Aktuelle Informationen zur Landtagswahl

Der Brandenburgische Landtag wird alle fünf Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher, freier und geheimer Wahl gewählt. Als einziges unmittelbar vom Volk gewähltes Verfassungsorgan repräsentiert er das Staatsvolk des Landes Brandenburg. Sitz des Landtags Brandenburg ist Potsdam. 88 Sitze (maximal 110 mit Überhang- und Ausgleichsmandaten) sind zu besetzen.

Der Brandenburgische Landtag wird alle fünf Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher, freier und geheimer Wahl gewählt. Als einziges unmittelbar vom Volk gewähltes Verfassungsorgan repräsentiert er das Staatsvolk des Landes Brandenburg. Sitz des Landtags Brandenburg ist Potsdam. 88 Sitze (maximal 110 mit Überhang- und Ausgleichsmandaten) sind zu besetzen.

Inhaltsübersicht

Bekanntmachungen des Landeswahlleiters

Der Landeswahlleiter hat im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum 8. Landtag Brandenburgs am 22. September 2024 folgende Bekanntmachungen im Amtsblatt Brandenburg veröffentlicht:

Der Landeswahlleiter hat im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum 8. Landtag Brandenburgs am 22. September 2024 folgende Bekanntmachungen im Amtsblatt Brandenburg veröffentlicht:

  • 09.10.2023 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

    Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024

    Bekanntmachung des Landeswahlleiters

    Vom 9. Oktober 2023

    Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 42 vom 25. Oktober 2023, S. 1056)

     

    Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

    Nachdem die Präsidentin des Landtages Brandenburg im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages Brandenburg den 22. September 2024 als Tag für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg bestimmt hat (Bekanntmachung des Wahltages für die Landtagswahl 2024 vom 3. Mai 2023 [GVBl. I, Nummer 11]), fordert der Landeswahlleiter gemäß § 29 Absatz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) auf, die Wahlvorschläge für diese Wahl möglichst frühzeitig einzureichen. Hierzu wird Folgendes bekannt gegeben:

    1. Der Landtag Brandenburg besteht vorbehaltlich der sich aus dem Brandenburgischen Landeswahlgesetz (BbgLWahlG) ergebenden Abweichungen aus 88 Abgeordneten (§ 1 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). 44 Abgeordnete werden durch Mehrheitswahl in den 44 Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl nach den Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen auf der Grundlage der im Land Brandenburg abgegebenen Zweitstimmen und unter Berücksichtigung der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerbenden gewählt (§§ 1 bis 3 BbgLWahlG). Im Wahlkreis ist die oder der Wahlkreisbewerbende gewählt, die oder der die meisten Erststimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleiterin oder vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los (§ 2 BbgLWahlG).

    2. Landeslisten können von Parteien und politischen Vereinigungen, Kreiswahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen und Einzelbewerbenden eingereicht werden (§ 21 Absatz 1 BbgLWahlG). Parteien und politische Vereinigungen können als Listenvereinigung gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen; Listenvereinigungen schließen eine eigenständige Landesliste oder einen eigenständigen Kreiswahlvorschlag der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen im Wahlgebiet aus (§ 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgLWahlG).

    Die Wahlvorschläge sind getrennt für die Wahlkreise (Kreiswahlvorschläge) und für den Verhältnisausgleich (Landeslisten) aufzustellen. Jede Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung kann nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 21 Absatz 6 BbgLWahlG).

    Jede oder jeder sich in einem Wahlkreis Bewerbende darf nur in einem Wahlkreis und in diesem Wahlkreis nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt sein; dies gilt auch für Einzelbewerbende (§ 24 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). Eine Landeslistenbewerbende oder ein Landeslistenbewerbender darf nur in einer Landesliste benannt sein. Jeder Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer oder eines Wahlkreisbewerbenden enthalten (§ 24 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG). Eine Bewerbende oder ein Bewerbender kann gleichzeitig in einem Kreiswahlvorschlag und in einer Landesliste derselben Partei oder politischen Vereinigung benannt sein (§ 24 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlG).

    3. Gemäß § 23 BbgLWahlG müssen schriftlich eingereicht werden

    a) die Landeslisten beim Landeswahlleiter des Landes Brandenburg, Ministerium des Innern und für Kommunales, Henning-von-Tresckow-Str. 9-13,14467 Potsdam, spätestens bis zum 5. August 2024, 18 Uhr,

    b) die Kreiswahlvorschläge bei der oder dem für den jeweiligen Wahlkreis zuständigen Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter spätestens bis zum 5. August 2024, 18 Uhr.

    4. Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Absatz 1 BbgLWahlV (Kreiswahlvorschlag) oder dem Muster der Anlage 14 zu § 38 Absatz 1 BbgLWahlV (Landesliste) eingereicht werden.

    Gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 bis 4 BbgLWahlV muss der Kreiswahlvorschlag enthalten

    a) den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift der oder des Wahlkreisbewerbenden sowie

    b) als Kreiswahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den satzungsgemäßen Namen des einreichenden Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern er eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Der Kreiswahlvorschlag einer Listenvereinigung muss neben ihrem Namen und ihrer etwaigen Kurzbezeichnung die satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen enthalten. Einzelbewerbende führen an Stelle einer Namens- und Kurzbezeichnung die Bezeichnung „Einzelbewerberin“ oder „Einzelbewerber“.

    Gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgLWahlV muss die Landesliste enthalten

    a) den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift der Listenbewerbenden,

    b) die nach § 25 BbgLWahlG zu bestimmende Reihenfolge der Bewerbenden,

    c) den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung; die Landesliste einer Listenvereinigung muss neben ihrem Namen und ihrer Kurzbezeichnung die satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen enthalten,

    d) einen entsprechenden Hinweis, in dem Fall, dass die einreichende Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung als eine Vereinigung der Sorben/Wenden zur Wahl antreten will.

    Daneben soll der Kreiswahlvorschlag oder die Landesliste den jeweiligen Namen und die jeweilige Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (siehe auch Nummer 13).

    5. Die Benennung als Wahlkreisbewerbende oder Wahlkreisbewerbender in einem Kreiswahlvorschlag ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

    a) die oder der Wahlkreisbewerbende muss wählbar sein (§ 8 BbgLWahlG),

    b) die oder der Wahlkreisbewerbende einer Partei oder politischen Vereinigung muss gewählt werden

    aa) in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlkreis zum 8. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – Wahlkreisversammlung – (§ 25 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG),

    bb) in Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, für die Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts in diesen Wahlkreisen zum 8. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – gemeinsame Wahlkreisversammlung – (§ 25 Absatz 2 Nummer 2 BbgLWahlG) oder

    cc) in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum 8. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – Landesversammlung – (§ 25 Absatz 2 Nummer 3 BbgLWahlG).

    Die Benennung als Listenbewerbende oder Listenbewerbender in einer Landesliste ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

    a) die oder der Listenbewerbende muss wählbar sein (§ 8 BbgLWahlG),

    b) die oder der Listenbewerbende einer Partei oder politischen Vereinigung muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – Landesversammlung – gewählt werden (§ 25 Absatz 3 BbgLWahlG).

    Die oder der Wahlkreis- oder Listenbewerbende einer Listenvereinigung muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum 8. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der an dem Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen entsprechend den oben bezeichneten Maßgaben des § 25 BbgLWahlG gewählt werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 BbgLWahlG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 und 3 BbgLWahlG).

    Zu der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 und 3 BbgLWahlG sind die Mitglieder oder Delegierten von dem jeweils zuständigen Gebietsvorstand des Wahlvorschlagsberechtigten mit mindestens einer dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden (§ 25 Absatz 4 BbgLWahlG).

    Jede oder jeder Bewerbende einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung und die Delegierten für die Delegiertenversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede teilnehmende Person der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt (§ 25 Absatz 5 Satz 1 und 2 BbgLWahlG). Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen (§ 25 Absatz 5 Satz 3 und 4 BbgLWahlG).

    Gemäß § 25 Absatz 7 BbgLWahlG dürfen die Wahlen der Bewerbenden und der Delegierten für die Delegiertenversammlungen frühestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode des 7. Landtages stattfinden, also nicht vor dem 25. Juni 2023 durchgeführt worden sein.

    Das Nähere über die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerbenden bleibt der Regelung durch die Satzung der Wahlvorschlagsberechtigten vorbehalten (§ 25 Absatz 8 BbgLWahlG).

    6. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der oder des Wahlkreisbewerbenden (Kreiswahlvorschlag) oder der Listenbewerbenden (Landesliste) und die Festlegung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder oder Delegierten sowie das Ergebnis der Wahl ist mit dem Kreiswahlvorschlag oder der Landesliste einzureichen (§ 25 Absatz 6 Satz 1 BbgLWahlG und Anlage 11 zu § 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV oder Anlage 18 zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV).

    Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser Versammlung bestimmte Personen gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 25 Absatz 5 BbgLWahlG beachtet worden sind (§ 25 Absatz 6 Satz 2 und 3 BbgLWahlG und Anlage 12 zu § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV oder Anlage 19 zu § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV).

    7. Eine wählbare Person kann nur dann als Wahlkreis- oder Listenbewerbende oder Wahlkreis- oder Listenbewerbender vorgeschlagen werden, wenn sie oder er ihre oder seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 24 Absatz 2 BbgLWahlG). Die Zustimmungserklärung ist nach dem Muster der Anlage 9 zu § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV (Kreiswahlvorschlag) oder der Anlage 17 zu § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV abzugeben.

    8. Der Kreiswahlvorschlag oder die Landesliste einer Partei oder politischen Vereinigung ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer stellvertretenden Person, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen (§ 24 Absatz 4 Satz 1 BbgLWahlG). Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter keinen Landesverband, so ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, auf deren Gebiet sich der jeweilige Wahlvorschlag ganz oder teilweise erstreckt, wie vorstehend, zu unterzeichnen (§ 24 Absatz 4 Satz 2 BbgLWahlG). Die Unterschriften des einreichenden Gebietsvorstandes genügen, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer stellvertretenden Person, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist.

    Der Kreiswahlvorschlag oder die Landesliste einer Listenvereinigung muss von je drei Mitgliedern der Vorstände der Landesverbände der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen, darunter jeweils der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterein oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 BbgLWahlG). Hat eine an dem Zusammenschluss zur Listenvereinigung beteiligte Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist der jeweilige Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, auf deren Gebiet sich der jeweilige Wahlvorschlag ganz oder teilweise erstreckt, wie vorstehend angegeben, zu unterzeichnen. Auch in diesem Fall genügen die Unterschriften des einreichenden Gebietsvorstandes, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist.

    Der Kreiswahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden ist persönlich oder von der Vertrauensperson zu unterzeichnen (§ 32 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlV).

    9. Parteien oder politische Vereinigungen, die sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen dem Landeswahlleiter spätestens am 97. Tag vor der Wahl, dem

    17. Juni 2024, 18 Uhr

    ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich anzeigen und zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei oder politische Vereinigung ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen. Die Anzeige muss den satzungsgemäßen Namen der Partei oder politischen Vereinigung enthalten; das Gleiche gilt für ihre etwaige Kurzbezeichnung (§ 21 Absatz 2 BbgLWahlG).

    Die Beteiligungsanzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 21 Absatz 2 BbgLWahlG). Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist die Anzeige von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsvorstände im Wahlgebiet, wie vorstehend angegeben, zu unterzeichnen (§ 21 Absatz 4 BbgLWahlG). Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser der Beteiligungsanzeige eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beifügt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist (§ 30 Absatz 2 BbgLWahlV).

    Mit der Beteiligungsanzeige sind gemäß § 21 Absatz 2 BbgLWahlG einzureichen

    a) die schriftliche Satzung der Partei oder politischen Vereinigung,

    b) das schriftliche Programm der Partei oder politischen Vereinigung sowie

    c) ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes oder, wenn kein Landesverband besteht, der nächstniedrigen Gebietsvorstände der Partei oder politischen Vereinigung.

    Es sei gesondert darauf hingewiesen, dass auch eine Partei oder politische Vereinigung der Pflicht zur Beteiligungsanzeige unterliegt (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 BbgLWahlG), die

    a) gemeinsam mit anderen Parteien oder politischen Vereinigungen eine Landesliste oder einen Kreiswahlvorschlag einreichen will, um als Listenvereinigung an der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg teilzunehmen, und

    b) sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt hat.

    Jede Beteiligungsanzeige wird unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so wird der betreffende Gebietsvorstand der Partei oder politischen Vereinigung sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

    Nach Ablauf des 17. Juni 2024, 18 Uhr können nur noch Mängel an sich gültiger Beteiligungsanzeigen behoben werden (§ 21 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 BbgLWahlG); eine gültige Anzeige liegt gemäß § 21 Absatz 3 Satz 4 BbgLWahlG nicht vor, wenn

    a) die Form oder Frist des § 21 Absatz 2 BbgLWahlG nicht gewahrt ist,

    b) der satzungsgemäße Name oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei oder politischen Vereinigung fehlt,

    c) die nach § 21 Absatz 2 BbgLWahlG erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,

    d) die mit der Beteiligungsanzeige einzureichenden Anlagen fehlen oder

    e) die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht.

    Gemäß § 21 Absatz 5 Satz 1 BbgLWahlG stellt der Landeswahlleiter spätestens am 110. Tag vor der Wahl, dem

    4. Juni 2024

     fest,

    a) welche Parteien und politischen Vereinigungen sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag Brandenburg oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben,

    b) welche Parteien und politischen Vereinigungen am Tag der Bekanntmachung des Wahltages (3. Mai 2023) aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind.

    Gemäß § 21 Absatz 5 Satz 2 BbgLWahlG stellt der Landeswahlausschuss spätestens am 79. Tag vor der Wahl, dem

    5. Juli 2024

    für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, als Parteien und politische Vereinigungen anzuerkennen sind.

    Geben die Namen mehrerer Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer dieser Vereinigungen für die Wahl eine Unterscheidungsbezeichnung bei (§ 30 Absatz 3 BbgLWahlV).

    Zu der öffentlichen Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Berechtigung der Vereinigungen, als Partei oder politische Vereinigung Wahlvorschläge einzureichen, entschieden wird, werden die Vorstände der Gebietsverbände der Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg angezeigt haben, vom Landeswahlleiter eingeladen (§ 30 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlV). Die öffentliche Bekanntmachung der Feststellungen des Landeswahlausschusses erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg (§ 30 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 82 Absatz 1 BbgLWahlV).

    Wird die Anerkennung als Partei oder politische Vereinigung versagt, kann die Partei oder politische Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses Beschwerde zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg erheben (§ 21 Absatz 5 BbgLWahlG). Die Partei oder politische Vereinigung ist von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichts, längstens jedoch bis zum Ablauf des 59. Tages vor der Wahl, dem 25. Juli 2024, wie eine vorschlagsberechtigte Partei oder politische Vereinigung zu behandeln.

    Nach der Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Partei oder politische Vereinigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 21 Absatz 3 Satz 5 BbgLWahlG).

    Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der einreichende Gebietsverband der Partei oder politischen Vereinigung den Landeswahlausschuss anrufen (§ 21 Absatz 3 Satz 6 BbgLWahlG).

    10. Parteien und politische Vereinigungen können als Listenvereinigung gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). Jede Partei oder politische Vereinigung darf sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlG). Eigenständige Landeslisten oder eigenständige Kreiswahlvorschläge sind durch die Beteiligung an einer Listenvereinigung ausgeschlossen (§ 22 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG).

    Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem Landeswahlleiter spätestens am 88. Tag vor der Wahl, dem

    26. Juni 2024, 18 Uhr

    schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss jeweils von drei Mitgliedern der Landesvorstände, darunter jeweils von der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, sämtlicher der an dem Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BbgLWahlG). Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist die Anzeige von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet, wie vorstehend angegeben, zu unterzeichnen (§ 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 1 BbgLWahlV). Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Anzeigefrist nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BbgLWahlG, also spätestens am 26. Juni 2024, 18 Uhr, eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist (§ 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 BbgLWahlV).

    Einzelne Beteiligte haben die Möglichkeit, ihre Erklärung bis zur Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlages schriftlich zurückzunehmen (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 BbgLWahlG).

    Die Pflicht der Parteien und politischen Vereinigungen, die sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag Brandenburg oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, zur Beteiligungsanzeige nach § 21 Absatz 2 BbgLWahlG (siehe Nummer 9) bleibt durch den Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung unberührt (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 BbgLWahlG). Eine Partei oder politische Vereinigung, die sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt hat, unterliegt also auch dann der in § 21 Absatz 2 BbgLWahlG bestimmten Pflicht zur Beteiligungsanzeige, wenn sie mit anderen Parteien oder politischen Vereinigungen eine Listenvereinigung zur Einreichung gemeinsamer Wahlvorschläge bildet. Die Anzeige über die Bildung einer Listenvereinigung nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG und die Beteiligungsanzeige nach § 21 Absatz 2 BbgLWahlG sind möglichst gleichzeitig einzureichen (§ 31 Absatz 4 BbgLWahlV).

    Jede Anzeige nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG wird unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so werden die betreffenden Gebietsvorstände der an dem Zusammenschluss zur Listenvereinigung beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

    Nach Ablauf des 26. Juni 2024 können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG i.V.m. § 31 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlV); eine gültige Anzeige liegt gemäß § 31 Absatz 1 Satz 4 BbgLWahlV nicht vor, wenn

    a) die Form oder Frist des § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG nicht gewahrt ist,

    b) die satzungsgemäßen Namen oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen fehlen,

    c) die nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen oder

    d) die Unterzeichner der Anzeige mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre jeweilige Identität nicht feststeht.

    Gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 2 BbgLWahlG stellt der Landeswahlausschuss spätestens am 51. Tag vor der Wahl, dem

    2. August 2024

    fest, ob die Voraussetzungen für eine Listenvereinigung vorliegen.

    Geben die Namen mehrerer Listenvereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer dieser Listenvereinigungen für die Wahl eine Unterscheidungsbezeichnung bei (§ 22 Absatz 2 Satz 1 BbgLWahlG in Verbindung mit § 30 Absatz 3 BbgLWahlV).

    Zu der öffentlichen Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Berechtigung der beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen, als Listenvereinigung gemeinsam Wahlvorschläge einzureichen, entschieden wird, werden die betreffenden Vorstände der Gebietsverbände der beteiligten Vereinigungen eingeladen. Die öffentliche Bekanntmachung der Feststellungen des Landeswahlausschusses nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 BbgLWahlG erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg (§ 31 Absatz 2 in Verbindung mit § 82 Absatz 1 BbgLWahlV). Die Feststellungen des Landeswahlausschusses sind für alle Wahlorgane verbindlich.

    Nach der Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Listenvereinigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 31 Absatz 1 Satz 5 BbgLWahlV).

    Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren können die einreichenden Gebietsverbände der an dem Zusammenschluss zur Listenvereinigung beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen den Landeswahlausschuss anrufen (§ 31 Absatz 1 Satz 6 BbgLWahlV).

    11. Wahlvorschläge von Parteien oder politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages (3. Mai 2023) nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind, bedürfen außerdem der persönlichen und handschriftlichen Unterzeichnung von wahlberechtigten Personen; es sind erforderlich

    a) für den Kreiswahlvorschlag mindestens 100 Unterschriften von wahlberechtigten Personen aus dem jeweiligen Wahlkreis (§ 24 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlG),

    b) für die Landesliste mindestens 1 vom Tausend der wahlberechtigten Personen bei der Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019, jedoch höchstens 2.000 Unterschriften von wahlberechtigten Personen (§ 24 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlG). Eine Landesliste für die Wahl am 22. September 2024 muss demnach von mindestens 2.000 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.

    Auch Wahlvorschläge von Listenvereinigungen bedürfen der vorstehend genannten Anzahl von Unterstützungsunterschriften, es sei denn, mindestens eine der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen ist auf Grund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem für sie im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten (§ 22 Absatz 2 Nummer 5 BbgLWahlG).

    Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerbenden bedürfen der Unterstützungsunterschriften von mindestens 100 wahlberechtigten Personen (§ 24 Absatz 4 Satz 4 BbgLWahlG).

    Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen (§ 24 Absatz 4 Satz 5 BbgLWahlG).

    12. Die in Nummer 11 Buchstabe a und b bezeichneten Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift - Kreiswahlvorschlag -) oder nach dem Muster der Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 BbgLWahlV (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift - Landesliste -) unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

    a) Die Formblätter für Kreiswahlvorschläge werden auf Anforderung von der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter, die entsprechenden Formblätter für Landeslisten vom Landeswahlleiter, kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Familienname, der Vorname und die Anschrift der oder des vorgeschlagenen Wahlkreisbewerbenden oder die entsprechenden Angaben der oder des vorgeschlagenen Listenbewerbenden anzugeben. Daneben sind bei Parteien oder politischen Vereinigungen deren Namen und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, bei Listenvereinigungen darüber hinaus die Namen der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen und, sofern letztere eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, anzugeben. Bei Wahlkreisbewerbenden, die nicht auf dem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung an der Wahl teilnehmen wollen, ist die Bezeichnung „Einzelbeweberin“ oder „Einzelbewerber“ anzugeben. Parteien, politische Vereinigungen oder Listenvereinigungen haben ferner zu erklären, dass die oder der Wahlkreisbewerbende oder die oder der Listenbewerbende bereits gemäß § 25 BbgLWahlG oder § 22 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 25 BbgLWahlG aufgestellt worden ist (§ 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgLWahlV).

    b) Jede wahlberechtigte Person, die einen Wahlvorschlag unterstützt, muss die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgLWahlV).

    c) Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert nach dem Muster der Anlage 8 zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV (Kreiswahlvorschlag) oder nach dem Muster der Anlage 16 zu § 38 Absatz 3 Satz 5 BbgLWahlV (Landesliste) eine Bescheinigung ihrer Wahlbehörde, bei der sie im Wahlberechtigtenverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie am Tag der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis (Kreiswahlvorschlag) oder im Land Brandenburg (Landesliste) wahlberechtigt ist. Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat die oder der Wahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die betreffende Person den Wahlvorschlag unterstützt (§ 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV). Die Bescheinigung des Wahlrechts wird kostenfrei erteilt (§ 32 Absatz 7 Satz 1 BbgLWahlV).

    d) Eine wahlberechtigte Person darf jeweils nur einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste unterzeichnen; hat eine Person mehrere Kreiswahlvorschläge oder mehrere Landeslisten unterzeichnet, so ist ihre Unterstützungsunterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen oder allen Landeslisten ungültig (§ 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 1 und 2 BbgLWahlV sowie § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 1 und 2 BbgLWahlV). Eine wahlberechtigte Person kann also sowohl einen Kreiswahlvorschlag als auch eine Landesliste unterstützen. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewerbende oder den Bewerbenden ist zulässig (§ 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 4 BbgLWahlV sowie § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 4 BbgLWahlV).

    e) Die Wahlbehörde darf für jede wahlberechtigte Person die Bescheinigung des Wahlrechts jeweils nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag und zu einer Landesliste erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Kreiswahlvorschlag oder für welche Landesliste die jeweils erteilte Bescheinigung bestimmt ist (§ 32 Absatz 7 Satz 2 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 32 Absatz 7 Satz 2 BbgLWahlV).

    f) Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der oder des Wahlkreisbewerbenden oder der oder des Listenbewerbenden durch eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 32 Absatz 5 Nummer 5 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 5 BbgLWahlV).

    13. In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlen diese Angaben, so gilt die erste unterzeichnende Person als Vertrauensperson, die zweite als stellvertretende Vertrauensperson (§ 26 Absatz 1 BbgLWahlG). Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 26 Absatz 2 BbgLWahlG).

    Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der unterzeichnenden Personen des Wahlvorschlages an die oder den für die Einreichung des Wahlvorschlages zuständige Wahlleiterin oder zuständigen Wahlleiter abberufen und durch andere Personen ersetzt werden (§ 26 Absatz 3 BbgLWahlG).

    14. Entsprechend den genannten Erfordernissen sind dem Kreiswahlvorschlag folgende Anlagen beizufügen (§ 32 Absatz 6 BbgLWahlV):

    a) in jedem Fall

    aa) die Erklärung der oder des vorgeschlagenen Wahlkreisbewerbenden nach dem Muster der Anlage 9 zu § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV, dass sie ihrer oder er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Kreiswahlvorschlag die Zustimmung zur Benennung als Wahlkreisbewerbende oder Wahlkreisbewerbender gegeben hat (§ 24 Absatz 2 BbgLWahlG und § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV);

    bb) die Bescheinigung der zuständigen Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 10 zu § 32 Absatz 6 Nummer 2 BbgLWahlV, dass die oder der vorgeschlagene Wahlkreisbewerbende wählbar ist (§ 32 Absatz 6 Nummer 2 BbgLWahlV); die Bescheinigung der Wählbarkeit wird kostenfrei erteilt (§ 32 Absatz 7 Satz 1 BbgLWahlV). Eine Wahlkreisbewerbende oder ein Wahlkreisbewerbender, deren oder dessen Hauptwohnung außerhalb des Landes Brandenburg liegt und die oder der im Land Brandenburg am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat, ist ferner verpflichtet, vor Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2024, 18 Uhr, bei der für die Nebenwohnung zuständigen Wahlbehörde schriftlich einen Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis zu stellen (§ 14 Absatz 6 BbgLWahlV);

    cc) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der oder des Wahlkreisbewerbenden durch eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 BbgLWahlG nach dem Muster der Anlage 11 zu § 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV; die Niederschrift muss von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet sein (§ 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV; siehe auch Nummer 6);

    dd) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 12 zu § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und zwei an der Versammlung teilnehmenden und von dieser dazu bestimmten Personen unterzeichnet sein muss (§ 25 Absatz 6 Satz 2 BbgLWahlG und § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV);

    b) zusätzlich bei Wahlvorschlagsberechtigten, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages am 3. Mai 2023 nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem für sie im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind, die erforderlichen 100 Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV mit den Bescheinigungen der Wahlbehörden, dass die unterzeichnenden Personen in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt sind (§ 24 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlG und § 32 Absatz 5 und 6 Nummer 5 BbgLWahlV; siehe auch die Nummern 11 und 12).

    15. Der Landesliste sind folgende Anlagen beizufügen (§ 38 Absatz 4 BbgLWahlV):

    a) in jedem Fall

    aa) die Erklärungen der vorgeschlagenen Listenbewerbenden nach dem Muster der Anlage 17 zu § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Listenbewerbende gegeben haben (§ 24 Absatz 2 BbgLWahlG und § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV);

    bb) die Bescheinigungen der zuständigen Wahlbehörden nach dem Muster der Anlage 10 zu § 38 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlV, dass die vorgeschlagenen Listenbewerbenden wählbar sind (§ 38 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlV); die Bescheinigungen der Wählbarkeit werden kostenfrei erteilt (§ 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 32 Absatz 7 Satz 1 BbgLWahlV). Eine Listenbewerbende oder ein Listenbewerbender, deren oder dessen Hauptwohnung außerhalb des Landes Brandenburg liegt und der im Land Brandenburg am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat, ist ferner verpflichtet, vor Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2024, 18 Uhr, bei der für die Nebenwohnung zuständigen Wahlbehörde schriftlich einen Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis zu stellen (§ 14 Absatz 6 BbgLWahlV);

    cc) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl und Reihenfolge der Listenbewerbenden durch eine Landesmitglieder- oder Landesdelegiertenversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 BbgLWahlG nach dem Muster der Anlage 18 zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV; die Niederschrift muss von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet sein (§ 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV; siehe auch Nummer 6);

    dd) eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 19 zu § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und zwei an der Versammlung teilnehmenden und von dieser dazu bestimmten Personen unterzeichnet sein muss (§ 25 Absatz 6 Satz 2 BbgLWahlG und § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV);

    b) zusätzlich bei Wahlvorschlagsberechtigten, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages am   Mai 2023 nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem für sie im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind, die erforderlichen 2.000 Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 BbgLWahlV mit den Bescheinigungen der Wahlbehörden, dass die unterzeichnenden Personen wahlberechtigt sind (§ 24 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 BbgLWahlG und § 38 Absatz 4 Nummer 5 BbgLWahlV; siehe auch die Nummern 11 und 12).

    16. Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2024, 18 Uhr, nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn eine Bewerbende oder ein Bewerbender stirbt oder die Wählbarkeit verliert (§ 23 i.V.m. § 28 Satz 1 BbgLWahlG). Das durch § 25 BbgLWahlG vorgeschriebene Nominierungsverfahren muss in solchen Fällen nicht eingehalten werden; der Unterstützungsunterschriften nach § 24 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlG bedarf es für die Änderung nicht (§ 28 Satz 2 BbgLWahlG). Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen (§ 28 Satz 3 BbgLWahlG).

    17. Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung nach § 30 BbgLWahlG entschieden ist (§ 27 Satz 1 BbgLWahlG). Ein nach § 24 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlG außerdem von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnenden durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 27 Satz 2 BbgLWahlG).

    18. Jeder Wahlvorschlag wird unverzüglich nach Eingang von der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter geprüft. Werden Mängel festgestellt, so benachrichtigt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sofort die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

    Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 BbgLWahlG liegt ein gültiger Wahlvorschlag nicht vor, wenn

    a) die Form oder Einreichungsfrist des § 23 BbgLWahlG nicht gewahrt ist,

    b) die nach § 24 Absatz 4 BbgLWahlG erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

    c) bei einem Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung die eindeutige Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers fehlt, die nach § 21 Absatz 2 erforderliche Feststellung der Eigenschaft als Partei oder politische Vereinigung abgelehnt ist oder die Nachweise des § 25 nicht erbracht sind,

    d) die oder der Bewerbende so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Person nicht feststeht, oder

    e) die Zustimmungserklärung der oder des Bewerbernden fehlt.

    Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 30 Absatz 1 BbgLWahlG) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 29 Absatz 3 BbgLWahlG).

    Gegen Verfügungen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den für die Zulassung zuständigen Wahlausschuss anrufen (§ 29 Absatz 4 BbgLWahlG).

    19. Spätestens am 44. Tag vor der Wahl, dem

    9. August 2024

    entscheidet

    über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge der jeweilige Kreiswahlausschuss und

    über die Zulassung der Landeslisten der Landeswahlausschuss (§ 30 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG).

    Zu der öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entschieden wird, werden die Vertrauenspersonen der betreffenden Wahlvorschläge geladen (§ 35 Absatz 1 BbgLWahlV oder § 40 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 BbgLWahlV). Außerdem werden Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen der Wahlausschüsse gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 82 Absatz 6 BbgLWahlV in der Form eines Aushanges bekannt gemacht.

    Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

    a) verspätet, also nach Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2024, 18 Uhr, eingereicht sind (§ 23 i.V.m. § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BbgLWahlG) oder

    b) den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Brandenburgische Landeswahlgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Brandenburgische Landeswahlverordnung aufgestellt sind (§ 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Satz 1 BbgLWahlG).

    Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Listenbewerbenden nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen (§ 30 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 BbgLWahlG).

    Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 32 Absatz 1 BbgLWahlV bezeichneten Angaben fest (§ 35 Absatz 4 BbgLWahlV).

    Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgLWahlV bezeichneten Angaben einschließlich der maßgeblichen Reihenfolge der Bewerbenden fest (§ 40 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV). Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG und § 40 Absatz 2 BbgLWahlV stellt er ferner spätestens am 33. Tag vor der Wahl, dem 20. August 2024 fest, welche Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben (Wenden) eingereicht worden sind.

    20. Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden (§ 30 Absatz 2 Satz 1 BbgLWahlG). Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, dieser auch im Fall der Zulassung (§ 30 Absatz 2 Satz 3 BbgLWahlG). Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen (§ 36 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlV); die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat ihre oder seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen (§ 36 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV). Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt (§ 36 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlV).

    Über die zulässige Beschwerde entscheidet der Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung spätestens am 38. Tag vor der Wahl, dem 15. August 2024 (§ 30 Absatz 2 Satz 4 BbgLWahlG).

    21. Der Landeswahlleiter ordnet die durch den Landeswahlausschuss zugelassenen Landeslisten in der durch § 31 Absatz 3 BbgLWahlG bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie spätestens am 27. Tag vor der Wahl, dem 26. August 2024 öffentlich bekannt (§ 30 Absatz 3 BbgLWahlG und § 41 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlV). Die Bekanntmachung enthält für jede zugelassene Landesliste die in § 38 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das jeweilige Geburtsjahr der oder des Listenbewerbenden anzugeben (§ 41 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV). Die Bekanntmachung soll ferner die Feststellung des Landeswahlausschusses enthalten, welche Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben (Wenden) eingereicht worden sind (§ 41 Absatz 2 BbgLWahlV in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG und § 40 Absatz 2 BbgLWahlV).

    Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ordnet die vom Kreiswahlausschuss und gegebenenfalls vom Landeswahlausschuss im Beschwerdeverfahren nach § 30 Absatz 2 BbgLWahlG zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der Reihenfolge, wie sie durch § 31 Absatz 3 BbgLWahlG und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 41 Absatz 3 BbgLWahlG bestimmt ist, und macht sie spätestens am 27. Tag vor der Wahl, dem 26. August 2024 öffentlich bekannt (§ 30 Absatz 3 BbgLWahlG und § 37 BbgLWahlV). Die Bekanntmachung enthält für jeden zugelassenen Kreiswahlvorschlag die in § 32 Absatz 1 BbgLWahlV bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das jeweilige Geburtsjahr der oder des Wahlkreisbewerbenden anzugeben (§ 37 Satz 2 BbgLWahlV).

    22. Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der Landeslisten werden nach den Mustern der folgenden Anlagen vom Landeswahlleiter ab sofort auf den Internetseiten https://wahlen.brandenburg.de als Download zur Verfügung gestellt und können beim Landeswahlleiter (Anschrift siehe Nummer 3 Buchstabe a) angefordert werden:

    a) Anlage 14 zu § 38 Absatz 1 BbgLWahlV – Landesliste,

    b) Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 Satz 1 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste),

    c) Anlage 16 zu § 38 Absatz 3 Satz 5 BbgLWahlV – gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnenden einer Landesliste (nur erforderlich, wenn die Bescheinigung des Wahlrechts einzelner oder mehrerer Unterzeichnender nicht auf den Formblättern für Unterstützungsunterschriften von Landeslisten – Anlage 15 – erfolgen soll oder kann),

    d) Anlage 17 zu § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV – Zustimmungserklärung für Listenbewerbende,

    e) Anlage 10 zu § 38 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlV – Bescheinigung der Wählbarkeit,

    f) Anlage 18 zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV – Niederschrift über die Aufstellung der Bewerbenden einer Landesliste,

    g) Anlage 19 zu § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV – Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Bewerbenden einer Landesliste.

    Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der Kreiswahlvorschläge werden nach den Mustern der folgenden Anlagen von der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter zur Verfügung gestellt und können bei ihr oder ihm angefordert werden:

    a) Anlage 6 zu § 32 Absatz 1 BbgLWahlV – Kreiswahlvorschlag,

    b) Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag),

    c) Anlage 8 zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV – gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnenden eines Kreiswahlvorschlages (nur erforderlich, wenn die Bescheinigung des Wahlrechts einzelner oder mehrerer Unterzeichnender nicht auf den Formblättern für Unterstützungsunterschriften von Kreiswahlvorschlägen – Anlage 7 – erfolgen soll oder kann),

    d) Anlage 9 zu § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV – Zustimmungserklärung für Wahlkreisbewerbende,

    e) Anlage 10 zu § 32 Absatz 6 Nummer 2 BbgLWahlV – Bescheinigung der Wählbarkeit,

    f) Anlage 11 zu § 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV – Niederschrift über die Aufstellung des Kreiswahlvorschlages,

    g) Anlage 12 zu § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV – Versicherung an Eides statt zur Aufstellung des Kreiswahlvorschlages.

    Die Vordrucke nach dem Muster der Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) – oder nach dem Muster der Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) – dürfen erst verwendet werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Bei der Anforderung dieser Vordrucke sind die in Nummer 12 Buchstabe a bezeichneten Angaben anzugeben.

     

    Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024

    Bekanntmachung des Landeswahlleiters

    Vom 9. Oktober 2023

    Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 42 vom 25. Oktober 2023, S. 1056)

     

    Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

    Nachdem die Präsidentin des Landtages Brandenburg im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages Brandenburg den 22. September 2024 als Tag für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg bestimmt hat (Bekanntmachung des Wahltages für die Landtagswahl 2024 vom 3. Mai 2023 [GVBl. I, Nummer 11]), fordert der Landeswahlleiter gemäß § 29 Absatz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) auf, die Wahlvorschläge für diese Wahl möglichst frühzeitig einzureichen. Hierzu wird Folgendes bekannt gegeben:

    1. Der Landtag Brandenburg besteht vorbehaltlich der sich aus dem Brandenburgischen Landeswahlgesetz (BbgLWahlG) ergebenden Abweichungen aus 88 Abgeordneten (§ 1 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). 44 Abgeordnete werden durch Mehrheitswahl in den 44 Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl nach den Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen auf der Grundlage der im Land Brandenburg abgegebenen Zweitstimmen und unter Berücksichtigung der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerbenden gewählt (§§ 1 bis 3 BbgLWahlG). Im Wahlkreis ist die oder der Wahlkreisbewerbende gewählt, die oder der die meisten Erststimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleiterin oder vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los (§ 2 BbgLWahlG).

    2. Landeslisten können von Parteien und politischen Vereinigungen, Kreiswahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen und Einzelbewerbenden eingereicht werden (§ 21 Absatz 1 BbgLWahlG). Parteien und politische Vereinigungen können als Listenvereinigung gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen; Listenvereinigungen schließen eine eigenständige Landesliste oder einen eigenständigen Kreiswahlvorschlag der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen im Wahlgebiet aus (§ 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgLWahlG).

    Die Wahlvorschläge sind getrennt für die Wahlkreise (Kreiswahlvorschläge) und für den Verhältnisausgleich (Landeslisten) aufzustellen. Jede Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung kann nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 21 Absatz 6 BbgLWahlG).

    Jede oder jeder sich in einem Wahlkreis Bewerbende darf nur in einem Wahlkreis und in diesem Wahlkreis nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt sein; dies gilt auch für Einzelbewerbende (§ 24 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). Eine Landeslistenbewerbende oder ein Landeslistenbewerbender darf nur in einer Landesliste benannt sein. Jeder Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer oder eines Wahlkreisbewerbenden enthalten (§ 24 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG). Eine Bewerbende oder ein Bewerbender kann gleichzeitig in einem Kreiswahlvorschlag und in einer Landesliste derselben Partei oder politischen Vereinigung benannt sein (§ 24 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlG).

    3. Gemäß § 23 BbgLWahlG müssen schriftlich eingereicht werden

    a) die Landeslisten beim Landeswahlleiter des Landes Brandenburg, Ministerium des Innern und für Kommunales, Henning-von-Tresckow-Str. 9-13,14467 Potsdam, spätestens bis zum 5. August 2024, 18 Uhr,

    b) die Kreiswahlvorschläge bei der oder dem für den jeweiligen Wahlkreis zuständigen Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter spätestens bis zum 5. August 2024, 18 Uhr.

    4. Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Absatz 1 BbgLWahlV (Kreiswahlvorschlag) oder dem Muster der Anlage 14 zu § 38 Absatz 1 BbgLWahlV (Landesliste) eingereicht werden.

    Gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 bis 4 BbgLWahlV muss der Kreiswahlvorschlag enthalten

    a) den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift der oder des Wahlkreisbewerbenden sowie

    b) als Kreiswahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den satzungsgemäßen Namen des einreichenden Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern er eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Der Kreiswahlvorschlag einer Listenvereinigung muss neben ihrem Namen und ihrer etwaigen Kurzbezeichnung die satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen enthalten. Einzelbewerbende führen an Stelle einer Namens- und Kurzbezeichnung die Bezeichnung „Einzelbewerberin“ oder „Einzelbewerber“.

    Gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgLWahlV muss die Landesliste enthalten

    a) den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift der Listenbewerbenden,

    b) die nach § 25 BbgLWahlG zu bestimmende Reihenfolge der Bewerbenden,

    c) den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung; die Landesliste einer Listenvereinigung muss neben ihrem Namen und ihrer Kurzbezeichnung die satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen enthalten,

    d) einen entsprechenden Hinweis, in dem Fall, dass die einreichende Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung als eine Vereinigung der Sorben/Wenden zur Wahl antreten will.

    Daneben soll der Kreiswahlvorschlag oder die Landesliste den jeweiligen Namen und die jeweilige Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (siehe auch Nummer 13).

    5. Die Benennung als Wahlkreisbewerbende oder Wahlkreisbewerbender in einem Kreiswahlvorschlag ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

    a) die oder der Wahlkreisbewerbende muss wählbar sein (§ 8 BbgLWahlG),

    b) die oder der Wahlkreisbewerbende einer Partei oder politischen Vereinigung muss gewählt werden

    aa) in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlkreis zum 8. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – Wahlkreisversammlung – (§ 25 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG),

    bb) in Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, für die Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts in diesen Wahlkreisen zum 8. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – gemeinsame Wahlkreisversammlung – (§ 25 Absatz 2 Nummer 2 BbgLWahlG) oder

    cc) in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum 8. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – Landesversammlung – (§ 25 Absatz 2 Nummer 3 BbgLWahlG).

    Die Benennung als Listenbewerbende oder Listenbewerbender in einer Landesliste ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

    a) die oder der Listenbewerbende muss wählbar sein (§ 8 BbgLWahlG),

    b) die oder der Listenbewerbende einer Partei oder politischen Vereinigung muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – Landesversammlung – gewählt werden (§ 25 Absatz 3 BbgLWahlG).

    Die oder der Wahlkreis- oder Listenbewerbende einer Listenvereinigung muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum 8. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der an dem Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen entsprechend den oben bezeichneten Maßgaben des § 25 BbgLWahlG gewählt werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 BbgLWahlG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 und 3 BbgLWahlG).

    Zu der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 und 3 BbgLWahlG sind die Mitglieder oder Delegierten von dem jeweils zuständigen Gebietsvorstand des Wahlvorschlagsberechtigten mit mindestens einer dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden (§ 25 Absatz 4 BbgLWahlG).

    Jede oder jeder Bewerbende einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung und die Delegierten für die Delegiertenversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede teilnehmende Person der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt (§ 25 Absatz 5 Satz 1 und 2 BbgLWahlG). Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen (§ 25 Absatz 5 Satz 3 und 4 BbgLWahlG).

    Gemäß § 25 Absatz 7 BbgLWahlG dürfen die Wahlen der Bewerbenden und der Delegierten für die Delegiertenversammlungen frühestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode des 7. Landtages stattfinden, also nicht vor dem 25. Juni 2023 durchgeführt worden sein.

    Das Nähere über die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerbenden bleibt der Regelung durch die Satzung der Wahlvorschlagsberechtigten vorbehalten (§ 25 Absatz 8 BbgLWahlG).

    6. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der oder des Wahlkreisbewerbenden (Kreiswahlvorschlag) oder der Listenbewerbenden (Landesliste) und die Festlegung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder oder Delegierten sowie das Ergebnis der Wahl ist mit dem Kreiswahlvorschlag oder der Landesliste einzureichen (§ 25 Absatz 6 Satz 1 BbgLWahlG und Anlage 11 zu § 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV oder Anlage 18 zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV).

    Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser Versammlung bestimmte Personen gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 25 Absatz 5 BbgLWahlG beachtet worden sind (§ 25 Absatz 6 Satz 2 und 3 BbgLWahlG und Anlage 12 zu § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV oder Anlage 19 zu § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV).

    7. Eine wählbare Person kann nur dann als Wahlkreis- oder Listenbewerbende oder Wahlkreis- oder Listenbewerbender vorgeschlagen werden, wenn sie oder er ihre oder seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 24 Absatz 2 BbgLWahlG). Die Zustimmungserklärung ist nach dem Muster der Anlage 9 zu § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV (Kreiswahlvorschlag) oder der Anlage 17 zu § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV abzugeben.

    8. Der Kreiswahlvorschlag oder die Landesliste einer Partei oder politischen Vereinigung ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer stellvertretenden Person, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen (§ 24 Absatz 4 Satz 1 BbgLWahlG). Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter keinen Landesverband, so ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, auf deren Gebiet sich der jeweilige Wahlvorschlag ganz oder teilweise erstreckt, wie vorstehend, zu unterzeichnen (§ 24 Absatz 4 Satz 2 BbgLWahlG). Die Unterschriften des einreichenden Gebietsvorstandes genügen, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer stellvertretenden Person, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist.

    Der Kreiswahlvorschlag oder die Landesliste einer Listenvereinigung muss von je drei Mitgliedern der Vorstände der Landesverbände der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen, darunter jeweils der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterein oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 BbgLWahlG). Hat eine an dem Zusammenschluss zur Listenvereinigung beteiligte Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist der jeweilige Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, auf deren Gebiet sich der jeweilige Wahlvorschlag ganz oder teilweise erstreckt, wie vorstehend angegeben, zu unterzeichnen. Auch in diesem Fall genügen die Unterschriften des einreichenden Gebietsvorstandes, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist.

    Der Kreiswahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden ist persönlich oder von der Vertrauensperson zu unterzeichnen (§ 32 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlV).

    9. Parteien oder politische Vereinigungen, die sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen dem Landeswahlleiter spätestens am 97. Tag vor der Wahl, dem

    17. Juni 2024, 18 Uhr

    ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich anzeigen und zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei oder politische Vereinigung ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen. Die Anzeige muss den satzungsgemäßen Namen der Partei oder politischen Vereinigung enthalten; das Gleiche gilt für ihre etwaige Kurzbezeichnung (§ 21 Absatz 2 BbgLWahlG).

    Die Beteiligungsanzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 21 Absatz 2 BbgLWahlG). Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist die Anzeige von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsvorstände im Wahlgebiet, wie vorstehend angegeben, zu unterzeichnen (§ 21 Absatz 4 BbgLWahlG). Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser der Beteiligungsanzeige eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beifügt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist (§ 30 Absatz 2 BbgLWahlV).

    Mit der Beteiligungsanzeige sind gemäß § 21 Absatz 2 BbgLWahlG einzureichen

    a) die schriftliche Satzung der Partei oder politischen Vereinigung,

    b) das schriftliche Programm der Partei oder politischen Vereinigung sowie

    c) ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes oder, wenn kein Landesverband besteht, der nächstniedrigen Gebietsvorstände der Partei oder politischen Vereinigung.

    Es sei gesondert darauf hingewiesen, dass auch eine Partei oder politische Vereinigung der Pflicht zur Beteiligungsanzeige unterliegt (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 BbgLWahlG), die

    a) gemeinsam mit anderen Parteien oder politischen Vereinigungen eine Landesliste oder einen Kreiswahlvorschlag einreichen will, um als Listenvereinigung an der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg teilzunehmen, und

    b) sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt hat.

    Jede Beteiligungsanzeige wird unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so wird der betreffende Gebietsvorstand der Partei oder politischen Vereinigung sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

    Nach Ablauf des 17. Juni 2024, 18 Uhr können nur noch Mängel an sich gültiger Beteiligungsanzeigen behoben werden (§ 21 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 BbgLWahlG); eine gültige Anzeige liegt gemäß § 21 Absatz 3 Satz 4 BbgLWahlG nicht vor, wenn

    a) die Form oder Frist des § 21 Absatz 2 BbgLWahlG nicht gewahrt ist,

    b) der satzungsgemäße Name oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei oder politischen Vereinigung fehlt,

    c) die nach § 21 Absatz 2 BbgLWahlG erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,

    d) die mit der Beteiligungsanzeige einzureichenden Anlagen fehlen oder

    e) die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht.

    Gemäß § 21 Absatz 5 Satz 1 BbgLWahlG stellt der Landeswahlleiter spätestens am 110. Tag vor der Wahl, dem

    4. Juni 2024

     fest,

    a) welche Parteien und politischen Vereinigungen sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag Brandenburg oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben,

    b) welche Parteien und politischen Vereinigungen am Tag der Bekanntmachung des Wahltages (3. Mai 2023) aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind.

    Gemäß § 21 Absatz 5 Satz 2 BbgLWahlG stellt der Landeswahlausschuss spätestens am 79. Tag vor der Wahl, dem

    5. Juli 2024

    für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, als Parteien und politische Vereinigungen anzuerkennen sind.

    Geben die Namen mehrerer Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer dieser Vereinigungen für die Wahl eine Unterscheidungsbezeichnung bei (§ 30 Absatz 3 BbgLWahlV).

    Zu der öffentlichen Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Berechtigung der Vereinigungen, als Partei oder politische Vereinigung Wahlvorschläge einzureichen, entschieden wird, werden die Vorstände der Gebietsverbände der Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg angezeigt haben, vom Landeswahlleiter eingeladen (§ 30 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlV). Die öffentliche Bekanntmachung der Feststellungen des Landeswahlausschusses erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg (§ 30 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 82 Absatz 1 BbgLWahlV).

    Wird die Anerkennung als Partei oder politische Vereinigung versagt, kann die Partei oder politische Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses Beschwerde zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg erheben (§ 21 Absatz 5 BbgLWahlG). Die Partei oder politische Vereinigung ist von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichts, längstens jedoch bis zum Ablauf des 59. Tages vor der Wahl, dem 25. Juli 2024, wie eine vorschlagsberechtigte Partei oder politische Vereinigung zu behandeln.

    Nach der Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Partei oder politische Vereinigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 21 Absatz 3 Satz 5 BbgLWahlG).

    Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der einreichende Gebietsverband der Partei oder politischen Vereinigung den Landeswahlausschuss anrufen (§ 21 Absatz 3 Satz 6 BbgLWahlG).

    10. Parteien und politische Vereinigungen können als Listenvereinigung gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). Jede Partei oder politische Vereinigung darf sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlG). Eigenständige Landeslisten oder eigenständige Kreiswahlvorschläge sind durch die Beteiligung an einer Listenvereinigung ausgeschlossen (§ 22 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG).

    Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem Landeswahlleiter spätestens am 88. Tag vor der Wahl, dem

    26. Juni 2024, 18 Uhr

    schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss jeweils von drei Mitgliedern der Landesvorstände, darunter jeweils von der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, sämtlicher der an dem Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BbgLWahlG). Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist die Anzeige von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet, wie vorstehend angegeben, zu unterzeichnen (§ 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 1 BbgLWahlV). Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Anzeigefrist nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BbgLWahlG, also spätestens am 26. Juni 2024, 18 Uhr, eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist (§ 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 BbgLWahlV).

    Einzelne Beteiligte haben die Möglichkeit, ihre Erklärung bis zur Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlages schriftlich zurückzunehmen (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 BbgLWahlG).

    Die Pflicht der Parteien und politischen Vereinigungen, die sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag Brandenburg oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, zur Beteiligungsanzeige nach § 21 Absatz 2 BbgLWahlG (siehe Nummer 9) bleibt durch den Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung unberührt (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 BbgLWahlG). Eine Partei oder politische Vereinigung, die sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt hat, unterliegt also auch dann der in § 21 Absatz 2 BbgLWahlG bestimmten Pflicht zur Beteiligungsanzeige, wenn sie mit anderen Parteien oder politischen Vereinigungen eine Listenvereinigung zur Einreichung gemeinsamer Wahlvorschläge bildet. Die Anzeige über die Bildung einer Listenvereinigung nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG und die Beteiligungsanzeige nach § 21 Absatz 2 BbgLWahlG sind möglichst gleichzeitig einzureichen (§ 31 Absatz 4 BbgLWahlV).

    Jede Anzeige nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG wird unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so werden die betreffenden Gebietsvorstände der an dem Zusammenschluss zur Listenvereinigung beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

    Nach Ablauf des 26. Juni 2024 können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG i.V.m. § 31 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlV); eine gültige Anzeige liegt gemäß § 31 Absatz 1 Satz 4 BbgLWahlV nicht vor, wenn

    a) die Form oder Frist des § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG nicht gewahrt ist,

    b) die satzungsgemäßen Namen oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen fehlen,

    c) die nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen oder

    d) die Unterzeichner der Anzeige mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre jeweilige Identität nicht feststeht.

    Gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 2 BbgLWahlG stellt der Landeswahlausschuss spätestens am 51. Tag vor der Wahl, dem

    2. August 2024

    fest, ob die Voraussetzungen für eine Listenvereinigung vorliegen.

    Geben die Namen mehrerer Listenvereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer dieser Listenvereinigungen für die Wahl eine Unterscheidungsbezeichnung bei (§ 22 Absatz 2 Satz 1 BbgLWahlG in Verbindung mit § 30 Absatz 3 BbgLWahlV).

    Zu der öffentlichen Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Berechtigung der beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen, als Listenvereinigung gemeinsam Wahlvorschläge einzureichen, entschieden wird, werden die betreffenden Vorstände der Gebietsverbände der beteiligten Vereinigungen eingeladen. Die öffentliche Bekanntmachung der Feststellungen des Landeswahlausschusses nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 BbgLWahlG erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg (§ 31 Absatz 2 in Verbindung mit § 82 Absatz 1 BbgLWahlV). Die Feststellungen des Landeswahlausschusses sind für alle Wahlorgane verbindlich.

    Nach der Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Listenvereinigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 31 Absatz 1 Satz 5 BbgLWahlV).

    Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren können die einreichenden Gebietsverbände der an dem Zusammenschluss zur Listenvereinigung beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen den Landeswahlausschuss anrufen (§ 31 Absatz 1 Satz 6 BbgLWahlV).

    11. Wahlvorschläge von Parteien oder politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages (3. Mai 2023) nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind, bedürfen außerdem der persönlichen und handschriftlichen Unterzeichnung von wahlberechtigten Personen; es sind erforderlich

    a) für den Kreiswahlvorschlag mindestens 100 Unterschriften von wahlberechtigten Personen aus dem jeweiligen Wahlkreis (§ 24 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlG),

    b) für die Landesliste mindestens 1 vom Tausend der wahlberechtigten Personen bei der Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019, jedoch höchstens 2.000 Unterschriften von wahlberechtigten Personen (§ 24 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlG). Eine Landesliste für die Wahl am 22. September 2024 muss demnach von mindestens 2.000 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.

    Auch Wahlvorschläge von Listenvereinigungen bedürfen der vorstehend genannten Anzahl von Unterstützungsunterschriften, es sei denn, mindestens eine der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen ist auf Grund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem für sie im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten (§ 22 Absatz 2 Nummer 5 BbgLWahlG).

    Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerbenden bedürfen der Unterstützungsunterschriften von mindestens 100 wahlberechtigten Personen (§ 24 Absatz 4 Satz 4 BbgLWahlG).

    Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen (§ 24 Absatz 4 Satz 5 BbgLWahlG).

    12. Die in Nummer 11 Buchstabe a und b bezeichneten Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift - Kreiswahlvorschlag -) oder nach dem Muster der Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 BbgLWahlV (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift - Landesliste -) unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

    a) Die Formblätter für Kreiswahlvorschläge werden auf Anforderung von der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter, die entsprechenden Formblätter für Landeslisten vom Landeswahlleiter, kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Familienname, der Vorname und die Anschrift der oder des vorgeschlagenen Wahlkreisbewerbenden oder die entsprechenden Angaben der oder des vorgeschlagenen Listenbewerbenden anzugeben. Daneben sind bei Parteien oder politischen Vereinigungen deren Namen und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, bei Listenvereinigungen darüber hinaus die Namen der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen und, sofern letztere eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, anzugeben. Bei Wahlkreisbewerbenden, die nicht auf dem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung an der Wahl teilnehmen wollen, ist die Bezeichnung „Einzelbeweberin“ oder „Einzelbewerber“ anzugeben. Parteien, politische Vereinigungen oder Listenvereinigungen haben ferner zu erklären, dass die oder der Wahlkreisbewerbende oder die oder der Listenbewerbende bereits gemäß § 25 BbgLWahlG oder § 22 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 25 BbgLWahlG aufgestellt worden ist (§ 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgLWahlV).

    b) Jede wahlberechtigte Person, die einen Wahlvorschlag unterstützt, muss die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgLWahlV).

    c) Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert nach dem Muster der Anlage 8 zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV (Kreiswahlvorschlag) oder nach dem Muster der Anlage 16 zu § 38 Absatz 3 Satz 5 BbgLWahlV (Landesliste) eine Bescheinigung ihrer Wahlbehörde, bei der sie im Wahlberechtigtenverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie am Tag der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis (Kreiswahlvorschlag) oder im Land Brandenburg (Landesliste) wahlberechtigt ist. Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat die oder der Wahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die betreffende Person den Wahlvorschlag unterstützt (§ 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV). Die Bescheinigung des Wahlrechts wird kostenfrei erteilt (§ 32 Absatz 7 Satz 1 BbgLWahlV).

    d) Eine wahlberechtigte Person darf jeweils nur einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste unterzeichnen; hat eine Person mehrere Kreiswahlvorschläge oder mehrere Landeslisten unterzeichnet, so ist ihre Unterstützungsunterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen oder allen Landeslisten ungültig (§ 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 1 und 2 BbgLWahlV sowie § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 1 und 2 BbgLWahlV). Eine wahlberechtigte Person kann also sowohl einen Kreiswahlvorschlag als auch eine Landesliste unterstützen. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewerbende oder den Bewerbenden ist zulässig (§ 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 4 BbgLWahlV sowie § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 4 BbgLWahlV).

    e) Die Wahlbehörde darf für jede wahlberechtigte Person die Bescheinigung des Wahlrechts jeweils nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag und zu einer Landesliste erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Kreiswahlvorschlag oder für welche Landesliste die jeweils erteilte Bescheinigung bestimmt ist (§ 32 Absatz 7 Satz 2 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 32 Absatz 7 Satz 2 BbgLWahlV).

    f) Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der oder des Wahlkreisbewerbenden oder der oder des Listenbewerbenden durch eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 32 Absatz 5 Nummer 5 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 5 BbgLWahlV).

    13. In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlen diese Angaben, so gilt die erste unterzeichnende Person als Vertrauensperson, die zweite als stellvertretende Vertrauensperson (§ 26 Absatz 1 BbgLWahlG). Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 26 Absatz 2 BbgLWahlG).

    Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der unterzeichnenden Personen des Wahlvorschlages an die oder den für die Einreichung des Wahlvorschlages zuständige Wahlleiterin oder zuständigen Wahlleiter abberufen und durch andere Personen ersetzt werden (§ 26 Absatz 3 BbgLWahlG).

    14. Entsprechend den genannten Erfordernissen sind dem Kreiswahlvorschlag folgende Anlagen beizufügen (§ 32 Absatz 6 BbgLWahlV):

    a) in jedem Fall

    aa) die Erklärung der oder des vorgeschlagenen Wahlkreisbewerbenden nach dem Muster der Anlage 9 zu § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV, dass sie ihrer oder er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Kreiswahlvorschlag die Zustimmung zur Benennung als Wahlkreisbewerbende oder Wahlkreisbewerbender gegeben hat (§ 24 Absatz 2 BbgLWahlG und § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV);

    bb) die Bescheinigung der zuständigen Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 10 zu § 32 Absatz 6 Nummer 2 BbgLWahlV, dass die oder der vorgeschlagene Wahlkreisbewerbende wählbar ist (§ 32 Absatz 6 Nummer 2 BbgLWahlV); die Bescheinigung der Wählbarkeit wird kostenfrei erteilt (§ 32 Absatz 7 Satz 1 BbgLWahlV). Eine Wahlkreisbewerbende oder ein Wahlkreisbewerbender, deren oder dessen Hauptwohnung außerhalb des Landes Brandenburg liegt und die oder der im Land Brandenburg am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat, ist ferner verpflichtet, vor Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2024, 18 Uhr, bei der für die Nebenwohnung zuständigen Wahlbehörde schriftlich einen Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis zu stellen (§ 14 Absatz 6 BbgLWahlV);

    cc) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der oder des Wahlkreisbewerbenden durch eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 BbgLWahlG nach dem Muster der Anlage 11 zu § 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV; die Niederschrift muss von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet sein (§ 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV; siehe auch Nummer 6);

    dd) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 12 zu § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und zwei an der Versammlung teilnehmenden und von dieser dazu bestimmten Personen unterzeichnet sein muss (§ 25 Absatz 6 Satz 2 BbgLWahlG und § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV);

    b) zusätzlich bei Wahlvorschlagsberechtigten, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages am 3. Mai 2023 nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem für sie im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind, die erforderlichen 100 Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV mit den Bescheinigungen der Wahlbehörden, dass die unterzeichnenden Personen in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt sind (§ 24 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlG und § 32 Absatz 5 und 6 Nummer 5 BbgLWahlV; siehe auch die Nummern 11 und 12).

    15. Der Landesliste sind folgende Anlagen beizufügen (§ 38 Absatz 4 BbgLWahlV):

    a) in jedem Fall

    aa) die Erklärungen der vorgeschlagenen Listenbewerbenden nach dem Muster der Anlage 17 zu § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Listenbewerbende gegeben haben (§ 24 Absatz 2 BbgLWahlG und § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV);

    bb) die Bescheinigungen der zuständigen Wahlbehörden nach dem Muster der Anlage 10 zu § 38 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlV, dass die vorgeschlagenen Listenbewerbenden wählbar sind (§ 38 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlV); die Bescheinigungen der Wählbarkeit werden kostenfrei erteilt (§ 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 32 Absatz 7 Satz 1 BbgLWahlV). Eine Listenbewerbende oder ein Listenbewerbender, deren oder dessen Hauptwohnung außerhalb des Landes Brandenburg liegt und der im Land Brandenburg am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat, ist ferner verpflichtet, vor Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2024, 18 Uhr, bei der für die Nebenwohnung zuständigen Wahlbehörde schriftlich einen Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis zu stellen (§ 14 Absatz 6 BbgLWahlV);

    cc) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl und Reihenfolge der Listenbewerbenden durch eine Landesmitglieder- oder Landesdelegiertenversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 BbgLWahlG nach dem Muster der Anlage 18 zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV; die Niederschrift muss von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet sein (§ 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV; siehe auch Nummer 6);

    dd) eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 19 zu § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und zwei an der Versammlung teilnehmenden und von dieser dazu bestimmten Personen unterzeichnet sein muss (§ 25 Absatz 6 Satz 2 BbgLWahlG und § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV);

    b) zusätzlich bei Wahlvorschlagsberechtigten, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages am   Mai 2023 nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem für sie im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind, die erforderlichen 2.000 Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 BbgLWahlV mit den Bescheinigungen der Wahlbehörden, dass die unterzeichnenden Personen wahlberechtigt sind (§ 24 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 BbgLWahlG und § 38 Absatz 4 Nummer 5 BbgLWahlV; siehe auch die Nummern 11 und 12).

    16. Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2024, 18 Uhr, nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn eine Bewerbende oder ein Bewerbender stirbt oder die Wählbarkeit verliert (§ 23 i.V.m. § 28 Satz 1 BbgLWahlG). Das durch § 25 BbgLWahlG vorgeschriebene Nominierungsverfahren muss in solchen Fällen nicht eingehalten werden; der Unterstützungsunterschriften nach § 24 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlG bedarf es für die Änderung nicht (§ 28 Satz 2 BbgLWahlG). Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen (§ 28 Satz 3 BbgLWahlG).

    17. Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung nach § 30 BbgLWahlG entschieden ist (§ 27 Satz 1 BbgLWahlG). Ein nach § 24 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlG außerdem von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnenden durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 27 Satz 2 BbgLWahlG).

    18. Jeder Wahlvorschlag wird unverzüglich nach Eingang von der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter geprüft. Werden Mängel festgestellt, so benachrichtigt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sofort die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

    Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 BbgLWahlG liegt ein gültiger Wahlvorschlag nicht vor, wenn

    a) die Form oder Einreichungsfrist des § 23 BbgLWahlG nicht gewahrt ist,

    b) die nach § 24 Absatz 4 BbgLWahlG erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

    c) bei einem Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung die eindeutige Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers fehlt, die nach § 21 Absatz 2 erforderliche Feststellung der Eigenschaft als Partei oder politische Vereinigung abgelehnt ist oder die Nachweise des § 25 nicht erbracht sind,

    d) die oder der Bewerbende so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Person nicht feststeht, oder

    e) die Zustimmungserklärung der oder des Bewerbernden fehlt.

    Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 30 Absatz 1 BbgLWahlG) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 29 Absatz 3 BbgLWahlG).

    Gegen Verfügungen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den für die Zulassung zuständigen Wahlausschuss anrufen (§ 29 Absatz 4 BbgLWahlG).

    19. Spätestens am 44. Tag vor der Wahl, dem

    9. August 2024

    entscheidet

    über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge der jeweilige Kreiswahlausschuss und

    über die Zulassung der Landeslisten der Landeswahlausschuss (§ 30 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG).

    Zu der öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entschieden wird, werden die Vertrauenspersonen der betreffenden Wahlvorschläge geladen (§ 35 Absatz 1 BbgLWahlV oder § 40 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 BbgLWahlV). Außerdem werden Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen der Wahlausschüsse gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 82 Absatz 6 BbgLWahlV in der Form eines Aushanges bekannt gemacht.

    Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

    a) verspätet, also nach Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2024, 18 Uhr, eingereicht sind (§ 23 i.V.m. § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BbgLWahlG) oder

    b) den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Brandenburgische Landeswahlgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Brandenburgische Landeswahlverordnung aufgestellt sind (§ 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Satz 1 BbgLWahlG).

    Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Listenbewerbenden nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen (§ 30 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 BbgLWahlG).

    Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 32 Absatz 1 BbgLWahlV bezeichneten Angaben fest (§ 35 Absatz 4 BbgLWahlV).

    Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgLWahlV bezeichneten Angaben einschließlich der maßgeblichen Reihenfolge der Bewerbenden fest (§ 40 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV). Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG und § 40 Absatz 2 BbgLWahlV stellt er ferner spätestens am 33. Tag vor der Wahl, dem 20. August 2024 fest, welche Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben (Wenden) eingereicht worden sind.

    20. Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden (§ 30 Absatz 2 Satz 1 BbgLWahlG). Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, dieser auch im Fall der Zulassung (§ 30 Absatz 2 Satz 3 BbgLWahlG). Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen (§ 36 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlV); die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat ihre oder seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen (§ 36 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV). Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt (§ 36 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlV).

    Über die zulässige Beschwerde entscheidet der Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung spätestens am 38. Tag vor der Wahl, dem 15. August 2024 (§ 30 Absatz 2 Satz 4 BbgLWahlG).

    21. Der Landeswahlleiter ordnet die durch den Landeswahlausschuss zugelassenen Landeslisten in der durch § 31 Absatz 3 BbgLWahlG bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie spätestens am 27. Tag vor der Wahl, dem 26. August 2024 öffentlich bekannt (§ 30 Absatz 3 BbgLWahlG und § 41 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlV). Die Bekanntmachung enthält für jede zugelassene Landesliste die in § 38 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das jeweilige Geburtsjahr der oder des Listenbewerbenden anzugeben (§ 41 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV). Die Bekanntmachung soll ferner die Feststellung des Landeswahlausschusses enthalten, welche Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben (Wenden) eingereicht worden sind (§ 41 Absatz 2 BbgLWahlV in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG und § 40 Absatz 2 BbgLWahlV).

    Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ordnet die vom Kreiswahlausschuss und gegebenenfalls vom Landeswahlausschuss im Beschwerdeverfahren nach § 30 Absatz 2 BbgLWahlG zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der Reihenfolge, wie sie durch § 31 Absatz 3 BbgLWahlG und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 41 Absatz 3 BbgLWahlG bestimmt ist, und macht sie spätestens am 27. Tag vor der Wahl, dem 26. August 2024 öffentlich bekannt (§ 30 Absatz 3 BbgLWahlG und § 37 BbgLWahlV). Die Bekanntmachung enthält für jeden zugelassenen Kreiswahlvorschlag die in § 32 Absatz 1 BbgLWahlV bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das jeweilige Geburtsjahr der oder des Wahlkreisbewerbenden anzugeben (§ 37 Satz 2 BbgLWahlV).

    22. Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der Landeslisten werden nach den Mustern der folgenden Anlagen vom Landeswahlleiter ab sofort auf den Internetseiten https://wahlen.brandenburg.de als Download zur Verfügung gestellt und können beim Landeswahlleiter (Anschrift siehe Nummer 3 Buchstabe a) angefordert werden:

    a) Anlage 14 zu § 38 Absatz 1 BbgLWahlV – Landesliste,

    b) Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 Satz 1 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste),

    c) Anlage 16 zu § 38 Absatz 3 Satz 5 BbgLWahlV – gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnenden einer Landesliste (nur erforderlich, wenn die Bescheinigung des Wahlrechts einzelner oder mehrerer Unterzeichnender nicht auf den Formblättern für Unterstützungsunterschriften von Landeslisten – Anlage 15 – erfolgen soll oder kann),

    d) Anlage 17 zu § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV – Zustimmungserklärung für Listenbewerbende,

    e) Anlage 10 zu § 38 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlV – Bescheinigung der Wählbarkeit,

    f) Anlage 18 zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV – Niederschrift über die Aufstellung der Bewerbenden einer Landesliste,

    g) Anlage 19 zu § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV – Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Bewerbenden einer Landesliste.

    Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der Kreiswahlvorschläge werden nach den Mustern der folgenden Anlagen von der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter zur Verfügung gestellt und können bei ihr oder ihm angefordert werden:

    a) Anlage 6 zu § 32 Absatz 1 BbgLWahlV – Kreiswahlvorschlag,

    b) Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag),

    c) Anlage 8 zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV – gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnenden eines Kreiswahlvorschlages (nur erforderlich, wenn die Bescheinigung des Wahlrechts einzelner oder mehrerer Unterzeichnender nicht auf den Formblättern für Unterstützungsunterschriften von Kreiswahlvorschlägen – Anlage 7 – erfolgen soll oder kann),

    d) Anlage 9 zu § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV – Zustimmungserklärung für Wahlkreisbewerbende,

    e) Anlage 10 zu § 32 Absatz 6 Nummer 2 BbgLWahlV – Bescheinigung der Wählbarkeit,

    f) Anlage 11 zu § 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV – Niederschrift über die Aufstellung des Kreiswahlvorschlages,

    g) Anlage 12 zu § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV – Versicherung an Eides statt zur Aufstellung des Kreiswahlvorschlages.

    Die Vordrucke nach dem Muster der Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) – oder nach dem Muster der Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) – dürfen erst verwendet werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Bei der Anforderung dieser Vordrucke sind die in Nummer 12 Buchstabe a bezeichneten Angaben anzugeben.

     

  • 10.01.2024 - Feststellung des Landeswahlleiters

    Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024

    Bekanntmachung des Landeswahlleiters

    vom 14. Dezember 2023

     Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 1 vom 10. Januar 2024, S. 11) 

    Feststellung des Landeswahlleiters

    Auf der Grundlage von § 21 Absatz 5 Nummer 1 und 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 02], S.30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17]) geändert worden ist, stellt der Landeswahlleiter für alle Wahlorgane verbindlich fest, dass

    1. nachstehende Parteien und politische Vereinigungen sich an der letzten Wahl zum Landtag oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben:
    • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
    • Alternative für Deutschland (AfD),
    • Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
    • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90),
    • DIE LINKE (DIE LINKE),
    • Freie Demokratische Partei (FDP),
    • PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei),
    • Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER),
    • FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER),
    • Basisdemokratische Partei Deutschland (dieBasis),
    • Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI),
    • Piratenpartei Deutschland (PIRATEN),
    • Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP),
    • UNABHÄNGIGE für bürgernahe Demokratie (UNABHÄNGIGE),
    • Die Heimat (HEIMAT) *,
    • Volt Deutschland (Volt),
    • Die Gerechtigkeitspartei - Team Todenhöfer **,
    • V-Partei³ – Partei für Veränderung, Vegetarier und Veganer (V-Partei³),
    • Deutsche Kommunistische Partei (DKP),
    • Partei der Humanisten (PdH) ***,
    • Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD),
    • Familien-Partei Deutschlands (FAMILIE),
    • DEUTSCHE KONSERVATIVE (Deutsche Konservative),

     

    1. folgende Parteien und politische Vereinigungen am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind:
    • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
    • Alternative für Deutschland (AfD),
    • Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
    • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90),
    • DIE LINKE (DIE LINKE),
    • Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER),
    • Freie Demokratische Partei (FDP).

     

    *     Die Heimat (HEIMAT) bis zur Namensänderung durch Parteitagsbeschluss vom 3. Juni 2023: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)

    **   Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer bis zur Namensänderung durch Parteitagsbeschluss vom 6. Mai 2023: Team Todenhöfer – Die Gerechtigkeitspartei (Team Todenhöfer)

    *** Partei der Humanisten (PdH): Änderung der Kurzbezeichnung durch Parteitagsbeschluss vom 15./16. April 2023 (vormals: Die Humanisten)

    Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024

    Bekanntmachung des Landeswahlleiters

    vom 14. Dezember 2023

     Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 1 vom 10. Januar 2024, S. 11) 

    Feststellung des Landeswahlleiters

    Auf der Grundlage von § 21 Absatz 5 Nummer 1 und 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 02], S.30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17]) geändert worden ist, stellt der Landeswahlleiter für alle Wahlorgane verbindlich fest, dass

    1. nachstehende Parteien und politische Vereinigungen sich an der letzten Wahl zum Landtag oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben:
    • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
    • Alternative für Deutschland (AfD),
    • Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
    • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90),
    • DIE LINKE (DIE LINKE),
    • Freie Demokratische Partei (FDP),
    • PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei),
    • Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER),
    • FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER),
    • Basisdemokratische Partei Deutschland (dieBasis),
    • Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI),
    • Piratenpartei Deutschland (PIRATEN),
    • Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP),
    • UNABHÄNGIGE für bürgernahe Demokratie (UNABHÄNGIGE),
    • Die Heimat (HEIMAT) *,
    • Volt Deutschland (Volt),
    • Die Gerechtigkeitspartei - Team Todenhöfer **,
    • V-Partei³ – Partei für Veränderung, Vegetarier und Veganer (V-Partei³),
    • Deutsche Kommunistische Partei (DKP),
    • Partei der Humanisten (PdH) ***,
    • Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD),
    • Familien-Partei Deutschlands (FAMILIE),
    • DEUTSCHE KONSERVATIVE (Deutsche Konservative),

     

    1. folgende Parteien und politische Vereinigungen am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind:
    • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
    • Alternative für Deutschland (AfD),
    • Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
    • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90),
    • DIE LINKE (DIE LINKE),
    • Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER),
    • Freie Demokratische Partei (FDP).

     

    *     Die Heimat (HEIMAT) bis zur Namensänderung durch Parteitagsbeschluss vom 3. Juni 2023: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)

    **   Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer bis zur Namensänderung durch Parteitagsbeschluss vom 6. Mai 2023: Team Todenhöfer – Die Gerechtigkeitspartei (Team Todenhöfer)

    *** Partei der Humanisten (PdH): Änderung der Kurzbezeichnung durch Parteitagsbeschluss vom 15./16. April 2023 (vormals: Die Humanisten)

  • 07.02.2024 - Kreiswahlleiter und Stellvertretungen

    Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024

    Bekanntmachung des Landeswahlleiters

    vom 7. Februar 2024

     Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 5 (vom 7. Februar 2024, S. 76) 

    Kreiswahlleiterin bzw. Kreiswahlleiter und deren Stellvertretungen der Landtagswahlkreise Nr. 1 bis 44

    Auf der Grundlage von § 12 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I/04, Nr. 2 S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl. I/23, Nr. 17) geändert worden ist, und § 2 Absatz 1 und 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Oktober 2023 (GVBl. II/23, Nr. 69) hat der Landeswahlleiter die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie deren Stellvertretungen für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024 zu berufen:

    Wahlkreis Kreiswahlleitung Stellvertretung
    1
    Prignitz I

    Annette Löther
    Landkreis Prignitz
    Berliner Straße 49
    19348 Perleberg

    Tel.: 03876 713-395
    Fax: 03876 713-291
    wahl@lkprignitz.de

    Doreen Meyer
    Landkreis Prignitz
    Berliner Straße 49
    19348 Perleberg

    Tel.: 03876 713-103
    Fax: 03876 713-116
    wahl@lkprignitz.de

    2
    Prignitz II/
    Ostprignitz-Ruppin II

    Gerald Groh
    Landkreis Prignitz
    Berliner Str. 49
    19348 Perleberg

    Tel.: 03876 713-393
    Fax: 03876 713-291
    wahl@lkprignitz.de

    Jana Kolterjahn
    Landkreis Ostprignitz-Ruppin
    Neustädter Str. 14
    16816 Neuruppin

    Tel.: 03391 688-6000
    Fax: 03391 688-6071
    wahl@lkprignitz.de
    jana.kolterjahn@opr.de

    3
    Ostprignitz-Ruppin I

    Maik Bredlow
    Landkreis Ostprignitz-Ruppin
    Virchowstraße 14-16
    16816 Neuruppin

    Tel.: 03391 688-3022
    Fax: 03391 688-3002
    wahlen@opr.de

    Dietmar Tripke
    Landkreis Ostprignitz-Ruppin
    Virchowstraße 14-16
    16816 Neuruppin

    Tel.: 03391 688-3020
    Fax: 03391 688-3002
    wahlen@opr.de 

    4
    Ostprignitz-Ruppin III/
    Havelland III

    Nils Hinnerk Ahrens
    Landkreis Havelland
    Platz der Freiheit 1
    14712 Rathenow

    Tel.: 03385 551-1262
    Fax: 03385 551-31262
    kreiswahlleiter@havelland.de

    Henry Zunke
    Landkreis Ostprignitz-Ruppin
    Virchowstraße 14-16
    16816 Neuruppin

    Tel.: 03391 688-6200
    Fax: 03391 688-6209
    henry.zunke@opr.de

    5
    Havelland I
    6
    Havelland II

    Jan Kubitza
    Landkreis Havelland
    Platz der Freiheit 1
    14712 Rathenow

    Tel.: 03385 551-4549
    Fax: 03385 551-34549
    kreiswahlleiter@havelland.de

    Daniel Binder
    Landkreis Havelland
    Platz der Freiheit 1
    14712 Rathenow

    Tel.: 03385 551-1295
    Fax: 03385 551-34549
    kreiswahlleiter@havelland.de
    daniel.binder@havelland.de

    7
    Oberhavel I
    8
    Oberhavel II
    9
    Oberhavel lII

    Patrick Repke
    Landkreis Oberhavel
    Adolf-Dechert-Straße 1
    16515 Oranienburg

    Tel.: 03301 601-1027
    Fax: 03301 601-80109
    kreiswahlleiter@oberhavel.de

    Cornelia Franz
    Landkreis Oberhavel
    Adolf-Dechert-Straße 1
    16515 Oranienburg

    Tel.: 03301 601-3696
    Fax: 03301 601-124
    kreiswahlleiter@oberhavel.de

    10
    Uckermark III/
    Oberhavel IV

    Saskia Roppiler
    Landkreis Oberhavel
    Adolf-Dechert-Straße 1
    16515 Oranienburg

    Tel.: 03301 601-1025
    Fax: 03301 601-80109
    kreiswahlleiter@oberhavel.de

    Carolin Tichter
    Landkreis Oberhavel
    Adolf-Dechert-Straße 1
    16515 Oranienburg

    Tel.: 03301 601-1752
    Fax: 03301 601-80109
    kreiswahlleiter@oberhavel.de

    11
    Uckermark I
    12
    Uckermark II

    Robert Richter
    Kreisverwaltung Uckermark
    Karl-Marx-Straße 1
    17291 Prenzlau

    Tel.: 03984 70-1016
    Fax: 03984 70-1899
    wahlen@uckermark.de

    Danilo Hundt
    Kreisverwaltung Uckermark
    Karl-Marx-Straße 1
    17291 Prenzlau

    Tel.: 03984 70-3611
    Fax: 03984 70-1199
    wahlen@uckermark.de

    13
    Barnim I
    14
    Barnim II
    15
    Barnim III

    Stephanie Kasten
    Kreisverwaltung Barnim
    Paul-Wunderlich-Haus
    Am Markt 1
    16225 Eberswalde

    Tel.: 03334 214-1260
    Fax: 03334 214-2260
    kreiswahlleitung@kvbarnim.de

    Anne Reinsdorf
    Kreisverwaltung Barnim
    Paul-Wunderlich-Haus
    Am Markt 1
    16225 Eberswalde

    Tel.: 03334 214-1836
    Fax: 03334 214-2836
    kreiswahlleitung@kvbarnim.de

    16
    Brandenburg an der Havel I/
    Potsdam-Mittelmark I

    Verena Feuereisen
    Landkreis Potsdam-Mittelmark
    Niemöllerstraße 1
    14806 Bad Belzig

    Tel.: 033841 91-223
    Fax: 033841 91-424
    wahl@potsdam-mittelmark.de

    Andrea  Metzler
    Landkreis Potsdam-Mittelmark
    Niemöllerstraße 1
    14806 Bad Belzig

    Tel.: 033841 91-208
    Fax: 033841 91-424
    wahl@potsdam-mittelmark.de

    17
    Brandenburg an der Havel II

    Michael Scharf
    Stadt Brandenburg an der Havel
    Klosterstraße 14
    14770 Brandenburg an der Havel

    Tel.: 03381 58-3200
    Fax: 03381 58-3204
    wahlen@stadt-brandenburg.de

    Florian Schmidt
    Stadt Brandenburg an der Havel
    Klosterstraße 14
    14770 Brandenburg an der Havel

    Tel.: 03381 58-1020
    Fax: 03381 58-1024
    wahlen@stadt-brandenburg.de

    18
    Potsdam-Mittelmark II
    20
    Potsdam-Mittelmark IV

    Kerstin Kümpel
    Landkreis Potsdam-Mittelmark
    Niemöllerstraße 1
    14806 Bad Belzig

    Tel.: 033841 91-348
    Fax: 033841 91-424
    wahl@potsdam-mittelmark.de

    Clara Mnich
    Landkreis Potsdam-Mittelmark
    Niemöllerstraße 1
    14806 Bad Belzig

    Tel.: 033841 91-416
    Fax: 033841 91-424
    clara.mnich@potsdam-mittelmark.de

    19
    Potsdam-Mittelmark III/
    Potsdam III

    Kalle-Jonas Grüttgen
    Stadtverwaltung Potsdam
    Friedrich-Ebert-Straße 79/81
    14469 Potsdam

    Tel.: 0331 289 1245
    Fax: 0331 289 3880
    wahlbuero@rathaus.potsdam.de

    Katrin Petermann
    Stadtverwaltung Potsdam
    14469 Potsdam

    Friedrich-Ebert-Straße 79/81
    Tel.: 0331 289 1330
    Fax: 0331 289 3880
    wahlbuero@rathaus.potsdam.de

    21
    Potsdam I
    22
    Potsdam II

    Dr. Stefan Tolksdorf
    Stadtverwaltung Potsdam
    Friedrich-Ebert-Straße 79/81
    14469 Potsdam

    Tel.: 0331 289-1253
    Fax: 0331 289-3880
    wahlbuero@rathaus.potsdam.de

    Heike Gumz
    Stadtverwaltung Potsdam
    Friedrich-Ebert-Straße 79/81
    14469 Potsdam

    Tel.: 0331 289-1254
    Fax: 0331 289-3880
    wahlbuero@rathaus.potsdam.de

    23
    Teltow-Fläming I
    24
    Teltow-Fläming II
    25
    Teltow-Fläming III

    Ilka Leistner
    Kreisverwaltung Teltow-Fläming
    Am Nuthefließ 2
    14943 Luckenwalde

    Tel.: 03371 608-1110
    Fax: 03371 608-9270
    kreiswahlleiter@teltow-flaeming.de

    Jessica Tschiersch
    Kreisverwaltung Teltow-Fläming
    Am Nuthefließ 2
    14943 Luckenwalde

    Tel.: 03371 608-1111
    Fax: 03371 608-9270
    kreiswahlleiter@teltow-flaeming.de

    26
    Dahme-Spreewald I
    28
    Dahme-Spreewald III

    Peer Binienda
    Landkreis Dahme-Spreewald
    Reutergasse 12
    15907 Lübben (Spreewald)

    Tel.: 03546 20-1114
    Fax: 03546 20-1218
    wahlleiter@dahme-spreewald.de

    Tim Dreier
    Landkreis Dahme-Spreewald
    Reutergasse 12
    15907 Lübben (Spreewald)

    Tel.: 03546 20-1204
    Fax: 03546 20-1218
    wahlleiter@dahme-spreewald.de

    27
    Dahme-Spreewald II/
    Oder-Spree I

    Michael Buhrke
    Landkreis  Oder-Spree
    Breitscheidstraße 7
    15848 Beeskow

    Tel.: 03366 35-1200
    Fax: 03366 35-1209
    kreiswahlleiter@l-os.de

    Lothar Kaden
    Landkreis Oder-Spree
    Breitscheidstraße 7
    15848 Beeskow

    Tel.: 03366 35-4681
    Fax: -
    kreiswahlleiter@l-os.de

    29
    Oder-Spree II
    30
    Oder-Spree III

    Christine Kinner
    Landkreis Oder-Spree
    Breitscheidstraße 7
    15848 Beeskow

    Tel.: 03366 35-3258
    Fax: 03366 35-1319
    kreiswahlleiter@l-os.de

    Sascha Gehm
    Landkreis Oder-Spree
    Breitscheidstraße 7
    15848 Beeskow

    Tel.: 03366 35-1100
    Fax: 03366 35-1109
    kreiswahlleiter@l-os.de

    31
    Märkisch-Oderland I/
    Oder-Spree IV

    Kathrin Meyer
    Landkreis Oder-Spree
    Breitscheidstraße 7
    15848 Beeskow

    Tel.: 03366 35-1313
    Fax: 03366 35-1319
    kreiswahlleiter@l-os.de

    Michael Rose
    Landkreis Oder-Spree
    Breitscheidstraße 7
    15848 Beeskow

    Tel.: 03366 35-1360
    Fax: 03366 35-2379
    kreiswahlleiter@l-os.de

    32
    Märkisch-Oderland II
    33
    Märkisch-Oderland III
    34
    Märkisch-Oderland IV

    Martin Reiche
    Kreisverwaltung
    Märkisch-Oderland
    Puschkinplatz 12
    15306 Seelow

    Tel.: 03346 850-6055
    Fax: 03346 850-6059
    kreiswahlleiter@landkreismol.de

    Kerstin Schuba
    Kreisverwaltung 
    Märkisch-Oderland
    Puschkinplatz 12
    15306 Seelow

    Tel.: 03346 850-6058
    Fax: 03346 850-6059
    kreiswahlleiter@landkreismol.de

    35
    Frankfurt (Oder)

    Eyke Beckmann
    Stadt Frankfurt (Oder)
    Marktplatz 1
    15230 Frankfurt (Oder)

    Tel.: 0335 552-3001
    Fax: 0335 552-883270
    wahlbuero@frankfurt-oder.de
    eyke.beckmann@frankfurt-oder.de

    Max Meier
    Stadt Frankfurt (Oder)
    Marktplatz 1
    15230 Frankfurt (Oder)

    Tel.: 0335 552-3301
    Fax: 0335 552-883270
    wahlbuero@frankfurt-oder.de
    max.meier@frankfurt-oder.de

    36
    Elbe-Elster I
    37
    Elbe-Elster II

    Susann Kirst
    Landkreis Elbe-Elster
    Ludwig-Jahn-Straße 2
    04916 Herzberg (Elster)

    Tel.: 03535 461 325
    Fax: 03535 461 311
    wahlen@lkee.de

    Anett Heppner
    Landkreis Elbe-Elster
    Ludwig-Jahn-Straße 2
    04916 Herzberg (Elster)

    Tel.: 03535 461 258
    Fax: 03535 461 311
    wahlen@lkee.de

    38
    Oberspreewald-Lausitz I

    Susann Priemer
    Landkreis Oberspreewald-Lausitz
    Dubinaweg 1
    01968 Senftenberg

    Tel.: 03573 870-1435
    Fax: 03573 870-1410
    susann-priemer@osl-online.de

    Stephan Hornak
    Landkreis Oberspreewald- Lausitz
    Dubinaweg 1
    01968 Senftenberg

    Tel.: 03573 870-1007
    Fax: 03573 870-1010
    stephan-hornak@osl-online.de

    39
    Oberspreewald-Lausitz II/
    Spree-Neiße IV

    Tom Karrasch
    Landkreis Oberspreewald-Lausitz
    Seestraße 28
    01983  Großräschen

    Tel.: 03573 697115
    Fax: 03573 697119
    Landtagswahl@osl-online.de

    Jens Kruschwitz
    Landkreis Spree-Neiße
    Heinrich-Heine-Straße 1
    03149 Forst (Lausitz)

    Tel.: 03562 986 15615
    Fax: 03562 986 10088
    j.kruschwitz-jobcenter@lkspn.de

    40
    Oberspreewald-Lausitz III/
    Spree-Neiße III

    Hans-Jörg Milinski
    Job-Center Oberspreewald-Lausitz
    Adolfstraße 1-3
    01968 Senftenberg

    Tel.: 03573 808 300
    Fax: 03573 808 155
    hans-joerg.milinski@jobcenter-ge.de

    Bianca Köcher-Böning
    Landkreis Spree-Neiße
    Heinrich-Heine-Straße 1
    03149 Forst (Lausitz)

    Tel.: 03562 986 15500
    Fax: 03562 986 15588
    b.koecher-boening-jobcenter@lkspn.de

    41
    Spree-Neiße I
    42
    Spree-Neiße II

    Thomas Brase
    Landkreis Spree-Neiße
    Heinrich-Heine-Straße 1
    03149 Forst (Lausitz)

    Tel.: 03562 986 16103
    Fax: 03562 986 16188
    hauptamt@lkspn.de

    Sandra Szameit
    Landkreis Spree-Neiße
    Heinrich-Heine-Straße 1
    03149 Forst (Lausitz)

    Tel.: 03562 986 15040
    Fax: 03562 986 15088
    s.szameit-sozialamt@lkspn.de

    43
    Cottbus I
    44
    Cottbus II

    Carsten Konzack
    Stadt Cottbus
    Karl-Marx-Straße 67
    03044 Cottbus

    Tel.: 0355 612 3310
    Fax: 0355 612 133310
    wahlleiter@cottbus.de

    Andreas Pohle
    Stadt Cottbus
    Karl-Marx-Straße 69
    03044 Cottbus

    Tel.: 0355 612 3305
    Fax: 0355 612 133305
    wahlleiter@cottbus.de

     

     

    Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024

    Bekanntmachung des Landeswahlleiters

    vom 7. Februar 2024

     Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 5 (vom 7. Februar 2024, S. 76) 

    Kreiswahlleiterin bzw. Kreiswahlleiter und deren Stellvertretungen der Landtagswahlkreise Nr. 1 bis 44

    Auf der Grundlage von § 12 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I/04, Nr. 2 S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl. I/23, Nr. 17) geändert worden ist, und § 2 Absatz 1 und 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Oktober 2023 (GVBl. II/23, Nr. 69) hat der Landeswahlleiter die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie deren Stellvertretungen für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024 zu berufen:

    Wahlkreis Kreiswahlleitung Stellvertretung
    1
    Prignitz I

    Annette Löther
    Landkreis Prignitz
    Berliner Straße 49
    19348 Perleberg

    Tel.: 03876 713-395
    Fax: 03876 713-291
    wahl@lkprignitz.de

    Doreen Meyer
    Landkreis Prignitz
    Berliner Straße 49
    19348 Perleberg

    Tel.: 03876 713-103
    Fax: 03876 713-116
    wahl@lkprignitz.de

    2
    Prignitz II/
    Ostprignitz-Ruppin II

    Gerald Groh
    Landkreis Prignitz
    Berliner Str. 49
    19348 Perleberg

    Tel.: 03876 713-393
    Fax: 03876 713-291
    wahl@lkprignitz.de

    Jana Kolterjahn
    Landkreis Ostprignitz-Ruppin
    Neustädter Str. 14
    16816 Neuruppin

    Tel.: 03391 688-6000
    Fax: 03391 688-6071
    wahl@lkprignitz.de
    jana.kolterjahn@opr.de

    3
    Ostprignitz-Ruppin I

    Maik Bredlow
    Landkreis Ostprignitz-Ruppin
    Virchowstraße 14-16
    16816 Neuruppin

    Tel.: 03391 688-3022
    Fax: 03391 688-3002
    wahlen@opr.de

    Dietmar Tripke
    Landkreis Ostprignitz-Ruppin
    Virchowstraße 14-16
    16816 Neuruppin

    Tel.: 03391 688-3020
    Fax: 03391 688-3002
    wahlen@opr.de 

    4
    Ostprignitz-Ruppin III/
    Havelland III

    Nils Hinnerk Ahrens
    Landkreis Havelland
    Platz der Freiheit 1
    14712 Rathenow

    Tel.: 03385 551-1262
    Fax: 03385 551-31262
    kreiswahlleiter@havelland.de

    Henry Zunke
    Landkreis Ostprignitz-Ruppin
    Virchowstraße 14-16
    16816 Neuruppin

    Tel.: 03391 688-6200
    Fax: 03391 688-6209
    henry.zunke@opr.de

    5
    Havelland I
    6
    Havelland II

    Jan Kubitza
    Landkreis Havelland
    Platz der Freiheit 1
    14712 Rathenow

    Tel.: 03385 551-4549
    Fax: 03385 551-34549
    kreiswahlleiter@havelland.de

    Daniel Binder
    Landkreis Havelland
    Platz der Freiheit 1
    14712 Rathenow

    Tel.: 03385 551-1295
    Fax: 03385 551-34549
    kreiswahlleiter@havelland.de
    daniel.binder@havelland.de

    7
    Oberhavel I
    8
    Oberhavel II
    9
    Oberhavel lII

    Patrick Repke
    Landkreis Oberhavel
    Adolf-Dechert-Straße 1
    16515 Oranienburg

    Tel.: 03301 601-1027
    Fax: 03301 601-80109
    kreiswahlleiter@oberhavel.de

    Cornelia Franz
    Landkreis Oberhavel
    Adolf-Dechert-Straße 1
    16515 Oranienburg

    Tel.: 03301 601-3696
    Fax: 03301 601-124
    kreiswahlleiter@oberhavel.de

    10
    Uckermark III/
    Oberhavel IV

    Saskia Roppiler
    Landkreis Oberhavel
    Adolf-Dechert-Straße 1
    16515 Oranienburg

    Tel.: 03301 601-1025
    Fax: 03301 601-80109
    kreiswahlleiter@oberhavel.de

    Carolin Tichter
    Landkreis Oberhavel
    Adolf-Dechert-Straße 1
    16515 Oranienburg

    Tel.: 03301 601-1752
    Fax: 03301 601-80109
    kreiswahlleiter@oberhavel.de

    11
    Uckermark I
    12
    Uckermark II

    Robert Richter
    Kreisverwaltung Uckermark
    Karl-Marx-Straße 1
    17291 Prenzlau

    Tel.: 03984 70-1016
    Fax: 03984 70-1899
    wahlen@uckermark.de

    Danilo Hundt
    Kreisverwaltung Uckermark
    Karl-Marx-Straße 1
    17291 Prenzlau

    Tel.: 03984 70-3611
    Fax: 03984 70-1199
    wahlen@uckermark.de

    13
    Barnim I
    14
    Barnim II
    15
    Barnim III

    Stephanie Kasten
    Kreisverwaltung Barnim
    Paul-Wunderlich-Haus
    Am Markt 1
    16225 Eberswalde

    Tel.: 03334 214-1260
    Fax: 03334 214-2260
    kreiswahlleitung@kvbarnim.de

    Anne Reinsdorf
    Kreisverwaltung Barnim
    Paul-Wunderlich-Haus
    Am Markt 1
    16225 Eberswalde

    Tel.: 03334 214-1836
    Fax: 03334 214-2836
    kreiswahlleitung@kvbarnim.de

    16
    Brandenburg an der Havel I/
    Potsdam-Mittelmark I

    Verena Feuereisen
    Landkreis Potsdam-Mittelmark
    Niemöllerstraße 1
    14806 Bad Belzig

    Tel.: 033841 91-223
    Fax: 033841 91-424
    wahl@potsdam-mittelmark.de

    Andrea  Metzler
    Landkreis Potsdam-Mittelmark
    Niemöllerstraße 1
    14806 Bad Belzig

    Tel.: 033841 91-208
    Fax: 033841 91-424
    wahl@potsdam-mittelmark.de

    17
    Brandenburg an der Havel II

    Michael Scharf
    Stadt Brandenburg an der Havel
    Klosterstraße 14
    14770 Brandenburg an der Havel

    Tel.: 03381 58-3200
    Fax: 03381 58-3204
    wahlen@stadt-brandenburg.de

    Florian Schmidt
    Stadt Brandenburg an der Havel
    Klosterstraße 14
    14770 Brandenburg an der Havel

    Tel.: 03381 58-1020
    Fax: 03381 58-1024
    wahlen@stadt-brandenburg.de

    18
    Potsdam-Mittelmark II
    20
    Potsdam-Mittelmark IV

    Kerstin Kümpel
    Landkreis Potsdam-Mittelmark
    Niemöllerstraße 1
    14806 Bad Belzig

    Tel.: 033841 91-348
    Fax: 033841 91-424
    wahl@potsdam-mittelmark.de

    Clara Mnich
    Landkreis Potsdam-Mittelmark
    Niemöllerstraße 1
    14806 Bad Belzig

    Tel.: 033841 91-416
    Fax: 033841 91-424
    clara.mnich@potsdam-mittelmark.de

    19
    Potsdam-Mittelmark III/
    Potsdam III

    Kalle-Jonas Grüttgen
    Stadtverwaltung Potsdam
    Friedrich-Ebert-Straße 79/81
    14469 Potsdam

    Tel.: 0331 289 1245
    Fax: 0331 289 3880
    wahlbuero@rathaus.potsdam.de

    Katrin Petermann
    Stadtverwaltung Potsdam
    14469 Potsdam

    Friedrich-Ebert-Straße 79/81
    Tel.: 0331 289 1330
    Fax: 0331 289 3880
    wahlbuero@rathaus.potsdam.de

    21
    Potsdam I
    22
    Potsdam II

    Dr. Stefan Tolksdorf
    Stadtverwaltung Potsdam
    Friedrich-Ebert-Straße 79/81
    14469 Potsdam

    Tel.: 0331 289-1253
    Fax: 0331 289-3880
    wahlbuero@rathaus.potsdam.de

    Heike Gumz
    Stadtverwaltung Potsdam
    Friedrich-Ebert-Straße 79/81
    14469 Potsdam

    Tel.: 0331 289-1254
    Fax: 0331 289-3880
    wahlbuero@rathaus.potsdam.de

    23
    Teltow-Fläming I
    24
    Teltow-Fläming II
    25
    Teltow-Fläming III

    Ilka Leistner
    Kreisverwaltung Teltow-Fläming
    Am Nuthefließ 2
    14943 Luckenwalde

    Tel.: 03371 608-1110
    Fax: 03371 608-9270
    kreiswahlleiter@teltow-flaeming.de

    Jessica Tschiersch
    Kreisverwaltung Teltow-Fläming
    Am Nuthefließ 2
    14943 Luckenwalde

    Tel.: 03371 608-1111
    Fax: 03371 608-9270
    kreiswahlleiter@teltow-flaeming.de

    26
    Dahme-Spreewald I
    28
    Dahme-Spreewald III

    Peer Binienda
    Landkreis Dahme-Spreewald
    Reutergasse 12
    15907 Lübben (Spreewald)

    Tel.: 03546 20-1114
    Fax: 03546 20-1218
    wahlleiter@dahme-spreewald.de

    Tim Dreier
    Landkreis Dahme-Spreewald
    Reutergasse 12
    15907 Lübben (Spreewald)

    Tel.: 03546 20-1204
    Fax: 03546 20-1218
    wahlleiter@dahme-spreewald.de

    27
    Dahme-Spreewald II/
    Oder-Spree I

    Michael Buhrke
    Landkreis  Oder-Spree
    Breitscheidstraße 7
    15848 Beeskow

    Tel.: 03366 35-1200
    Fax: 03366 35-1209
    kreiswahlleiter@l-os.de

    Lothar Kaden
    Landkreis Oder-Spree
    Breitscheidstraße 7
    15848 Beeskow

    Tel.: 03366 35-4681
    Fax: -
    kreiswahlleiter@l-os.de

    29
    Oder-Spree II
    30
    Oder-Spree III

    Christine Kinner
    Landkreis Oder-Spree
    Breitscheidstraße 7
    15848 Beeskow

    Tel.: 03366 35-3258
    Fax: 03366 35-1319
    kreiswahlleiter@l-os.de

    Sascha Gehm
    Landkreis Oder-Spree
    Breitscheidstraße 7
    15848 Beeskow

    Tel.: 03366 35-1100
    Fax: 03366 35-1109
    kreiswahlleiter@l-os.de

    31
    Märkisch-Oderland I/
    Oder-Spree IV

    Kathrin Meyer
    Landkreis Oder-Spree
    Breitscheidstraße 7
    15848 Beeskow

    Tel.: 03366 35-1313
    Fax: 03366 35-1319
    kreiswahlleiter@l-os.de

    Michael Rose
    Landkreis Oder-Spree
    Breitscheidstraße 7
    15848 Beeskow

    Tel.: 03366 35-1360
    Fax: 03366 35-2379
    kreiswahlleiter@l-os.de

    32
    Märkisch-Oderland II
    33
    Märkisch-Oderland III
    34
    Märkisch-Oderland IV

    Martin Reiche
    Kreisverwaltung
    Märkisch-Oderland
    Puschkinplatz 12
    15306 Seelow

    Tel.: 03346 850-6055
    Fax: 03346 850-6059
    kreiswahlleiter@landkreismol.de

    Kerstin Schuba
    Kreisverwaltung 
    Märkisch-Oderland
    Puschkinplatz 12
    15306 Seelow

    Tel.: 03346 850-6058
    Fax: 03346 850-6059
    kreiswahlleiter@landkreismol.de

    35
    Frankfurt (Oder)

    Eyke Beckmann
    Stadt Frankfurt (Oder)
    Marktplatz 1
    15230 Frankfurt (Oder)

    Tel.: 0335 552-3001
    Fax: 0335 552-883270
    wahlbuero@frankfurt-oder.de
    eyke.beckmann@frankfurt-oder.de

    Max Meier
    Stadt Frankfurt (Oder)
    Marktplatz 1
    15230 Frankfurt (Oder)

    Tel.: 0335 552-3301
    Fax: 0335 552-883270
    wahlbuero@frankfurt-oder.de
    max.meier@frankfurt-oder.de

    36
    Elbe-Elster I
    37
    Elbe-Elster II

    Susann Kirst
    Landkreis Elbe-Elster
    Ludwig-Jahn-Straße 2
    04916 Herzberg (Elster)

    Tel.: 03535 461 325
    Fax: 03535 461 311
    wahlen@lkee.de

    Anett Heppner
    Landkreis Elbe-Elster
    Ludwig-Jahn-Straße 2
    04916 Herzberg (Elster)

    Tel.: 03535 461 258
    Fax: 03535 461 311
    wahlen@lkee.de

    38
    Oberspreewald-Lausitz I

    Susann Priemer
    Landkreis Oberspreewald-Lausitz
    Dubinaweg 1
    01968 Senftenberg

    Tel.: 03573 870-1435
    Fax: 03573 870-1410
    susann-priemer@osl-online.de

    Stephan Hornak
    Landkreis Oberspreewald- Lausitz
    Dubinaweg 1
    01968 Senftenberg

    Tel.: 03573 870-1007
    Fax: 03573 870-1010
    stephan-hornak@osl-online.de

    39
    Oberspreewald-Lausitz II/
    Spree-Neiße IV

    Tom Karrasch
    Landkreis Oberspreewald-Lausitz
    Seestraße 28
    01983  Großräschen

    Tel.: 03573 697115
    Fax: 03573 697119
    Landtagswahl@osl-online.de

    Jens Kruschwitz
    Landkreis Spree-Neiße
    Heinrich-Heine-Straße 1
    03149 Forst (Lausitz)

    Tel.: 03562 986 15615
    Fax: 03562 986 10088
    j.kruschwitz-jobcenter@lkspn.de

    40
    Oberspreewald-Lausitz III/
    Spree-Neiße III

    Hans-Jörg Milinski
    Job-Center Oberspreewald-Lausitz
    Adolfstraße 1-3
    01968 Senftenberg

    Tel.: 03573 808 300
    Fax: 03573 808 155
    hans-joerg.milinski@jobcenter-ge.de

    Bianca Köcher-Böning
    Landkreis Spree-Neiße
    Heinrich-Heine-Straße 1
    03149 Forst (Lausitz)

    Tel.: 03562 986 15500
    Fax: 03562 986 15588
    b.koecher-boening-jobcenter@lkspn.de

    41
    Spree-Neiße I
    42
    Spree-Neiße II

    Thomas Brase
    Landkreis Spree-Neiße
    Heinrich-Heine-Straße 1
    03149 Forst (Lausitz)

    Tel.: 03562 986 16103
    Fax: 03562 986 16188
    hauptamt@lkspn.de

    Sandra Szameit
    Landkreis Spree-Neiße
    Heinrich-Heine-Straße 1
    03149 Forst (Lausitz)

    Tel.: 03562 986 15040
    Fax: 03562 986 15088
    s.szameit-sozialamt@lkspn.de

    43
    Cottbus I
    44
    Cottbus II

    Carsten Konzack
    Stadt Cottbus
    Karl-Marx-Straße 67
    03044 Cottbus

    Tel.: 0355 612 3310
    Fax: 0355 612 133310
    wahlleiter@cottbus.de

    Andreas Pohle
    Stadt Cottbus
    Karl-Marx-Straße 69
    03044 Cottbus

    Tel.: 0355 612 3305
    Fax: 0355 612 133305
    wahlleiter@cottbus.de

     

     

Formblätter Unterstützungsunterschriften

Herausgabe von Formblättern (Landesliste) an Parteien und politische Vereinigungen zum Sammeln von Unterstützungsunterschriften für die Beteiligung an der Landtagswahl am 22. September 2024

Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages nicht aufgrund eines zurechenbaren Wohlvorschlags mit mindestens einem im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten sind, benötigen für die Zulassung ihrer Landesliste die persönliche Unterschrift von mindestens 2.000 Wahlberechtigten ("Unterstützungsunterschriften"). Diese müssen auf dem eigens dazu vom Landeswahlleiter herausgegebenen Formular geleistet werden. Folgende Parteien und politischen Vereinigungen haben ein entsprechendes Formular (gesiegelt und unterschrieben vom Landeswahlleiter) erhalten:

Partei/politische Vereinigung/Listenvereinigung Ausgabedatum
die partei der sorben - PDS 04.08.2023
PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ - Tierschutzpartei   12.09.2023
Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative - Die PARTEI 14.11.2023
Plus Brandenburg - Plus 01.12.2023
bergpartei, die überpartei - B 08.12.2023
DER DRITTE WEG - III. Weg 12.12.2023
Deutsche Kommunistische Partei - DKP 25.03.2024
Demokraten Brandenburg 22.04.2024
Basisdemokratische Partei Deutschland - dieBasis 23.04.2024

Herausgabe von Formblättern (Landesliste) an Parteien und politische Vereinigungen zum Sammeln von Unterstützungsunterschriften für die Beteiligung an der Landtagswahl am 22. September 2024

Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages nicht aufgrund eines zurechenbaren Wohlvorschlags mit mindestens einem im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten sind, benötigen für die Zulassung ihrer Landesliste die persönliche Unterschrift von mindestens 2.000 Wahlberechtigten ("Unterstützungsunterschriften"). Diese müssen auf dem eigens dazu vom Landeswahlleiter herausgegebenen Formular geleistet werden. Folgende Parteien und politischen Vereinigungen haben ein entsprechendes Formular (gesiegelt und unterschrieben vom Landeswahlleiter) erhalten:

Partei/politische Vereinigung/Listenvereinigung Ausgabedatum
die partei der sorben - PDS 04.08.2023
PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ - Tierschutzpartei   12.09.2023
Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative - Die PARTEI 14.11.2023
Plus Brandenburg - Plus 01.12.2023
bergpartei, die überpartei - B 08.12.2023
DER DRITTE WEG - III. Weg 12.12.2023
Deutsche Kommunistische Partei - DKP 25.03.2024
Demokraten Brandenburg 22.04.2024
Basisdemokratische Partei Deutschland - dieBasis 23.04.2024

Wahltermin

Die Verfassung des Landes Brandenburg (Artikel 62 Absatz 1) gibt den Zeitrahmen vor, in dem eine Landtagswahl stattfinden muss. Danach findet eine Neuwahl frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach dem Beginn der jeweils laufenden Wahlperiode an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt (§ 4 Brandenburgisches Landeswahlgesetz). Dabei wird berücksichtigt, dass die Termine für Landtagswahlen möglichst nicht mit den Hauptferienzeiten kollidieren. Das ist in der derzeitigen Wahlperiode die Zeitspanne zwischen dem 26. Juni und dem 25. September 2024.

Als Wahltermin für die regulär im Herbst 2024 stattfindende Wahl zum 8. Landtag Brandenburg hat die Präsidentin des Landtages Brandenburg im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtags Brandenburg den 22. September 2024 festgelegt. Die öffentlich Bekanntmachung erfolgte am 3. Mai 2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg (GVBl. I - 2023, Nr. 11).

Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des brandenburgischen Landtages, müssen vorgezogene Neuwahlen innerhalb von 70 Tagen nach der Auflösungsentscheidung stattfinden.

Die Verfassung des Landes Brandenburg (Artikel 62 Absatz 1) gibt den Zeitrahmen vor, in dem eine Landtagswahl stattfinden muss. Danach findet eine Neuwahl frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach dem Beginn der jeweils laufenden Wahlperiode an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt (§ 4 Brandenburgisches Landeswahlgesetz). Dabei wird berücksichtigt, dass die Termine für Landtagswahlen möglichst nicht mit den Hauptferienzeiten kollidieren. Das ist in der derzeitigen Wahlperiode die Zeitspanne zwischen dem 26. Juni und dem 25. September 2024.

Als Wahltermin für die regulär im Herbst 2024 stattfindende Wahl zum 8. Landtag Brandenburg hat die Präsidentin des Landtages Brandenburg im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtags Brandenburg den 22. September 2024 festgelegt. Die öffentlich Bekanntmachung erfolgte am 3. Mai 2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg (GVBl. I - 2023, Nr. 11).

Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des brandenburgischen Landtages, müssen vorgezogene Neuwahlen innerhalb von 70 Tagen nach der Auflösungsentscheidung stattfinden.

Wahlkreiseinteilung / Wahlkreiskarte

Das Wahlgebiet zur Landtagswahl umfasst das Gebiet des Landes Brandenburg und ist in Wahlkreise untergliedert, die wiederum in Wahlbezirke eingeteilt sind.

Wahlkreiseinteilung

Das Land Brandenburg ist in 44 Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlkreise sind so zugeschnitten, dass sie möglichst die gleiche Anzahl an Wahlberechtigten aufweisen. Sie sollen ein zusammenhängendes Ganzes bilden und möglichst unter der Wahrung der örtlichen Verhältnisse gebildet werden. Die Wahlkreise sollen auch im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung möglichst beständig sein. Die Wahlkreise ergeben sich aus der Anlage des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes.

Die Notwendigkeit der Neuabgrenzung einzelner Wahlkreise ergibt sich dann, wenn die Zahl der Wahlberechtigten in einem Wahlkreis zu stark nach oben oder unten von der durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten aller Wahlkreise abweicht oder wenn sich die Grenzen einer Gemeinde oder eines Amtes ändern, sodass Wahlkreisgrenzen die Gemeinde dann teilen würden bzw. das Amt durch Änderung seiner überwiegenden Größe einem anderen Wahlkreis zugeteilt werden muss.

Ein Link zum Dritten Gesetz zur Änderung der Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Landtag Brandenburg (3. Wahlkreisänderungsgesetz 3. WKÄndG) vom 2. März 2023 finden Sie hier.

Das Wahlgebiet zur Landtagswahl umfasst das Gebiet des Landes Brandenburg und ist in Wahlkreise untergliedert, die wiederum in Wahlbezirke eingeteilt sind.

Wahlkreiseinteilung

Das Land Brandenburg ist in 44 Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlkreise sind so zugeschnitten, dass sie möglichst die gleiche Anzahl an Wahlberechtigten aufweisen. Sie sollen ein zusammenhängendes Ganzes bilden und möglichst unter der Wahrung der örtlichen Verhältnisse gebildet werden. Die Wahlkreise sollen auch im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung möglichst beständig sein. Die Wahlkreise ergeben sich aus der Anlage des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes.

Die Notwendigkeit der Neuabgrenzung einzelner Wahlkreise ergibt sich dann, wenn die Zahl der Wahlberechtigten in einem Wahlkreis zu stark nach oben oder unten von der durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten aller Wahlkreise abweicht oder wenn sich die Grenzen einer Gemeinde oder eines Amtes ändern, sodass Wahlkreisgrenzen die Gemeinde dann teilen würden bzw. das Amt durch Änderung seiner überwiegenden Größe einem anderen Wahlkreis zugeteilt werden muss.

Ein Link zum Dritten Gesetz zur Änderung der Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Landtag Brandenburg (3. Wahlkreisänderungsgesetz 3. WKÄndG) vom 2. März 2023 finden Sie hier.

  • Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg 2024

    Wahlkreis-nummer Wahlkreisbereich
    1 Prignitz I Amt Bad Wilsnack/Weisen
        Gemeinde Gumtow
        Gemeinde Karstädt
        Amt Lenzen-Elbtalaue
        Stadt Perleberg
        Gemeinde Plattenburg
        Stadt Wittenberge
    2 Prignitz II/ Ostprignitz-Ruppin II Gemeinde Groß Pankow (Prignitz)
        Gemeinde Heiligengrabe
        Stadt Kyritz
        Amt Meyenburg
        Stadt Pritzwalk
        Amt Putlitz-Berge
        Stadt Wittstock/Dosse
    3 Ostprignitz-Ruppin I Gemeinde Fehrbellin
        Amt Lindow (Mark)
        Stadt Neuruppin
        Stadt Rheinsberg
        Amt Temnitz
    4 Ostprignitz-Ruppin III/ Havelland III Gemeinde Milower Land
        Amt Neustadt (Dosse)
        Stadt Premnitz
        Stadt Rathenow
        Amt Rhinow
        Gemeinde Wusterhausen/Dosse
    5 Havelland I Gemeinde Brieselang
        Amt Friesack
        Stadt Ketzin/Havel
        Stadt Nauen
        Amt Nennhausen
        Gemeinde Wustermark
    6 Havelland II Gemeinde Dallgow-Döberitz
        Stadt Falkensee
        Gemeinde Schönwalde-Glien
    7 Oberhavel I Stadt Hennigsdorf
        Stadt Kremmen
        Gemeinde Löwenberger Land
        Gemeinde Oberkrämer
        Stadt Velten
    8 Oberhavel II Gemeinde Birkenwerder
        Gemeinde Glienicke/Nordbahn
        Stadt Hohen Neuendorf
        Gemeinde Mühlenbecker Land
    9 Oberhavel III Gemeinde Leegebruch
        Stadt Liebenwalde
        Stadt Oranienburg
    10 Uckermark III/ Oberhavel IV Gemeinde Boitzenburger Land
        Stadt Fürstenberg/Havel
        Amt Gransee und Gemeinden
        Stadt Lychen
        Stadt Templin
        Stadt Zehdenick
    11 Uckermark I Stadt Angermünde
        Amt Brüssow (Uckermark)
        Amt Gerswalde
        Amt Gramzow
        Gemeinde Nordwestuckermark
        Stadt Prenzlau
        Gemeinde Uckerland
    12 Uckermark II Amt Gartz (Oder)
        Gemeinde Pinnow
        Stadt Schwedt/Oder
    13 Barnim I Stadt Eberswalde
        Amt Joachimsthal (Schorfheide)
        Gemeinde Schorfheide
    14 Barnim II Stadt Bernau bei Berlin
        Gemeinde Panketal
    15 Barnim III Gemeinde Ahrensfelde
        Amt Biesenthal-Barnim
        Amt Britz-Chorin-Oderberg
        Gemeinde Wandlitz
        Stadt Werneuchen
    16 Brandenburg an der Havel I/ Potsdam-Mittelmark I Amt Beetzsee
    Amt Brück
        Gemeinde Groß Kreutz (Havel)
        Gemeinde Kloster Lehnin
        Amt Wusterwitz
        Amt Ziesar
        von der Stadt Brandenburg an der Havel die Stadtteile
        Görden
        Plaue
    17 Brandenburg an der Havel II von der Stadt Brandenburg an der Havel die Stadt- oder Ortsteile
        Altstadt
        Dom
        Hohenstücken
        Kirchmöser
        Neustadt
        Nord
        Gollwitz
        Wust
    18 Potsdam-Mittelmark II Stadt Beelitz
        Stadt Bad Belzig
        Gemeinde Michendorf
        Amt Niemegk
    Gemeinde Schwielowsee
        Gemeinde Seddiner See
        Stadt Treuenbrietzen
        Gemeinde Wiesenburg/Mark
    19 Potsdam-Mittelmark III/ Potsdam III Stadt Werder (Havel)
        von der Landeshauptstadt die Stadt- oder Ortsteile
        Bornim
        Bornstedt
        Eiche
        Fahrland
        Golm
        Groß Glienicke
        Grube
        Marquardt
        Nedlitz
        Neu Fahrland
        Sacrow
        Satzkorn
        Uetz-Paaren
    20 Potsdam-Mittelmark IV Gemeinde Kleinmachnow
        Gemeinde Nuthetal
        Gemeinde Stahnsdorf
        Stadt Teltow
    21 Potsdam I von der Landeshauptstadt die Stadt- oder Ortsteile
        Nördliche Innenstadt
        Babelsberg
        Klein Glienicke
        Westliche Vorstädte
        Nördliche Vorstädte
    22 Potsdam II von der Landeshauptstadt die Stadt- oder Ortsteile
        Drewitz
        Kirchsteigfeld
        Potsdam Süd
        Stern
        Südliche Innenstadt/Zentrum Ost
    23 Teltow-Fläming I Gemeinde Am Mellensee
        Gemeinde Großbeeren
        Stadt Ludwigsfelde
        Gemeinde Nuthe-Urstromtal
        Stadt Trebbin
    24 Teltow-Fläming II Amt Dahme/Mark
        Stadt Jüterbog
        Stadt Luckenwalde
        Gemeinde Niedergörsdorf
    25 Teltow-Fläming III Stadt Baruth/Mark
        Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
        Gemeinde Rangsdorf
        Stadt Zossen
    26 Dahme-Spreewald I Gemeinde Bestensee
        Gemeinde Eichwalde
        Stadt Mittenwalde
        Gemeinde Schönefeld
        Gemeinde Schulzendorf
        Stadt Wildau
        Gemeinde Zeuthen
    27 Dahme-Spreewald II/ Oder-Spree I Stadt Königs Wusterhausen
        Amt Scharmützelsee
        Amt Spreenhagen
        Stadt Storkow (Mark)
        Gemeinde Tauche
    28 Dahme-Spreewald III Gemeinde Heideblick
        Gemeinde Heidesee
        Amt Lieberose/Oberspreewald
        Stadt Lübben (Spreewald)
        Stadt Luckau
        Gemeinde Märkische Heide
        Amt Schenkenländchen
        Amt Unterspreewald
    29 Oder-Spree II Amt Brieskow-Finkenheerd
        Stadt Eisenhüttenstadt
        Stadt Friedland
        Amt Neuzelle
        Amt Schlaubetal
    30 Oder-Spree III Stadt Beeskow
        Stadt Fürstenwalde/Spree
        Gemeinde Grünheide (Mark)
        Amt Odervorland
        Gemeinde Rietz-Neuendorf
    31 Märkisch-Oderland I/ Oder-Spree IV Stadt Erkner
        Gemeinde Hoppegarten
        Gemeinde Neuenhagen bei Berlin
        Gemeinde Schöneiche bei Berlin
        Gemeinde Woltersdorf
    32 Märkisch-Oderland II Gemeinde Petershagen/Eggersdorf
        Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin
        Stadt Strausberg
    33 Märkisch-Oderland III Stadt Altlandsberg
        Stadt Bad Freienwalde (Oder)
        Amt Barnim-Oderbruch
        Amt Falkenberg-Höhe
        Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf
        Stadt Wriezen
    34 Märkisch-Oderland IV Amt Golzow
        Amt Lebus
        Gemeinde Letschin
        Amt Märkische Schweiz
        Stadt Müncheberg
        Stadt Seelow
        Amt Seelow-Land
    35 Frankfurt (Oder) Stadt Frankfurt (Oder)
    36 Elbe-Elster I Stadt Finsterwalde
        Stadt Herzberg (Elster)
        Amt Kleine Elster (Niederlausitz)
        von der Verbandsgemeinde Liebenwerda
    - die Stadt Falkenberg/Elster und
    - die Stadt Uebigau-Wahrenbrück
    Amt Schlieben
        Stadt Schönewalde
        Stadt Sonnewalde
    37 Elbe-Elster II Stadt Doberlug-Kirchhain
        Amt Elsterland
        Stadt Elsterwerda
        von der Verbandsgemeinde Liebenwerda
    - die Stadt Bad Liebenwerda und
    - die Stadt Mühlberg/Elbe
        Amt Plessa
        Gemeinde Röderland
        Amt Schradenland
    38 Oberspreewald-Lausitz I Stadt Lauchhammer
        Amt Ortrand
        Amt Ruhland
        Gemeinde Schipkau
        Stadt Schwarzheide
    39 Oberspreewald-Lausitz II/ Spree-Neiße IV Amt Altdöbern
        Stadt Drebkau
        Stadt Großräschen
        Stadt Senftenberg
    40 Oberspreewald-Lausitz III/ Spree-Neiße III Amt Burg (Spreewald)
        Stadt Calau
        Gemeinde Kolkwitz
        Stadt Lübbenau/Spreewald
        Stadt Vetschau/Spreewald
    41 Spree-Neiße I Stadt Guben
        Stadt Forst (Lausitz)
        Amt Peitz
        Gemeinde Schenkendöbern
    42 Spree-Neiße II Amt Döbern-Land
        Gemeinde Neuhausen/Spree
        Stadt Spremberg
        Stadt Welzow
    43 Cottbus I von der Stadt Cottbus die Stadt- oder Ortsteile
        Branitz
        Dissenchen
        Döbbrick
        Merzdorf
        Mitte
        Sandow
        Saspow
        Schmellwitz
        Sielow
        Skadow
        Willmersdorf
    44 Cottbus II von der Stadt Cottbus die Stadt- oder Ortsteile
        Kahren
        Madlow
        Sachsendorf
        Spremberger Vorstadt
        Ströbitz
        Gallinchen
        Groß Gaglow
        Kiekebusch

    Wahlkreis-nummer Wahlkreisbereich
    1 Prignitz I Amt Bad Wilsnack/Weisen
        Gemeinde Gumtow
        Gemeinde Karstädt
        Amt Lenzen-Elbtalaue
        Stadt Perleberg
        Gemeinde Plattenburg
        Stadt Wittenberge
    2 Prignitz II/ Ostprignitz-Ruppin II Gemeinde Groß Pankow (Prignitz)
        Gemeinde Heiligengrabe
        Stadt Kyritz
        Amt Meyenburg
        Stadt Pritzwalk
        Amt Putlitz-Berge
        Stadt Wittstock/Dosse
    3 Ostprignitz-Ruppin I Gemeinde Fehrbellin
        Amt Lindow (Mark)
        Stadt Neuruppin
        Stadt Rheinsberg
        Amt Temnitz
    4 Ostprignitz-Ruppin III/ Havelland III Gemeinde Milower Land
        Amt Neustadt (Dosse)
        Stadt Premnitz
        Stadt Rathenow
        Amt Rhinow
        Gemeinde Wusterhausen/Dosse
    5 Havelland I Gemeinde Brieselang
        Amt Friesack
        Stadt Ketzin/Havel
        Stadt Nauen
        Amt Nennhausen
        Gemeinde Wustermark
    6 Havelland II Gemeinde Dallgow-Döberitz
        Stadt Falkensee
        Gemeinde Schönwalde-Glien
    7 Oberhavel I Stadt Hennigsdorf
        Stadt Kremmen
        Gemeinde Löwenberger Land
        Gemeinde Oberkrämer
        Stadt Velten
    8 Oberhavel II Gemeinde Birkenwerder
        Gemeinde Glienicke/Nordbahn
        Stadt Hohen Neuendorf
        Gemeinde Mühlenbecker Land
    9 Oberhavel III Gemeinde Leegebruch
        Stadt Liebenwalde
        Stadt Oranienburg
    10 Uckermark III/ Oberhavel IV Gemeinde Boitzenburger Land
        Stadt Fürstenberg/Havel
        Amt Gransee und Gemeinden
        Stadt Lychen
        Stadt Templin
        Stadt Zehdenick
    11 Uckermark I Stadt Angermünde
        Amt Brüssow (Uckermark)
        Amt Gerswalde
        Amt Gramzow
        Gemeinde Nordwestuckermark
        Stadt Prenzlau
        Gemeinde Uckerland
    12 Uckermark II Amt Gartz (Oder)
        Gemeinde Pinnow
        Stadt Schwedt/Oder
    13 Barnim I Stadt Eberswalde
        Amt Joachimsthal (Schorfheide)
        Gemeinde Schorfheide
    14 Barnim II Stadt Bernau bei Berlin
        Gemeinde Panketal
    15 Barnim III Gemeinde Ahrensfelde
        Amt Biesenthal-Barnim
        Amt Britz-Chorin-Oderberg
        Gemeinde Wandlitz
        Stadt Werneuchen
    16 Brandenburg an der Havel I/ Potsdam-Mittelmark I Amt Beetzsee
    Amt Brück
        Gemeinde Groß Kreutz (Havel)
        Gemeinde Kloster Lehnin
        Amt Wusterwitz
        Amt Ziesar
        von der Stadt Brandenburg an der Havel die Stadtteile
        Görden
        Plaue
    17 Brandenburg an der Havel II von der Stadt Brandenburg an der Havel die Stadt- oder Ortsteile
        Altstadt
        Dom
        Hohenstücken
        Kirchmöser
        Neustadt
        Nord
        Gollwitz
        Wust
    18 Potsdam-Mittelmark II Stadt Beelitz
        Stadt Bad Belzig
        Gemeinde Michendorf
        Amt Niemegk
    Gemeinde Schwielowsee
        Gemeinde Seddiner See
        Stadt Treuenbrietzen
        Gemeinde Wiesenburg/Mark
    19 Potsdam-Mittelmark III/ Potsdam III Stadt Werder (Havel)
        von der Landeshauptstadt die Stadt- oder Ortsteile
        Bornim
        Bornstedt
        Eiche
        Fahrland
        Golm
        Groß Glienicke
        Grube
        Marquardt
        Nedlitz
        Neu Fahrland
        Sacrow
        Satzkorn
        Uetz-Paaren
    20 Potsdam-Mittelmark IV Gemeinde Kleinmachnow
        Gemeinde Nuthetal
        Gemeinde Stahnsdorf
        Stadt Teltow
    21 Potsdam I von der Landeshauptstadt die Stadt- oder Ortsteile
        Nördliche Innenstadt
        Babelsberg
        Klein Glienicke
        Westliche Vorstädte
        Nördliche Vorstädte
    22 Potsdam II von der Landeshauptstadt die Stadt- oder Ortsteile
        Drewitz
        Kirchsteigfeld
        Potsdam Süd
        Stern
        Südliche Innenstadt/Zentrum Ost
    23 Teltow-Fläming I Gemeinde Am Mellensee
        Gemeinde Großbeeren
        Stadt Ludwigsfelde
        Gemeinde Nuthe-Urstromtal
        Stadt Trebbin
    24 Teltow-Fläming II Amt Dahme/Mark
        Stadt Jüterbog
        Stadt Luckenwalde
        Gemeinde Niedergörsdorf
    25 Teltow-Fläming III Stadt Baruth/Mark
        Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
        Gemeinde Rangsdorf
        Stadt Zossen
    26 Dahme-Spreewald I Gemeinde Bestensee
        Gemeinde Eichwalde
        Stadt Mittenwalde
        Gemeinde Schönefeld
        Gemeinde Schulzendorf
        Stadt Wildau
        Gemeinde Zeuthen
    27 Dahme-Spreewald II/ Oder-Spree I Stadt Königs Wusterhausen
        Amt Scharmützelsee
        Amt Spreenhagen
        Stadt Storkow (Mark)
        Gemeinde Tauche
    28 Dahme-Spreewald III Gemeinde Heideblick
        Gemeinde Heidesee
        Amt Lieberose/Oberspreewald
        Stadt Lübben (Spreewald)
        Stadt Luckau
        Gemeinde Märkische Heide
        Amt Schenkenländchen
        Amt Unterspreewald
    29 Oder-Spree II Amt Brieskow-Finkenheerd
        Stadt Eisenhüttenstadt
        Stadt Friedland
        Amt Neuzelle
        Amt Schlaubetal
    30 Oder-Spree III Stadt Beeskow
        Stadt Fürstenwalde/Spree
        Gemeinde Grünheide (Mark)
        Amt Odervorland
        Gemeinde Rietz-Neuendorf
    31 Märkisch-Oderland I/ Oder-Spree IV Stadt Erkner
        Gemeinde Hoppegarten
        Gemeinde Neuenhagen bei Berlin
        Gemeinde Schöneiche bei Berlin
        Gemeinde Woltersdorf
    32 Märkisch-Oderland II Gemeinde Petershagen/Eggersdorf
        Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin
        Stadt Strausberg
    33 Märkisch-Oderland III Stadt Altlandsberg
        Stadt Bad Freienwalde (Oder)
        Amt Barnim-Oderbruch
        Amt Falkenberg-Höhe
        Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf
        Stadt Wriezen
    34 Märkisch-Oderland IV Amt Golzow
        Amt Lebus
        Gemeinde Letschin
        Amt Märkische Schweiz
        Stadt Müncheberg
        Stadt Seelow
        Amt Seelow-Land
    35 Frankfurt (Oder) Stadt Frankfurt (Oder)
    36 Elbe-Elster I Stadt Finsterwalde
        Stadt Herzberg (Elster)
        Amt Kleine Elster (Niederlausitz)
        von der Verbandsgemeinde Liebenwerda
    - die Stadt Falkenberg/Elster und
    - die Stadt Uebigau-Wahrenbrück
    Amt Schlieben
        Stadt Schönewalde
        Stadt Sonnewalde
    37 Elbe-Elster II Stadt Doberlug-Kirchhain
        Amt Elsterland
        Stadt Elsterwerda
        von der Verbandsgemeinde Liebenwerda
    - die Stadt Bad Liebenwerda und
    - die Stadt Mühlberg/Elbe
        Amt Plessa
        Gemeinde Röderland
        Amt Schradenland
    38 Oberspreewald-Lausitz I Stadt Lauchhammer
        Amt Ortrand
        Amt Ruhland
        Gemeinde Schipkau
        Stadt Schwarzheide
    39 Oberspreewald-Lausitz II/ Spree-Neiße IV Amt Altdöbern
        Stadt Drebkau
        Stadt Großräschen
        Stadt Senftenberg
    40 Oberspreewald-Lausitz III/ Spree-Neiße III Amt Burg (Spreewald)
        Stadt Calau
        Gemeinde Kolkwitz
        Stadt Lübbenau/Spreewald
        Stadt Vetschau/Spreewald
    41 Spree-Neiße I Stadt Guben
        Stadt Forst (Lausitz)
        Amt Peitz
        Gemeinde Schenkendöbern
    42 Spree-Neiße II Amt Döbern-Land
        Gemeinde Neuhausen/Spree
        Stadt Spremberg
        Stadt Welzow
    43 Cottbus I von der Stadt Cottbus die Stadt- oder Ortsteile
        Branitz
        Dissenchen
        Döbbrick
        Merzdorf
        Mitte
        Sandow
        Saspow
        Schmellwitz
        Sielow
        Skadow
        Willmersdorf
    44 Cottbus II von der Stadt Cottbus die Stadt- oder Ortsteile
        Kahren
        Madlow
        Sachsendorf
        Spremberger Vorstadt
        Ströbitz
        Gallinchen
        Groß Gaglow
        Kiekebusch

Wahlkreiskarte

Die Wahlkreiskarte zur aktuellen Landtagswahl steht Ihnen zum Download zur Verfügung. Unter Berücksichtigung des unten angegebenen Copyright-Vermerkes1) ist es Ihnen gestattet, die Inhalte uneingeschränkt zu verwenden.

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Geometrie: generalisiert

Auf Anfrage stellen wir ihnen auch gerne die shape-dateien oder die Esri-Geodatabase zur Wahlkreiskarte zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich hierfür per mail an landeswahlleiter@mik.brandenburg.de.

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