstände und Briefwahlvorstände zu den Kommunalwahlen zur Verfügung gestellt. Das Material steht zudem jedem Wahlvorstand in begrenzter Anzahl ausgedruckt zur Verfügung. Des Weiteren stellt der Landeswahlleiter eine Schulungspräsentation zum Download zur Verfügung, die als Muster für die Schulungen der Wahlvorstände vorgesehen ist.

Die bereits fertiggestellten oben genannten Unterlagen stehen hier zum Download bereit:

Voraussetzungen für die Tätigkeit

Wahlhelferin oder Wahlhelfer kann jeder werden, der wahlberechtigt ist. Wahlbewerbende sowie ihre Vertrauenspersonen dürfen nicht in einem Wahlvorstand arbeiten.

Die Tätigkeiten, wie z. B. die Überprüfung der Wahlberechtigung, die Feststellung der Stimmabgabe sowie am Abend die Auszählung der Stimmen, erfordern ein konzentriertes und korrektes Arbeiten.

Wahlhelferin oder Wahlhelfer kann jeder werden, der wahlberechtigt ist. Wahlbewerbende sowie ihre Vertrauenspersonen dürfen nicht in einem Wahlvorstand arbeiten.

Die Tätigkeiten, wie z. B. die Überprüfung der Wahlberechtigung, die Feststellung der Stimmabgabe sowie am Abend die Auszählung der Stimmen, erfordern ein konzentriertes und korrektes Arbeiten.

Erfrischungsgeld

Die Tätigkeit als Mitglied in einem Wahlvorstand ist ehrenamtlich. Sie wird also nicht vergütet. Es wird jedoch für den Einsatz ein Erfrischungsgeld gezahlt, dass für die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher 35 € und für die übrigen Wahlvorstandsmitglieder 25 € betragen kann.

Die Tätigkeit als Mitglied in einem Wahlvorstand ist ehrenamtlich. Sie wird also nicht vergütet. Es wird jedoch für den Einsatz ein Erfrischungsgeld gezahlt, dass für die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher 35 € und für die übrigen Wahlvorstandsmitglieder 25 € betragen kann.

Ablehnungsgründe

Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jede wahlberechtigte Person verpflichtet (§ 92 Absatz 1 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz). Die Übernahme eines Wahlehrenamtes kann jedoch gemäß § 92 Absatz 5 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz von folgenden Personen abgelehnt werden:

  • Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,
  • im öffentlichen Dienst Beschäftigte, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,
  • wahlberechtigte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  • wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
  • wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden Gründen oder wegen einer Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen
  • wahlberechtigte Personen, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten

Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jede wahlberechtigte Person verpflichtet (§ 92 Absatz 1 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz). Die Übernahme eines Wahlehrenamtes kann jedoch gemäß § 92 Absatz 5 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz von folgenden Personen abgelehnt werden:

  • Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,
  • im öffentlichen Dienst Beschäftigte, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,
  • wahlberechtigte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  • wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
  • wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden Gründen oder wegen einer Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen
  • wahlberechtigte Personen, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten