Informationen für Bewerbende
Die Teilnahme an Wahlen ist zentraler Bestandteil des in Artikel 38 Grundgesetz verankerten Wahlrechts. Sie ist nicht nur Kandidierenden von Parteien vorbehalten, sondern vielmehr können Wahlvorschläge auch von Einzelbewerbenden eingereicht werden. Was für Bewerbende für die Teilnahme an der Kommunalwahl zu beachten ist, wird im Folgenden dargestellt.
Inhaltsübersicht
Wählbarkeit und Teilnahmeberechtigung
Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag ihr 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Nicht wählbar sind
- Deutsche, denen infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht oder die Wählbarkeit abgesprochen wurde.
- Unionsbürger, denen infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht oder die Wählbarkeit abgesprochen wurde oder infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsstaat die Wählbarkeit nicht besitzen.
Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und von Einzelbewerbenden (=Wahlvorschlagsträger) eingereicht werden.
Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag ihr 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Nicht wählbar sind
- Deutsche, denen infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht oder die Wählbarkeit abgesprochen wurde.
- Unionsbürger, denen infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht oder die Wählbarkeit abgesprochen wurde oder infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsstaat die Wählbarkeit nicht besitzen.
Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und von Einzelbewerbenden (=Wahlvorschlagsträger) eingereicht werden.
Bestimmung der Bewerbenden
Die Bewerbenden von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Listenvereinigungen sowie ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag sind in einer Versammlung (Aufstellungsversammlung) in geheimer Wahl aufzustellen. Alle stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung sind für die geheime Wahl vorschlagsberechtigt. Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Diese Wahl kann durch eine Mitgliederversammlung oder eine Delegiertenversammlung erfolgen, wobei die Delegierten vorab auf Mitgliederversammlungen in geheimer Wahl hierzu besonders bestimmt werden. Bei nichtmitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen erfolgt die Aufstellungsversammlung durch wahlberechtigte Anhängerinnen und Anhänger dieser Wählergruppe.
In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen erfolgen die Aufstellungsversammlungen für den wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder für alle wahlkreisbezogenen Wahlvorschläge in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung der Mitglieder oder ihrer Delegierten beziehungsweise Anhängerinnen und Anhänger.
Die für die Wahl zum Kreistag wahlberechtigten Mitglieder oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden und ihre Reihenfolge für die Wahl zur Vertretung in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde bestimmen, sofern dort keine Organisation der Partei oder politischen Vereinigung vorhanden ist. Für die Wahl zur Vertretung in einer amtsangehörigen Gemeinde können auch die in dem gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder oder deren Delegierte die Bewerbenden und ihre Reihenfolge bestimmen, sofern in dieser Gemeinde keine Organisation der Partei oder politischen Vereinigung vorhanden ist.
Die Bewerbenden auf dem Wahlvorschlag einer Partei dürfen nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag an der Wahl teilnimmt.
Auch eine Einzelbewerbende oder ein Einzelbewerbender kann sich um ein Mandat bewerben.
Die Bewerbenden von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Listenvereinigungen sowie ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag sind in einer Versammlung (Aufstellungsversammlung) in geheimer Wahl aufzustellen. Alle stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung sind für die geheime Wahl vorschlagsberechtigt. Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Diese Wahl kann durch eine Mitgliederversammlung oder eine Delegiertenversammlung erfolgen, wobei die Delegierten vorab auf Mitgliederversammlungen in geheimer Wahl hierzu besonders bestimmt werden. Bei nichtmitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen erfolgt die Aufstellungsversammlung durch wahlberechtigte Anhängerinnen und Anhänger dieser Wählergruppe.
In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen erfolgen die Aufstellungsversammlungen für den wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder für alle wahlkreisbezogenen Wahlvorschläge in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung der Mitglieder oder ihrer Delegierten beziehungsweise Anhängerinnen und Anhänger.
Die für die Wahl zum Kreistag wahlberechtigten Mitglieder oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden und ihre Reihenfolge für die Wahl zur Vertretung in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde bestimmen, sofern dort keine Organisation der Partei oder politischen Vereinigung vorhanden ist. Für die Wahl zur Vertretung in einer amtsangehörigen Gemeinde können auch die in dem gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder oder deren Delegierte die Bewerbenden und ihre Reihenfolge bestimmen, sofern in dieser Gemeinde keine Organisation der Partei oder politischen Vereinigung vorhanden ist.
Die Bewerbenden auf dem Wahlvorschlag einer Partei dürfen nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag an der Wahl teilnimmt.
Auch eine Einzelbewerbende oder ein Einzelbewerbender kann sich um ein Mandat bewerben.
Wahlanzeige
Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Landtag oder Deutschen Bundestag im Land nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen dem Landeswahlleiter spätestens bis zum 81. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich anzeigen und zur Feststellung der Parteieigenschaft ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen. Der Landeswahlleiter kann zur Feststellung der Parteieigenschaft weitere Nachweise anfordern.
Die Anzeige muss den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei enthalten. Die Anzeige muss von mindestens zwei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen, ihre Beteiligung angezeigt haben, und als Parteien anzuerkennen sind.
Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist bei der Wahl zur Vertretung der Gemeinde oder zum Ortsbeirat der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter der Gemeinde, bei der Kreistagswahl der Kreiswahlleiterin bzw. dem Kreiswahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 12 Uhr durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller an dem Zusammenschluss Beteiligten schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss Beteiligten muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein. Die oder der Vertretungsberechtigte der Wählergruppe hat der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die Vertretungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen.
Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Landtag oder Deutschen Bundestag im Land nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen dem Landeswahlleiter spätestens bis zum 81. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich anzeigen und zur Feststellung der Parteieigenschaft ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen. Der Landeswahlleiter kann zur Feststellung der Parteieigenschaft weitere Nachweise anfordern.
Die Anzeige muss den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei enthalten. Die Anzeige muss von mindestens zwei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen, ihre Beteiligung angezeigt haben, und als Parteien anzuerkennen sind.
Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist bei der Wahl zur Vertretung der Gemeinde oder zum Ortsbeirat der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter der Gemeinde, bei der Kreistagswahl der Kreiswahlleiterin bzw. dem Kreiswahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 12 Uhr durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller an dem Zusammenschluss Beteiligten schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss Beteiligten muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein. Die oder der Vertretungsberechtigte der Wählergruppe hat der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die Vertretungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen.
Unterstützungsunterschriften
Der wahlgebietsbezogene Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung oder zum Ortsbeirat muss im jeweiligen Gebiet mit
- mehr als 300 bis zu 700 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens drei,
- mehr als 700 bis zu 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens fünf,
- mehr als 2.500 bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens zehn und
- mehr als 10.000 bis zu 35.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 20
wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen muss der wahlkreisbezogene Wahlvorschlag in einem Wahlkreis mit
- bis zu 700 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens drei,
- mehr als 700 bis zu 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens fünf,
- mehr als 2.500 bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens zehn,
- mehr als 10.000 bis zu 35.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 20 und
- mehr als 35.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 30
in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung muss die unterstützende Person wahlberechtigt sein. Sie kann bei jeder Wahl für das jeweilige Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewerbenden selbst ist unzulässig. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.
Die Unterstützungsunterschrift ist in der Gemeindebehörde zu leisten. Sie kann auch vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle auf einer Unterschriftenliste erfolgen. Die Unterschriftenliste muss bis zum 67. Tag vor der Wahl bis 16 Uhr bei der Wahlbehörde vorliegen.
Unterstützungsunterschriften sind nicht erforderlich
1. bei Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages
- in der zu wählenden Vertretung durch mindestens ein Mitglied oder
- im Kreistag des jeweiligen Landkreises durch mindestens ein Mitglied oder
- im Landtag durch mindestens einer oder einen Abgeordneten oder
- im Deutschen Bundestag durch mindestens einer oder einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten
seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind.
2. bei Wählergruppen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages
- in der zu wählenden Vertretung durch mindestens ein Mitglied oder
- im Kreistag des jeweiligen Landkreises durch mindestens ein Mitglied
seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind.
3. bei Einzelbewerbenden, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines Einzelwahlvorschlages Mitglied der zu wählenden Vertretung oder des Kreistages des jeweiligen Landkreises sind.
Der wahlgebietsbezogene Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung oder zum Ortsbeirat muss im jeweiligen Gebiet mit
- mehr als 300 bis zu 700 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens drei,
- mehr als 700 bis zu 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens fünf,
- mehr als 2.500 bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens zehn und
- mehr als 10.000 bis zu 35.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 20
wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen muss der wahlkreisbezogene Wahlvorschlag in einem Wahlkreis mit
- bis zu 700 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens drei,
- mehr als 700 bis zu 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens fünf,
- mehr als 2.500 bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens zehn,
- mehr als 10.000 bis zu 35.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 20 und
- mehr als 35.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 30
in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung muss die unterstützende Person wahlberechtigt sein. Sie kann bei jeder Wahl für das jeweilige Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewerbenden selbst ist unzulässig. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.
Die Unterstützungsunterschrift ist in der Gemeindebehörde zu leisten. Sie kann auch vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle auf einer Unterschriftenliste erfolgen. Die Unterschriftenliste muss bis zum 67. Tag vor der Wahl bis 16 Uhr bei der Wahlbehörde vorliegen.
Unterstützungsunterschriften sind nicht erforderlich
1. bei Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages
- in der zu wählenden Vertretung durch mindestens ein Mitglied oder
- im Kreistag des jeweiligen Landkreises durch mindestens ein Mitglied oder
- im Landtag durch mindestens einer oder einen Abgeordneten oder
- im Deutschen Bundestag durch mindestens einer oder einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten
seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind.
2. bei Wählergruppen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages
- in der zu wählenden Vertretung durch mindestens ein Mitglied oder
- im Kreistag des jeweiligen Landkreises durch mindestens ein Mitglied
seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind.
3. bei Einzelbewerbenden, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines Einzelwahlvorschlages Mitglied der zu wählenden Vertretung oder des Kreistages des jeweiligen Landkreises sind.
Einzureichende Unterlagen
Wahlvorschläge sind bis zum 66. Tag vor der Wahl bis 12 Uhr bei der zuständigen Wahlleitung einzureichen.
Einzureichen sind:
- der Wahlvorschlag,
- die Erklärung einer oder eines jeden Bewerbenden, dass sie bzw. er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt (Zustimmungserklärung),
- für jede vorgeschlagene Bewerbende oder jeden vorgeschlagenen Bewerbenden eine Bescheinigung der Wahlbehörde, dass die oder der Bewerbende wählbar ist (Wählbarkeitsbescheinigung),
- für jede Unionsbürgerin bzw. für jeden Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt über die Staatsangehörigkeit und darüber, dass sie bzw. er im Herkunftsland nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
- bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Listenvereinigungen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerbenden,
- die erforderliche Anzahl von gültigen Unterstützungsunterschriften (sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind).
Für die Einreichung eines Wahlvorschlages einer Vertretung gibt es andere Formulare als für die Einreichung eines Wahlvorschlages für das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und für das Amt der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers. Sie entsprechen den Vorgaben der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung und sind entsprechend zu verwenden und auszufüllen. Hier gelangen Sie zu der Übersicht und der notwendigen Formulare für die Einreichung eines Wahlvorschlags.
Für die Wahl zur hauptamtlichen (Ober-)Bürgermeisterin oder zum hauptamtlichen (Ober-)Bürgermeister sowie für die Wahl der Landrätin oder des Landrates muss die oder der Bewerbende gegenüber der Wahlbehörde noch eine Versicherung an Eides statt abgeben, dass sie oder er nicht von der Wählbarkeit nach § 65 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist.
Es empfiehlt sich, bei Wahlvorschlägen für eine Vertretung die Formulare online mit dem Formularserver auszufüllen. Die Angaben zu den Bewerbenden, die in die Anlagen 5a, 7a, 8a und 9a einzutragen sind, müssen von Ihnen dann nur ein einziges Mal ausgefüllt werden. Diese Angaben liegen damit auch der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter vor und können bis zum Stimmzetteldruck fehlerfrei verwendet werden. Allerdings sind die Formulare, die im Ergebnis der Nutzung des Formularservers ausgedruckt werden, nach wie vor mit den erforderlichen handschriftlichen Unterzeichnungen im Original bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter einzureichen.
Wahlvorschläge sind bis zum 66. Tag vor der Wahl bis 12 Uhr bei der zuständigen Wahlleitung einzureichen.
Einzureichen sind:
- der Wahlvorschlag,
- die Erklärung einer oder eines jeden Bewerbenden, dass sie bzw. er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt (Zustimmungserklärung),
- für jede vorgeschlagene Bewerbende oder jeden vorgeschlagenen Bewerbenden eine Bescheinigung der Wahlbehörde, dass die oder der Bewerbende wählbar ist (Wählbarkeitsbescheinigung),
- für jede Unionsbürgerin bzw. für jeden Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt über die Staatsangehörigkeit und darüber, dass sie bzw. er im Herkunftsland nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
- bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Listenvereinigungen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerbenden,
- die erforderliche Anzahl von gültigen Unterstützungsunterschriften (sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind).
Für die Einreichung eines Wahlvorschlages einer Vertretung gibt es andere Formulare als für die Einreichung eines Wahlvorschlages für das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und für das Amt der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers. Sie entsprechen den Vorgaben der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung und sind entsprechend zu verwenden und auszufüllen. Hier gelangen Sie zu der Übersicht und der notwendigen Formulare für die Einreichung eines Wahlvorschlags.
Für die Wahl zur hauptamtlichen (Ober-)Bürgermeisterin oder zum hauptamtlichen (Ober-)Bürgermeister sowie für die Wahl der Landrätin oder des Landrates muss die oder der Bewerbende gegenüber der Wahlbehörde noch eine Versicherung an Eides statt abgeben, dass sie oder er nicht von der Wählbarkeit nach § 65 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist.
Es empfiehlt sich, bei Wahlvorschlägen für eine Vertretung die Formulare online mit dem Formularserver auszufüllen. Die Angaben zu den Bewerbenden, die in die Anlagen 5a, 7a, 8a und 9a einzutragen sind, müssen von Ihnen dann nur ein einziges Mal ausgefüllt werden. Diese Angaben liegen damit auch der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter vor und können bis zum Stimmzetteldruck fehlerfrei verwendet werden. Allerdings sind die Formulare, die im Ergebnis der Nutzung des Formularservers ausgedruckt werden, nach wie vor mit den erforderlichen handschriftlichen Unterzeichnungen im Original bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter einzureichen.
Die Liste für die Unterstützungsunterschriften wird nach Einreichung des Wahlvorschlages bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter durch diese oder diesen in der Wahlbehörde zur Unterschriftsleistung ausgelegt. Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers hat die zuständige Wahlleitung auch genügend Unterschriftenlisten für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags vor einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister, einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle auszuhändigen. Wahlbewerbende dürfen auf dieser Unterschriftsliste nicht unterzeichnen. Eine unterstützende Person eines Wahlvorschlages darf für jede Wahlart nur einmal unterzeichnen. Sie muss im Wahlgebiet dieses Wahlvorschlages wahlberechtigt sein.
Die Liste für die Unterstützungsunterschriften wird nach Einreichung des Wahlvorschlages bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter durch diese oder diesen in der Wahlbehörde zur Unterschriftsleistung ausgelegt. Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers hat die zuständige Wahlleitung auch genügend Unterschriftenlisten für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags vor einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister, einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle auszuhändigen. Wahlbewerbende dürfen auf dieser Unterschriftsliste nicht unterzeichnen. Eine unterstützende Person eines Wahlvorschlages darf für jede Wahlart nur einmal unterzeichnen. Sie muss im Wahlgebiet dieses Wahlvorschlages wahlberechtigt sein.
Zulassung der Wahlvorschläge
Der Wahlausschuss beschließt spätestens am 58. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge.
Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so können die Vertrauensperson, die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sowie die Aufsichtsbehörde binnen zwei Tagen nach Verkündung der Entscheidung in der Sitzung des Wahlausschusses Beschwerde erheben. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und die Aufsichtsbehörde sind berechtigt, auch gegen die Zulassung eines Wahlvorschlages Beschwerde zu erheben.
Der Wahlausschuss beschließt spätestens am 58. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge.
Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so können die Vertrauensperson, die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sowie die Aufsichtsbehörde binnen zwei Tagen nach Verkündung der Entscheidung in der Sitzung des Wahlausschusses Beschwerde erheben. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und die Aufsichtsbehörde sind berechtigt, auch gegen die Zulassung eines Wahlvorschlages Beschwerde zu erheben.