Termine und Fristen

Foto: © Wellnhofer Designs / Adobe Stock

Der unten stehende Zeitstrahl zeigt Ihnen die wichtigsten gesetzlich festgeschriebenen Termine und Fristen zur regelmäßig alle 4 Jahre stattfindenden Bundestagswahl auf. Zudem können Sie den detaillierten Terminkalender mit allen Terminen und Fristen der letzten Bundestagswahl 2021 auf der rechten Seite unter "Downloads" herunterladen.

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Der unten stehende Zeitstrahl zeigt Ihnen die wichtigsten gesetzlich festgeschriebenen Termine und Fristen zur regelmäßig alle 4 Jahre stattfindenden Bundestagswahl auf. Zudem können Sie den detaillierten Terminkalender mit allen Terminen und Fristen der letzten Bundestagswahl 2021 auf der rechten Seite unter "Downloads" herunterladen.

Vor der Wahl

  • 18 Jahre vor der Wahl

    letztes Geburtsdatum für das aktive und passive Wahlrecht (vollendetes 18. Lebensjahr am Wahltag)

    letztes Geburtsdatum für das aktive und passive Wahlrecht (vollendetes 18. Lebensjahr am Wahltag)

  • nach der Bestimmung des Wahltages

    • Der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiterinnen bzw. Kreiswahlleiter fordern zur frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge (Landeslisten und Kreiswahlvorschläge) auf. Sie weisen darauf hin, dass die Anzeige der Beteiligung an der Wahl durch die Parteien nach § 18 Absatz 2 BWG bei der Bundeswahlleiterin zu erfolgen hat.
    • Zugleich wird bekanntgegeben, bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge und die Beteiligungsanzeigen nach § 18 Absatz 2 BWG eingereicht werden müssen.
    • Weiterhin wird auf die Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterstützungsunterschriften und Bescheinigungen des Wahlrechts sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hingewiesen.
    • Die Wahlbezirkseinteilung wird vorgenommen. Die Mitglieder der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände werden geworben und ernannt.
    • Die Wahlräume für die Wahl in den allgemeinen Wahlbezirken sowie für die Briefwahl werden bestimmt. Es werden Regelungen in Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten getroffen für die Wahrnehmung der Briefwahl oder für die Wahl vor einem beweglichen Wahlvorstand.
    • Der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiterinnen bzw. Kreiswahlleiter fordern zur frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge (Landeslisten und Kreiswahlvorschläge) auf. Sie weisen darauf hin, dass die Anzeige der Beteiligung an der Wahl durch die Parteien nach § 18 Absatz 2 BWG bei der Bundeswahlleiterin zu erfolgen hat.
    • Zugleich wird bekanntgegeben, bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge und die Beteiligungsanzeigen nach § 18 Absatz 2 BWG eingereicht werden müssen.
    • Weiterhin wird auf die Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterstützungsunterschriften und Bescheinigungen des Wahlrechts sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hingewiesen.
    • Die Wahlbezirkseinteilung wird vorgenommen. Die Mitglieder der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände werden geworben und ernannt.
    • Die Wahlräume für die Wahl in den allgemeinen Wahlbezirken sowie für die Briefwahl werden bestimmt. Es werden Regelungen in Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten getroffen für die Wahrnehmung der Briefwahl oder für die Wahl vor einem beweglichen Wahlvorstand.
  • 97. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr

    Letzter Tag für die Beteiligungsanzeige von Parteien beim Bundeswahlleiter.

    Letzter Tag für die Beteiligungsanzeige von Parteien beim Bundeswahlleiter.

  • 79. Tag vor der Wahl

    • Letzter Tag für die Feststellung des Bundeswahlausschusses, welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Angeordneten vertreten waren, welche Parteien ihre Beteiligung angezeigt haben und für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.
    • Verkündung der Feststellungen und Öffentliche Bekanntmachung der Feststellungen des Bundeswahlausschusses nach § 33 Absatz 3 BWO.
    • Letzter Tag für die Feststellung des Bundeswahlausschusses, welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Angeordneten vertreten waren, welche Parteien ihre Beteiligung angezeigt haben und für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.
    • Verkündung der Feststellungen und Öffentliche Bekanntmachung der Feststellungen des Bundeswahlausschusses nach § 33 Absatz 3 BWO.
  • 75. Tag vor der Wahl

    Letzter Tag für die Einlegung der Beschwerde einer Partei oder Vereinigung beim Bundesverfassungsgericht gegen eine Feststellung des Bundeswahlausschusses, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert.

    Letzter Tag für die Einlegung der Beschwerde einer Partei oder Vereinigung beim Bundesverfassungsgericht gegen eine Feststellung des Bundeswahlausschusses, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert.

  • 69. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr

    Letzter Termin

    • für die schriftliche Einreichung von Landeslisten beim Landeswahlleiter sowie von Kreiswahlvorschlägen bei der Kreiswahlleitung und
    • zur Beseitigung von Mängeln, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen.

    Letzter Termin

    • für die schriftliche Einreichung von Landeslisten beim Landeswahlleiter sowie von Kreiswahlvorschlägen bei der Kreiswahlleitung und
    • zur Beseitigung von Mängeln, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen.
  • 59. Tag vor der Wahl

    Letzter Tag für eine im Wahlverfahren zu berücksichtigende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die eingelegten Beschwerden von Parteien oder Vereinigungen gegen die Entscheidungen des Bundeswahlausschusses, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert. Bis zur Entscheidung des BVerfG, jedoch längstens bis zu diesem Tag ist eine Beschwerde führende Partei oder Vereinigung wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.

    Letzter Tag für eine im Wahlverfahren zu berücksichtigende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die eingelegten Beschwerden von Parteien oder Vereinigungen gegen die Entscheidungen des Bundeswahlausschusses, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert. Bis zur Entscheidung des BVerfG, jedoch längstens bis zu diesem Tag ist eine Beschwerde führende Partei oder Vereinigung wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.

  • 58. Tag vor der Wahl

    Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Zulassung der Landeslisten sowie der Kreiswahlausschüsse über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge in öffentlicher Sitzung.

    Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Zulassung der Landeslisten sowie der Kreiswahlausschüsse über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge in öffentlicher Sitzung.

  • 55. Tag vor der Wahl

    Letzter Tag für die Einlegung einer Beschwerde an den Landeswahlausschuss durch den Bundeswahlleiter, die Kreiswahlleitung oder die Vertrauensperson eines Kreiswahlvorschlages gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages oder durch den Bundeswahlleiter oder die Kreiswahlleitung gegen die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages.

    Letzter Tag für die Einlegung einer Beschwerde an den Bundeswahlausschuss durch den Landeswahlleiter oder die Vertrauensperson einer Landesliste gegen die Zurückweisung einer Landesliste oder durch den Landeswahlleiter gegen die Zulassung einer Landesliste.

    Letzter Tag für die Einlegung einer Beschwerde an den Landeswahlausschuss durch den Bundeswahlleiter, die Kreiswahlleitung oder die Vertrauensperson eines Kreiswahlvorschlages gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages oder durch den Bundeswahlleiter oder die Kreiswahlleitung gegen die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages.

    Letzter Tag für die Einlegung einer Beschwerde an den Bundeswahlausschuss durch den Landeswahlleiter oder die Vertrauensperson einer Landesliste gegen die Zurückweisung einer Landesliste oder durch den Landeswahlleiter gegen die Zulassung einer Landesliste.

  • 52. Tag vor der Wahl

    Letzter Tag für die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Landeslisten und des Landeswahlausschusses über die Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Kreiswahlvorschlägen.

    Letzter Tag für die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Landeslisten und des Landeswahlausschusses über die Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Kreiswahlvorschlägen.

  • 48. Tag vor der Wahl

    Letzter Tag für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten durch den Landeswahlleiter und der zugelassenen Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlleitung.

    Letzter Tag für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten durch den Landeswahlleiter und der zugelassenen Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlleitung.

  • 42. Tag vor der Wahl

    Stichtag für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis.

    Stichtag für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis.

  • 21. Tag vor der Wahl

    Letzter Tag für die Benachrichtigung der Wahlberechtigten und zur Stellung eines Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte.

    Letzter Tag für die Benachrichtigung der Wahlberechtigten und zur Stellung eines Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte.

  • 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl

    Zeitraum für die Einsicht in das Wählerverzeichnis, das in der Gemeindebehörde zu den allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten wird und Möglichkeit des Einspruchs innerhalb der Einsichtsfrist.

    Zeitraum für die Einsicht in das Wählerverzeichnis, das in der Gemeindebehörde zu den allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten wird und Möglichkeit des Einspruchs innerhalb der Einsichtsfrist.

  • 10. Tag vor der Wahl

    Letzter Tag für die Zustellung der Entscheidung der Gemeinde über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis und die Versagung eines Wahlscheines.

    Letzter Tag für die Zustellung der Entscheidung der Gemeinde über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis und die Versagung eines Wahlscheines.

  • 8. Tag vor der Wahl

    Letzter Tag für die Einreichung der Beschwerde an die Kreiswahlleitung gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis oder die Versagung eines Wahlscheines bei der Gemeindebehörde.

    Letzter Tag für die Einreichung der Beschwerde an die Kreiswahlleitung gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis oder die Versagung eines Wahlscheines bei der Gemeindebehörde.

  • 4. Tag vor der Wahl

    Letzter Tag für die Entscheidung der Kreiswahlleitung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Gemeindebehörde über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis oder die Versagung eines Wahlscheines.

    Letzter Tag für die Entscheidung der Kreiswahlleitung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Gemeindebehörde über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis oder die Versagung eines Wahlscheines.

  • 2. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr

    Letzter Tag für die Beantragung von Wahlscheinen von Personen, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

    Letzter Tag für die Beantragung von Wahlscheinen von Personen, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Tag der Wahl

  • 8 Uhr

    Die Wahllokale öffnen und die Wahlhandlung beginnt.

    Die Wahllokale öffnen und die Wahlhandlung beginnt.

  • 14 Uhr

    Ausgewählte Wahllokale melden die Wahlbeteiligung dem Landeswahlleiter. Der Zwischenstand der Wahlbeteiligung um 14 Uhr wird in den Medien veröffentlicht.

    Ausgewählte Wahllokale melden die Wahlbeteiligung dem Landeswahlleiter. Der Zwischenstand der Wahlbeteiligung um 14 Uhr wird in den Medien veröffentlicht.

  • 15 Uhr

    Letzter Termin

    • für die Anforderung von Briefwahlunterlagen durch Wahlscheininhaber nach § 28 Absatz 3 i.V.m. § 29 Absatz 1 BWO).
    • für Wahlscheinanträge von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und plötzlich Erkrankten gemäß § 27 Absatz 4 BWO.

    Letzter Termin

    • für die Anforderung von Briefwahlunterlagen durch Wahlscheininhaber nach § 28 Absatz 3 i.V.m. § 29 Absatz 1 BWO).
    • für Wahlscheinanträge von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und plötzlich Erkrankten gemäß § 27 Absatz 4 BWO.
  • 18 Uhr

    Ende der Wahlzeit.

    Ende der Wahlzeit.

  • nach 18 Uhr

    Auszählung der Stimmzettel und Ermittlung der Wahlergebnisse in den Wahllokalen und Briefwahllokalen.

    Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen zahlenmäßigen Wahlergebnisses im Land Wahlgebiet durch den Landeswahlleiter und Meldung an die Bundeswahlleiterin.

    Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlleiterin und die Wahlleiter in den Ländern, Wahlkreisen und Kommunen.

    Auszählung der Stimmzettel und Ermittlung der Wahlergebnisse in den Wahllokalen und Briefwahllokalen.

    Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen zahlenmäßigen Wahlergebnisses im Land Wahlgebiet durch den Landeswahlleiter und Meldung an die Bundeswahlleiterin.

    Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlleiterin und die Wahlleiter in den Ländern, Wahlkreisen und Kommunen.

Nach der Wahl

  • schnellstmöglich

    Übersendung der Wahlniederschriften mit den Anlagen durch die Gemeindebehörde an die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter.

    Übersendung der Wahlniederschriften mit den Anlagen durch die Gemeindebehörde an die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter.

  • etwa 8. Tag nach der Wahl

    Öffentliche Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses und der oder des im Wahlkreis gewählten Bewerbenden.

    Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter benachrichtigt die gewählte Wahlkreisbewerbende oder den gewählten Wahlkreisbewerbenden mit dem Hinweis, dass nach Feststellung des endgültigen Ergebnisses durch den Bundeswahlausschuss die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangt wird und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.

    Öffentliche Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses und der oder des im Wahlkreis gewählten Bewerbenden.

    Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter benachrichtigt die gewählte Wahlkreisbewerbende oder den gewählten Wahlkreisbewerbenden mit dem Hinweis, dass nach Feststellung des endgültigen Ergebnisses durch den Bundeswahlausschuss die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangt wird und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.

  • etwa 12. Tag nach der Wahl

    Öffentliche Sitzung des Landeswahlausschusses zur Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land.

    Öffentliche Sitzung des Landeswahlausschusses zur Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land.

  • nach der Sitzung des Bundeswahlausschusses

    Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Landeslistenbewerbenden mit dem Hinweis, dass nach Feststellung des endgültigen Ergebnisses durch den Bundeswahlausschuss die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangt wird und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.

    Öffentliche Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses für den Wahlkreis durch die Kreiswahlleiterin bzw. den Kreiswahlleiter, für das Land durch den Landeswahlleiter.

    Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Landeslistenbewerbenden mit dem Hinweis, dass nach Feststellung des endgültigen Ergebnisses durch den Bundeswahlausschuss die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangt wird und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.

    Öffentliche Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses für den Wahlkreis durch die Kreiswahlleiterin bzw. den Kreiswahlleiter, für das Land durch den Landeswahlleiter.

  • zwei Monaten nach dem Wahltag

    Spätester Zeitpunkt, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einzulegen. Den Einspruch kann nach § 2 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz jede wahlberechtigte Person, jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft jede Landeswahlleiterin und jeder Landeswahlleiter, die Bundeswahlleiterin und die Präsidentin des Bundestages einlegen.

    Spätester Zeitpunkt, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einzulegen. Den Einspruch kann nach § 2 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz jede wahlberechtigte Person, jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft jede Landeswahlleiterin und jeder Landeswahlleiter, die Bundeswahlleiterin und die Präsidentin des Bundestages einlegen.