Termine und Fristen

Foto: © Wellnhofer Designs / Adobe Stock
Foto: © Wellnhofer Designs / Adobe Stock

Die Wahl zum 8. Landtag des Landes Brandenburg findet am 22. September 2024 statt. Der unten stehende Zeitstrahl zeigt Ihnen die wichtigsten Termine und Fristen zur Landtagswahl auf. Zudem können Sie einen detaillierten Terminkalender mit allen Terminen und Fristen zur Landtagswahl  2024 auf der rechten Seite unter "Downloads" herunterladen.

Inhaltsübersicht

Vor der Wahl

  • 18 Jahre vor dem Wahltag (22.09.2006)

    Letztes Geburtsdatum für das passive Wahlrecht (vollendetes 18. Lebensjahr am Wahltag)

    Letztes Geburtsdatum für das passive Wahlrecht (vollendetes 18. Lebensjahr am Wahltag)

  • 16 Jahre vor dem Wahltag (22.09.2008)

    Letztes Geburtsdatum für die Wahlberechtigung (vollendetes 16. Lebensjahr am Wahltag)

    Letztes Geburtsdatum für die Wahlberechtigung (vollendetes 16. Lebensjahr am Wahltag)

  • 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode (25.06.2023)

    Frühester Zeitpunkt für die Wahl der Bewerbenden und Delegierten für die Delegiertenversammlungen durch die Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen

    Frühester Zeitpunkt für die Wahl der Bewerbenden und Delegierten für die Delegiertenversammlungen durch die Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen

  • 110. Tag vor der Wahl (04.06.2024)

    Feststellung des Landeswahlleiters für alle Wahlorgane, welche Parteien und politischen Vereinigungen sich an der letzten Landtags- oder Bundestagswahl im Land mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben und welche am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im Landtag Brandenburg oder Deutschen Bundestag vertreten sind

    Feststellung des Landeswahlleiters für alle Wahlorgane, welche Parteien und politischen Vereinigungen sich an der letzten Landtags- oder Bundestagswahl im Land mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben und welche am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im Landtag Brandenburg oder Deutschen Bundestag vertreten sind

  • Nach der Bestimmung des Wahltages

    • Berufung der Beisitzerinnen und Beisitzer für den Landeswahlausschuss und für die Kreiswahlausschüsse sowie einer gleichen Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertreter
    • Berufung der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie deren Stellvertretung durch den Landeswahlleiter
    • Der Landeswahlleiter fordert durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weist auf das Erfordernis der Beteiligungsanzeige für Parteien und politische Vereinigungen, die von der Vorschrift des § 21 Absatz 2 Satz 1 BbgLWahlG erfasst werden sowie auf die besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen hin.
    • Zugleich wird bekanntgegeben, bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge und die Beteiligungsanzeigen eingereicht werden müssen. Weiterhin wird auf die Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterstützungsunterschriften und Bescheinigungen des Wahlrechts sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hingewiesen.
    • Die Wahlbezirkseinteilung wird vorgenommen. Die Mitglieder der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände werden geworben und ernannt.
    • Die Wahlräume für die Wahl in den allgemeinen Wahlbezirken sowie für die Briefwahl werden bestimmt. Es werden Regelungen in Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten getroffen für die Wahrnehmung der Briefwahl oder für die Wahl vor einem beweglichen Wahlvorstand.
    • Berufung der Beisitzerinnen und Beisitzer für den Landeswahlausschuss und für die Kreiswahlausschüsse sowie einer gleichen Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertreter
    • Berufung der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie deren Stellvertretung durch den Landeswahlleiter
    • Der Landeswahlleiter fordert durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weist auf das Erfordernis der Beteiligungsanzeige für Parteien und politische Vereinigungen, die von der Vorschrift des § 21 Absatz 2 Satz 1 BbgLWahlG erfasst werden sowie auf die besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen hin.
    • Zugleich wird bekanntgegeben, bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge und die Beteiligungsanzeigen eingereicht werden müssen. Weiterhin wird auf die Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterstützungsunterschriften und Bescheinigungen des Wahlrechts sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hingewiesen.
    • Die Wahlbezirkseinteilung wird vorgenommen. Die Mitglieder der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände werden geworben und ernannt.
    • Die Wahlräume für die Wahl in den allgemeinen Wahlbezirken sowie für die Briefwahl werden bestimmt. Es werden Regelungen in Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten getroffen für die Wahrnehmung der Briefwahl oder für die Wahl vor einem beweglichen Wahlvorstand.
  • 97. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr (17.06.2024)

    Letzter Tag für die Beteiligungsanzeige von Parteien und politischen Vereinigungen beim Landeswahlleiter

    Letzter Tag für die Beteiligungsanzeige von Parteien und politischen Vereinigungen beim Landeswahlleiter

  • 3 Monate vor der Wahl (22.06.2024)

    Beginn der maßgebenden Zeitspanne von 3 Monaten für das Innehaben eines ständigen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Wahlgebiet für das passive Wahlrecht

    Beginn der maßgebenden Zeitspanne von 3 Monaten für das Innehaben eines ständigen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Wahlgebiet für das passive Wahlrecht

  • 88. Tag vor der Wahl (26.06.2024)

    Spätester Zeitpunkt für die Beteiligungsanzeige einer Listenvereinigung beim Landeswahlleiter

    Spätester Zeitpunkt für die Beteiligungsanzeige einer Listenvereinigung beim Landeswahlleiter

  • 79. Tag vor der Wahl (05.07.2024)

    • Letzter Tag für die Feststellung des Landeswahlausschusses, welche Parteien und politischen Vereinigung ihre Beteiligung angezeigt haben und als Parteien und politische Vereinigungen anzuerkennen sind.
    • Verkündung der Feststellungen des Landeswahlausschusses nach § 21 Absatz 5 Satz 2 BbgLWahlG und Öffentliche Bekanntmachung der Feststellungen des Landeswahlausschusses nach § 21 Absatz 5 Satz 2 BbgLWahlG.
    • Letzter Tag für die Feststellung des Landeswahlausschusses, welche Parteien und politischen Vereinigung ihre Beteiligung angezeigt haben und als Parteien und politische Vereinigungen anzuerkennen sind.
    • Verkündung der Feststellungen des Landeswahlausschusses nach § 21 Absatz 5 Satz 2 BbgLWahlG und Öffentliche Bekanntmachung der Feststellungen des Landeswahlausschusses nach § 21 Absatz 5 Satz 2 BbgLWahlG.
  • 75. Tag vor der Wahl (09.07.2024)

    Letzter Tag für die Einlegung der Beschwerde einer Partei oder Vereinigung beim Landesverfassungsgericht gegen eine Feststellung des Landeswahlausschusses, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert

    Letzter Tag für die Einlegung der Beschwerde einer Partei oder Vereinigung beim Landesverfassungsgericht gegen eine Feststellung des Landeswahlausschusses, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert

  • 59. Tag vor der Wahl (25.07.2024)

    Letzter Tag für eine im Wahlverfahren zu berücksichtigende Entscheidung des Landesverfassungsgerichts über die eingelegten Beschwerden von Parteien oder Vereinigungen gegen die Entscheidungen des Landeswahlausschusses, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert. Bis zur Entscheidung des LVerfG, jedoch längstens bis zu diesem Tag ist eine beschwerdeführende Partei oder Vereinigung wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei oder Vereinigung zu behandeln.

    Letzter Tag für eine im Wahlverfahren zu berücksichtigende Entscheidung des Landesverfassungsgerichts über die eingelegten Beschwerden von Parteien oder Vereinigungen gegen die Entscheidungen des Landeswahlausschusses, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert. Bis zur Entscheidung des LVerfG, jedoch längstens bis zu diesem Tag ist eine beschwerdeführende Partei oder Vereinigung wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei oder Vereinigung zu behandeln.

  • 51. Tag vor der Wahl (02.08.2024)

    • Letzter Tag für die Feststellung des Landeswahlausschusses, ob die Voraussetzungen für eine Listenvereinigung nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG vorliegen
    • Verkündung der Feststellungen des Landeswahlausschusses nach § 22 Absastz 2 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG und anschließende öffentliche Bekanntmachung der Feststellungen des Landeswahlausschusses nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG
    • Letzter Tag für die Feststellung des Landeswahlausschusses, ob die Voraussetzungen für eine Listenvereinigung nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG vorliegen
    • Verkündung der Feststellungen des Landeswahlausschusses nach § 22 Absastz 2 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG und anschließende öffentliche Bekanntmachung der Feststellungen des Landeswahlausschusses nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG
  • 48. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr (05.08.2024)

    • Letzter Tag für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen bei der zuständigen Kreiswahlleiterin bzw. dem zuständigen Kreiswahlleiter
    • Letzter Tag für die Einreichung von Landeslisten beim Landeswahlleiter
    • Letzter Tag für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen bei der zuständigen Kreiswahlleiterin bzw. dem zuständigen Kreiswahlleiter
    • Letzter Tag für die Einreichung von Landeslisten beim Landeswahlleiter
  • 48. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr (05.08.2024)

    • Letzter Tag für die Stellung eines Antrages auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis, wenn die antragstellende Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Landes liegt, im Land Brandenburg am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB hat und sich um einen Sitz im Landtag bewirbt.
    • Letzter Tag für die Stellung eines Antrages auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis, wenn die antragstellende Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Landes liegt, im Land Brandenburg am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB hat und sich um einen Sitz im Landtag bewirbt.
  • 44. Tag vor der Wahl (09.08.2024)

    • Bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags kann bei der Kreiswahlleiterin bzw. beim Kreiswahlleiter (Kreiswahlvorschläge) oder Landeswahlleiter (Landeslisten) dieser zurückgenommen oder geändert werden. Mit dieser Frist endet jede Mängelbeseitigung des Wahlvorschlages.
    • Letzter Tag für die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Der Kreiswahlausschuss entscheidet über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge und der Landeswahlausschuss über die Zulassung der eingereichten Landeslisten in öffentlicher Sitzung.
    • Die Feststellung des Kreiswahlausschusses sowie der Hinweis auf den zulässigen Rechtsbehelf nach § 30 Absatz 2 BbgLWahlG und die Entscheidung des Landeswahlausschusses werden verkündet.
    • Bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags kann bei der Kreiswahlleiterin bzw. beim Kreiswahlleiter (Kreiswahlvorschläge) oder Landeswahlleiter (Landeslisten) dieser zurückgenommen oder geändert werden. Mit dieser Frist endet jede Mängelbeseitigung des Wahlvorschlages.
    • Letzter Tag für die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Der Kreiswahlausschuss entscheidet über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge und der Landeswahlausschuss über die Zulassung der eingereichten Landeslisten in öffentlicher Sitzung.
    • Die Feststellung des Kreiswahlausschusses sowie der Hinweis auf den zulässigen Rechtsbehelf nach § 30 Absatz 2 BbgLWahlG und die Entscheidung des Landeswahlausschusses werden verkündet.
  • 42. Tag vor der Wahl (11.08.2024)

    Stichtag für die Eintragung der wahlberechtigten Personen in das Wahlberechtigtenverzeichnis sowie Führung und Fortschreibung des Wahlberechtigtenverzeichnisses nach den Vorschriften der BbgLWahlV

    Stichtag für die Eintragung der wahlberechtigten Personen in das Wahlberechtigtenverzeichnis sowie Führung und Fortschreibung des Wahlberechtigtenverzeichnisses nach den Vorschriften der BbgLWahlV

  • 38. Tag vor der Wahl (15.08.2024)

    Letzter Tag für die Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Beschwerde gegen die Zurückweisung oder Zulassung eines Kreiswahlvorschlages

    Letzter Tag für die Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Beschwerde gegen die Zurückweisung oder Zulassung eines Kreiswahlvorschlages

  • 33. Tag vor der Wahl (20.08.2024)

    Letzter Tag für die Feststellung des Landeswahlausschusses, welche zugelassenen Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben eingereicht worden sind

    Letzter Tag für die Feststellung des Landeswahlausschusses, welche zugelassenen Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben eingereicht worden sind

  • 27. Tag vor der Wahl (26.08.2024)

    • Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten in der nach § 31 Absatz 3 BbgLWahlG maßgeblichen Reihenfolge sowie der zugelassenen Wahlkreisbewerbenden
    • Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der Reihenfolge, wie sie durch § 31 Absatz 3 BbgLWahlG und durch die Mitteilung des LWL nach § 41 Absatz 3
      BbgLWahlV bestimmt ist
    • Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten in der nach § 31 Absatz 3 BbgLWahlG maßgeblichen Reihenfolge sowie der zugelassenen Wahlkreisbewerbenden
    • Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der Reihenfolge, wie sie durch § 31 Absatz 3 BbgLWahlG und durch die Mitteilung des LWL nach § 41 Absatz 3
      BbgLWahlV bestimmt ist
  • 20. bis 16. Tag vor der Wahl (02.09.2024 bis 06.09.2024)

    Zeitraum für die Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis, das in der Gemeindebehörde zu den allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten wird und Möglichkeit des Einspruchs zur Korrektur des Wahlberechtigtenverzeichnisses innerhalb der Einsichtsfrist

    Zeitraum für die Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis, das in der Gemeindebehörde zu den allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten wird und Möglichkeit des Einspruchs zur Korrektur des Wahlberechtigtenverzeichnisses innerhalb der Einsichtsfrist

  • 16. Tag vor der Wahl (06.09.2024)

    Letzter Tag für die Einlegung eines Einspruches gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis, Entscheidung binnen drei Tagen, bei Ablehnung Beschwerdemöglichkeit innerhalb von zwei Tagen

    Letzter Tag für die Einlegung eines Einspruches gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis, Entscheidung binnen drei Tagen, bei Ablehnung Beschwerdemöglichkeit innerhalb von zwei Tagen

  • 15. Tag vor der Wahl (07.09.2024)

    Letzter Tag für die Stellung eines Antrages auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis durch wahlberechtigte Personen, Entscheidung binnen drei Tagen, bei Ablehnung Beschwerdemöglichkeit innerhalb von zwei Tagen

    Letzter Tag für die Stellung eines Antrages auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis durch wahlberechtigte Personen, Entscheidung binnen drei Tagen, bei Ablehnung Beschwerdemöglichkeit innerhalb von zwei Tagen

  • 13. Tag vor der Wahl (09.09.2024)

    Letzter Tag für die Entscheidung der Wahlbehörde über

    • Anträge auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis
    • Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses, die unmittelbar vor Ablauf der Einspruchsfrist eingelegt worden sind
    • Unverzügliche Bekanntgabe der Entscheidungen der Wahlbehörde über Anträge auf Eintragungen in das Wahlberechtigtenverzeichnis
    • Ggf. unverzügliche Vorlage des Einspruchs einschließlich der vorhandenen Beweismittel bei der Kreiswahlleiterin bzw. beim Kreiswahlleiter

    Letzter Tag für die Entscheidung der Wahlbehörde über

    • Anträge auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis
    • Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses, die unmittelbar vor Ablauf der Einspruchsfrist eingelegt worden sind
    • Unverzügliche Bekanntgabe der Entscheidungen der Wahlbehörde über Anträge auf Eintragungen in das Wahlberechtigtenverzeichnis
    • Ggf. unverzügliche Vorlage des Einspruchs einschließlich der vorhandenen Beweismittel bei der Kreiswahlleiterin bzw. beim Kreiswahlleiter
  • 4. Tag vor der Wahl (18.09.2024)

    Letzter Tag für die Entscheidung der Kreiswahlleiterin bzw. des Kreiswahlleiters über Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahlbehörde über Anträge auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis oder Einsprüche gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis

    Letzter Tag für die Entscheidung der Kreiswahlleiterin bzw. des Kreiswahlleiters über Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahlbehörde über Anträge auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis oder Einsprüche gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis

  • 2. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr (20.09.2024)

    Letzter Tag für die Beantragung von Wahlscheinen von Personen, die im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind

    Letzter Tag für die Beantragung von Wahlscheinen von Personen, die im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind

Tag der Wahl (22.09.2024)

  • 8 Uhr

    Die Wahllokale öffnen und die Wahlhandlung beginnt.

    Die Wahllokale öffnen und die Wahlhandlung beginnt.

  • 14 Uhr

    Ausgewählte Wahllokale melden die Wahlbeteiligung dem Landeswahlleiter. Dieser Zwischenstand der Wahlbeteiligung um 14 Uhr wird in den Medien veröffentlicht.

    Ausgewählte Wahllokale melden die Wahlbeteiligung dem Landeswahlleiter. Dieser Zwischenstand der Wahlbeteiligung um 14 Uhr wird in den Medien veröffentlicht.

  • 15 Uhr

    Letzter Termin

    • für die Anforderung von Briefwahlunterlagen
    • für Wahlscheinanträge von nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und plötzlich Erkrankten gemäß § 22 Absatz 2 BbgLWahlV und § 24 Absatz 3 BbgLWahlV

    Letzter Termin

    • für die Anforderung von Briefwahlunterlagen
    • für Wahlscheinanträge von nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und plötzlich Erkrankten gemäß § 22 Absatz 2 BbgLWahlV und § 24 Absatz 3 BbgLWahlV
  • 18 Uhr

    Ende der Wahlzeit

    Ende der Wahlzeit

  • nach 18 Uhr

    • Auszählung der Stimmzettel und Ermittlung der Wahlergebnisse in den Wahllokalen und durch die Briefwahlvorstände
    • Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen zahlenmäßigen Wahlergebnisses im Land durch den Landeswahlleiter

    • Auszählung der Stimmzettel und Ermittlung der Wahlergebnisse in den Wahllokalen und durch die Briefwahlvorstände
    • Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen zahlenmäßigen Wahlergebnisses im Land durch den Landeswahlleiter

Nach der Wahl

  • schnellstmöglich

    Übersendung der Wahlniederschriften mit den Anlagen durch die Wahlbehörde an die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter

    Übersendung der Wahlniederschriften mit den Anlagen durch die Wahlbehörde an die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter

  • etwa 8. Tag nach der Wahl (30.09.2024)

    • Öffentliche Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlkreis
    • Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter benachrichtigt die gewählte Wahlkreisbewerbende oder den gewählten Wahlkreisbewerbenden
    • Öffentliche Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlkreis
    • Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter benachrichtigt die gewählte Wahlkreisbewerbende oder den gewählten Wahlkreisbewerbenden
  • etwa 12. Tag nach der Wahl (04.10.2024)

    • Öffentliche Sitzung des Landeswahlausschusses zur Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land
    • Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerbenden nach den Landeslisten
    • Öffentliche Sitzung des Landeswahlausschusses zur Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land
    • Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerbenden nach den Landeslisten
  • Bis 6 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses

    Frist bis zu der ein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl bei der Präsidentin des Landtages erhoben werden kann

    Frist bis zu der ein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl bei der Präsidentin des Landtages erhoben werden kann