Aktuelle Informationen zur Europawahl

Durch die Bundesregierung wurde der 9. Juni 2024 als Termin für die nächste Wahl zum Europäischen Parlament bestimmt (BGBl. 2023 I Nr. 213).

Im Land Brandenburg finden gleichzeitig am Tag der Europawahl auch Kommunalwahlen statt.

Durch die Bundesregierung wurde der 9. Juni 2024 als Termin für die nächste Wahl zum Europäischen Parlament bestimmt (BGBl. 2023 I Nr. 213).

Im Land Brandenburg finden gleichzeitig am Tag der Europawahl auch Kommunalwahlen statt.

Inhaltsübersicht

Bekanntmachungen des Landeswahlleiters

Der Landeswahlleiter hat im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum 10. Europäischen Parlaments am 9. Juni 2024 folgende Bekanntmachungen im Amtsblatt Brandenburg veröffentlicht:

Der Landeswahlleiter hat im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum 10. Europäischen Parlaments am 9. Juni 2024 folgende Bekanntmachungen im Amtsblatt Brandenburg veröffentlicht:

  • 09.10.2023 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

    Wahl zum 10. Europäischen Parlament am 9. Juni 2024

    Bekanntmachung des Landeswahlleiters

    vom 9. Oktober 2023

    Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 42 vom 25. Oktober 2023, S. 1052)

     

    Gemäß § 31 Absatz 1 der Europawahlordnung (EuWO) fordert der Landeswahlleiter zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 9. Juni 2024 auf.

    Für die Einreichung von Wahlvorschlägen werden folgende Hinweise gegeben:

    1. Art der Wahlvorschläge

    Wahlvorschläge können entweder als gemeinsame Liste für alle Länder (im Folgenden „Bundesliste“ genannt) oder als Listen für einzelne Länder (im Folgenden „Landeslisten“ genannt) aufgestellt werden (§ 2 Absatz 1 des Europawahlgesetzes (EuWG)). Die Entscheidung über die Einreichung von Wahlvorschlägen treffen der Bundesvorstand oder - wenn ein Bundesverband nicht besteht - die Vorstände der nächst niedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet gemeinsam oder eine andere hierfür satzungsgemäß bestimmte Stelle der wahlvorschlagsberechtigten Organisationen.

    2. Wahlvorschlagsberechtigte

    Wahlvorschlagsberechtigt sind nach § 8 Absatz 1 EuWG nur Parteien und sonstige mitgliedschaftlich organisierte, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichtete Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sonstige politische Vereinigungen).

    3. Form und Inhalt der Wahlvorschläge

    Die Landesliste für das Land Brandenburg soll nach dem Muster der Anlage 12 EuWO, die Bundesliste nach dem Muster der Anlage 13 EuWO in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.

    Die Wahlvorschläge müssen enthalten:

    a) den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Die Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen (§ 9 Absatz 1 EuWG, § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EuWO) oder

    b) den Namen der sonstigen politischen Vereinigung und, sofern sie ein Kennwort verwendet, auch dieses. Die Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen (§ 9 Absatz 1 EuWG, § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EuWO) und

    c) in jedem Fall in erkennbarer Reihenfolge die Bewerberinnen und Bewerber und, sofern Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber benannt sind, auch diese mit dem Familiennamen, den Vornamen, dem Beruf oder Stand, dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung) (§ 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EuWO).

    Die Wahlvorschläge sollen ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 9 Absatz 6 EuWG, § 32 Absatz 1 Satz 3 EuWO).

    4. Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber

    4.1  In jedem Wahlvorschlag kann eine beliebige Anzahl Bewerberinnen und Bewerber sowie für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber benannt werden (§ 9 Absatz 2 Satz 2 EuWG).

    Eine Bewerberin oder ein Bewerber oder eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber in einer Bundesliste kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden; dabei kann eine Bewerberin oder ein Bewerber zugleich als Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber benannt werden. Eine Bewerberin oder ein Bewerber in einer Landesliste kann auch noch als Bewerberin oder Bewerber in einer Liste desselben Wahlvorschlagsberechtigten für ein weiteres Land benannt werden. Sofern sie oder er nur in einem Wahlvorschlag benannt ist, kann sie oder er in diesem zugleich als Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber benannt werden. Eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nicht mehrfach als Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber benannt werden. Bewerberinnen und Bewerber sowie Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber können nur vorgeschlagen werden, wenn sie ihre Zustimmung dazu schriftlich nach dem Muster der Anlage 15 EuWO erklärt haben; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 9 Absatz 3 EuWG).

    Die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber müssen am Wahltag Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben (§ 6b Absatz 1 EuWG).

    Wählbar sind auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und am Wahltag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben (§ 6b Absatz 2 EuWG).

    4.2  Nach § 6c EuWG darf sich niemand gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben (Verbot der Mehrfachbewerbung).

    4.3  Als Bewerberin oder Bewerber oder als Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen als den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung ist (§ 10 Absatz 1 EuWG). Dies muss die oder der Betroffene der Bundeswahlleiterin im Rahmen der Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage 15 EuWO an Eides statt versichern (vgl. Nummer 7.1 Buchstabe a).

    4.4  Als Bewerberin oder Bewerber oder als Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung oder in einer Mitgliederversammlung der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung zur Wahl der Bewerberin oder Bewerber in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist; dies gilt auch für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in dem Wahlvorschlag (§ 10 Absatz 1 und 3 EuWG). Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. An der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter und der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur solche Mitglieder der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung teilnehmen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der jeweiligen Versammlung zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Der früheste zulässige Termin für die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter war der 1. Januar 2023, für die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber der 1. April 2023 (§ 10 Absatz 3 EuWG).

    Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen durch ihre Satzungen (§ 10 Absatz 5 EuWG).

    Über die Versammlung zur Aufstellung eines Wahlvorschlags ist eine Niederschrift anzufertigen (§ 10 Absatz 6 EuWG; vgl. Nummer 7.1 Buchstabe e).

    4.5  Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister aufgrund ihrer Gefährdung ein Sperrvermerk eingetragen ist (vgl. § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz), müssen in dem Wahlvorschlag, in der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für den Wahlvorschlag, der Zustimmungserklärung und der Bescheinigung der Wählbarkeit mit der Anschrift ihrer Hauptwohnung angegeben werden. Sie können allerdings bei der Bundeswahlleiterin durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist abzugebende schriftliche Erklärung verlangen, dass bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge an Stelle ihrer Anschrift eine sogenannte „Erreichbarkeitsanschrift“ angegeben wird (§ 37 Absatz 1 Satz 3 EuWO). Als Erreichbarkeitsanschrift kommen zum Beispiel das Wahlkreisbüro oder das Bundestagsbüro in Betracht; ein Postfach genügt nicht. Mit der Erklärung muss durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachgewiesen werden, dass für die Bewerberin oder den Bewerber eine melderechtliche Sperrerklärung eingetragen ist.

    5. Unterzeichnung der Wahlvorschläge

    Eine Bundesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die ihrerseits jeweils mindestens drei Vorstandsmitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, persönlich und handschriftlich unterzeichnen müssen (§ 9 Absatz 4 EuWG, § 32 Absatz 2 EuWO).

    Eine Landesliste muss nach den gleichen Vorgaben von dem Landesvorstand oder von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Bereich des Landes unterzeichnet sein.

    Hat eine sonstige politische Vereinigung weder einen Bundes- noch einen niedrigeren Gebietsverband im Wahlgebiet, so ist der Wahlvorschlag von drei Mitgliedern ihres obersten Vorstandes in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterzeichnen (§ 32 Absatz 2 EuWO).

    6. Unterstützungsunterschriften

    Bundeslisten von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen von 4.000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, entsprechende Listen für das Land Brandenburg von 2.000 Wahlberechtigten. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gegeben sein (§ 9 Absatz 5 EuWG).

    Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 14 EuWO zu erbringen (§ 32 Absatz 3 EuWO). Die Formblätter werden auf Anforderung für Bundeslisten von der Bundeswahlleiterin, für Landeslisten vom Landeswahlleiter (Anschriften siehe Nummer 8) kostenfrei geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung, die den Wahlvorschlag einreichen will, und, sofern eine Kurzbezeichnung oder ein Kennwort verwendet wird, auch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzugeben und zu erklären, für welches Land oder ob der Wahlvorschlag für alle Länder aufgestellt ist. Die Bundeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt diese Angaben im Kopf der Formblätter. Die Sammlung von Unterschriften ist erst zulässig, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist.

    Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Auf dem Formblatt sind – möglichst in Maschinen- oder Druckschrift – Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Personen sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

    Von Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 2 EuWG ist auch die letzte Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung dort gemeldet waren; der Nachweis für die Wahlberechtigung ist durch die Angaben gemäß Anlage 2 EuWO und durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen den Nachweis für die Wahlberechtigung ebenfalls durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14 A EuWO erbringen.

    Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der sie im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Wahlvorschlagsberechtigten bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den jeweiligen Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die oder der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt. Die Bescheinigung wird kostenfrei erteilt.

    Jede oder jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig (§ 32 Absatz 3 Nummer 4 EuWO).

    7. Anlagen des Wahlvorschlags

    7.1  Dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen:

    a) Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber nach dem Muster der Anlage 15 EuWO, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber bzw. Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber abgegebenen haben oder ob sie ihrer Benennung als Bewerberin oder Bewerber in einem weiteren Wahlvorschlag für ein Land zugestimmt haben. Gleichzeitig muss an Eides statt versichert werden, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben und dass sie nicht Mitglied einer anderen als den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder politischen Vereinigung sind,

    b) für jede deutsche Bewerberin und jeden deutschen Bewerber sowie für jede deutsche Ersatzbewerberin und für jeden deutschen Ersatzbewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 EuWO, dass sie oder er wählbar ist,

    c) für jede Unionsbürgerin oder jeden Unionsbürger eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 A EuWO, dass sie oder er dort eine Wohnung innehat oder ihren oder seinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt hat und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

    d) für jede Unionsbürgerin oder jeden Unionsbürger nach dem Muster der Anlage 16 B EuWO eine Versicherung an Eides statt über die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die letzte Anschrift im Herkunfts-Mitgliedstaat, die Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in dem sie oder er zuletzt im Wählerverzeichnis eingetragen war, sowie darüber, dass sie oder er sich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewirbt und dass sie oder er im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

    e) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber aufgestellt worden sind und die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit den vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Abstimmung und die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber im Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer an der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Niederschrift soll nach den Mustern der Anlage 17 (Landesliste) und Anlage 18 (Bundesliste) EuWO gefertigt, die Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 19 EuWO abgegeben werden.

    7.2  Wahlvorschlagsberechtigte, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit der letzten Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, haben zusätzlich beizufügen:

    a) die erforderlichen Unterstützungsunterschriften mit den Wahlrechtsbescheinigungen für die unterzeichnenden Personen (vgl. Nummer 6),

    b) die schriftliche Satzung und das Programm sowie eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat, mit Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder (§ 32 Absatz 4 Nummer 5 EuWO).

    8. Einreichungsfrist

    Bundes- und Landeslisten müssen spätestens bis zum 18. März 2024 (83. Tag vor der Wahl), 18:00 Uhr, schriftlich bei der Bundeswahlleiterin eingereicht werden (§ 11 Absatz 1 EuWG).

    Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die im Wahlverfahren vorgegebenen Fristen nur gewahrt sind, wenn die einzureichenden Unterlagen in Schriftform rechtzeitig vorgelegt werden. Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn die schriftlich einzureichenden Unterlagen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind und bei der Bundeswahlleiterin im Original vorliegen; eine Übermittlung auf elektronischem Weg oder mit Fax ist deshalb nicht ausreichend.

    Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich daher, Bundes- oder Landeslisten mit allen erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig einzureichen.

    Die Anschrift der Bundeswahlleiterin lautet:

    Die Bundeswahlleiterin

    Statistisches Bundesamt

    Gustav-Stresemann-Ring 11

    65189 Wiesbaden.

    Die erforderlichen Vordrucke nach den Mustern der EuWO, und zwar

    • - Anlage 12 - Liste für ein Land,
    • - Anlage 14 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Liste für ein Land),
    • - Anlage 14A - Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung einer Unionsbürgerin oder eines Unionsbürgers
    • - Anlage 15 - Zustimmungserklärung
    • - Anlage 16 - Bescheinigung der Wählbarkeit,
    • - Anlage 16A - Bescheinigung der Wählbarkeit für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger,
    • - Anlage 16B - Versicherung an Eides statt einer Unionsbürgerin oder eines Unionsbürgers,
    • - Anlage 17 - Niederschrift über die Aufstellung der Landesliste,
    • - Anlage 19 - Versicherung an Eides statt

    werden vom Landeswahlleiter zur Verfügung gestellt und können dort angefordert werden.

     

    Die Anschrift des Landeswahlleiters lautet:

    Landeswahlleiter          

    Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

    Henning-von-Tresckow-Straße 9-13

    14467 Potsdam.

     

    Informationen zur Europawahl 2024 sind im Internetangebot des Landeswahlleiters unter der Adresse https://wahlen.brandenburg.de verfügbar. Der Landeswahlleiter und seine Geschäftsstelle sind unter den Telefonnummer 0331 866-2900 und -2239 sowie unter der E-Mail-Adresse landeswahlleiter@mik.brandenburg.de erreichbar.

    Wahl zum 10. Europäischen Parlament am 9. Juni 2024

    Bekanntmachung des Landeswahlleiters

    vom 9. Oktober 2023

    Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 42 vom 25. Oktober 2023, S. 1052)

     

    Gemäß § 31 Absatz 1 der Europawahlordnung (EuWO) fordert der Landeswahlleiter zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 9. Juni 2024 auf.

    Für die Einreichung von Wahlvorschlägen werden folgende Hinweise gegeben:

    1. Art der Wahlvorschläge

    Wahlvorschläge können entweder als gemeinsame Liste für alle Länder (im Folgenden „Bundesliste“ genannt) oder als Listen für einzelne Länder (im Folgenden „Landeslisten“ genannt) aufgestellt werden (§ 2 Absatz 1 des Europawahlgesetzes (EuWG)). Die Entscheidung über die Einreichung von Wahlvorschlägen treffen der Bundesvorstand oder - wenn ein Bundesverband nicht besteht - die Vorstände der nächst niedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet gemeinsam oder eine andere hierfür satzungsgemäß bestimmte Stelle der wahlvorschlagsberechtigten Organisationen.

    2. Wahlvorschlagsberechtigte

    Wahlvorschlagsberechtigt sind nach § 8 Absatz 1 EuWG nur Parteien und sonstige mitgliedschaftlich organisierte, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichtete Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sonstige politische Vereinigungen).

    3. Form und Inhalt der Wahlvorschläge

    Die Landesliste für das Land Brandenburg soll nach dem Muster der Anlage 12 EuWO, die Bundesliste nach dem Muster der Anlage 13 EuWO in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.

    Die Wahlvorschläge müssen enthalten:

    a) den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Die Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen (§ 9 Absatz 1 EuWG, § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EuWO) oder

    b) den Namen der sonstigen politischen Vereinigung und, sofern sie ein Kennwort verwendet, auch dieses. Die Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen (§ 9 Absatz 1 EuWG, § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EuWO) und

    c) in jedem Fall in erkennbarer Reihenfolge die Bewerberinnen und Bewerber und, sofern Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber benannt sind, auch diese mit dem Familiennamen, den Vornamen, dem Beruf oder Stand, dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung) (§ 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EuWO).

    Die Wahlvorschläge sollen ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 9 Absatz 6 EuWG, § 32 Absatz 1 Satz 3 EuWO).

    4. Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber

    4.1  In jedem Wahlvorschlag kann eine beliebige Anzahl Bewerberinnen und Bewerber sowie für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber benannt werden (§ 9 Absatz 2 Satz 2 EuWG).

    Eine Bewerberin oder ein Bewerber oder eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber in einer Bundesliste kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden; dabei kann eine Bewerberin oder ein Bewerber zugleich als Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber benannt werden. Eine Bewerberin oder ein Bewerber in einer Landesliste kann auch noch als Bewerberin oder Bewerber in einer Liste desselben Wahlvorschlagsberechtigten für ein weiteres Land benannt werden. Sofern sie oder er nur in einem Wahlvorschlag benannt ist, kann sie oder er in diesem zugleich als Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber benannt werden. Eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nicht mehrfach als Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber benannt werden. Bewerberinnen und Bewerber sowie Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber können nur vorgeschlagen werden, wenn sie ihre Zustimmung dazu schriftlich nach dem Muster der Anlage 15 EuWO erklärt haben; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 9 Absatz 3 EuWG).

    Die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber müssen am Wahltag Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben (§ 6b Absatz 1 EuWG).

    Wählbar sind auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und am Wahltag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben (§ 6b Absatz 2 EuWG).

    4.2  Nach § 6c EuWG darf sich niemand gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben (Verbot der Mehrfachbewerbung).

    4.3  Als Bewerberin oder Bewerber oder als Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen als den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung ist (§ 10 Absatz 1 EuWG). Dies muss die oder der Betroffene der Bundeswahlleiterin im Rahmen der Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage 15 EuWO an Eides statt versichern (vgl. Nummer 7.1 Buchstabe a).

    4.4  Als Bewerberin oder Bewerber oder als Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung oder in einer Mitgliederversammlung der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung zur Wahl der Bewerberin oder Bewerber in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist; dies gilt auch für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in dem Wahlvorschlag (§ 10 Absatz 1 und 3 EuWG). Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. An der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter und der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur solche Mitglieder der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung teilnehmen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der jeweiligen Versammlung zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Der früheste zulässige Termin für die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter war der 1. Januar 2023, für die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber der 1. April 2023 (§ 10 Absatz 3 EuWG).

    Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen durch ihre Satzungen (§ 10 Absatz 5 EuWG).

    Über die Versammlung zur Aufstellung eines Wahlvorschlags ist eine Niederschrift anzufertigen (§ 10 Absatz 6 EuWG; vgl. Nummer 7.1 Buchstabe e).

    4.5  Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister aufgrund ihrer Gefährdung ein Sperrvermerk eingetragen ist (vgl. § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz), müssen in dem Wahlvorschlag, in der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für den Wahlvorschlag, der Zustimmungserklärung und der Bescheinigung der Wählbarkeit mit der Anschrift ihrer Hauptwohnung angegeben werden. Sie können allerdings bei der Bundeswahlleiterin durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist abzugebende schriftliche Erklärung verlangen, dass bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge an Stelle ihrer Anschrift eine sogenannte „Erreichbarkeitsanschrift“ angegeben wird (§ 37 Absatz 1 Satz 3 EuWO). Als Erreichbarkeitsanschrift kommen zum Beispiel das Wahlkreisbüro oder das Bundestagsbüro in Betracht; ein Postfach genügt nicht. Mit der Erklärung muss durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachgewiesen werden, dass für die Bewerberin oder den Bewerber eine melderechtliche Sperrerklärung eingetragen ist.

    5. Unterzeichnung der Wahlvorschläge

    Eine Bundesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die ihrerseits jeweils mindestens drei Vorstandsmitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, persönlich und handschriftlich unterzeichnen müssen (§ 9 Absatz 4 EuWG, § 32 Absatz 2 EuWO).

    Eine Landesliste muss nach den gleichen Vorgaben von dem Landesvorstand oder von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Bereich des Landes unterzeichnet sein.

    Hat eine sonstige politische Vereinigung weder einen Bundes- noch einen niedrigeren Gebietsverband im Wahlgebiet, so ist der Wahlvorschlag von drei Mitgliedern ihres obersten Vorstandes in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterzeichnen (§ 32 Absatz 2 EuWO).

    6. Unterstützungsunterschriften

    Bundeslisten von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen von 4.000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, entsprechende Listen für das Land Brandenburg von 2.000 Wahlberechtigten. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gegeben sein (§ 9 Absatz 5 EuWG).

    Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 14 EuWO zu erbringen (§ 32 Absatz 3 EuWO). Die Formblätter werden auf Anforderung für Bundeslisten von der Bundeswahlleiterin, für Landeslisten vom Landeswahlleiter (Anschriften siehe Nummer 8) kostenfrei geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung, die den Wahlvorschlag einreichen will, und, sofern eine Kurzbezeichnung oder ein Kennwort verwendet wird, auch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzugeben und zu erklären, für welches Land oder ob der Wahlvorschlag für alle Länder aufgestellt ist. Die Bundeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt diese Angaben im Kopf der Formblätter. Die Sammlung von Unterschriften ist erst zulässig, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist.

    Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Auf dem Formblatt sind – möglichst in Maschinen- oder Druckschrift – Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Personen sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

    Von Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 2 EuWG ist auch die letzte Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung dort gemeldet waren; der Nachweis für die Wahlberechtigung ist durch die Angaben gemäß Anlage 2 EuWO und durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen den Nachweis für die Wahlberechtigung ebenfalls durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14 A EuWO erbringen.

    Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der sie im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Wahlvorschlagsberechtigten bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den jeweiligen Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die oder der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt. Die Bescheinigung wird kostenfrei erteilt.

    Jede oder jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig (§ 32 Absatz 3 Nummer 4 EuWO).

    7. Anlagen des Wahlvorschlags

    7.1  Dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen:

    a) Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber nach dem Muster der Anlage 15 EuWO, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber bzw. Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber abgegebenen haben oder ob sie ihrer Benennung als Bewerberin oder Bewerber in einem weiteren Wahlvorschlag für ein Land zugestimmt haben. Gleichzeitig muss an Eides statt versichert werden, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben und dass sie nicht Mitglied einer anderen als den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder politischen Vereinigung sind,

    b) für jede deutsche Bewerberin und jeden deutschen Bewerber sowie für jede deutsche Ersatzbewerberin und für jeden deutschen Ersatzbewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 EuWO, dass sie oder er wählbar ist,

    c) für jede Unionsbürgerin oder jeden Unionsbürger eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 A EuWO, dass sie oder er dort eine Wohnung innehat oder ihren oder seinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt hat und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

    d) für jede Unionsbürgerin oder jeden Unionsbürger nach dem Muster der Anlage 16 B EuWO eine Versicherung an Eides statt über die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die letzte Anschrift im Herkunfts-Mitgliedstaat, die Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in dem sie oder er zuletzt im Wählerverzeichnis eingetragen war, sowie darüber, dass sie oder er sich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewirbt und dass sie oder er im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

    e) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber aufgestellt worden sind und die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit den vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Abstimmung und die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber im Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer an der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Niederschrift soll nach den Mustern der Anlage 17 (Landesliste) und Anlage 18 (Bundesliste) EuWO gefertigt, die Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 19 EuWO abgegeben werden.

    7.2  Wahlvorschlagsberechtigte, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit der letzten Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, haben zusätzlich beizufügen:

    a) die erforderlichen Unterstützungsunterschriften mit den Wahlrechtsbescheinigungen für die unterzeichnenden Personen (vgl. Nummer 6),

    b) die schriftliche Satzung und das Programm sowie eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat, mit Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder (§ 32 Absatz 4 Nummer 5 EuWO).

    8. Einreichungsfrist

    Bundes- und Landeslisten müssen spätestens bis zum 18. März 2024 (83. Tag vor der Wahl), 18:00 Uhr, schriftlich bei der Bundeswahlleiterin eingereicht werden (§ 11 Absatz 1 EuWG).

    Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die im Wahlverfahren vorgegebenen Fristen nur gewahrt sind, wenn die einzureichenden Unterlagen in Schriftform rechtzeitig vorgelegt werden. Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn die schriftlich einzureichenden Unterlagen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind und bei der Bundeswahlleiterin im Original vorliegen; eine Übermittlung auf elektronischem Weg oder mit Fax ist deshalb nicht ausreichend.

    Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich daher, Bundes- oder Landeslisten mit allen erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig einzureichen.

    Die Anschrift der Bundeswahlleiterin lautet:

    Die Bundeswahlleiterin

    Statistisches Bundesamt

    Gustav-Stresemann-Ring 11

    65189 Wiesbaden.

    Die erforderlichen Vordrucke nach den Mustern der EuWO, und zwar

    • - Anlage 12 - Liste für ein Land,
    • - Anlage 14 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Liste für ein Land),
    • - Anlage 14A - Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung einer Unionsbürgerin oder eines Unionsbürgers
    • - Anlage 15 - Zustimmungserklärung
    • - Anlage 16 - Bescheinigung der Wählbarkeit,
    • - Anlage 16A - Bescheinigung der Wählbarkeit für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger,
    • - Anlage 16B - Versicherung an Eides statt einer Unionsbürgerin oder eines Unionsbürgers,
    • - Anlage 17 - Niederschrift über die Aufstellung der Landesliste,
    • - Anlage 19 - Versicherung an Eides statt

    werden vom Landeswahlleiter zur Verfügung gestellt und können dort angefordert werden.

     

    Die Anschrift des Landeswahlleiters lautet:

    Landeswahlleiter          

    Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

    Henning-von-Tresckow-Straße 9-13

    14467 Potsdam.

     

    Informationen zur Europawahl 2024 sind im Internetangebot des Landeswahlleiters unter der Adresse https://wahlen.brandenburg.de verfügbar. Der Landeswahlleiter und seine Geschäftsstelle sind unter den Telefonnummer 0331 866-2900 und -2239 sowie unter der E-Mail-Adresse landeswahlleiter@mik.brandenburg.de erreichbar.

  • 22.11.2023 - Berufung der Kreis- und Stadtwahlleitungen und Stellvertretungen

    Wahl zum 10. Europäischen Parlament am 9. Juni 2024
    Kreis- und Stadtwahlleiterinnen beziehungsweise Kreis- und Stadtwahlleiter sowie
    deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter

    Bekanntmachung des Landeswahlleiters
    vom 22. November 2023

    veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 49 vom 13. Dezember 2023, S. 1187


    Auf der Grundlage von § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und § 1 Nummer 2 der Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz vom 25. März 1994 (GVBl. II S. 281) wurden zu Kreis- und Stadtwahlleiterinnen bzw. Kreis- und Stadtwahlleitern sowie zu deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 ernannt:

    Kreisfreie Stadt/ Landkreis
    Kreiswahlleiterin/Kreiswahlleiter
    Stellvertreterin/Stellvertreter
    Brandenburg an der Havel
    (051)
    Michael Scharf
    Stadt Brandenburg an der Havel
    Klosterstraße 14
    14770 Brandenburg an der Havel
    Tel.: 03381 58-3200
    Fax: 03381 58-3204
    wahlen@stadt-brandenburg.de
    Florian Schmidt
    Stadt Brandenburg an der Havel
    Klosterstraße 14
    14770 Brandenburg an der Havel
    Tel.: 03381 58-3000
    Fax: 03381 58-1024
    wahlen@stadt-brandenburg.de
    Cottbus
    (052)
    Carsten Konzack
    Stadt Cottbus
    Karl-Marx-Straße 67
    03044 Cottbus
    Tel.: 0355 612-3310
    Fax: 0355 612-133310
    wahlleiter@cottbus.de
    Andreas Pohle
    Stadt Cottbus
    Karl-Marx-Straße 69
    03044 Cottbus
    Tel.: 0355 612-3305
    Fax: 0355 612-133305
    wahlleiter@cottbus.de
    Frankfurt (Oder)
    (053)
    Eyke Beckmann
    Stadt Frankfurt (Oder)
    Marktplatz 1
    15230 Frankfurt (Oder)
    Tel.: 0335 552-3001
    Fax: 0335 552-883270
    wahlbuero@frankfurt-oder.de
    Max Meier
    Stadt Frankfurt (Oder)
    Marktplatz 1
    15230 Frankfurt (Oder)
    Tel.: 0335 552-3301
    Fax: 0335 552-883270
    wahlbuero@frankfurt-oder.de
    Potsdam
    (054)
    Dr. Stefan Tolksdorf
    Landeshauptstadt Potsdam
    Friedrich-Ebert-Straße 79/81
    14469 Potsdam
    Tel.: 0331 289-1253
    Fax: 0331 289-3880
    Wahlbuero@Rathaus.Potsdam.de
    Kalle-Jonas Grüttgen
    Landeshauptstadt Potsdam
    Friedrich-Ebert-Straße 79/81
    14469 Potsdam
    Tel.: 0331 289-1245
    Fax: 0331 289-3880
    Wahlbuero@Rathaus.Potsdam.de
    Barnim
    (060)
    Stephanie Kasten
    Kreisverwaltung Barnim
    Paul-Wunderlich-Haus
    Am Markt 1
    16225 Eberswalde
    Tel.: 03334 214-1260
    Fax: 03334 214-2260
    kreiswahlleitung@kvbarnim.de
    Anne Reinsdorf
    Kreisverwaltung Barnim
    Paul-Wunderlich-Haus
    Am Markt 1
    16225 Eberswalde
    Tel.: 03334 214-1836
    Fax: 03334 214-2836
    kreiswahlleitung@kvbarnim.de
    Dahme-Spreewald
    (061)
    Peer Binienda
    Landkreis Dahme-Spreewald
    Reutergasse 12
    15907 Lübben (Spreewald)
    Tel.: 03546 20-1114
    Fax: 03546 20-1218
    wahlleiter@dahme-spreewald.de
    Tim Dreier
    Landkreis Dahme-Spreewald
    Reutergasse 12
    15907 Lübben (Spreewald)
    Tel.: 03546 20-1204
    Fax: 03546 20-1218
    wahlleiter@dahme-spreewald.de
    Elbe-Elster
    (062)
    Dirk Gebhard
    Landkreis Elbe-Elster
    Ludwig-Jahn-Straße 2
    04916 Herzberg (Elster)
    Tel.: 03535 46-1250
    Fax: 03535 46-1311
    wahlen@lkee.de
    Susann Kirst
    Landkreis Elbe-Elster
    Ludwig-Jahn-Straße 2
    04916 Herzberg (Elster)
    Tel.: 03535 46-1325
    Fax: 03535 46-1311
    wahlen@lkee.de
    Havelland
    (063)
    Nils Hinnerk Ahrens
    Landkreis Havelland
    Platz der Freiheit 1
    14712 Rathenow
    Tel.: 03385 551-1301
    Fax: 03385 551-31301
    kreiswahlleiter@havelland.de
    Jan Kubitza
    Landkreis Havelland
    Platz der Freiheit 1
    14712 Rathenow
    Tel.: 03385 551-4549
    Fax: 03385 551-34549
    kreiswahlleiter@havelland.de
    Märkisch-Oderland
    (064)
    Martin Reiche
    Kreisverwaltung Märkisch-Oderland
    Puschkinplatz 12
    15306 Seelow
    Tel.: 03346 850-6055
    Fax: 03346 850-6059
    kreiswahlleiter@landkreismol.de
    Kerstin Schuba
    Kreisverwaltung Märkisch-Oderland
    Puschkinplatz 12
    15306 Seelow
    Tel.: 03346 850-6058
    Fax: 03346 850-6059
    kreiswahlleiter@landkreismol.de
    Oberhavel
    (065)
    Patrick Repke
    Kreisverwaltung Oberhavel
    Adolf-Dechert-Straße 1
    16515 Oranienburg
    Tel.: 03301 601-1027
    Fax: 03301 601-80109
    Kreiswahlleiter@oberhavel.de
    Saskia Roppiler
    Kreisverwaltung Oberhavel
    Adolf-Dechert-Straße 1
    16515 Oranienburg
    Tel.: 03301 601-1025
    Fax: 03301 601-80109
    Kreiswahlleiter@oberhavel.de
    Oberspreewald-Lausitz
    (066)
    Anne Kawetzki
    Landkreis Oberspreewald-Lausitz
    Dubinaweg 1
    01968 Senftenberg
    Tel.: 03573 870-1335
    Fax: 03573 870-1070
    Kommunal-Europawahl@osl-online.de
    Michelle Käschel
    Landkreis Oberspreewald-Lausitz
    Dubinaweg 1
    01968 Senftenberg
    Tel.: 03573 870-1335
    Fax: 03573 870-1070
    Kommunal-Europawahl@osl-online.de
    Oder-Spree
    (067)
    Christine Kinner
    Landkreis Oder-Spree
    Breitscheidstraße 7
    15848 Beeskow
    Tel.: 03366 35-3258
    Fax: 03366 35-1319
    Kreiswahlleiter@l-os.de
    Kathrin Meyer
    Landkreis Oder-Spree
    Breitscheidstraße 7
    15848 Beeskow
    Tel.: 03366 35-1313
    Fax: 03366 35-1319
    Kreiswahlleiter@l-os.de
    Ostprignitz- Ruppin
    (068)
    Maik Bredlow
    Landkreis Ostprignitz-Ruppin
    Virchowstraße 14-16
    16816 Neuruppin
    Tel.: 03391 688-3022
    Fax: 03391 688-3002
    wahlen@opr.de
    Dietmar Tripke
    Landkreis Ostprignitz-Ruppin
    Virchowstraße 14-16
    16816 Neuruppin
    Tel.: 03391 688-3020
    Fax: 03391 688-3002
    wahlen@opr.de
    Potsdam-Mittelmark
    (069)
    Kerstin Kümpel
    Landkreis Potsdam-Mittelmark
    Niemöllerstraße 1
    14806 Bad Belzig
    Tel.: 033841 91-348
    Fax: 033841 91-242
    wahl@potsdam-mittelmark.de
    Verena Feuereisen
    Landkreis Potsdam-Mittelmark
    Niemöllerstraße 1
    14806 Bad Belzig
    Tel.: 033841 91-223
    Fax: 033841 91-242
    wahl@potsdam-mittelmark.de
    Prignitz
    (070)
    Annette Löther
    Landkreis Prignitz
    Berliner Straße 49
    19348 Perleberg
    Tel.: 03876 713-395
    Fax: 03876 713-291
    wahl@lkprignitz.de
    Gerald Groh
    Landkreis Prignitz
    Berliner Straße 49
    19348 Perleberg
    Tel.: 03876 713-393
    Fax: 03876 713-291
    wahl@lkprignitz.de
    Spree-Neiße
    (071)
    Thomas Brase
    Landkreis Spree-Neiße
    Heinrich-Heine-Straße 1
    03149 Forst (Lausitz)
    Tel.: 03562 986-16103
    Fax: 03562 986-16188
    hauptamt@lkspn.de
    Sandra Szameit
    Landkreis Spree-Neiße
    Heinrich-Heine-Straße 1
    03149 Forst (Lausitz)
    Tel.: 03562 986-15040
    Fax: 03562 986-15088
    s.szameit-sozialamt@lkspn.de
    Teltow-Fläming
    (072)
    Ilka Leistner
    Kreisverwaltung Teltow-Fläming
    Am Nuthefließ 2
    14943 Luckenwalde
    Tel.: 03371 608-1110
    Fax: 03371 608-9179
    kreiswahlleiter@teltow-flaeming.de
    Jessica Tschiersch
    Kreisverwaltung Teltow-Fläming
    Am Nuthefließ 2
    14943 Luckenwalde
    Tel.: 03371 608-1111
    Fax: 03371 608-9179
    kreiswahlleiter@teltow-flaeming.de
    Uckermark
    (073)
    Robert Richter
    Kreisverwaltung Uckermark
    Karl-Marx-Straße 1
    17291 Prenzlau
    Tel.: 03984 70-1016
    Fax: 03984 70-1899
    wahlen@uckermark.de
    Danilo Hundt
    Kreisverwaltung Uckermark
    Karl-Marx-Straße 1
    17291 Prenzlau
    Tel.: 03984 70-3611
    Fax: 03984 70-1199
    wahlen@uckermark.de

    Wahl zum 10. Europäischen Parlament am 9. Juni 2024
    Kreis- und Stadtwahlleiterinnen beziehungsweise Kreis- und Stadtwahlleiter sowie
    deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter

    Bekanntmachung des Landeswahlleiters
    vom 22. November 2023

    veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 49 vom 13. Dezember 2023, S. 1187


    Auf der Grundlage von § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und § 1 Nummer 2 der Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz vom 25. März 1994 (GVBl. II S. 281) wurden zu Kreis- und Stadtwahlleiterinnen bzw. Kreis- und Stadtwahlleitern sowie zu deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 ernannt:

    Kreisfreie Stadt/ Landkreis
    Kreiswahlleiterin/Kreiswahlleiter
    Stellvertreterin/Stellvertreter
    Brandenburg an der Havel
    (051)
    Michael Scharf
    Stadt Brandenburg an der Havel
    Klosterstraße 14
    14770 Brandenburg an der Havel
    Tel.: 03381 58-3200
    Fax: 03381 58-3204
    wahlen@stadt-brandenburg.de
    Florian Schmidt
    Stadt Brandenburg an der Havel
    Klosterstraße 14
    14770 Brandenburg an der Havel
    Tel.: 03381 58-3000
    Fax: 03381 58-1024
    wahlen@stadt-brandenburg.de
    Cottbus
    (052)
    Carsten Konzack
    Stadt Cottbus
    Karl-Marx-Straße 67
    03044 Cottbus
    Tel.: 0355 612-3310
    Fax: 0355 612-133310
    wahlleiter@cottbus.de
    Andreas Pohle
    Stadt Cottbus
    Karl-Marx-Straße 69
    03044 Cottbus
    Tel.: 0355 612-3305
    Fax: 0355 612-133305
    wahlleiter@cottbus.de
    Frankfurt (Oder)
    (053)
    Eyke Beckmann
    Stadt Frankfurt (Oder)
    Marktplatz 1
    15230 Frankfurt (Oder)
    Tel.: 0335 552-3001
    Fax: 0335 552-883270
    wahlbuero@frankfurt-oder.de
    Max Meier
    Stadt Frankfurt (Oder)
    Marktplatz 1
    15230 Frankfurt (Oder)
    Tel.: 0335 552-3301
    Fax: 0335 552-883270
    wahlbuero@frankfurt-oder.de
    Potsdam
    (054)
    Dr. Stefan Tolksdorf
    Landeshauptstadt Potsdam
    Friedrich-Ebert-Straße 79/81
    14469 Potsdam
    Tel.: 0331 289-1253
    Fax: 0331 289-3880
    Wahlbuero@Rathaus.Potsdam.de
    Kalle-Jonas Grüttgen
    Landeshauptstadt Potsdam
    Friedrich-Ebert-Straße 79/81
    14469 Potsdam
    Tel.: 0331 289-1245
    Fax: 0331 289-3880
    Wahlbuero@Rathaus.Potsdam.de
    Barnim
    (060)
    Stephanie Kasten
    Kreisverwaltung Barnim
    Paul-Wunderlich-Haus
    Am Markt 1
    16225 Eberswalde
    Tel.: 03334 214-1260
    Fax: 03334 214-2260
    kreiswahlleitung@kvbarnim.de
    Anne Reinsdorf
    Kreisverwaltung Barnim
    Paul-Wunderlich-Haus
    Am Markt 1
    16225 Eberswalde
    Tel.: 03334 214-1836
    Fax: 03334 214-2836
    kreiswahlleitung@kvbarnim.de
    Dahme-Spreewald
    (061)
    Peer Binienda
    Landkreis Dahme-Spreewald
    Reutergasse 12
    15907 Lübben (Spreewald)
    Tel.: 03546 20-1114
    Fax: 03546 20-1218
    wahlleiter@dahme-spreewald.de
    Tim Dreier
    Landkreis Dahme-Spreewald
    Reutergasse 12
    15907 Lübben (Spreewald)
    Tel.: 03546 20-1204
    Fax: 03546 20-1218
    wahlleiter@dahme-spreewald.de
    Elbe-Elster
    (062)
    Dirk Gebhard
    Landkreis Elbe-Elster
    Ludwig-Jahn-Straße 2
    04916 Herzberg (Elster)
    Tel.: 03535 46-1250
    Fax: 03535 46-1311
    wahlen@lkee.de
    Susann Kirst
    Landkreis Elbe-Elster
    Ludwig-Jahn-Straße 2
    04916 Herzberg (Elster)
    Tel.: 03535 46-1325
    Fax: 03535 46-1311
    wahlen@lkee.de
    Havelland
    (063)
    Nils Hinnerk Ahrens
    Landkreis Havelland
    Platz der Freiheit 1
    14712 Rathenow
    Tel.: 03385 551-1301
    Fax: 03385 551-31301
    kreiswahlleiter@havelland.de
    Jan Kubitza
    Landkreis Havelland
    Platz der Freiheit 1
    14712 Rathenow
    Tel.: 03385 551-4549
    Fax: 03385 551-34549
    kreiswahlleiter@havelland.de
    Märkisch-Oderland
    (064)
    Martin Reiche
    Kreisverwaltung Märkisch-Oderland
    Puschkinplatz 12
    15306 Seelow
    Tel.: 03346 850-6055
    Fax: 03346 850-6059
    kreiswahlleiter@landkreismol.de
    Kerstin Schuba
    Kreisverwaltung Märkisch-Oderland
    Puschkinplatz 12
    15306 Seelow
    Tel.: 03346 850-6058
    Fax: 03346 850-6059
    kreiswahlleiter@landkreismol.de
    Oberhavel
    (065)
    Patrick Repke
    Kreisverwaltung Oberhavel
    Adolf-Dechert-Straße 1
    16515 Oranienburg
    Tel.: 03301 601-1027
    Fax: 03301 601-80109
    Kreiswahlleiter@oberhavel.de
    Saskia Roppiler
    Kreisverwaltung Oberhavel
    Adolf-Dechert-Straße 1
    16515 Oranienburg
    Tel.: 03301 601-1025
    Fax: 03301 601-80109
    Kreiswahlleiter@oberhavel.de
    Oberspreewald-Lausitz
    (066)
    Anne Kawetzki
    Landkreis Oberspreewald-Lausitz
    Dubinaweg 1
    01968 Senftenberg
    Tel.: 03573 870-1335
    Fax: 03573 870-1070
    Kommunal-Europawahl@osl-online.de
    Michelle Käschel
    Landkreis Oberspreewald-Lausitz
    Dubinaweg 1
    01968 Senftenberg
    Tel.: 03573 870-1335
    Fax: 03573 870-1070
    Kommunal-Europawahl@osl-online.de
    Oder-Spree
    (067)
    Christine Kinner
    Landkreis Oder-Spree
    Breitscheidstraße 7
    15848 Beeskow
    Tel.: 03366 35-3258
    Fax: 03366 35-1319
    Kreiswahlleiter@l-os.de
    Kathrin Meyer
    Landkreis Oder-Spree
    Breitscheidstraße 7
    15848 Beeskow
    Tel.: 03366 35-1313
    Fax: 03366 35-1319
    Kreiswahlleiter@l-os.de
    Ostprignitz- Ruppin
    (068)
    Maik Bredlow
    Landkreis Ostprignitz-Ruppin
    Virchowstraße 14-16
    16816 Neuruppin
    Tel.: 03391 688-3022
    Fax: 03391 688-3002
    wahlen@opr.de
    Dietmar Tripke
    Landkreis Ostprignitz-Ruppin
    Virchowstraße 14-16
    16816 Neuruppin
    Tel.: 03391 688-3020
    Fax: 03391 688-3002
    wahlen@opr.de
    Potsdam-Mittelmark
    (069)
    Kerstin Kümpel
    Landkreis Potsdam-Mittelmark
    Niemöllerstraße 1
    14806 Bad Belzig
    Tel.: 033841 91-348
    Fax: 033841 91-242
    wahl@potsdam-mittelmark.de
    Verena Feuereisen
    Landkreis Potsdam-Mittelmark
    Niemöllerstraße 1
    14806 Bad Belzig
    Tel.: 033841 91-223
    Fax: 033841 91-242
    wahl@potsdam-mittelmark.de
    Prignitz
    (070)
    Annette Löther
    Landkreis Prignitz
    Berliner Straße 49
    19348 Perleberg
    Tel.: 03876 713-395
    Fax: 03876 713-291
    wahl@lkprignitz.de
    Gerald Groh
    Landkreis Prignitz
    Berliner Straße 49
    19348 Perleberg
    Tel.: 03876 713-393
    Fax: 03876 713-291
    wahl@lkprignitz.de
    Spree-Neiße
    (071)
    Thomas Brase
    Landkreis Spree-Neiße
    Heinrich-Heine-Straße 1
    03149 Forst (Lausitz)
    Tel.: 03562 986-16103
    Fax: 03562 986-16188
    hauptamt@lkspn.de
    Sandra Szameit
    Landkreis Spree-Neiße
    Heinrich-Heine-Straße 1
    03149 Forst (Lausitz)
    Tel.: 03562 986-15040
    Fax: 03562 986-15088
    s.szameit-sozialamt@lkspn.de
    Teltow-Fläming
    (072)
    Ilka Leistner
    Kreisverwaltung Teltow-Fläming
    Am Nuthefließ 2
    14943 Luckenwalde
    Tel.: 03371 608-1110
    Fax: 03371 608-9179
    kreiswahlleiter@teltow-flaeming.de
    Jessica Tschiersch
    Kreisverwaltung Teltow-Fläming
    Am Nuthefließ 2
    14943 Luckenwalde
    Tel.: 03371 608-1111
    Fax: 03371 608-9179
    kreiswahlleiter@teltow-flaeming.de
    Uckermark
    (073)
    Robert Richter
    Kreisverwaltung Uckermark
    Karl-Marx-Straße 1
    17291 Prenzlau
    Tel.: 03984 70-1016
    Fax: 03984 70-1899
    wahlen@uckermark.de
    Danilo Hundt
    Kreisverwaltung Uckermark
    Karl-Marx-Straße 1
    17291 Prenzlau
    Tel.: 03984 70-3611
    Fax: 03984 70-1199
    wahlen@uckermark.de

Wahltermin

Die Wahlen zum Europäischen Parlament finden alle fünf Jahre statt. Die Bundesregierung bestimmt gemäß § 7 Europawahlgesetz den genauen Wahltermin im Rahmen einer Zeitspanne, die vom Rat der Europäischen Union festgelegt wird.

Die Zeitspanne erstreckt sich grundsätzlich auf einen für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von Donnerstag bis Sonntag, um zu gewährleisten, dass die verschiedenen Wahltraditionen in den Mitgliedstaaten beibehalten werden können. In Deutschland wird an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag gewählt.

Die Bundesregierung hat den 9. Juni 2024 als Tag für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Veröffentlichung ist am 16. August 2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 I, Nr. 213) erfolgt.

Im Land Brandenburg finden gleichzeitig am Tag der Europawahl auch Kommunalwahlen statt.

Die Wahlen zum Europäischen Parlament finden alle fünf Jahre statt. Die Bundesregierung bestimmt gemäß § 7 Europawahlgesetz den genauen Wahltermin im Rahmen einer Zeitspanne, die vom Rat der Europäischen Union festgelegt wird.

Die Zeitspanne erstreckt sich grundsätzlich auf einen für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von Donnerstag bis Sonntag, um zu gewährleisten, dass die verschiedenen Wahltraditionen in den Mitgliedstaaten beibehalten werden können. In Deutschland wird an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag gewählt.

Die Bundesregierung hat den 9. Juni 2024 als Tag für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Veröffentlichung ist am 16. August 2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 I, Nr. 213) erfolgt.

Im Land Brandenburg finden gleichzeitig am Tag der Europawahl auch Kommunalwahlen statt.

Wahlgebiet

Das Wahlgebiet für die Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesgebiet. Anders als bei der Bundestagswahl gibt es bei der Europawahl keine Wahlkreise. Lediglich aus organisatorischen Gründen – unter anderem zur Feststellung der Wahlergebnisse – sind gemäß Europawahlgesetz in den Kreisen und kreisfreien Städten Kreiswahl- bzw. Stadtwahlleitungen einzurichten. Für die Zusammensetzung der Abgeordneten des Europäischen Parlaments haben die Kreise und kreisfreien Städte keine eigenständige Relevanz.

Das Wahlgebiet für die Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesgebiet. Anders als bei der Bundestagswahl gibt es bei der Europawahl keine Wahlkreise. Lediglich aus organisatorischen Gründen – unter anderem zur Feststellung der Wahlergebnisse – sind gemäß Europawahlgesetz in den Kreisen und kreisfreien Städten Kreiswahl- bzw. Stadtwahlleitungen einzurichten. Für die Zusammensetzung der Abgeordneten des Europäischen Parlaments haben die Kreise und kreisfreien Städte keine eigenständige Relevanz.