Informationen für Bewerbende

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Die Teilnahme an Wahlen ist zentraler Bestandteil des in Artikel 38 Grundgesetz verankerten Wahlrechts. Sie ist nicht nur Kandidierenden von Parteien vorbehalten, sondern vielmehr können Wahlvorschläge auch von Einzelbewerbenden eingereicht werden. Was für Bewerbende für die Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag zu beachten ist, wird im Folgenden dargestellt.

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Die Teilnahme an Wahlen ist zentraler Bestandteil des in Artikel 38 Grundgesetz verankerten Wahlrechts. Sie ist nicht nur Kandidierenden von Parteien vorbehalten, sondern vielmehr können Wahlvorschläge auch von Einzelbewerbenden eingereicht werden. Was für Bewerbende für die Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag zu beachten ist, wird im Folgenden dargestellt.

Inhaltsübersicht

Wählbarkeit und Teilnahmeberechtigung

Wählbar sind Deutsche, die am Tag der Wahl 18 Jahre und älter sind und denen nicht die Wählbarkeit aberkannt wurde.

Wahlvorschläge können von Parteien und Einzelbewerbenden eingereicht werden. Parteien können an der Bundestagswahl mit eigenen Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen sowie mit eigenen Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) in den Ländern teilnehmen. Eine Partei darf in jedem Land nur eine Landesliste einreichen. Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Einzelbewerbende können von Wahlberechtigten oder Wählergruppen vorgeschlagen werden.

Wählbar sind Deutsche, die am Tag der Wahl 18 Jahre und älter sind und denen nicht die Wählbarkeit aberkannt wurde.

Wahlvorschläge können von Parteien und Einzelbewerbenden eingereicht werden. Parteien können an der Bundestagswahl mit eigenen Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen sowie mit eigenen Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) in den Ländern teilnehmen. Eine Partei darf in jedem Land nur eine Landesliste einreichen. Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Einzelbewerbende können von Wahlberechtigten oder Wählergruppen vorgeschlagen werden.

Beteiligungsanzeige

Eine Beteiligungsanzeige ist die schriftliche Erklärung einer politischen Vereinigung, mit der sie ihre Absicht erklärt, an der bevorstehenden Bundestagswahl teilnehmen zu wollen. Politische Vereinigungen, die Wahlvorschläge einreichen möchten und die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen dem Bundeswahlleiter spätestens am 97. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr ihre Beteiligungsanzeige vorgelegt haben und damit die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über ihre Parteieigenschaft herbeiführen.

In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen (einschließlich Kurzbezeichnung) sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen zudem Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.

Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am 79. Tag vor der Wahl fest, welche Vereinigungen für die Bundestagswahl als Parteien anzuerkennen und somit vorschlagsberechtigt sind.

Eine Beteiligungsanzeige ist die schriftliche Erklärung einer politischen Vereinigung, mit der sie ihre Absicht erklärt, an der bevorstehenden Bundestagswahl teilnehmen zu wollen. Politische Vereinigungen, die Wahlvorschläge einreichen möchten und die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen dem Bundeswahlleiter spätestens am 97. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr ihre Beteiligungsanzeige vorgelegt haben und damit die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über ihre Parteieigenschaft herbeiführen.

In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen (einschließlich Kurzbezeichnung) sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen zudem Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.

Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am 79. Tag vor der Wahl fest, welche Vereinigungen für die Bundestagswahl als Parteien anzuerkennen und somit vorschlagsberechtigt sind.

Wahlvorschläge

Einzelbewerbende

Für die Nominierung von sich einzeln bewerbenden Personen sind keine Versammlungen und geheimen Abstimmungen vorgeschrieben. Lediglich drei unterzeichnende Personen haben ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten. Weiter erforderlich ist die Beibringung von 200 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises.

Parteibewerbende

Parteien müssen ihre Bewerbenden sowohl für die Kreiswahlvorschläge als auch die Landeslisten in einer Versammlung aufstellen (sogenannte Aufstellungsversammlung). Die Aufstellungsversammlung kann sein eine:

  • Mitgliederversammlung: Versammlung der Mitglieder der Partei, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts bei Kreiswahlvorschlägen im Wahlkreis und bei Landeslisten im Land Brandenburg zum Deutschen Bundestag wahlberechtigt sind.
  • besondere Vertreterversammlung: Versammlung der von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter.
  • allgemeine Vertreterversammlung: Versammlung von Vertreterinnen und Vertretern, die nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellt wurden.

Für das Aufstellungsverfahren von Parteibewerbenden gelten für Kreiswahlvorschläge und Landeslisten die gleichen Voraussetzungen:

  • Als Bewerbende oder Berwerbender einer Partei kann nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
  • Bewerbende sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung dürfen bei Kreiswahlvorschlägen nur von den in dem jeweiligen Wahlkreis, bei Landeslisten nur von den in dem jeweiligen Land wahlberechtigten Parteimitgliedern gewählt werden.
  • Die Wahl der Bewerbenden sowie der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung erfolgt in geheimer Abstimmung.
  • Jede stimmberechtigte teilnehmende Person der Versammlung ist vorschlagsberechtigt.
  • In der Versammlung muss den Bewerbenden Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.
  • Über die erfolgte Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen (Anlage 17 Bundeswahlordnung für Kreiswahlvorschläge und Anlage 23 Bundeswahlordnung für Landeslisten).
  • Von der Versammlungsleitung sowie von zwei von der Versammlung Gewählten ist eine Versicherung an Eides statt über den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu unterschreiben.

Unterstützungsunterschriften

Parteien, die seit deren letzter Wahl nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, sowie Einzelbewerbende benötigen bei Kreiswahlvorschlägen mindestens 200 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises. Bei Landeslisten müssen diese Parteien mindestens 2000 Unterstützungsunterschriften sammeln.

Die Unterschriften haben jeweils persönlich und handschriftlich zu erfolgen. Die Unterschriften sind auf Formblättern zu leisten, die bei den zuständigen Kreiswahlleitungen bzw. beim Landeswahlleiter erhältlich sind. Für jede unterzeichnende Person ist zudem eine Bescheinigung der Gemeindebehörde beizufügen, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis bzw. im Land Brandenburg wahlberechtigt ist. Jede wahlberechtigte Person darf nur einmal einen Kreiswahlvorschlag bzw. eine Landesliste unterstützen.

Unterstützungsunterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Ausgenommen von diesen Anforderungen sind Parteien nationaler Minderheiten.

Einzureichende Unterlagen

Kreiswahlvorschläge und Landeslisten sind bis zum 69. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr bei der jeweils zuständigen Kreiswahlleitung bzw. dem Landeswahlleiter einzureichen. Jede Partei darf in einem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer Person enthalten. Die sich bewerbende Person darf nur in einem Kreiswahlvorschlag und damit nur in einem Wahlkreis kandidieren.

Einzelbewerbende

Für die Nominierung von sich einzeln bewerbenden Personen sind keine Versammlungen und geheimen Abstimmungen vorgeschrieben. Lediglich drei unterzeichnende Personen haben ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten. Weiter erforderlich ist die Beibringung von 200 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises.

Parteibewerbende

Parteien müssen ihre Bewerbenden sowohl für die Kreiswahlvorschläge als auch die Landeslisten in einer Versammlung aufstellen (sogenannte Aufstellungsversammlung). Die Aufstellungsversammlung kann sein eine:

  • Mitgliederversammlung: Versammlung der Mitglieder der Partei, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts bei Kreiswahlvorschlägen im Wahlkreis und bei Landeslisten im Land Brandenburg zum Deutschen Bundestag wahlberechtigt sind.
  • besondere Vertreterversammlung: Versammlung der von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter.
  • allgemeine Vertreterversammlung: Versammlung von Vertreterinnen und Vertretern, die nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellt wurden.

Für das Aufstellungsverfahren von Parteibewerbenden gelten für Kreiswahlvorschläge und Landeslisten die gleichen Voraussetzungen:

  • Als Bewerbende oder Berwerbender einer Partei kann nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
  • Bewerbende sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung dürfen bei Kreiswahlvorschlägen nur von den in dem jeweiligen Wahlkreis, bei Landeslisten nur von den in dem jeweiligen Land wahlberechtigten Parteimitgliedern gewählt werden.
  • Die Wahl der Bewerbenden sowie der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung erfolgt in geheimer Abstimmung.
  • Jede stimmberechtigte teilnehmende Person der Versammlung ist vorschlagsberechtigt.
  • In der Versammlung muss den Bewerbenden Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.
  • Über die erfolgte Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen (Anlage 17 Bundeswahlordnung für Kreiswahlvorschläge und Anlage 23 Bundeswahlordnung für Landeslisten).
  • Von der Versammlungsleitung sowie von zwei von der Versammlung Gewählten ist eine Versicherung an Eides statt über den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu unterschreiben.

Unterstützungsunterschriften

Parteien, die seit deren letzter Wahl nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, sowie Einzelbewerbende benötigen bei Kreiswahlvorschlägen mindestens 200 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises. Bei Landeslisten müssen diese Parteien mindestens 2000 Unterstützungsunterschriften sammeln.

Die Unterschriften haben jeweils persönlich und handschriftlich zu erfolgen. Die Unterschriften sind auf Formblättern zu leisten, die bei den zuständigen Kreiswahlleitungen bzw. beim Landeswahlleiter erhältlich sind. Für jede unterzeichnende Person ist zudem eine Bescheinigung der Gemeindebehörde beizufügen, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis bzw. im Land Brandenburg wahlberechtigt ist. Jede wahlberechtigte Person darf nur einmal einen Kreiswahlvorschlag bzw. eine Landesliste unterstützen.

Unterstützungsunterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Ausgenommen von diesen Anforderungen sind Parteien nationaler Minderheiten.

Einzureichende Unterlagen

Kreiswahlvorschläge und Landeslisten sind bis zum 69. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr bei der jeweils zuständigen Kreiswahlleitung bzw. dem Landeswahlleiter einzureichen. Jede Partei darf in einem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer Person enthalten. Die sich bewerbende Person darf nur in einem Kreiswahlvorschlag und damit nur in einem Wahlkreis kandidieren.

Zulassung der Kreiswahlvorschläge und der Landesliste

Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge trifft der Kreiswahlausschuss und über die Zulassung der Landeslisten der Landeswahlausschuss am 58. Tag vor der Wahl.

Zulassung der Kreiswahlvorschläge und der Landesliste

Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge trifft der Kreiswahlausschuss und über die Zulassung der Landeslisten der Landeswahlausschuss am 58. Tag vor der Wahl.