Aktuelle Informationen zur Europawahl
Durch die Bundesregierung wurde der 9. Juni 2024 als Termin für die nächste Wahl zum Europäischen Parlament bestimmt (BGBl. 2023 I Nr. 213).
Im Land Brandenburg fanden gleichzeitig am Tag der Europawahl auch Kommunalwahlen statt.
Durch die Bundesregierung wurde der 9. Juni 2024 als Termin für die nächste Wahl zum Europäischen Parlament bestimmt (BGBl. 2023 I Nr. 213).
Im Land Brandenburg fanden gleichzeitig am Tag der Europawahl auch Kommunalwahlen statt.
Inhaltsübersicht
Bekanntmachungen des Landeswahlleiters
Der Landeswahlleiter hat im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum 10. Europäischen Parlaments am 9. Juni 2024 folgende Bekanntmachungen im Amtsblatt Brandenburg veröffentlicht:
Der Landeswahlleiter hat im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum 10. Europäischen Parlaments am 9. Juni 2024 folgende Bekanntmachungen im Amtsblatt Brandenburg veröffentlicht:
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09.10.2023 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Wahl zum 10. Europäischen Parlament am 9. Juni 2024
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 9. Oktober 2023
Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 42 vom 25. Oktober 2023, S. 1052)
Gemäß § 31 Absatz 1 der Europawahlordnung (EuWO) fordert der Landeswahlleiter zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 9. Juni 2024 auf.
Für die Einreichung von Wahlvorschlägen werden folgende Hinweise gegeben:
1. Art der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können entweder als gemeinsame Liste für alle Länder (im Folgenden „Bundesliste“ genannt) oder als Listen für einzelne Länder (im Folgenden „Landeslisten“ genannt) aufgestellt werden (§ 2 Absatz 1 des Europawahlgesetzes (EuWG)). Die Entscheidung über die Einreichung von Wahlvorschlägen treffen der Bundesvorstand oder - wenn ein Bundesverband nicht besteht - die Vorstände der nächst niedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet gemeinsam oder eine andere hierfür satzungsgemäß bestimmte Stelle der wahlvorschlagsberechtigten Organisationen.
2. Wahlvorschlagsberechtigte
Wahlvorschlagsberechtigt sind nach § 8 Absatz 1 EuWG nur Parteien und sonstige mitgliedschaftlich organisierte, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichtete Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sonstige politische Vereinigungen).
3. Form und Inhalt der Wahlvorschläge
Die Landesliste für das Land Brandenburg soll nach dem Muster der Anlage 12 EuWO, die Bundesliste nach dem Muster der Anlage 13 EuWO in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
Die Wahlvorschläge müssen enthalten:
a) den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Die Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen (§ 9 Absatz 1 EuWG, § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EuWO) oder
b) den Namen der sonstigen politischen Vereinigung und, sofern sie ein Kennwort verwendet, auch dieses. Die Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen (§ 9 Absatz 1 EuWG, § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EuWO) und
c) in jedem Fall in erkennbarer Reihenfolge die Bewerberinnen und Bewerber und, sofern Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber benannt sind, auch diese mit dem Familiennamen, den Vornamen, dem Beruf oder Stand, dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung) (§ 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EuWO).
Die Wahlvorschläge sollen ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 9 Absatz 6 EuWG, § 32 Absatz 1 Satz 3 EuWO).
4. Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber
4.1 In jedem Wahlvorschlag kann eine beliebige Anzahl Bewerberinnen und Bewerber sowie für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber benannt werden (§ 9 Absatz 2 Satz 2 EuWG).
Eine Bewerberin oder ein Bewerber oder eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber in einer Bundesliste kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden; dabei kann eine Bewerberin oder ein Bewerber zugleich als Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber benannt werden. Eine Bewerberin oder ein Bewerber in einer Landesliste kann auch noch als Bewerberin oder Bewerber in einer Liste desselben Wahlvorschlagsberechtigten für ein weiteres Land benannt werden. Sofern sie oder er nur in einem Wahlvorschlag benannt ist, kann sie oder er in diesem zugleich als Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber benannt werden. Eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nicht mehrfach als Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber benannt werden. Bewerberinnen und Bewerber sowie Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber können nur vorgeschlagen werden, wenn sie ihre Zustimmung dazu schriftlich nach dem Muster der Anlage 15 EuWO erklärt haben; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 9 Absatz 3 EuWG).
Die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber müssen am Wahltag Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben (§ 6b Absatz 1 EuWG).
Wählbar sind auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und am Wahltag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben (§ 6b Absatz 2 EuWG).
4.2 Nach § 6c EuWG darf sich niemand gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben (Verbot der Mehrfachbewerbung).
4.3 Als Bewerberin oder Bewerber oder als Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen als den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung ist (§ 10 Absatz 1 EuWG). Dies muss die oder der Betroffene der Bundeswahlleiterin im Rahmen der Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage 15 EuWO an Eides statt versichern (vgl. Nummer 7.1 Buchstabe a).
4.4 Als Bewerberin oder Bewerber oder als Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung oder in einer Mitgliederversammlung der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung zur Wahl der Bewerberin oder Bewerber in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist; dies gilt auch für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in dem Wahlvorschlag (§ 10 Absatz 1 und 3 EuWG). Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. An der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter und der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur solche Mitglieder der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung teilnehmen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der jeweiligen Versammlung zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Der früheste zulässige Termin für die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter war der 1. Januar 2023, für die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber der 1. April 2023 (§ 10 Absatz 3 EuWG).
Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen durch ihre Satzungen (§ 10 Absatz 5 EuWG).
Über die Versammlung zur Aufstellung eines Wahlvorschlags ist eine Niederschrift anzufertigen (§ 10 Absatz 6 EuWG; vgl. Nummer 7.1 Buchstabe e).
4.5 Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister aufgrund ihrer Gefährdung ein Sperrvermerk eingetragen ist (vgl. § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz), müssen in dem Wahlvorschlag, in der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für den Wahlvorschlag, der Zustimmungserklärung und der Bescheinigung der Wählbarkeit mit der Anschrift ihrer Hauptwohnung angegeben werden. Sie können allerdings bei der Bundeswahlleiterin durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist abzugebende schriftliche Erklärung verlangen, dass bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge an Stelle ihrer Anschrift eine sogenannte „Erreichbarkeitsanschrift“ angegeben wird (§ 37 Absatz 1 Satz 3 EuWO). Als Erreichbarkeitsanschrift kommen zum Beispiel das Wahlkreisbüro oder das Bundestagsbüro in Betracht; ein Postfach genügt nicht. Mit der Erklärung muss durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachgewiesen werden, dass für die Bewerberin oder den Bewerber eine melderechtliche Sperrerklärung eingetragen ist.
5. Unterzeichnung der Wahlvorschläge
Eine Bundesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die ihrerseits jeweils mindestens drei Vorstandsmitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, persönlich und handschriftlich unterzeichnen müssen (§ 9 Absatz 4 EuWG, § 32 Absatz 2 EuWO).
Eine Landesliste muss nach den gleichen Vorgaben von dem Landesvorstand oder von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Bereich des Landes unterzeichnet sein.
Hat eine sonstige politische Vereinigung weder einen Bundes- noch einen niedrigeren Gebietsverband im Wahlgebiet, so ist der Wahlvorschlag von drei Mitgliedern ihres obersten Vorstandes in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterzeichnen (§ 32 Absatz 2 EuWO).
6. Unterstützungsunterschriften
Bundeslisten von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen von 4.000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, entsprechende Listen für das Land Brandenburg von 2.000 Wahlberechtigten. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gegeben sein (§ 9 Absatz 5 EuWG).
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 14 EuWO zu erbringen (§ 32 Absatz 3 EuWO). Die Formblätter werden auf Anforderung für Bundeslisten von der Bundeswahlleiterin, für Landeslisten vom Landeswahlleiter (Anschriften siehe Nummer 8) kostenfrei geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung, die den Wahlvorschlag einreichen will, und, sofern eine Kurzbezeichnung oder ein Kennwort verwendet wird, auch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzugeben und zu erklären, für welches Land oder ob der Wahlvorschlag für alle Länder aufgestellt ist. Die Bundeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt diese Angaben im Kopf der Formblätter. Die Sammlung von Unterschriften ist erst zulässig, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist.
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Auf dem Formblatt sind – möglichst in Maschinen- oder Druckschrift – Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Personen sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
Von Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 2 EuWG ist auch die letzte Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung dort gemeldet waren; der Nachweis für die Wahlberechtigung ist durch die Angaben gemäß Anlage 2 EuWO und durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen den Nachweis für die Wahlberechtigung ebenfalls durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14 A EuWO erbringen.
Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der sie im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Wahlvorschlagsberechtigten bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den jeweiligen Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die oder der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt. Die Bescheinigung wird kostenfrei erteilt.
Jede oder jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig (§ 32 Absatz 3 Nummer 4 EuWO).
7. Anlagen des Wahlvorschlags
7.1 Dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen:
a) Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber nach dem Muster der Anlage 15 EuWO, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber bzw. Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber abgegebenen haben oder ob sie ihrer Benennung als Bewerberin oder Bewerber in einem weiteren Wahlvorschlag für ein Land zugestimmt haben. Gleichzeitig muss an Eides statt versichert werden, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben und dass sie nicht Mitglied einer anderen als den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder politischen Vereinigung sind,
b) für jede deutsche Bewerberin und jeden deutschen Bewerber sowie für jede deutsche Ersatzbewerberin und für jeden deutschen Ersatzbewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 EuWO, dass sie oder er wählbar ist,
c) für jede Unionsbürgerin oder jeden Unionsbürger eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 A EuWO, dass sie oder er dort eine Wohnung innehat oder ihren oder seinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt hat und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
d) für jede Unionsbürgerin oder jeden Unionsbürger nach dem Muster der Anlage 16 B EuWO eine Versicherung an Eides statt über die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die letzte Anschrift im Herkunfts-Mitgliedstaat, die Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in dem sie oder er zuletzt im Wählerverzeichnis eingetragen war, sowie darüber, dass sie oder er sich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewirbt und dass sie oder er im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
e) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber aufgestellt worden sind und die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit den vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Abstimmung und die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber im Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer an der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Niederschrift soll nach den Mustern der Anlage 17 (Landesliste) und Anlage 18 (Bundesliste) EuWO gefertigt, die Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 19 EuWO abgegeben werden.
7.2 Wahlvorschlagsberechtigte, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit der letzten Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, haben zusätzlich beizufügen:
a) die erforderlichen Unterstützungsunterschriften mit den Wahlrechtsbescheinigungen für die unterzeichnenden Personen (vgl. Nummer 6),
b) die schriftliche Satzung und das Programm sowie eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat, mit Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder (§ 32 Absatz 4 Nummer 5 EuWO).
8. Einreichungsfrist
Bundes- und Landeslisten müssen spätestens bis zum 18. März 2024 (83. Tag vor der Wahl), 18:00 Uhr, schriftlich bei der Bundeswahlleiterin eingereicht werden (§ 11 Absatz 1 EuWG).
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die im Wahlverfahren vorgegebenen Fristen nur gewahrt sind, wenn die einzureichenden Unterlagen in Schriftform rechtzeitig vorgelegt werden. Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn die schriftlich einzureichenden Unterlagen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind und bei der Bundeswahlleiterin im Original vorliegen; eine Übermittlung auf elektronischem Weg oder mit Fax ist deshalb nicht ausreichend.
Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich daher, Bundes- oder Landeslisten mit allen erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig einzureichen.
Die Anschrift der Bundeswahlleiterin lautet:
Die Bundeswahlleiterin
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden.Die erforderlichen Vordrucke nach den Mustern der EuWO, und zwar
- Anlage 12 - Liste für ein Land,
- Anlage 14 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Liste für ein Land),
- Anlage 14A - Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung einer Unionsbürgerin oder eines Unionsbürgers
- Anlage 15 - Zustimmungserklärung
- Anlage 16 - Bescheinigung der Wählbarkeit,
- Anlage 16A - Bescheinigung der Wählbarkeit für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger,
- Anlage 16B - Versicherung an Eides statt einer Unionsbürgerin oder eines Unionsbürgers,
- Anlage 17 - Niederschrift über die Aufstellung der Landesliste,
- Anlage 19 - Versicherung an Eides statt
werden vom Landeswahlleiter zur Verfügung gestellt und können dort angefordert werden.
Die Anschrift des Landeswahlleiters lautet:
Landeswahlleiter
Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Henning-von-Tresckow-Straße 9-13
14467 Potsdam.Informationen zur Europawahl 2024 sind im Internetangebot des Landeswahlleiters unter der Adresse https://wahlen.brandenburg.de verfügbar. Der Landeswahlleiter und seine Geschäftsstelle sind unter den Telefonnummer 0331 866-2900 und -2239 sowie unter der E-Mail-Adresse landeswahlleiter@mik.brandenburg.de erreichbar.
Wahl zum 10. Europäischen Parlament am 9. Juni 2024
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 9. Oktober 2023
Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 42 vom 25. Oktober 2023, S. 1052)
Gemäß § 31 Absatz 1 der Europawahlordnung (EuWO) fordert der Landeswahlleiter zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 9. Juni 2024 auf.
Für die Einreichung von Wahlvorschlägen werden folgende Hinweise gegeben:
1. Art der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können entweder als gemeinsame Liste für alle Länder (im Folgenden „Bundesliste“ genannt) oder als Listen für einzelne Länder (im Folgenden „Landeslisten“ genannt) aufgestellt werden (§ 2 Absatz 1 des Europawahlgesetzes (EuWG)). Die Entscheidung über die Einreichung von Wahlvorschlägen treffen der Bundesvorstand oder - wenn ein Bundesverband nicht besteht - die Vorstände der nächst niedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet gemeinsam oder eine andere hierfür satzungsgemäß bestimmte Stelle der wahlvorschlagsberechtigten Organisationen.
2. Wahlvorschlagsberechtigte
Wahlvorschlagsberechtigt sind nach § 8 Absatz 1 EuWG nur Parteien und sonstige mitgliedschaftlich organisierte, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichtete Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sonstige politische Vereinigungen).
3. Form und Inhalt der Wahlvorschläge
Die Landesliste für das Land Brandenburg soll nach dem Muster der Anlage 12 EuWO, die Bundesliste nach dem Muster der Anlage 13 EuWO in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
Die Wahlvorschläge müssen enthalten:
a) den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Die Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen (§ 9 Absatz 1 EuWG, § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EuWO) oder
b) den Namen der sonstigen politischen Vereinigung und, sofern sie ein Kennwort verwendet, auch dieses. Die Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen (§ 9 Absatz 1 EuWG, § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EuWO) und
c) in jedem Fall in erkennbarer Reihenfolge die Bewerberinnen und Bewerber und, sofern Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber benannt sind, auch diese mit dem Familiennamen, den Vornamen, dem Beruf oder Stand, dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung) (§ 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EuWO).
Die Wahlvorschläge sollen ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 9 Absatz 6 EuWG, § 32 Absatz 1 Satz 3 EuWO).
4. Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber
4.1 In jedem Wahlvorschlag kann eine beliebige Anzahl Bewerberinnen und Bewerber sowie für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber benannt werden (§ 9 Absatz 2 Satz 2 EuWG).
Eine Bewerberin oder ein Bewerber oder eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber in einer Bundesliste kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden; dabei kann eine Bewerberin oder ein Bewerber zugleich als Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber benannt werden. Eine Bewerberin oder ein Bewerber in einer Landesliste kann auch noch als Bewerberin oder Bewerber in einer Liste desselben Wahlvorschlagsberechtigten für ein weiteres Land benannt werden. Sofern sie oder er nur in einem Wahlvorschlag benannt ist, kann sie oder er in diesem zugleich als Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber benannt werden. Eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nicht mehrfach als Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber benannt werden. Bewerberinnen und Bewerber sowie Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber können nur vorgeschlagen werden, wenn sie ihre Zustimmung dazu schriftlich nach dem Muster der Anlage 15 EuWO erklärt haben; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 9 Absatz 3 EuWG).
Die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber müssen am Wahltag Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben (§ 6b Absatz 1 EuWG).
Wählbar sind auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und am Wahltag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben (§ 6b Absatz 2 EuWG).
4.2 Nach § 6c EuWG darf sich niemand gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben (Verbot der Mehrfachbewerbung).
4.3 Als Bewerberin oder Bewerber oder als Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen als den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung ist (§ 10 Absatz 1 EuWG). Dies muss die oder der Betroffene der Bundeswahlleiterin im Rahmen der Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage 15 EuWO an Eides statt versichern (vgl. Nummer 7.1 Buchstabe a).
4.4 Als Bewerberin oder Bewerber oder als Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung oder in einer Mitgliederversammlung der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung zur Wahl der Bewerberin oder Bewerber in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist; dies gilt auch für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in dem Wahlvorschlag (§ 10 Absatz 1 und 3 EuWG). Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. An der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter und der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur solche Mitglieder der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung teilnehmen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der jeweiligen Versammlung zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Der früheste zulässige Termin für die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter war der 1. Januar 2023, für die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber der 1. April 2023 (§ 10 Absatz 3 EuWG).
Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen durch ihre Satzungen (§ 10 Absatz 5 EuWG).
Über die Versammlung zur Aufstellung eines Wahlvorschlags ist eine Niederschrift anzufertigen (§ 10 Absatz 6 EuWG; vgl. Nummer 7.1 Buchstabe e).
4.5 Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister aufgrund ihrer Gefährdung ein Sperrvermerk eingetragen ist (vgl. § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz), müssen in dem Wahlvorschlag, in der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für den Wahlvorschlag, der Zustimmungserklärung und der Bescheinigung der Wählbarkeit mit der Anschrift ihrer Hauptwohnung angegeben werden. Sie können allerdings bei der Bundeswahlleiterin durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist abzugebende schriftliche Erklärung verlangen, dass bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge an Stelle ihrer Anschrift eine sogenannte „Erreichbarkeitsanschrift“ angegeben wird (§ 37 Absatz 1 Satz 3 EuWO). Als Erreichbarkeitsanschrift kommen zum Beispiel das Wahlkreisbüro oder das Bundestagsbüro in Betracht; ein Postfach genügt nicht. Mit der Erklärung muss durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachgewiesen werden, dass für die Bewerberin oder den Bewerber eine melderechtliche Sperrerklärung eingetragen ist.
5. Unterzeichnung der Wahlvorschläge
Eine Bundesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die ihrerseits jeweils mindestens drei Vorstandsmitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, persönlich und handschriftlich unterzeichnen müssen (§ 9 Absatz 4 EuWG, § 32 Absatz 2 EuWO).
Eine Landesliste muss nach den gleichen Vorgaben von dem Landesvorstand oder von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Bereich des Landes unterzeichnet sein.
Hat eine sonstige politische Vereinigung weder einen Bundes- noch einen niedrigeren Gebietsverband im Wahlgebiet, so ist der Wahlvorschlag von drei Mitgliedern ihres obersten Vorstandes in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterzeichnen (§ 32 Absatz 2 EuWO).
6. Unterstützungsunterschriften
Bundeslisten von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen von 4.000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, entsprechende Listen für das Land Brandenburg von 2.000 Wahlberechtigten. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gegeben sein (§ 9 Absatz 5 EuWG).
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 14 EuWO zu erbringen (§ 32 Absatz 3 EuWO). Die Formblätter werden auf Anforderung für Bundeslisten von der Bundeswahlleiterin, für Landeslisten vom Landeswahlleiter (Anschriften siehe Nummer 8) kostenfrei geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung, die den Wahlvorschlag einreichen will, und, sofern eine Kurzbezeichnung oder ein Kennwort verwendet wird, auch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzugeben und zu erklären, für welches Land oder ob der Wahlvorschlag für alle Länder aufgestellt ist. Die Bundeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt diese Angaben im Kopf der Formblätter. Die Sammlung von Unterschriften ist erst zulässig, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist.
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Auf dem Formblatt sind – möglichst in Maschinen- oder Druckschrift – Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Personen sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
Von Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 2 EuWG ist auch die letzte Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung dort gemeldet waren; der Nachweis für die Wahlberechtigung ist durch die Angaben gemäß Anlage 2 EuWO und durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen den Nachweis für die Wahlberechtigung ebenfalls durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14 A EuWO erbringen.
Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der sie im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Wahlvorschlagsberechtigten bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den jeweiligen Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die oder der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt. Die Bescheinigung wird kostenfrei erteilt.
Jede oder jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig (§ 32 Absatz 3 Nummer 4 EuWO).
7. Anlagen des Wahlvorschlags
7.1 Dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen:
a) Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber nach dem Muster der Anlage 15 EuWO, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber bzw. Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber abgegebenen haben oder ob sie ihrer Benennung als Bewerberin oder Bewerber in einem weiteren Wahlvorschlag für ein Land zugestimmt haben. Gleichzeitig muss an Eides statt versichert werden, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben und dass sie nicht Mitglied einer anderen als den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder politischen Vereinigung sind,
b) für jede deutsche Bewerberin und jeden deutschen Bewerber sowie für jede deutsche Ersatzbewerberin und für jeden deutschen Ersatzbewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 EuWO, dass sie oder er wählbar ist,
c) für jede Unionsbürgerin oder jeden Unionsbürger eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 A EuWO, dass sie oder er dort eine Wohnung innehat oder ihren oder seinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt hat und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
d) für jede Unionsbürgerin oder jeden Unionsbürger nach dem Muster der Anlage 16 B EuWO eine Versicherung an Eides statt über die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die letzte Anschrift im Herkunfts-Mitgliedstaat, die Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in dem sie oder er zuletzt im Wählerverzeichnis eingetragen war, sowie darüber, dass sie oder er sich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewirbt und dass sie oder er im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
e) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber aufgestellt worden sind und die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit den vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Abstimmung und die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber im Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer an der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Niederschrift soll nach den Mustern der Anlage 17 (Landesliste) und Anlage 18 (Bundesliste) EuWO gefertigt, die Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 19 EuWO abgegeben werden.
7.2 Wahlvorschlagsberechtigte, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit der letzten Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, haben zusätzlich beizufügen:
a) die erforderlichen Unterstützungsunterschriften mit den Wahlrechtsbescheinigungen für die unterzeichnenden Personen (vgl. Nummer 6),
b) die schriftliche Satzung und das Programm sowie eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat, mit Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder (§ 32 Absatz 4 Nummer 5 EuWO).
8. Einreichungsfrist
Bundes- und Landeslisten müssen spätestens bis zum 18. März 2024 (83. Tag vor der Wahl), 18:00 Uhr, schriftlich bei der Bundeswahlleiterin eingereicht werden (§ 11 Absatz 1 EuWG).
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die im Wahlverfahren vorgegebenen Fristen nur gewahrt sind, wenn die einzureichenden Unterlagen in Schriftform rechtzeitig vorgelegt werden. Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn die schriftlich einzureichenden Unterlagen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind und bei der Bundeswahlleiterin im Original vorliegen; eine Übermittlung auf elektronischem Weg oder mit Fax ist deshalb nicht ausreichend.
Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich daher, Bundes- oder Landeslisten mit allen erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig einzureichen.
Die Anschrift der Bundeswahlleiterin lautet:
Die Bundeswahlleiterin
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden.Die erforderlichen Vordrucke nach den Mustern der EuWO, und zwar
- Anlage 12 - Liste für ein Land,
- Anlage 14 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Liste für ein Land),
- Anlage 14A - Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung einer Unionsbürgerin oder eines Unionsbürgers
- Anlage 15 - Zustimmungserklärung
- Anlage 16 - Bescheinigung der Wählbarkeit,
- Anlage 16A - Bescheinigung der Wählbarkeit für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger,
- Anlage 16B - Versicherung an Eides statt einer Unionsbürgerin oder eines Unionsbürgers,
- Anlage 17 - Niederschrift über die Aufstellung der Landesliste,
- Anlage 19 - Versicherung an Eides statt
werden vom Landeswahlleiter zur Verfügung gestellt und können dort angefordert werden.
Die Anschrift des Landeswahlleiters lautet:
Landeswahlleiter
Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Henning-von-Tresckow-Straße 9-13
14467 Potsdam.Informationen zur Europawahl 2024 sind im Internetangebot des Landeswahlleiters unter der Adresse https://wahlen.brandenburg.de verfügbar. Der Landeswahlleiter und seine Geschäftsstelle sind unter den Telefonnummer 0331 866-2900 und -2239 sowie unter der E-Mail-Adresse landeswahlleiter@mik.brandenburg.de erreichbar.
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22.11.2023 - Berufung der Kreis- und Stadtwahlleitungen und Stellvertretungen
Wahl zum 10. Europäischen Parlament am 9. Juni 2024
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 22. November 2023veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 49 vom 13. Dezember 2023, S. 1187
Auf der Grundlage von § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und § 1 Nummer 2 der Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz vom 25. März 1994 (GVBl. II S. 281) wurden zu Kreis- und Stadtwahlleiterinnen bzw. Kreis- und Stadtwahlleitern sowie zu deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 ernannt:Kreisfreie Stadt/ Landkreis
Kreiswahlleiterin/Kreiswahlleiter
Stellvertreterin/Stellvertreter
Brandenburg an der Havel(051)Michael ScharfStadt Brandenburg an der HavelKlosterstraße 1414770 Brandenburg an der HavelTel.: 03381 58-3200Fax: 03381 58-3204wahlen@stadt-brandenburg.deFlorian SchmidtStadt Brandenburg an der HavelKlosterstraße 1414770 Brandenburg an der HavelTel.: 03381 58-3000Fax: 03381 58-1024wahlen@stadt-brandenburg.deCottbus(052)Carsten KonzackStadt CottbusKarl-Marx-Straße 6703044 CottbusTel.: 0355 612-3310Fax: 0355 612-133310wahlleiter@cottbus.deAndreas PohleStadt CottbusKarl-Marx-Straße 6903044 CottbusTel.: 0355 612-3305Fax: 0355 612-133305wahlleiter@cottbus.deFrankfurt (Oder)(053)Eyke BeckmannStadt Frankfurt (Oder)Marktplatz 115230 Frankfurt (Oder)Tel.: 0335 552-3001Fax: 0335 552-883270wahlbuero@frankfurt-oder.deMax MeierStadt Frankfurt (Oder)Marktplatz 115230 Frankfurt (Oder)Tel.: 0335 552-3301Fax: 0335 552-883270wahlbuero@frankfurt-oder.dePotsdam(054)Dr. Stefan TolksdorfLandeshauptstadt PotsdamFriedrich-Ebert-Straße 79/8114469 PotsdamTel.: 0331 289-1253Fax: 0331 289-3880Wahlbuero@Rathaus.Potsdam.deKalle-Jonas GrüttgenLandeshauptstadt PotsdamFriedrich-Ebert-Straße 79/8114469 PotsdamTel.: 0331 289-1245Fax: 0331 289-3880Wahlbuero@Rathaus.Potsdam.deBarnim(060)Stephanie KastenKreisverwaltung BarnimPaul-Wunderlich-HausAm Markt 116225 EberswaldeTel.: 03334 214-1260Fax: 03334 214-2260kreiswahlleitung@kvbarnim.deAnne ReinsdorfKreisverwaltung BarnimPaul-Wunderlich-HausAm Markt 116225 EberswaldeTel.: 03334 214-1836Fax: 03334 214-2836kreiswahlleitung@kvbarnim.deDahme-Spreewald(061)Peer BiniendaLandkreis Dahme-SpreewaldReutergasse 1215907 Lübben (Spreewald)Tel.: 03546 20-1114Fax: 03546 20-1218wahlleiter@dahme-spreewald.deTim DreierLandkreis Dahme-SpreewaldReutergasse 1215907 Lübben (Spreewald)Tel.: 03546 20-1204Fax: 03546 20-1218wahlleiter@dahme-spreewald.deElbe-Elster(062)Dirk GebhardLandkreis Elbe-ElsterLudwig-Jahn-Straße 204916 Herzberg (Elster)Tel.: 03535 46-1250Fax: 03535 46-1311wahlen@lkee.deSusann KirstLandkreis Elbe-ElsterLudwig-Jahn-Straße 204916 Herzberg (Elster)Tel.: 03535 46-1325Fax: 03535 46-1311wahlen@lkee.deHavelland(063)Nils Hinnerk AhrensLandkreis HavellandPlatz der Freiheit 114712 RathenowTel.: 03385 551-1301Fax: 03385 551-31301kreiswahlleiter@havelland.deJan KubitzaLandkreis HavellandPlatz der Freiheit 114712 RathenowTel.: 03385 551-4549Fax: 03385 551-34549kreiswahlleiter@havelland.deMärkisch-Oderland(064)Martin ReicheKreisverwaltung Märkisch-OderlandPuschkinplatz 1215306 SeelowTel.: 03346 850-6055Fax: 03346 850-6059kreiswahlleiter@landkreismol.deKerstin SchubaKreisverwaltung Märkisch-OderlandPuschkinplatz 1215306 SeelowTel.: 03346 850-6058Fax: 03346 850-6059kreiswahlleiter@landkreismol.deOberhavel(065)Patrick RepkeKreisverwaltung OberhavelAdolf-Dechert-Straße 116515 OranienburgTel.: 03301 601-1027Fax: 03301 601-80109Kreiswahlleiter@oberhavel.deSaskia RoppilerKreisverwaltung OberhavelAdolf-Dechert-Straße 116515 OranienburgTel.: 03301 601-1025Fax: 03301 601-80109Kreiswahlleiter@oberhavel.deOberspreewald-Lausitz(066)Anne KawetzkiLandkreis Oberspreewald-LausitzDubinaweg 101968 SenftenbergTel.: 03573 870-1335Fax: 03573 870-1070Kommunal-Europawahl@osl-online.deMichelle KäschelLandkreis Oberspreewald-LausitzDubinaweg 101968 SenftenbergTel.: 03573 870-1335Fax: 03573 870-1070Kommunal-Europawahl@osl-online.deOder-Spree(067)Christine KinnerLandkreis Oder-SpreeBreitscheidstraße 715848 BeeskowTel.: 03366 35-3258Fax: 03366 35-1319Kreiswahlleiter@l-os.deKathrin MeyerLandkreis Oder-SpreeBreitscheidstraße 715848 BeeskowTel.: 03366 35-1313Fax: 03366 35-1319Kreiswahlleiter@l-os.deOstprignitz- Ruppin(068)Maik BredlowLandkreis Ostprignitz-RuppinVirchowstraße 14-1616816 NeuruppinTel.: 03391 688-3022Fax: 03391 688-3002wahlen@opr.deDietmar TripkeLandkreis Ostprignitz-RuppinVirchowstraße 14-1616816 NeuruppinTel.: 03391 688-3020Fax: 03391 688-3002wahlen@opr.dePotsdam-Mittelmark(069)Kerstin KümpelLandkreis Potsdam-MittelmarkNiemöllerstraße 114806 Bad BelzigTel.: 033841 91-348Fax: 033841 91-242wahl@potsdam-mittelmark.deVerena FeuereisenLandkreis Potsdam-MittelmarkNiemöllerstraße 114806 Bad BelzigTel.: 033841 91-223Fax: 033841 91-242wahl@potsdam-mittelmark.dePrignitz(070)Annette LötherLandkreis PrignitzBerliner Straße 4919348 PerlebergTel.: 03876 713-395Fax: 03876 713-291wahl@lkprignitz.deGerald GrohLandkreis PrignitzBerliner Straße 4919348 PerlebergTel.: 03876 713-393Fax: 03876 713-291wahl@lkprignitz.deSpree-Neiße(071)Thomas BraseLandkreis Spree-NeißeHeinrich-Heine-Straße 103149 Forst (Lausitz)Tel.: 03562 986-16103Fax: 03562 986-16188hauptamt@lkspn.deSandra SzameitLandkreis Spree-NeißeHeinrich-Heine-Straße 103149 Forst (Lausitz)Tel.: 03562 986-15040Fax: 03562 986-15088s.szameit-sozialamt@lkspn.deTeltow-Fläming(072)Ilka LeistnerKreisverwaltung Teltow-FlämingAm Nuthefließ 214943 LuckenwaldeTel.: 03371 608-1110Fax: 03371 608-9179kreiswahlleiter@teltow-flaeming.deJessica TschierschKreisverwaltung Teltow-FlämingAm Nuthefließ 214943 LuckenwaldeTel.: 03371 608-1111Fax: 03371 608-9179kreiswahlleiter@teltow-flaeming.deUckermark(073)Robert RichterKreisverwaltung UckermarkKarl-Marx-Straße 117291 PrenzlauTel.: 03984 70-1016Fax: 03984 70-1899wahlen@uckermark.deDanilo HundtKreisverwaltung UckermarkKarl-Marx-Straße 117291 PrenzlauTel.: 03984 70-3611Fax: 03984 70-1199wahlen@uckermark.deWahl zum 10. Europäischen Parlament am 9. Juni 2024
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 22. November 2023veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 49 vom 13. Dezember 2023, S. 1187
Auf der Grundlage von § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und § 1 Nummer 2 der Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz vom 25. März 1994 (GVBl. II S. 281) wurden zu Kreis- und Stadtwahlleiterinnen bzw. Kreis- und Stadtwahlleitern sowie zu deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 ernannt:Kreisfreie Stadt/ Landkreis
Kreiswahlleiterin/Kreiswahlleiter
Stellvertreterin/Stellvertreter
Brandenburg an der Havel(051)Michael ScharfStadt Brandenburg an der HavelKlosterstraße 1414770 Brandenburg an der HavelTel.: 03381 58-3200Fax: 03381 58-3204wahlen@stadt-brandenburg.deFlorian SchmidtStadt Brandenburg an der HavelKlosterstraße 1414770 Brandenburg an der HavelTel.: 03381 58-3000Fax: 03381 58-1024wahlen@stadt-brandenburg.deCottbus(052)Carsten KonzackStadt CottbusKarl-Marx-Straße 6703044 CottbusTel.: 0355 612-3310Fax: 0355 612-133310wahlleiter@cottbus.deAndreas PohleStadt CottbusKarl-Marx-Straße 6903044 CottbusTel.: 0355 612-3305Fax: 0355 612-133305wahlleiter@cottbus.deFrankfurt (Oder)(053)Eyke BeckmannStadt Frankfurt (Oder)Marktplatz 115230 Frankfurt (Oder)Tel.: 0335 552-3001Fax: 0335 552-883270wahlbuero@frankfurt-oder.deMax MeierStadt Frankfurt (Oder)Marktplatz 115230 Frankfurt (Oder)Tel.: 0335 552-3301Fax: 0335 552-883270wahlbuero@frankfurt-oder.dePotsdam(054)Dr. Stefan TolksdorfLandeshauptstadt PotsdamFriedrich-Ebert-Straße 79/8114469 PotsdamTel.: 0331 289-1253Fax: 0331 289-3880Wahlbuero@Rathaus.Potsdam.deKalle-Jonas GrüttgenLandeshauptstadt PotsdamFriedrich-Ebert-Straße 79/8114469 PotsdamTel.: 0331 289-1245Fax: 0331 289-3880Wahlbuero@Rathaus.Potsdam.deBarnim(060)Stephanie KastenKreisverwaltung BarnimPaul-Wunderlich-HausAm Markt 116225 EberswaldeTel.: 03334 214-1260Fax: 03334 214-2260kreiswahlleitung@kvbarnim.deAnne ReinsdorfKreisverwaltung BarnimPaul-Wunderlich-HausAm Markt 116225 EberswaldeTel.: 03334 214-1836Fax: 03334 214-2836kreiswahlleitung@kvbarnim.deDahme-Spreewald(061)Peer BiniendaLandkreis Dahme-SpreewaldReutergasse 1215907 Lübben (Spreewald)Tel.: 03546 20-1114Fax: 03546 20-1218wahlleiter@dahme-spreewald.deTim DreierLandkreis Dahme-SpreewaldReutergasse 1215907 Lübben (Spreewald)Tel.: 03546 20-1204Fax: 03546 20-1218wahlleiter@dahme-spreewald.deElbe-Elster(062)Dirk GebhardLandkreis Elbe-ElsterLudwig-Jahn-Straße 204916 Herzberg (Elster)Tel.: 03535 46-1250Fax: 03535 46-1311wahlen@lkee.deSusann KirstLandkreis Elbe-ElsterLudwig-Jahn-Straße 204916 Herzberg (Elster)Tel.: 03535 46-1325Fax: 03535 46-1311wahlen@lkee.deHavelland(063)Nils Hinnerk AhrensLandkreis HavellandPlatz der Freiheit 114712 RathenowTel.: 03385 551-1301Fax: 03385 551-31301kreiswahlleiter@havelland.deJan KubitzaLandkreis HavellandPlatz der Freiheit 114712 RathenowTel.: 03385 551-4549Fax: 03385 551-34549kreiswahlleiter@havelland.deMärkisch-Oderland(064)Martin ReicheKreisverwaltung Märkisch-OderlandPuschkinplatz 1215306 SeelowTel.: 03346 850-6055Fax: 03346 850-6059kreiswahlleiter@landkreismol.deKerstin SchubaKreisverwaltung Märkisch-OderlandPuschkinplatz 1215306 SeelowTel.: 03346 850-6058Fax: 03346 850-6059kreiswahlleiter@landkreismol.deOberhavel(065)Patrick RepkeKreisverwaltung OberhavelAdolf-Dechert-Straße 116515 OranienburgTel.: 03301 601-1027Fax: 03301 601-80109Kreiswahlleiter@oberhavel.deSaskia RoppilerKreisverwaltung OberhavelAdolf-Dechert-Straße 116515 OranienburgTel.: 03301 601-1025Fax: 03301 601-80109Kreiswahlleiter@oberhavel.deOberspreewald-Lausitz(066)Anne KawetzkiLandkreis Oberspreewald-LausitzDubinaweg 101968 SenftenbergTel.: 03573 870-1335Fax: 03573 870-1070Kommunal-Europawahl@osl-online.deMichelle KäschelLandkreis Oberspreewald-LausitzDubinaweg 101968 SenftenbergTel.: 03573 870-1335Fax: 03573 870-1070Kommunal-Europawahl@osl-online.deOder-Spree(067)Christine KinnerLandkreis Oder-SpreeBreitscheidstraße 715848 BeeskowTel.: 03366 35-3258Fax: 03366 35-1319Kreiswahlleiter@l-os.deKathrin MeyerLandkreis Oder-SpreeBreitscheidstraße 715848 BeeskowTel.: 03366 35-1313Fax: 03366 35-1319Kreiswahlleiter@l-os.deOstprignitz- Ruppin(068)Maik BredlowLandkreis Ostprignitz-RuppinVirchowstraße 14-1616816 NeuruppinTel.: 03391 688-3022Fax: 03391 688-3002wahlen@opr.deDietmar TripkeLandkreis Ostprignitz-RuppinVirchowstraße 14-1616816 NeuruppinTel.: 03391 688-3020Fax: 03391 688-3002wahlen@opr.dePotsdam-Mittelmark(069)Kerstin KümpelLandkreis Potsdam-MittelmarkNiemöllerstraße 114806 Bad BelzigTel.: 033841 91-348Fax: 033841 91-242wahl@potsdam-mittelmark.deVerena FeuereisenLandkreis Potsdam-MittelmarkNiemöllerstraße 114806 Bad BelzigTel.: 033841 91-223Fax: 033841 91-242wahl@potsdam-mittelmark.dePrignitz(070)Annette LötherLandkreis PrignitzBerliner Straße 4919348 PerlebergTel.: 03876 713-395Fax: 03876 713-291wahl@lkprignitz.deGerald GrohLandkreis PrignitzBerliner Straße 4919348 PerlebergTel.: 03876 713-393Fax: 03876 713-291wahl@lkprignitz.deSpree-Neiße(071)Thomas BraseLandkreis Spree-NeißeHeinrich-Heine-Straße 103149 Forst (Lausitz)Tel.: 03562 986-16103Fax: 03562 986-16188hauptamt@lkspn.deSandra SzameitLandkreis Spree-NeißeHeinrich-Heine-Straße 103149 Forst (Lausitz)Tel.: 03562 986-15040Fax: 03562 986-15088s.szameit-sozialamt@lkspn.deTeltow-Fläming(072)Ilka LeistnerKreisverwaltung Teltow-FlämingAm Nuthefließ 214943 LuckenwaldeTel.: 03371 608-1110Fax: 03371 608-9179kreiswahlleiter@teltow-flaeming.deJessica TschierschKreisverwaltung Teltow-FlämingAm Nuthefließ 214943 LuckenwaldeTel.: 03371 608-1111Fax: 03371 608-9179kreiswahlleiter@teltow-flaeming.deUckermark(073)Robert RichterKreisverwaltung UckermarkKarl-Marx-Straße 117291 PrenzlauTel.: 03984 70-1016Fax: 03984 70-1899wahlen@uckermark.deDanilo HundtKreisverwaltung UckermarkKarl-Marx-Straße 117291 PrenzlauTel.: 03984 70-3611Fax: 03984 70-1199wahlen@uckermark.de -
22.04.2024 - Reihenfolge der zugelassenen Listenwahlvorschläge auf dem Stimmzettel
Wahl zum 10. Europäischen Parlament am 9. Juni 2024
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
Vom 22. April 2024
Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 18 vom 8. Mai 2024, S. 356
Nachdem der Bundeswahlausschuss am 29. März und am 18. April 2024 über die Zulassung der bei der Bundeswahlleiterin eingereichten Listenwahlvorschläge für die Wahl der Abgeordneten des 10. Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 entschieden hat, wurden die zugelassenen Listenwahlvorschläge gemäß § 15 Absatz 3 des Europawahlgesetzes und § 37 Absatz 2 der Europawahlordnung für das Land Brandenburg in folgender Reihenfolge geordnet, die hiermit öffentlich bekannt gemacht werden:
- Alternative für Deutschland (AfD) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) - Liste für das Land Brandenburg,
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- DIE LINKE (DIE LINKE) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Freie Demokratische Partei (FDP) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Familien-Partei Deutschlands (FAMILIE) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Die Heimat (HEIMAT) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Aktion Partei für Tierschutz (TIERSCHUTZ hier!) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Volt Deutschland (Volt) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- MERA25 - Gemeinsam für Europäische Unabhängigkeit (MERA25) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Deutsche Kommunistische Partei (DKP) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Partei der Humanisten (PdH) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Menschliche Welt – für das Wohl und Glücklichsein aller (MENSCHLICHE WELT) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Bündnis C - Christen für Deutschland (Bündnis C) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit (BIG) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Sozialistische Gleichheitspartei, Vierte Internationale (SGP) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Aktion Bürger für Gerechtigkeit (ABG) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Basisdemokratische Partei Deutschland (dieBasis) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- BÜNDNIS DEUTSCHLAND (BÜNDNIS DEUTSCHLAND) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit (BSW) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Demokratische Allianz für Vielfalt und Aufbruch (DAVA) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Klimaliste Deutschland (KLIMALISTE) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Parlament aufmischen – Stimme der Letzten Generation (LETZTE GENERATION) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Partei der Vernunft (PDV) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Partei des Fortschritts (PdF) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- V-Partei³ - Partei für Veränderung, Vegetarier und Veganer (V-Partei³) - Gemeinsame Liste für alle Länder.
Wahl zum 10. Europäischen Parlament am 9. Juni 2024
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
Vom 22. April 2024
Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 18 vom 8. Mai 2024, S. 356
Nachdem der Bundeswahlausschuss am 29. März und am 18. April 2024 über die Zulassung der bei der Bundeswahlleiterin eingereichten Listenwahlvorschläge für die Wahl der Abgeordneten des 10. Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 entschieden hat, wurden die zugelassenen Listenwahlvorschläge gemäß § 15 Absatz 3 des Europawahlgesetzes und § 37 Absatz 2 der Europawahlordnung für das Land Brandenburg in folgender Reihenfolge geordnet, die hiermit öffentlich bekannt gemacht werden:
- Alternative für Deutschland (AfD) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) - Liste für das Land Brandenburg,
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- DIE LINKE (DIE LINKE) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Freie Demokratische Partei (FDP) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Familien-Partei Deutschlands (FAMILIE) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Die Heimat (HEIMAT) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Aktion Partei für Tierschutz (TIERSCHUTZ hier!) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Volt Deutschland (Volt) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- MERA25 - Gemeinsam für Europäische Unabhängigkeit (MERA25) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Deutsche Kommunistische Partei (DKP) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Partei der Humanisten (PdH) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Menschliche Welt – für das Wohl und Glücklichsein aller (MENSCHLICHE WELT) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Bündnis C - Christen für Deutschland (Bündnis C) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit (BIG) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Sozialistische Gleichheitspartei, Vierte Internationale (SGP) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Aktion Bürger für Gerechtigkeit (ABG) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Basisdemokratische Partei Deutschland (dieBasis) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- BÜNDNIS DEUTSCHLAND (BÜNDNIS DEUTSCHLAND) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit (BSW) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Demokratische Allianz für Vielfalt und Aufbruch (DAVA) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Klimaliste Deutschland (KLIMALISTE) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Parlament aufmischen – Stimme der Letzten Generation (LETZTE GENERATION) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Partei der Vernunft (PDV) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- Partei des Fortschritts (PdF) - Gemeinsame Liste für alle Länder,
- V-Partei³ - Partei für Veränderung, Vegetarier und Veganer (V-Partei³) - Gemeinsame Liste für alle Länder.
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12.07.2024 - endgültiges Wahlergebnis der Wahl zum 10. Europäischen Parlament
Wahl zum 10. Europäischen Parlament am 9. Juni 2024
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
Vom 12. Juli 2024
Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 30 vom 31. Juli 2024, S. 587
Gemäß § 72 Absatz 1 Nummer 2 der Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2023 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, gibt der Landeswahlleiter bekannt, dass der Landeswahlausschuss in seiner öffentlichen Sitzung am 21. Juni 2024 das endgültige Ergebnis der Wahl der 96 Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vom 9. Juni 2024 für das Land Brandenburg wie nachstehend festgestellt hat:
I. Wahlberechtigte 2 079 233 II. Wähler 1 402 780 III. die Zahl der ungültigen Stimmen 19 270 IV. die Zahl der gültigen Stimmen 1 383 510 davon entfallen folgende Stimmzahlen auf die einzelnen Wahlvorschläge der nachfolgenden Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen:
1. Alternative für Deutschland (AfD) 380 717 2. Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) 253 937 3. Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) 181 697 4. DIE LINKE (DIE LINKE) 61 520 5. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) 82 672 6. Freie Demokratische Partei (FDP) 44 764 7. Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) 31 806 8. FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER) 29 349 9. PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei) 23 200 10. Familien-Partei Deutschlands (FAMILIE) 16 914 11. Die Heimat (HEIMAT) 3 826 12 Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) 5 360 13. Aktion Partei für Tierschutz (TIERSCHUTZ hier!) 9 340 14. Volt Deutschland (Volt) 22 096 15. Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung 894 16. Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) 4 514 17. MERA25 - Gemeinsam für Europäische Unabhängigkeit (MERA25) 2 402 18. Deutsche Kommunistische Partei (DKP) 1 085 19. Partei der Humanisten (PdH) 2 170 20. Menschliche Welt – für das Wohl und Glücklichsein aller (MENSCHLICHE WELT) 2 781 21. Bündnis C - Christen für Deutschland (Bündnis C) 1 483 22. Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) 547 23. Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit (BIG) 728 24. Sozialistische Gleichheitspartei, Vierte Internationale (SGP) 309 25. Aktion Bürger für Gerechtigkeit (ABG) 1 504 26. Basisdemokratische Partei Deutschland (dieBasis) 2 870 27. BÜNDNIS DEUTSCHLAND (BÜNDNIS DEUTSCHLAND) 7 237 28. Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit (BSW) 191 290 29. Demokratische Allianz für Vielfalt und Aufbruch (DAVA) 720 30. Klimaliste Deutschland (KLIMALISTE) 1 134 31. Parlament aufmischen – Stimme der Letzten Generation (LETZTE GENERATION) 4 012 32. Partei der Vernunft (PDV) 1 363 33. Partei des Fortschritts (PdF) 7 538 34. V-Partei³ - Partei für Veränderung, Vegetarier und Veganer (V-Partei³) 1 731 Die endgültige Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und die Namen der danach gewählten Bewerbenden werden vom Bundeswahlausschuss festgestellt und von der Bundeswahlleiterin im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Wahl zum 10. Europäischen Parlament am 9. Juni 2024
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
Vom 12. Juli 2024
Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 30 vom 31. Juli 2024, S. 587
Gemäß § 72 Absatz 1 Nummer 2 der Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2023 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, gibt der Landeswahlleiter bekannt, dass der Landeswahlausschuss in seiner öffentlichen Sitzung am 21. Juni 2024 das endgültige Ergebnis der Wahl der 96 Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vom 9. Juni 2024 für das Land Brandenburg wie nachstehend festgestellt hat:
I. Wahlberechtigte 2 079 233 II. Wähler 1 402 780 III. die Zahl der ungültigen Stimmen 19 270 IV. die Zahl der gültigen Stimmen 1 383 510 davon entfallen folgende Stimmzahlen auf die einzelnen Wahlvorschläge der nachfolgenden Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen:
1. Alternative für Deutschland (AfD) 380 717 2. Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) 253 937 3. Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) 181 697 4. DIE LINKE (DIE LINKE) 61 520 5. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) 82 672 6. Freie Demokratische Partei (FDP) 44 764 7. Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) 31 806 8. FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER) 29 349 9. PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei) 23 200 10. Familien-Partei Deutschlands (FAMILIE) 16 914 11. Die Heimat (HEIMAT) 3 826 12 Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) 5 360 13. Aktion Partei für Tierschutz (TIERSCHUTZ hier!) 9 340 14. Volt Deutschland (Volt) 22 096 15. Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung 894 16. Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) 4 514 17. MERA25 - Gemeinsam für Europäische Unabhängigkeit (MERA25) 2 402 18. Deutsche Kommunistische Partei (DKP) 1 085 19. Partei der Humanisten (PdH) 2 170 20. Menschliche Welt – für das Wohl und Glücklichsein aller (MENSCHLICHE WELT) 2 781 21. Bündnis C - Christen für Deutschland (Bündnis C) 1 483 22. Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) 547 23. Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit (BIG) 728 24. Sozialistische Gleichheitspartei, Vierte Internationale (SGP) 309 25. Aktion Bürger für Gerechtigkeit (ABG) 1 504 26. Basisdemokratische Partei Deutschland (dieBasis) 2 870 27. BÜNDNIS DEUTSCHLAND (BÜNDNIS DEUTSCHLAND) 7 237 28. Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit (BSW) 191 290 29. Demokratische Allianz für Vielfalt und Aufbruch (DAVA) 720 30. Klimaliste Deutschland (KLIMALISTE) 1 134 31. Parlament aufmischen – Stimme der Letzten Generation (LETZTE GENERATION) 4 012 32. Partei der Vernunft (PDV) 1 363 33. Partei des Fortschritts (PdF) 7 538 34. V-Partei³ - Partei für Veränderung, Vegetarier und Veganer (V-Partei³) 1 731 Die endgültige Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und die Namen der danach gewählten Bewerbenden werden vom Bundeswahlausschuss festgestellt und von der Bundeswahlleiterin im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Stimmzettelmuster
Wahltermin
Die Wahlen zum Europäischen Parlament finden alle fünf Jahre statt. Die Bundesregierung bestimmt gemäß § 7 Europawahlgesetz den genauen Wahltermin im Rahmen einer Zeitspanne, die vom Rat der Europäischen Union festgelegt wird.
Die Zeitspanne erstreckt sich grundsätzlich auf einen für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von Donnerstag bis Sonntag, um zu gewährleisten, dass die verschiedenen Wahltraditionen in den Mitgliedstaaten beibehalten werden können. In Deutschland wird an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag gewählt.
Die Bundesregierung hat den 9. Juni 2024 als Tag für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Veröffentlichung ist am 16. August 2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 I, Nr. 213) erfolgt.
Im Land Brandenburg finden gleichzeitig am Tag der Europawahl auch Kommunalwahlen statt.
Die Wahlen zum Europäischen Parlament finden alle fünf Jahre statt. Die Bundesregierung bestimmt gemäß § 7 Europawahlgesetz den genauen Wahltermin im Rahmen einer Zeitspanne, die vom Rat der Europäischen Union festgelegt wird.
Die Zeitspanne erstreckt sich grundsätzlich auf einen für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von Donnerstag bis Sonntag, um zu gewährleisten, dass die verschiedenen Wahltraditionen in den Mitgliedstaaten beibehalten werden können. In Deutschland wird an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag gewählt.
Die Bundesregierung hat den 9. Juni 2024 als Tag für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Veröffentlichung ist am 16. August 2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 I, Nr. 213) erfolgt.
Im Land Brandenburg finden gleichzeitig am Tag der Europawahl auch Kommunalwahlen statt.
Wahlgebiet
Das Wahlgebiet für die Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesgebiet. Anders als bei der Bundestagswahl gibt es bei der Europawahl keine Wahlkreise. Lediglich aus organisatorischen Gründen – unter anderem zur Feststellung der Wahlergebnisse – sind gemäß Europawahlgesetz in den Kreisen und kreisfreien Städten Kreiswahl- bzw. Stadtwahlleitungen einzurichten. Für die Zusammensetzung der Abgeordneten des Europäischen Parlaments haben die Kreise und kreisfreien Städte keine eigenständige Relevanz.
Das Wahlgebiet für die Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesgebiet. Anders als bei der Bundestagswahl gibt es bei der Europawahl keine Wahlkreise. Lediglich aus organisatorischen Gründen – unter anderem zur Feststellung der Wahlergebnisse – sind gemäß Europawahlgesetz in den Kreisen und kreisfreien Städten Kreiswahl- bzw. Stadtwahlleitungen einzurichten. Für die Zusammensetzung der Abgeordneten des Europäischen Parlaments haben die Kreise und kreisfreien Städte keine eigenständige Relevanz.