Informationen für Wahlhelfende

Foto: © Markus / Adobe Stock

Die Tätigkeit der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer ist eine Grundvoraussetzung für die Durchführung von Wahlen. Gerade sie sorgen im Wahllokal für eine reibungslose und korrekte Abwicklung der Wahl. Nach der Schließung der Wahllokale um 18 Uhr zählen sie die im Wahllokal abgegebenen Stimmen aus. Die Tätigkeit der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer ist ehrenamtlich.

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Die Tätigkeit der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer ist eine Grundvoraussetzung für die Durchführung von Wahlen. Gerade sie sorgen im Wahllokal für eine reibungslose und korrekte Abwicklung der Wahl. Nach der Schließung der Wahllokale um 18 Uhr zählen sie die im Wahllokal abgegebenen Stimmen aus. Die Tätigkeit der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer ist ehrenamtlich.

Inhaltsübersicht

Wahlvorstand (Wahlhelferinnen und Wahlhelfer)

Der Wahlvorstand in einem Wahllokal besteht aus fünf bis neun Personen:

  • der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher,
  • der stellvertretenden Wahlvorsteherin oder dem stellvertretenden Wahlvorsteher,
  • der Schriftführerin oder dem Schriftführer
  • sowie zwei bis sechs Beisitzern.

Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn während der Wahlhandlung von 8 bis 18 Uhr mindestens drei Wahlvorstandsmitglieder anwesend sind, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher (oder die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter) und die Schriftführerin oder der Schriftführer (oder die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter). Während der Auszählung der Stimmergebnisse nach 18 Uhr müssen alle Wahlvorstandsmitglieder anwesend sein. Die Mindestzahl beträgt dann fünf Wahlvorstandsmitglieder.

Der Wahlvorstand in einem Wahllokal besteht aus fünf bis neun Personen:

  • der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher,
  • der stellvertretenden Wahlvorsteherin oder dem stellvertretenden Wahlvorsteher,
  • der Schriftführerin oder dem Schriftführer
  • sowie zwei bis sechs Beisitzern.

Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn während der Wahlhandlung von 8 bis 18 Uhr mindestens drei Wahlvorstandsmitglieder anwesend sind, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher (oder die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter) und die Schriftführerin oder der Schriftführer (oder die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter). Während der Auszählung der Stimmergebnisse nach 18 Uhr müssen alle Wahlvorstandsmitglieder anwesend sein. Die Mindestzahl beträgt dann fünf Wahlvorstandsmitglieder.

Aufgaben des Wahlvorstandes

Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die stellvertretende Wahlvorsteherin oder der stellvertretende Wahlvorsteher

  • tragen die Verantwortung für die Tätigkeit des Wahlvorstandes,
  • legen die Aufgaben für die einzelnen Wahlvorstandsmitglieder fest,
  • übernehmen die Verpflichtung der Wahlvorstandsmitglieder zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit,
  • treffen die abschließenden Absprachen mit der Hausmeisterin oder dem Hausmeister zur Einrichtung des Wahllokales und zur Öffnung des Wahllokales am Morgen des Wahltages,
  • beaufsichtigen die ordnungsgemäße Stimmabgabe im Wahllokal und
  • geben die Bereitschafts- und Schnellmeldungen an die Wahlbehörde durch.

Die Schriftführerin oder der Schriftführer

  • betreut das Wählerverzeichnis und prüft dabei die Wahlberechtigung der Wählerin oder des Wählers und vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis,
  • zählt bei Stimmenauszählung die Stimmabgabevermerke und
  • füllt das Rechen- und Kontrollblatt sowie die Niederschrift und die Schnellmeldung aus.

Die Beisitzer

  • geben die Stimmzettel aus,
  • prüfen die Wahlberechtigung (Wahlbenachrichtigung und Personaldokument),
  • sammeln abgegebene Wahlscheine,
  • zählen die Stimmzettel mit aus und
  • unterstützten die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher bei der Beaufsichtigung der Wahlkabinen.

Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die stellvertretende Wahlvorsteherin oder der stellvertretende Wahlvorsteher

  • tragen die Verantwortung für die Tätigkeit des Wahlvorstandes,
  • legen die Aufgaben für die einzelnen Wahlvorstandsmitglieder fest,
  • übernehmen die Verpflichtung der Wahlvorstandsmitglieder zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit,
  • treffen die abschließenden Absprachen mit der Hausmeisterin oder dem Hausmeister zur Einrichtung des Wahllokales und zur Öffnung des Wahllokales am Morgen des Wahltages,
  • beaufsichtigen die ordnungsgemäße Stimmabgabe im Wahllokal und
  • geben die Bereitschafts- und Schnellmeldungen an die Wahlbehörde durch.

Die Schriftführerin oder der Schriftführer

  • betreut das Wählerverzeichnis und prüft dabei die Wahlberechtigung der Wählerin oder des Wählers und vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis,
  • zählt bei Stimmenauszählung die Stimmabgabevermerke und
  • füllt das Rechen- und Kontrollblatt sowie die Niederschrift und die Schnellmeldung aus.

Die Beisitzer

  • geben die Stimmzettel aus,
  • prüfen die Wahlberechtigung (Wahlbenachrichtigung und Personaldokument),
  • sammeln abgegebene Wahlscheine,
  • zählen die Stimmzettel mit aus und
  • unterstützten die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher bei der Beaufsichtigung der Wahlkabinen.

Informationsmaterial und Schulungsunterlagen

Im Folgenden finden Sie die Hinweise für die Wahlvorstände und Briefwahlvorstände zur Europawahl und können diese herunterladen. Das Material steht zudem jedem Wahlvorstand in begrenzter Anzahl ausgedruckt zur Verfügung. Des Weiteren stellt der Landeswahlleiter eine Schulungspräsentation zum Herunterladen zur Verfügung, die als Muster für die Schulungen der Wahlvorstände vorgesehen ist.

Die bereits fertiggestellten oben genannten Unterlagen stehen hier zum Download bereit:

Im Folgenden finden Sie die Hinweise für die Wahlvorstände und Briefwahlvorstände zur Europawahl und können diese herunterladen. Das Material steht zudem jedem Wahlvorstand in begrenzter Anzahl ausgedruckt zur Verfügung. Des Weiteren stellt der Landeswahlleiter eine Schulungspräsentation zum Herunterladen zur Verfügung, die als Muster für die Schulungen der Wahlvorstände vorgesehen ist.

Die bereits fertiggestellten oben genannten Unterlagen stehen hier zum Download bereit:

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Voraussetzungen für die Tätigkeit

Wahlhelferin oder Wahlhelfer kann jeder werden, der wahlberechtigt ist. Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber sowie ihre Vertrauenspersonen dürfen nicht in einem Wahlvorstand arbeiten.

Die Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Überprüfung der Wahlberechtigung, die Feststellung der Stimmabgabe sowie am Abend die Auszählung der Stimmen, erfordern ein konzentriertes und korrektes Arbeiten.

Wahlhelferin oder Wahlhelfer kann jeder werden, der wahlberechtigt ist. Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber sowie ihre Vertrauenspersonen dürfen nicht in einem Wahlvorstand arbeiten.

Die Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Überprüfung der Wahlberechtigung, die Feststellung der Stimmabgabe sowie am Abend die Auszählung der Stimmen, erfordern ein konzentriertes und korrektes Arbeiten.

Erfrischungsgeld

Die Tätigkeit als Mitglied in einem Wahlvorstand ist ehrenamtlich. Sie wird also nicht vergütet. Es wird jedoch für den Einsatz ein Erfrischungsgeld gezahlt, das bei der Europawahl für die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher 35 € und für die übrigen Wahlvorstandsmitglieder 25 € betragen kann.

Die Tätigkeit als Mitglied in einem Wahlvorstand ist ehrenamtlich. Sie wird also nicht vergütet. Es wird jedoch für den Einsatz ein Erfrischungsgeld gezahlt, das bei der Europawahl für die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher 35 € und für die übrigen Wahlvorstandsmitglieder 25 € betragen kann.

Ablehnungsgründe

Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jede und jeder Wahlberechtigte  verpflichtet (§ 11 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 4 Europawahlgesetz). Die Übernahme eines Wahlehrenamtes kann jedoch gemäß § 9 Europawahlordnung abgelehnt werden, wenn die Person

  • Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie einer mit diesen vergleichbaren Regierung eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist,
  • Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages sowie eines Parlaments in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, das dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag vergleichbar ist,
  • am Wahltagedas 67. Lebensjahr vollendet hat,
  • glaubhaft macht, dass ihr die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  • glaubhaft macht, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert ist, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.

Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jede und jeder Wahlberechtigte  verpflichtet (§ 11 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 4 Europawahlgesetz). Die Übernahme eines Wahlehrenamtes kann jedoch gemäß § 9 Europawahlordnung abgelehnt werden, wenn die Person

  • Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie einer mit diesen vergleichbaren Regierung eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist,
  • Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages sowie eines Parlaments in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, das dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag vergleichbar ist,
  • am Wahltagedas 67. Lebensjahr vollendet hat,
  • glaubhaft macht, dass ihr die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  • glaubhaft macht, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert ist, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.