Volksbegehren: Für größere Mindestabstände von Windrädern

- Erschienen am 06.01.2016 - Pressemitteilung 01/2016

Potsdam – Als drittes Volksbegehren innerhalb eines halben Jahres beginnt am 7. Januar 2016 die Eintragungsfrist des Volksbegehrens, das sich für größere Mindestabstände von Windrädern und gegen Windräder im Wald einsetzt.

Bis zum 6. Juli 2016, 16:00 Uhr ist für die Brandenburgerinnen und Brandenburger die Eintragung entweder direkt in Listen oder mit zuvor beantragtem Eintragungsschein per Brief möglich.

Für die direkte Eintragung hat Landesabstimmungsleiter Bruno Küpper Listen auf gelbem Papier aufgelegt.

In der kommenden Woche geht am 14. Januar 2016 das Volksbegehren gegen Massentierhaltung zu Ende. Einen Monat später, am 18. Februar, endet die Eintragungsfrist für das Volksbegehren gegen eine dritte Start- und Landebahn am Flughafen BER.

 

Allgemeine Hinweise:
Wer ist eintragungsberechtigt?

Eintragungsberechtigt sind alle Wahlberechtigten zum Landtag Brandenburg ab dem 16. Lebensjahr. Das sind rund 2,09 Millionen Brandenburgerinnen und Brandenburger. Ausländische Bürgerinnen und Bürger, die im Land Brandenburg leben, sind nicht eintragungsberechtigt.

Wo kann ich mich eintragen?

Die direkte Eintragung erfolgt in eine amtliche Liste. Der Landesamtstimmungsleiter hat dafür 3.000 Eintragungslisten (gelb) vorbereitet, die in amtlichen Eintragungsräumen ausliegen. Die Eintragung kann auch vor einem ehrenamtlichen Bürgermeister, einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle geleistet werden. Die Gemeinden und Ämter haben die Orte, wo die Listen ausliegen, sowie die Eintragungszeiten öffentlich bekannt gegeben.

Was muss bei der Eintragung in eine Liste beachtet werden?

Die Eintragung ist nur am Wohnort möglich. Eintragungsberechtigte müssen sich durch ein gültiges Personaldokument mit Lichtbild (Personalausweis oder Führerschein) ausweisen. Besonders zu beachten ist, dass eine Eintragung nur gültig ist, wenn sie vollständig alle gesetzlich geforderten Angaben enthält. Das sind: Vor- und Familienname, Anschrift und Geburtsdatum der Unterstützerin/des Unterstützers sowie die persönliche Unterschrift und das Datum der Unterschriftsleistung. Fehlt nur eine dieser Angaben (zum Beispiel das vollständige Geburtsdatum), ist die Eintragung ungültig.

Ist auch eine briefliche Eintragung möglich?

Für die briefliche Eintragung muss ein Eintragungsschein bei der zuständigen Abstimmungsbehörde - in der Gemeinde oder dem Amt, wo man wohnt - bis spätestens 2 Tage vor dem Ende der Eintragungsfrist beantragt werden. Das ist auch elektronisch möglich. Das Verfahren verläuft analog wie zu einer Briefwahl. Der Brief muss bis zum 6. Juli 2016, 16:00 Uhr bei der Eintragungsbehörde eingegangen sein.

Wo erfahre ich mehr über den Inhalt des Volksbegehrens?

Neben der öffentlichen Bekanntmachung durch den Landesabstimmungsleiter wird der Text durch die örtlichen Abstimmungsbehörden bekannt gegeben. Außerdem enthält jede Eintragungsliste den vollständigen Text des Volksbegehrens sowie die Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter, die das Volksbegehren beantragt haben.

Alle Angaben zum Inhalt des Volksbegehrens, seine gesetzlichen Grundlagen und der zeitliche Ablauf (Terminkalender) sowie die Kontaktdaten der Kreisabstimmungsleiter sind auch im Internetangebot des Landesabstimmungsleiters unter www.wahlen.brandenburg veröffentlicht.

Wann ist das Volksbegehren erfolgreich?

Für das Zustandekommen des Volksbegehrens müssen innerhalb der sechsmonatigen Eintragungsfrist mindestens 80.000 gültige Unterschriften geleistet werden. Kommen diese zustande, muss sich der Landtag innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses erneut mit der Vorlage, die ihm bereits als Volksinitiative mit mindestens 20.000 gültigen Unterstützungsunterschriften zugeleitet wurde, befassen. Lehnt der Landtag die Vorlage erneut ab, muss innerhalb von weiteren drei Monaten im Rahmen eines Volksentscheides von den Brandenburgerinnen und Brandenburgern darüber und einen eventuellen Alternativvorschlag des Landtages entschieden werden.

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