Wahlsystem
Das Wahlsystem zum Deutschen Bundestag ist eine Kombination aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht. Bei Bundestagswahlen verfügt jede wahlberechtigte Person über zwei Stimmen, die Erststimme und die Zweitstimme. Jede wählende Person kann nur eine Erststimme und auch nur eine Zweitstimme abgeben. Für jede Stimmenart ist also nur ein Kreuz zulässig. Beide Stimmen entscheiden jedoch über den Wahlausgang.
Es werden insgesamt 630 Abgeordnete nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Bis zu 299 dieser Abgeordneten können, sofern ihre Sitze durc die Zweitstimme gedeckt sind, in Wahlkreisen über die Erststimme in relativer Mehrheitswahl gewählt. Die übrigen Abgeordneten werden aus den Landeslisten über die Zweitstimme in einer so genannten Listenwahl gewählt. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf den Landeslisten ist nicht veränderbar.
Das Wahlsystem zum Deutschen Bundestag ist eine Kombination aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht. Bei Bundestagswahlen verfügt jede wahlberechtigte Person über zwei Stimmen, die Erststimme und die Zweitstimme. Jede wählende Person kann nur eine Erststimme und auch nur eine Zweitstimme abgeben. Für jede Stimmenart ist also nur ein Kreuz zulässig. Beide Stimmen entscheiden jedoch über den Wahlausgang.
Es werden insgesamt 630 Abgeordnete nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Bis zu 299 dieser Abgeordneten können, sofern ihre Sitze durc die Zweitstimme gedeckt sind, in Wahlkreisen über die Erststimme in relativer Mehrheitswahl gewählt. Die übrigen Abgeordneten werden aus den Landeslisten über die Zweitstimme in einer so genannten Listenwahl gewählt. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf den Landeslisten ist nicht veränderbar.
Inhaltsübersicht
Erststimme (Wahl in den Wahlkreisen)
Mit der Erststimme wird eine der kandidierenden Personen im Wahlkreis gewählt (Mehrheitswahlrecht). Diese Direktkandidierenden sind auf der linken Seite des Stimmzettels abgedruckt. Die wählenden Personen entscheiden sich also für eine ganz bestimmte Person aus ihrem Wahlkreis. Die Person, die die meisten Stimmen (relative Mehrheitswahl) erhält, gilt als vorläufig gewählt. Die gewählte Person zieht nach der Wahl jedoch nur dann in den Bundestag ein, wenn ihr Sitz durch die Anzahl der Zweitstimmen gedeckt ist.
Das bedeutet, sofern der Partei nach der Berechnung der Sitzverteilung insgesamt weniger Sitze zustehen als Direktkanditen ihren Wahlkreis gewonnen haben, ziehen nicht alle vorläufig gewählten Personen in den Bundestag ein. Die Rangfolge richtet sich in diesem Falle absteigend nach den prozentualen Stimmenanteilen im jeweiligen Bundesland bis die berechnete Anzahl der Sitze insgesamt ausgeschöpft ist.
Mit der Erststimme wird eine der kandidierenden Personen im Wahlkreis gewählt (Mehrheitswahlrecht). Diese Direktkandidierenden sind auf der linken Seite des Stimmzettels abgedruckt. Die wählenden Personen entscheiden sich also für eine ganz bestimmte Person aus ihrem Wahlkreis. Die Person, die die meisten Stimmen (relative Mehrheitswahl) erhält, gilt als vorläufig gewählt. Die gewählte Person zieht nach der Wahl jedoch nur dann in den Bundestag ein, wenn ihr Sitz durch die Anzahl der Zweitstimmen gedeckt ist.
Das bedeutet, sofern der Partei nach der Berechnung der Sitzverteilung insgesamt weniger Sitze zustehen als Direktkanditen ihren Wahlkreis gewonnen haben, ziehen nicht alle vorläufig gewählten Personen in den Bundestag ein. Die Rangfolge richtet sich in diesem Falle absteigend nach den prozentualen Stimmenanteilen im jeweiligen Bundesland bis die berechnete Anzahl der Sitze insgesamt ausgeschöpft ist.
Zweitstimme (Wahl nach Landeslisten)
Für das politische Kräfteverhältnis im Bundestag insgesamt ist die Zweitstimme ausschlaggebend (Verhältniswahlrecht). Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt. Auf den Landeslisten sind die Kandidierenden der Parteien in einer festgelegten Reihenfolge aufgeführt. Diese Landesliste ist auf der rechten Seite der Stimmzettel für die Bundestagswahl abgedruckt. Durch das System des Verhältniswahlrechts wird es den Parteien ermöglicht, so viele Abgeordnete ins Parlament zu entsenden, wie es ihrem prozentualen Anteil an den abgegebenen Stimmen insgesamt entspricht. Die Zweitstimme entscheidet demnach darüber, wie stark eine Partei im Parlament vertreten ist. Bei der Mandatsverteilung zum Bundestag kommen allerdings nur diejenigen Parteien zum Zuge, die mindestens 5 Prozent der bundesweit abgegebenen Zweitstimmen oder aber mindestens ein Wahlkreismandat erringen.
Für das politische Kräfteverhältnis im Bundestag insgesamt ist die Zweitstimme ausschlaggebend (Verhältniswahlrecht). Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt. Auf den Landeslisten sind die Kandidierenden der Parteien in einer festgelegten Reihenfolge aufgeführt. Diese Landesliste ist auf der rechten Seite der Stimmzettel für die Bundestagswahl abgedruckt. Durch das System des Verhältniswahlrechts wird es den Parteien ermöglicht, so viele Abgeordnete ins Parlament zu entsenden, wie es ihrem prozentualen Anteil an den abgegebenen Stimmen insgesamt entspricht. Die Zweitstimme entscheidet demnach darüber, wie stark eine Partei im Parlament vertreten ist. Bei der Mandatsverteilung zum Bundestag kommen allerdings nur diejenigen Parteien zum Zuge, die mindestens 5 Prozent der bundesweit abgegebenen Zweitstimmen oder aber mindestens ein Wahlkreismandat erringen.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Webseite der Bundeswahlleiterin.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Webseite der Bundeswahlleiterin.