Informationen für Wählende

Foto: © Stockfotos-MG / Adobe Stock
Foto: © Stockfotos-MG / Adobe Stock

Inhaltsübersicht

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind Deutsche und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben,
  3. nicht infolge eines Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in ein Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wahlberechtigt sind Deutsche und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben,
  3. nicht infolge eines Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in ein Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wahlberechtigtenverzeichnis

Die Wahlbehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis, in dem alle Wahlberechtigten enthalten sind. Grundlage dafür ist das bei der Gemeinde geführte Einwohnermelderegister. Bei der Erstellung des Wahlberechtigtenverzeichnisses werden von Amts wegen nur die wahlberechtigten Personen berücksichtigt, die am 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind. Das gilt, anders als bei der Europawahl, auch für alle wahlberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben. Bei der gleichzeitig stattfindenden Europawahl werden die wahlberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nur von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Europawahl 1999 oder einer späteren Wahl in ein Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen wurden.

Alle Wahlberechtigten haben das Recht, die zu ihnen eingetragenen Daten auf Korrektheit durch Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis zu überprüfen. Der Zeitraum der Einsichtnahme sind die Werktage vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Wahlbehörde. Die Einsichtnahme zur Überprüfung der Richtigkeit von Daten Dritter ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis innerhalb dieses Zeitraumes bei der Wahlbehörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch eingelegen.

Die Wahlbehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis, in dem alle Wahlberechtigten enthalten sind. Grundlage dafür ist das bei der Gemeinde geführte Einwohnermelderegister. Bei der Erstellung des Wahlberechtigtenverzeichnisses werden von Amts wegen nur die wahlberechtigten Personen berücksichtigt, die am 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind. Das gilt, anders als bei der Europawahl, auch für alle wahlberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben. Bei der gleichzeitig stattfindenden Europawahl werden die wahlberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nur von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Europawahl 1999 oder einer späteren Wahl in ein Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen wurden.

Alle Wahlberechtigten haben das Recht, die zu ihnen eingetragenen Daten auf Korrektheit durch Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis zu überprüfen. Der Zeitraum der Einsichtnahme sind die Werktage vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Wahlbehörde. Die Einsichtnahme zur Überprüfung der Richtigkeit von Daten Dritter ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis innerhalb dieses Zeitraumes bei der Wahlbehörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch eingelegen.

Wahlbenachrichtigung

Alle Wahlberechtigten, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte, die bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten in der darauffolgenden Woche von ihrem Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis Gebrauch machen, um festzustellen, ob ihre Eintragungen korrekt sind. Bei festgestellten Unkorrektheiten kann innerhalb der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl) Einspruch erhoben werden. Kontaktieren Sie bitte hierzu Ihre zuständige Wahlbehörde.

In der Wahlbenachrichtigung wird unter anderem darüber informiert

  • für welche der Wahlen man wahlberechtigt ist,
  • in welchem Zeitraum die Wahlen stattfinden,
  • wo sich das Wahllokal befindet und ob es barrierefrei erreichbar ist,
  • die Nummer der Wahlberechtigten im Wahlberechtigtenverzeichnis,
  • die Aufforderung, den Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen,
  • Erläuterungen zur Beantragung von Wahlscheinen, wenn z. B. die Briefwahl gewünscht wird (ein Antrag befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung) sowie
  • das Wählen von Personen mit einer Beeinträchtigung.

Da zeitgleich mit den Kommunalwahlen auch die Europawahl stattfindet, achten Sie bitte darauf, für welche Wahlen Sie wahlberechtigt sind. Es gibt Personen, die nur für eine der beiden Wahlen wahlberechtigt sind. Das ist in der Überschrift der Wahlbenachrichtigung zu erkennen.

Alle Wahlberechtigten, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte, die bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten in der darauffolgenden Woche von ihrem Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis Gebrauch machen, um festzustellen, ob ihre Eintragungen korrekt sind. Bei festgestellten Unkorrektheiten kann innerhalb der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl) Einspruch erhoben werden. Kontaktieren Sie bitte hierzu Ihre zuständige Wahlbehörde.

In der Wahlbenachrichtigung wird unter anderem darüber informiert

  • für welche der Wahlen man wahlberechtigt ist,
  • in welchem Zeitraum die Wahlen stattfinden,
  • wo sich das Wahllokal befindet und ob es barrierefrei erreichbar ist,
  • die Nummer der Wahlberechtigten im Wahlberechtigtenverzeichnis,
  • die Aufforderung, den Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen,
  • Erläuterungen zur Beantragung von Wahlscheinen, wenn z. B. die Briefwahl gewünscht wird (ein Antrag befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung) sowie
  • das Wählen von Personen mit einer Beeinträchtigung.

Da zeitgleich mit den Kommunalwahlen auch die Europawahl stattfindet, achten Sie bitte darauf, für welche Wahlen Sie wahlberechtigt sind. Es gibt Personen, die nur für eine der beiden Wahlen wahlberechtigt sind. Das ist in der Überschrift der Wahlbenachrichtigung zu erkennen.

Briefwahl

Wer am Wahlsonntag nicht im Wahllokal wählen kann, hat die Möglichkeit per Briefwahl vom Wahlrecht Gebrauch zu machen. Ein Antrag auf Briefwahl befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Dieser Antrag ist in einem frankierten Briefumschlag an die angegebene Adresse der örtlichen Wahlbehörde zu senden. Der Antrag kann auch per E-Mail, Fax und in vielen Gemeinden auch online über die Webseite der Gemeinde gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. In einem elektronisch gestellten Antrag ist neben der Angabe von Namen, Wohnadresse und gegebenenfalls einer Zustelladresse (zum Beispiel die Urlaubsadresse) auch das Geburtsdatum anzugeben. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Die Briefwahlunterlagen werden erst versendet, wenn die Stimmzettel gedruckt vorliegen. 

Sie sollten darauf achten, dass der Antrag auf Briefwahl so rechtzeitig gestellt wird, dass unter Berücksichtigung der Postwege der von Ihnen zurückgesendete Wahlbrief noch am Wahltag bis 18 Uhr bei der Adresse eingeht, die auf dem Wahlbrief aufgedruckt ist. Der Antrag sollte also spätestens am Mittwoch vor der Wahl gestellt sein. In den meisten Wahlbehörden kann die Briefwahl auch direkt vor Ort bis zum Freitag vor der Wahl bis 18 Uhr ausgeführt werden.

Wer am Wahlsonntag nicht im Wahllokal wählen kann, hat die Möglichkeit per Briefwahl vom Wahlrecht Gebrauch zu machen. Ein Antrag auf Briefwahl befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Dieser Antrag ist in einem frankierten Briefumschlag an die angegebene Adresse der örtlichen Wahlbehörde zu senden. Der Antrag kann auch per E-Mail, Fax und in vielen Gemeinden auch online über die Webseite der Gemeinde gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. In einem elektronisch gestellten Antrag ist neben der Angabe von Namen, Wohnadresse und gegebenenfalls einer Zustelladresse (zum Beispiel die Urlaubsadresse) auch das Geburtsdatum anzugeben. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Die Briefwahlunterlagen werden erst versendet, wenn die Stimmzettel gedruckt vorliegen. 

Sie sollten darauf achten, dass der Antrag auf Briefwahl so rechtzeitig gestellt wird, dass unter Berücksichtigung der Postwege der von Ihnen zurückgesendete Wahlbrief noch am Wahltag bis 18 Uhr bei der Adresse eingeht, die auf dem Wahlbrief aufgedruckt ist. Der Antrag sollte also spätestens am Mittwoch vor der Wahl gestellt sein. In den meisten Wahlbehörden kann die Briefwahl auch direkt vor Ort bis zum Freitag vor der Wahl bis 18 Uhr ausgeführt werden.

Wohnortwechsel

Bitte beachten Sie, dass unterschiedliche Regelungen bei einem Wohnortwechsel für die Kommunalwahlen und die Europawahl gelten, die beide gleichzeitig an einem Tag stattfinden. Lesen Sie hierzu auch die Hinweise zum Wohnortwechsel bei den Europawahlen (→ Wohnortwechsel Europawahl). 

Für die Kommunalwahlen gilt: In das Wahlberechtigtenverzeichnis eines Wahlbezirks werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl in dem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes angemeldet sind. Bezieht eine wahlberechtigte Person, die schon in ein Wahlberechtigtenverzeichnis eintragen ist, nach dem 42. Tag vor der Wahl einen neuen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde des Landes Brandenburg, so wird sie mit der Anmeldung in der Zuzugsgemeinde von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen. Über diese Eintragung erhält sie eine Wahlbenachrichtigung.

Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde verbleibt der Eintrag der wahlberechtigten Person im Wahlberechtigtenverzeichnis, das auf der Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Das bedeutet, dass diese wahlberechtigte Person nur im ursprünglichen Wahllokal wählen kann.

Verlegt eine wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in eine Gemeinde außerhalb des Landes, so ist sie aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis zu streichen. Sie kann nicht an den Kommunalwahlen teilnehmen.

Bitte beachten Sie, dass unterschiedliche Regelungen bei einem Wohnortwechsel für die Kommunalwahlen und die Europawahl gelten, die beide gleichzeitig an einem Tag stattfinden. Lesen Sie hierzu auch die Hinweise zum Wohnortwechsel bei den Europawahlen (→ Wohnortwechsel Europawahl). 

Für die Kommunalwahlen gilt: In das Wahlberechtigtenverzeichnis eines Wahlbezirks werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl in dem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes angemeldet sind. Bezieht eine wahlberechtigte Person, die schon in ein Wahlberechtigtenverzeichnis eintragen ist, nach dem 42. Tag vor der Wahl einen neuen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde des Landes Brandenburg, so wird sie mit der Anmeldung in der Zuzugsgemeinde von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen. Über diese Eintragung erhält sie eine Wahlbenachrichtigung.

Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde verbleibt der Eintrag der wahlberechtigten Person im Wahlberechtigtenverzeichnis, das auf der Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Das bedeutet, dass diese wahlberechtigte Person nur im ursprünglichen Wahllokal wählen kann.

Verlegt eine wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in eine Gemeinde außerhalb des Landes, so ist sie aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis zu streichen. Sie kann nicht an den Kommunalwahlen teilnehmen.

Barrierefreies Wählen

Auf der Wahlbenachrichtigung ist vermerkt, ob das Wahllokal barrierefrei erreichbar ist. Ist das nicht der Fall, können Sie sich bei der Gemeinde nach dem nächstgelegenen barrierefreien Wahllokal in Ihrem Wahlkreis erkundigen. Mit einem Wahlschein, den Sie von der Wahlbehörde auf Antrag erhalten, können Sie in diesem Wahllokal an der Wahl teilnehmen. Es besteht auch die Möglichkeit der Briefwahl.

Auf der Wahlbenachrichtigung ist vermerkt, ob das Wahllokal barrierefrei erreichbar ist. Ist das nicht der Fall, können Sie sich bei der Gemeinde nach dem nächstgelegenen barrierefreien Wahllokal in Ihrem Wahlkreis erkundigen. Mit einem Wahlschein, den Sie von der Wahlbehörde auf Antrag erhalten, können Sie in diesem Wahllokal an der Wahl teilnehmen. Es besteht auch die Möglichkeit der Briefwahl.