Termine und Fristen

Foto: © Wellnhofer Designs / Adobe Stock
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Der unten stehende Zeitstrahl zeigt Ihnen die wichtigsten Termine und Fristen zur Europawahl auf. Zudem können Sie einen detaillierten Terminkalender mit allen Terminen und Fristen zur Europawahl 2024 auf der rechten Seite unter "Downloads" herunterladen.

Inhaltsübersicht

Vor der Wahl

  • 18 Jahre vor dem Wahltag (09.06.2006)

    Letztes Geburtsdatum für das passive Wahlrecht (vollendetes 18. Lebensjahr am Wahltag)

    Letztes Geburtsdatum für das passive Wahlrecht (vollendetes 18. Lebensjahr am Wahltag)

  • 16 Jahre vor dem Wahltag (09.06.2008)

    Letztes Geburtsdatum für das aktive Wahlrecht (vollendetes 16. Lebensjahr am Wahltag).

    Letztes Geburtsdatum für das aktive Wahlrecht (vollendetes 16. Lebensjahr am Wahltag).

  • 12 Monate vor Beginn des Wahljahres (01.01.2023)

    Frühester Zeitpunkt für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen durch die Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen.

    Frühester Zeitpunkt für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen durch die Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen.

  • 9 Monate vor Beginn des Wahljahres (01.04.2023)

    Frühester Zeitpunkt für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber durch die Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen.

    Frühester Zeitpunkt für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber durch die Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen.

  • Nach der Bestimmung des Wahltages

    Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie Stadtwahlleiterinnen und Stadtwahlleiter, die beisitzenden Mitglieder der Wahlausschüsse und ihre Stellvertungen werden berufen.

    Die Wahlbezirkseinteilung wird vorgenommen. Die Mitglieder der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände werden geworben und ernannt.

    Die Wahlräume für die Wahl in den allgemeinen Wahlbezirken sowie für die Briefwahl werden bestimmt. Es werden Regelungen in Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten getroffen für die Wahrnehmung der Briefwahl oder für die Wahl vor einem beweglichen Wahlvorstand.

    Der Landeswahlleiter fordert durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf.

    Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie Stadtwahlleiterinnen und Stadtwahlleiter, die beisitzenden Mitglieder der Wahlausschüsse und ihre Stellvertungen werden berufen.

    Die Wahlbezirkseinteilung wird vorgenommen. Die Mitglieder der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände werden geworben und ernannt.

    Die Wahlräume für die Wahl in den allgemeinen Wahlbezirken sowie für die Briefwahl werden bestimmt. Es werden Regelungen in Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten getroffen für die Wahrnehmung der Briefwahl oder für die Wahl vor einem beweglichen Wahlvorstand.

    Der Landeswahlleiter fordert durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf.

  • 3 Monate vor dem Wahltag (11.03.2024)

    Letzter Zeitpunkt des Zuzugs in das Wahlgebiet.

    Letzter Zeitpunkt des Zuzugs in das Wahlgebiet.

  • 83. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr (18.03.2024)

    Spätester Zeitpunkt für

    • die Einreichung von Wahlvorschlagslisten für ein Land oder von gemeinsamen Wahlvorschlagslisten für alle Länder beim Bundeswahlleiter.
    • für die Abgabe der schriftlichen Erklärung über den Ausschluss einer Liste für ein Land von der Listenverbindung gegenüber dem Bundeswahlleiter

    Ablauf der Frist zur Beseitigung von Mängeln, die die Gültigkeit der Wahlvorschlagslisten berühren.

    Spätester Zeitpunkt für

    • die Einreichung von Wahlvorschlagslisten für ein Land oder von gemeinsamen Wahlvorschlagslisten für alle Länder beim Bundeswahlleiter.
    • für die Abgabe der schriftlichen Erklärung über den Ausschluss einer Liste für ein Land von der Listenverbindung gegenüber dem Bundeswahlleiter

    Ablauf der Frist zur Beseitigung von Mängeln, die die Gültigkeit der Wahlvorschlagslisten berühren.

  • 72. Tag vor der Wahl (29.03.2024)

    Bis zur Zulassung des Wahlvorschlages am gleichen Tag: Ablauf der Frist für die Zurücknahme oder Änderung eines Wahlvorschlages und Ablauf der Frist für die Beseitigung von Mängeln des Wahlvorschlages, die seine Gültigkeit nicht berühren.

    Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Zulassung der Listen für ein Land und der gemeinsamen Listen für alle Länder und Bekanntgabe der Entscheidung.

    Entscheidung des Bundeswahlausschusses über den Ausschluss von der Listenverbindung gemäß § 11 (3) EuWG und Bekanntgabe der Entscheidung.

    Frühester Zeitpunkt für den Beginn der Ausgabe von Wahlscheinen, falls die zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge endgültig feststehen.

    Bis zur Zulassung des Wahlvorschlages am gleichen Tag: Ablauf der Frist für die Zurücknahme oder Änderung eines Wahlvorschlages und Ablauf der Frist für die Beseitigung von Mängeln des Wahlvorschlages, die seine Gültigkeit nicht berühren.

    Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Zulassung der Listen für ein Land und der gemeinsamen Listen für alle Länder und Bekanntgabe der Entscheidung.

    Entscheidung des Bundeswahlausschusses über den Ausschluss von der Listenverbindung gemäß § 11 (3) EuWG und Bekanntgabe der Entscheidung.

    Frühester Zeitpunkt für den Beginn der Ausgabe von Wahlscheinen, falls die zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge endgültig feststehen.

  • 68. Tag vor der Wahl (02.04.2024)

    Letzter Tag für

    • die Einlegung einer Beschwerde an den Bundeswahlausschuss gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Wahlvorschlägen.
    • die Einlegung der Beschwerde einer Partei oder politischen Vereinigung beim Bundesverfassungsgericht gegen die Feststellung des Bundeswahlausschusses nach § 8 Absatz 1 Europawahlgesetz.

    Letzter Tag für

    • die Einlegung einer Beschwerde an den Bundeswahlausschuss gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Wahlvorschlägen.
    • die Einlegung der Beschwerde einer Partei oder politischen Vereinigung beim Bundesverfassungsgericht gegen die Feststellung des Bundeswahlausschusses nach § 8 Absatz 1 Europawahlgesetz.
  • 52. Tag vor der Wahl (18.04.2024)

    Letzter Tag für

    • eine im Wahlverfahren zu berücksichtigende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die eingelegten Beschwerden von Parteien und Vereinigungen gegen die Entscheidungen des Bundeswahlausschusses.
    • die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Wahlvorschlägen.

    Die Erteilung von Wahlscheinen ist ab diesem Zeitpunkt definitiv möglich.

    Letzter Tag für

    • eine im Wahlverfahren zu berücksichtigende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die eingelegten Beschwerden von Parteien und Vereinigungen gegen die Entscheidungen des Bundeswahlausschusses.
    • die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Wahlvorschlägen.

    Die Erteilung von Wahlscheinen ist ab diesem Zeitpunkt definitiv möglich.

  • 42. Tag vor der Wahl (28.04.2024)

    Stichtag für die Amtseintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis. Es werden eingetragen:

    • alle Deutsche, bei denen an diesem Tag feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind und
    • alle wahlberechtigten Unionsbürgerinnen und -bürger, die auf ihren Antrag bei den Europawahlen 1999, 2004, 2009 oder 2019 in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, es sei denn, die betroffene Person war zwischenzeitlich in das Ausland verzogen oder sie hat beantragt, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.

    Spätester Termin, an dem die Leitung einer Justizvollzugsanstalt oder Ähnlichem darauf hingewiesen wird, dass die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag erfolgt, wenn für die sich in der Einrichtung aufhaltenden Personen keine Meldepflicht besteht; zugleich erfolgt die Aufforderung, die betroffenen Personen davon zu unterrichten.

    Stichtag für die Amtseintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis. Es werden eingetragen:

    • alle Deutsche, bei denen an diesem Tag feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind und
    • alle wahlberechtigten Unionsbürgerinnen und -bürger, die auf ihren Antrag bei den Europawahlen 1999, 2004, 2009 oder 2019 in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, es sei denn, die betroffene Person war zwischenzeitlich in das Ausland verzogen oder sie hat beantragt, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.

    Spätester Termin, an dem die Leitung einer Justizvollzugsanstalt oder Ähnlichem darauf hingewiesen wird, dass die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag erfolgt, wenn für die sich in der Einrichtung aufhaltenden Personen keine Meldepflicht besteht; zugleich erfolgt die Aufforderung, die betroffenen Personen davon zu unterrichten.

  • 21. Tag vor der Wahl (19.05.2024)

    Letzter Tag für

    • die Benachrichtigung der Wahlberechtigten über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis.
    • die Stellung eines Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sowohl für Inlands- als auch für Auslandsdeutsche und Unionsbürgerinnen und -bürger, die nur auf Antrag eingetragen werden.
    • die Stellung eines Antrags durch Unionsbürgerinnen und -bürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.

    Letzter Tag für

    • die Benachrichtigung der Wahlberechtigten über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis.
    • die Stellung eines Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sowohl für Inlands- als auch für Auslandsdeutsche und Unionsbürgerinnen und -bürger, die nur auf Antrag eingetragen werden.
    • die Stellung eines Antrags durch Unionsbürgerinnen und -bürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
  • 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl (20.05.2024 bis 24.05.2024)

    Zeitraum für die Einsicht in das Wählerverzeichnis, das in der Gemeindebehörde zu den allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten wird und Möglichkeit des Einspruchs zur Korrektur des Wählerverzeichnisses innerhalb der Einsichtsfrist.

    Zeitraum für die Einsicht in das Wählerverzeichnis, das in der Gemeindebehörde zu den allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten wird und Möglichkeit des Einspruchs zur Korrektur des Wählerverzeichnisses innerhalb der Einsichtsfrist.

  • 13. Tag vor der Wahl (27.05.2024)

    Letzter Tag

    • an dem die Gemeindebehörde die Anstaltsleitungen veranlasst, Insassen und Bedienstete, die in den Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen oder eines anderen Landkreises oder anderer kreisfreier Städte stehen, über die Ausübung ihres Wahlrechts mit Wahlschein im Wahlbezirk oder durch Briefwahl zu verständigen.
    • an dem die Gemeindebehörde die Truppenteile mit Standort im Gemeindegebiet ersucht, die wahlberechtigten Soldatinnen und Soldaten über die Ausübung des Wahlrechts in der Standortgemeinde durch Wahlschein oder durch Briefwahl zu verständigen.

    Letzter Tag

    • an dem die Gemeindebehörde die Anstaltsleitungen veranlasst, Insassen und Bedienstete, die in den Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen oder eines anderen Landkreises oder anderer kreisfreier Städte stehen, über die Ausübung ihres Wahlrechts mit Wahlschein im Wahlbezirk oder durch Briefwahl zu verständigen.
    • an dem die Gemeindebehörde die Truppenteile mit Standort im Gemeindegebiet ersucht, die wahlberechtigten Soldatinnen und Soldaten über die Ausübung des Wahlrechts in der Standortgemeinde durch Wahlschein oder durch Briefwahl zu verständigen.
  • 10. Tag vor der Wahl (30.05.2024)

    Letzter Tag für die Zustellung der Entscheidung über die Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses.

    Letzter Tag für die Zustellung der Entscheidung über die Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses.

  • 8. Tag vor der Wahl (01.06.2024)

    Letzter denkbarer Tag für Beschwerden an die Kreis- oder Stadtwahlleitungen gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde über Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerverzeichnisse. Die Beschwerde ist binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeindebehörde einzulegen.

    Letzter denkbarer Tag für Beschwerden an die Kreis- oder Stadtwahlleitungen gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde über Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerverzeichnisse. Die Beschwerde ist binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeindebehörde einzulegen.

  • 4. Tag vor der Wahl (05.06.2024)

    Letzter Tag für die Entscheidung der Kreis- oder Stadtwahlleitung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Gemeindebehörde über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis.

    Letzter Tag für die Entscheidung der Kreis- oder Stadtwahlleitung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Gemeindebehörde über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis.

  • 2. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr (07.06.2024)

    Letzter Tag für die Beantragung von Wahlscheinen von Personen, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

    Letzter Tag für die Beantragung von Wahlscheinen von Personen, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Tag der Wahl (09.06.2024)

  • 8 Uhr

    Eröffnung der Wahlhandlung und verschließen der leeren Wahlurne.

    Eröffnung der Wahlhandlung und verschließen der leeren Wahlurne.

  • 14 Uhr

    Ausgewählte Wahllokale melden die Wahlbeteiligung. Dieser Zwischenstand der Wahlbeteiligung um 14 Uhr wird umgehend in den Medien veröffentlicht.

    Ausgewählte Wahllokale melden die Wahlbeteiligung. Dieser Zwischenstand der Wahlbeteiligung um 14 Uhr wird umgehend in den Medien veröffentlicht.

  • 15 Uhr

    Letzter Termin

    • für Wahlscheinanträge von nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und plötzlich Erkrankten,
    • für die Anforderung von Briefwahlunterlagen durch Wahlscheininhabende.

    Letzter Termin

    • für Wahlscheinanträge von nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und plötzlich Erkrankten,
    • für die Anforderung von Briefwahlunterlagen durch Wahlscheininhabende.
  • 18 Uhr

    Ende der Wahlzeit

    Ende der Wahlzeit

  • nach 18 Uhr

    Auszählung der Stimmzettel und Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahllokalen und Briefwahllokalen.

    Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlgebiet.

    Auszählung der Stimmzettel und Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahllokalen und Briefwahllokalen.

    Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlgebiet.

Nach der Wahl

  • etwa 8. Tag nach der Wahl (17.06.2024)

    Öffentliche Sitzung des Kreiswahl- und des Stadtwahlausschusses, in der das endgültige Wahlergebnis im Landkreis und in der kreisfreien Stadt festgestellt wird.

    Öffentliche Sitzung des Kreiswahl- und des Stadtwahlausschusses, in der das endgültige Wahlergebnis im Landkreis und in der kreisfreien Stadt festgestellt wird.

  • etwa 18. Tag nach der Wahl (27.06.2024)

    Öffentliche Sitzung des Landeswahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses im Lande sowie Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes durch den Landeswahlleiter.

    Öffentliche Sitzung des Landeswahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses im Lande sowie Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes durch den Landeswahlleiter.

  • nach der Sitzung des Landeswahlausschusses

    Öffentliche Sitzung des Bundeswahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses und der gewählten Bewerberinnen und Bewerber.

    Öffentliche Sitzung des Bundeswahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses und der gewählten Bewerberinnen und Bewerber.

  • zwei Monate nach dem Tag der Wahl (09.08.2024)

    Spätester Termin für einen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl beim Deutschen Bundestag.

    Spätester Termin für einen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl beim Deutschen Bundestag.