• Bekanntmachung vom 19. März 2019 - Feststellung des Landeswahlausschusses

    Kommunalwahlen am 26. Mai 2019
    Bekanntmachung des Landeswahlleiters
    vom 19. März 2019

    (Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 12 vom 3. April 2019, S. 356)

    Gemäß § 34 Absatz 3 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) wird folgende Feststellung des Landeswahlausschusses vom 14. März 2019 auf Grund von § 29 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) bekannt gemacht:

    Der Landeswahlausschuss hat in öffentlicher Sitzung am 14. März 2019 für alle Wahlorgane zu den Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 verbindlich festgestellt, welche Vereinigungen, die nach § 29 Absatz 1 BbgKWahlG ihre Beteiligung an den Kommunalwahlen angezeigt haben, als Parteien anzuerkennen sind.

    Form- und fristgerecht haben folgende Vereinigungen die Anerkennung als Partei beantragt:

    • Die PARTEI der Sorben (PDS),
    • Freiparlamentarische Allianz (FPA).

    Die Vereinigung „Die PARTEI der Sorben (PDS)“ wurde vom Landeswahlausschuss als Partei anerkannt und ist somit als solche zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen berechtigt.

    Der Vereinigung „Freiparlamentarische Allianz (FPA)“ wurde die Anerkennung als Partei versagt. Die „Freiparlamentarische Allianz (FPA)“ kann sich nach § 37 Absatz 2 BbgKWahlV an den Kommunalwahlen als politische Vereinigung oder als Wählergruppe beteiligen.

    Kommunalwahlen am 26. Mai 2019
    Bekanntmachung des Landeswahlleiters
    vom 19. März 2019

    (Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 12 vom 3. April 2019, S. 356)

    Gemäß § 34 Absatz 3 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) wird folgende Feststellung des Landeswahlausschusses vom 14. März 2019 auf Grund von § 29 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) bekannt gemacht:

    Der Landeswahlausschuss hat in öffentlicher Sitzung am 14. März 2019 für alle Wahlorgane zu den Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 verbindlich festgestellt, welche Vereinigungen, die nach § 29 Absatz 1 BbgKWahlG ihre Beteiligung an den Kommunalwahlen angezeigt haben, als Parteien anzuerkennen sind.

    Form- und fristgerecht haben folgende Vereinigungen die Anerkennung als Partei beantragt:

    • Die PARTEI der Sorben (PDS),
    • Freiparlamentarische Allianz (FPA).

    Die Vereinigung „Die PARTEI der Sorben (PDS)“ wurde vom Landeswahlausschuss als Partei anerkannt und ist somit als solche zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen berechtigt.

    Der Vereinigung „Freiparlamentarische Allianz (FPA)“ wurde die Anerkennung als Partei versagt. Die „Freiparlamentarische Allianz (FPA)“ kann sich nach § 37 Absatz 2 BbgKWahlV an den Kommunalwahlen als politische Vereinigung oder als Wählergruppe beteiligen.

  • Bekanntmachung vom 28. August 2018 - Einreichung von Wahlanzeigen

    Kommunalwahlen am 26. Mai 2019
    Bekanntmachung des Landeswahlleiters
    vom 28. August 2018

    (Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 36 vom 12. September 2018 S. 830 - 831)

    1. Aufforderung zur Einreichung von Wahlanzeigen von Vereinigungen zur Feststellung der Parteieigenschaft

    Gemäß § 29 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) können Vereinigungen, die sich an der Wahl zum                          

    1.    6. Landtag Brandenburg oder

    2.    19. Deutschen Bundestag im Land

    nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, als Partei Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 nur einreichen, wenn der Landeswahlausschuss ihre Wahlvorschlagsberechtigung als Partei festgestellt hat.

    Zu diesem Zwecke müssen diese Vereinigungen

    spätestens am 6. März 2019, bis 18 Uhr

    dem Landeswahlleiter, Henning-von-Tresckow-Straße 9-13, 14467 Potsdam, ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben (§ 29 Absatz 1 BbgKWahlG).

    Diese Vereinigungen unterliegen auch dann dem Erfordernis zur schriftlichen Wahlanzeige, wenn sie ausschließlich im Rahmen von Listenvereinigungen an den Kommunalwahlen teilnehmen wollen (§ 32 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 BbgKWahlG).

    In der Anzeige ist der satzungsgemäße Name und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Vereinigung anzugeben. Die Anzeige muss von mindestens zwei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

    Diese Vereinigungen müssen zur Feststellung der Parteieigenschaft ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes oder, wenn kein Landesvorstand vorhanden ist, der nächstniedrigeren Gebietsverbände, einreichen (§ 7 Absatz 2 des Gesetzes über die politischen Parteien [Parteiengesetz]). Der Landeswahlleiter kann zur Feststellung der Parteieigenschaft weitere Nachweise anfordern.

    Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am

    15. März 2019

    für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, als Parteien anzuerkennen und als Partei wahlvorschlagsberechtigt sind.

    Zu der Sitzung des Landeswahlausschusses zur Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Partei werden die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an den Kommunalwahlen angezeigt haben, vom Landeswahlleiter eingeladen.

    Vereinigungen, denen der Landeswahlausschuss die Wahlvorschlagsberechtigung als Partei versagt, können als politische Vereinigung oder Wählergruppe an den Kommunalwahlen teilnehmen.

    2. Feststellung des Landeswahlleiters

    Auf der Grundlage von § 29 Absatz 4 BbgKWahlG wird für alle Wahlorgane verbindlich festgestellt, dass

    a. nachstehende Parteien sich an der Wahl zum 6. Landtag Brandenburg oder an der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag im Land mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben:

    • Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
    • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
    • DIE LINKE (DIE LINKE),
    • Alternative für Deutschland (AfD),
    • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90),
    • Freie Demokratische Partei (FDP),
    • Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD),
    • Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER),
    • PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei),
    • Piratenpartei Deutschland (PIRATEN),
    • Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI),
    • FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER),
    • Bündnis Grundeinkommen (BGE),
    • Deutsche Kommunistische Partei (DKP),
    • Deutsche Mitte (DM),
    • Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP),
    • DIE REPUBLIKANER (REP),
    • Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD).

    b. folgende Parteien und politische Vereinigungen am Tage der Bekanntmachung des Wahltages am 17. August 2018 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im 6. Landtag Brandenburg oder im 19. Deutschen Bundestag vertreten waren:

    • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
    • Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
    • DIE LINKE (DIE LINKE),
    • Alternative für Deutschland (AfD),
    • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90),
    • Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER),
    • Freie Demokratische Partei (FDP).

    Kommunalwahlen am 26. Mai 2019
    Bekanntmachung des Landeswahlleiters
    vom 28. August 2018

    (Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 36 vom 12. September 2018 S. 830 - 831)

    1. Aufforderung zur Einreichung von Wahlanzeigen von Vereinigungen zur Feststellung der Parteieigenschaft

    Gemäß § 29 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) können Vereinigungen, die sich an der Wahl zum                          

    1.    6. Landtag Brandenburg oder

    2.    19. Deutschen Bundestag im Land

    nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, als Partei Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 nur einreichen, wenn der Landeswahlausschuss ihre Wahlvorschlagsberechtigung als Partei festgestellt hat.

    Zu diesem Zwecke müssen diese Vereinigungen

    spätestens am 6. März 2019, bis 18 Uhr

    dem Landeswahlleiter, Henning-von-Tresckow-Straße 9-13, 14467 Potsdam, ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben (§ 29 Absatz 1 BbgKWahlG).

    Diese Vereinigungen unterliegen auch dann dem Erfordernis zur schriftlichen Wahlanzeige, wenn sie ausschließlich im Rahmen von Listenvereinigungen an den Kommunalwahlen teilnehmen wollen (§ 32 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 BbgKWahlG).

    In der Anzeige ist der satzungsgemäße Name und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Vereinigung anzugeben. Die Anzeige muss von mindestens zwei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

    Diese Vereinigungen müssen zur Feststellung der Parteieigenschaft ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes oder, wenn kein Landesvorstand vorhanden ist, der nächstniedrigeren Gebietsverbände, einreichen (§ 7 Absatz 2 des Gesetzes über die politischen Parteien [Parteiengesetz]). Der Landeswahlleiter kann zur Feststellung der Parteieigenschaft weitere Nachweise anfordern.

    Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am

    15. März 2019

    für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, als Parteien anzuerkennen und als Partei wahlvorschlagsberechtigt sind.

    Zu der Sitzung des Landeswahlausschusses zur Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Partei werden die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an den Kommunalwahlen angezeigt haben, vom Landeswahlleiter eingeladen.

    Vereinigungen, denen der Landeswahlausschuss die Wahlvorschlagsberechtigung als Partei versagt, können als politische Vereinigung oder Wählergruppe an den Kommunalwahlen teilnehmen.

    2. Feststellung des Landeswahlleiters

    Auf der Grundlage von § 29 Absatz 4 BbgKWahlG wird für alle Wahlorgane verbindlich festgestellt, dass

    a. nachstehende Parteien sich an der Wahl zum 6. Landtag Brandenburg oder an der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag im Land mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben:

    • Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
    • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
    • DIE LINKE (DIE LINKE),
    • Alternative für Deutschland (AfD),
    • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90),
    • Freie Demokratische Partei (FDP),
    • Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD),
    • Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER),
    • PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei),
    • Piratenpartei Deutschland (PIRATEN),
    • Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI),
    • FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER),
    • Bündnis Grundeinkommen (BGE),
    • Deutsche Kommunistische Partei (DKP),
    • Deutsche Mitte (DM),
    • Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP),
    • DIE REPUBLIKANER (REP),
    • Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD).

    b. folgende Parteien und politische Vereinigungen am Tage der Bekanntmachung des Wahltages am 17. August 2018 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im 6. Landtag Brandenburg oder im 19. Deutschen Bundestag vertreten waren:

    • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
    • Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
    • DIE LINKE (DIE LINKE),
    • Alternative für Deutschland (AfD),
    • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90),
    • Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER),
    • Freie Demokratische Partei (FDP).