Aktuelle Informationen zur Landtagswahl

Der Brandenburgische Landtag wird alle fünf Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher, freier und geheimer Wahl gewählt. Als einziges unmittelbar vom Volk gewähltes Verfassungsorgan repräsentiert er das Staatsvolk des Landes Brandenburg. Sitz des Landtags Brandenburg ist Potsdam. 88 Sitze (maximal 110 mit Überhang- und Ausgleichsmandaten) sind zu besetzen.

Der Brandenburgische Landtag wird alle fünf Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher, freier und geheimer Wahl gewählt. Als einziges unmittelbar vom Volk gewähltes Verfassungsorgan repräsentiert er das Staatsvolk des Landes Brandenburg. Sitz des Landtags Brandenburg ist Potsdam. 88 Sitze (maximal 110 mit Überhang- und Ausgleichsmandaten) sind zu besetzen.

Inhaltsübersicht

Bekanntmachungen des Landeswahlleiters

Der Landeswahlleiter hat im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum 8. Landtag Brandenburgs am 22. September 2024 folgende Bekanntmachungen im Amtsblatt Brandenburg veröffentlicht:

Der Landeswahlleiter hat im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum 8. Landtag Brandenburgs am 22. September 2024 folgende Bekanntmachungen im Amtsblatt Brandenburg veröffentlicht:

09.10.2023 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
Vom 9. Oktober 2023

Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 42 vom 25. Oktober 2023, S. 1056

 

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nachdem die Präsidentin des Landtages Brandenburg im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages Brandenburg den 22. September 2024 als Tag für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg bestimmt hat (Bekanntmachung des Wahltages für die Landtagswahl 2024 vom 3. Mai 2023 [GVBl. I, Nummer 11]), fordert der Landeswahlleiter gemäß § 29 Absatz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) auf, die Wahlvorschläge für diese Wahl möglichst frühzeitig einzureichen. Hierzu wird Folgendes bekannt gegeben:

1. Der Landtag Brandenburg besteht vorbehaltlich der sich aus dem Brandenburgischen Landeswahlgesetz (BbgLWahlG) ergebenden Abweichungen aus 88 Abgeordneten (§ 1 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). 44 Abgeordnete werden durch Mehrheitswahl in den 44 Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl nach den Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen auf der Grundlage der im Land Brandenburg abgegebenen Zweitstimmen und unter Berücksichtigung der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerbenden gewählt (§§ 1 bis 3 BbgLWahlG). Im Wahlkreis ist die oder der Wahlkreisbewerbende gewählt, die oder der die meisten Erststimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleiterin oder vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los (§ 2 BbgLWahlG).

2. Landeslisten können von Parteien und politischen Vereinigungen, Kreiswahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen und Einzelbewerbenden eingereicht werden (§ 21 Absatz 1 BbgLWahlG). Parteien und politische Vereinigungen können als Listenvereinigung gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen; Listenvereinigungen schließen eine eigenständige Landesliste oder einen eigenständigen Kreiswahlvorschlag der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen im Wahlgebiet aus (§ 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgLWahlG).

Die Wahlvorschläge sind getrennt für die Wahlkreise (Kreiswahlvorschläge) und für den Verhältnisausgleich (Landeslisten) aufzustellen. Jede Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung kann nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 21 Absatz 6 BbgLWahlG).

Jede oder jeder sich in einem Wahlkreis Bewerbende darf nur in einem Wahlkreis und in diesem Wahlkreis nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt sein; dies gilt auch für Einzelbewerbende (§ 24 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). Eine Landeslistenbewerbende oder ein Landeslistenbewerbender darf nur in einer Landesliste benannt sein. Jeder Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer oder eines Wahlkreisbewerbenden enthalten (§ 24 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG). Eine Bewerbende oder ein Bewerbender kann gleichzeitig in einem Kreiswahlvorschlag und in einer Landesliste derselben Partei oder politischen Vereinigung benannt sein (§ 24 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlG).

3. Gemäß § 23 BbgLWahlG müssen schriftlich eingereicht werden

a) die Landeslisten beim Landeswahlleiter des Landes Brandenburg, Ministerium des Innern und für Kommunales, Henning-von-Tresckow-Str. 9-13,14467 Potsdam, spätestens bis zum 5. August 2024, 18 Uhr,

b) die Kreiswahlvorschläge bei der oder dem für den jeweiligen Wahlkreis zuständigen Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter spätestens bis zum 5. August 2024, 18 Uhr.

4. Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Absatz 1 BbgLWahlV (Kreiswahlvorschlag) oder dem Muster der Anlage 14 zu § 38 Absatz 1 BbgLWahlV (Landesliste) eingereicht werden.

Gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 bis 4 BbgLWahlV muss der Kreiswahlvorschlag enthalten

a) den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift der oder des Wahlkreisbewerbenden sowie

b) als Kreiswahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den satzungsgemäßen Namen des einreichenden Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern er eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Der Kreiswahlvorschlag einer Listenvereinigung muss neben ihrem Namen und ihrer etwaigen Kurzbezeichnung die satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen enthalten. Einzelbewerbende führen an Stelle einer Namens- und Kurzbezeichnung die Bezeichnung „Einzelbewerberin“ oder „Einzelbewerber“.

Gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgLWahlV muss die Landesliste enthalten

a) den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift der Listenbewerbenden,

b) die nach § 25 BbgLWahlG zu bestimmende Reihenfolge der Bewerbenden,

c) den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung; die Landesliste einer Listenvereinigung muss neben ihrem Namen und ihrer Kurzbezeichnung die satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen enthalten,

d) einen entsprechenden Hinweis, in dem Fall, dass die einreichende Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung als eine Vereinigung der Sorben/Wenden zur Wahl antreten will.

Daneben soll der Kreiswahlvorschlag oder die Landesliste den jeweiligen Namen und die jeweilige Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (siehe auch Nummer 13).

5. Die Benennung als Wahlkreisbewerbende oder Wahlkreisbewerbender in einem Kreiswahlvorschlag ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a) die oder der Wahlkreisbewerbende muss wählbar sein (§ 8 BbgLWahlG),

b) die oder der Wahlkreisbewerbende einer Partei oder politischen Vereinigung muss gewählt werden

aa) in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlkreis zum 8. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – Wahlkreisversammlung – (§ 25 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG),

bb) in Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, für die Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts in diesen Wahlkreisen zum 8. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – gemeinsame Wahlkreisversammlung – (§ 25 Absatz 2 Nummer 2 BbgLWahlG) oder

cc) in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum 8. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – Landesversammlung – (§ 25 Absatz 2 Nummer 3 BbgLWahlG).

Die Benennung als Listenbewerbende oder Listenbewerbender in einer Landesliste ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a) die oder der Listenbewerbende muss wählbar sein (§ 8 BbgLWahlG),

b) die oder der Listenbewerbende einer Partei oder politischen Vereinigung muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – Landesversammlung – gewählt werden (§ 25 Absatz 3 BbgLWahlG).

Die oder der Wahlkreis- oder Listenbewerbende einer Listenvereinigung muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum 8. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der an dem Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen entsprechend den oben bezeichneten Maßgaben des § 25 BbgLWahlG gewählt werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 BbgLWahlG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 und 3 BbgLWahlG).

Zu der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 und 3 BbgLWahlG sind die Mitglieder oder Delegierten von dem jeweils zuständigen Gebietsvorstand des Wahlvorschlagsberechtigten mit mindestens einer dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden (§ 25 Absatz 4 BbgLWahlG).

Jede oder jeder Bewerbende einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung und die Delegierten für die Delegiertenversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede teilnehmende Person der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt (§ 25 Absatz 5 Satz 1 und 2 BbgLWahlG). Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen (§ 25 Absatz 5 Satz 3 und 4 BbgLWahlG).

Gemäß § 25 Absatz 7 BbgLWahlG dürfen die Wahlen der Bewerbenden und der Delegierten für die Delegiertenversammlungen frühestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode des 7. Landtages stattfinden, also nicht vor dem 25. Juni 2023 durchgeführt worden sein.

Das Nähere über die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerbenden bleibt der Regelung durch die Satzung der Wahlvorschlagsberechtigten vorbehalten (§ 25 Absatz 8 BbgLWahlG).

6. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der oder des Wahlkreisbewerbenden (Kreiswahlvorschlag) oder der Listenbewerbenden (Landesliste) und die Festlegung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder oder Delegierten sowie das Ergebnis der Wahl ist mit dem Kreiswahlvorschlag oder der Landesliste einzureichen (§ 25 Absatz 6 Satz 1 BbgLWahlG und Anlage 11 zu § 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV oder Anlage 18 zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV).

Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser Versammlung bestimmte Personen gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 25 Absatz 5 BbgLWahlG beachtet worden sind (§ 25 Absatz 6 Satz 2 und 3 BbgLWahlG und Anlage 12 zu § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV oder Anlage 19 zu § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV).

7. Eine wählbare Person kann nur dann als Wahlkreis- oder Listenbewerbende oder Wahlkreis- oder Listenbewerbender vorgeschlagen werden, wenn sie oder er ihre oder seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 24 Absatz 2 BbgLWahlG). Die Zustimmungserklärung ist nach dem Muster der Anlage 9 zu § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV (Kreiswahlvorschlag) oder der Anlage 17 zu § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV abzugeben.

8. Der Kreiswahlvorschlag oder die Landesliste einer Partei oder politischen Vereinigung ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer stellvertretenden Person, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen (§ 24 Absatz 4 Satz 1 BbgLWahlG). Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter keinen Landesverband, so ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, auf deren Gebiet sich der jeweilige Wahlvorschlag ganz oder teilweise erstreckt, wie vorstehend, zu unterzeichnen (§ 24 Absatz 4 Satz 2 BbgLWahlG). Die Unterschriften des einreichenden Gebietsvorstandes genügen, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer stellvertretenden Person, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist.

Der Kreiswahlvorschlag oder die Landesliste einer Listenvereinigung muss von je drei Mitgliedern der Vorstände der Landesverbände der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen, darunter jeweils der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterein oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 BbgLWahlG). Hat eine an dem Zusammenschluss zur Listenvereinigung beteiligte Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist der jeweilige Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, auf deren Gebiet sich der jeweilige Wahlvorschlag ganz oder teilweise erstreckt, wie vorstehend angegeben, zu unterzeichnen. Auch in diesem Fall genügen die Unterschriften des einreichenden Gebietsvorstandes, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist.

Der Kreiswahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden ist persönlich oder von der Vertrauensperson zu unterzeichnen (§ 32 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlV).

9. Parteien oder politische Vereinigungen, die sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen dem Landeswahlleiter spätestens am 97. Tag vor der Wahl, dem

17. Juni 2024, 18 Uhr

ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich anzeigen und zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei oder politische Vereinigung ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen. Die Anzeige muss den satzungsgemäßen Namen der Partei oder politischen Vereinigung enthalten; das Gleiche gilt für ihre etwaige Kurzbezeichnung (§ 21 Absatz 2 BbgLWahlG).

Die Beteiligungsanzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 21 Absatz 2 BbgLWahlG). Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist die Anzeige von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsvorstände im Wahlgebiet, wie vorstehend angegeben, zu unterzeichnen (§ 21 Absatz 4 BbgLWahlG). Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser der Beteiligungsanzeige eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beifügt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist (§ 30 Absatz 2 BbgLWahlV).

Mit der Beteiligungsanzeige sind gemäß § 21 Absatz 2 BbgLWahlG einzureichen

a) die schriftliche Satzung der Partei oder politischen Vereinigung,

b) das schriftliche Programm der Partei oder politischen Vereinigung sowie

c) ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes oder, wenn kein Landesverband besteht, der nächstniedrigen Gebietsvorstände der Partei oder politischen Vereinigung.

Es sei gesondert darauf hingewiesen, dass auch eine Partei oder politische Vereinigung der Pflicht zur Beteiligungsanzeige unterliegt (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 BbgLWahlG), die

a) gemeinsam mit anderen Parteien oder politischen Vereinigungen eine Landesliste oder einen Kreiswahlvorschlag einreichen will, um als Listenvereinigung an der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg teilzunehmen, und

b) sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt hat.

Jede Beteiligungsanzeige wird unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so wird der betreffende Gebietsvorstand der Partei oder politischen Vereinigung sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

Nach Ablauf des 17. Juni 2024, 18 Uhr können nur noch Mängel an sich gültiger Beteiligungsanzeigen behoben werden (§ 21 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 BbgLWahlG); eine gültige Anzeige liegt gemäß § 21 Absatz 3 Satz 4 BbgLWahlG nicht vor, wenn

a) die Form oder Frist des § 21 Absatz 2 BbgLWahlG nicht gewahrt ist,

b) der satzungsgemäße Name oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei oder politischen Vereinigung fehlt,

c) die nach § 21 Absatz 2 BbgLWahlG erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,

d) die mit der Beteiligungsanzeige einzureichenden Anlagen fehlen oder

e) die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht.

Gemäß § 21 Absatz 5 Satz 1 BbgLWahlG stellt der Landeswahlleiter spätestens am 110. Tag vor der Wahl, dem

4. Juni 2024

 fest,

a) welche Parteien und politischen Vereinigungen sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag Brandenburg oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben,

b) welche Parteien und politischen Vereinigungen am Tag der Bekanntmachung des Wahltages (3. Mai 2023) aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind.

Gemäß § 21 Absatz 5 Satz 2 BbgLWahlG stellt der Landeswahlausschuss spätestens am 79. Tag vor der Wahl, dem

5. Juli 2024

für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, als Parteien und politische Vereinigungen anzuerkennen sind.

Geben die Namen mehrerer Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer dieser Vereinigungen für die Wahl eine Unterscheidungsbezeichnung bei (§ 30 Absatz 3 BbgLWahlV).

Zu der öffentlichen Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Berechtigung der Vereinigungen, als Partei oder politische Vereinigung Wahlvorschläge einzureichen, entschieden wird, werden die Vorstände der Gebietsverbände der Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg angezeigt haben, vom Landeswahlleiter eingeladen (§ 30 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlV). Die öffentliche Bekanntmachung der Feststellungen des Landeswahlausschusses erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg (§ 30 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 82 Absatz 1 BbgLWahlV).

Wird die Anerkennung als Partei oder politische Vereinigung versagt, kann die Partei oder politische Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses Beschwerde zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg erheben (§ 21 Absatz 5 BbgLWahlG). Die Partei oder politische Vereinigung ist von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichts, längstens jedoch bis zum Ablauf des 59. Tages vor der Wahl, dem 25. Juli 2024, wie eine vorschlagsberechtigte Partei oder politische Vereinigung zu behandeln.

Nach der Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Partei oder politische Vereinigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 21 Absatz 3 Satz 5 BbgLWahlG).

Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der einreichende Gebietsverband der Partei oder politischen Vereinigung den Landeswahlausschuss anrufen (§ 21 Absatz 3 Satz 6 BbgLWahlG).

10. Parteien und politische Vereinigungen können als Listenvereinigung gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). Jede Partei oder politische Vereinigung darf sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlG). Eigenständige Landeslisten oder eigenständige Kreiswahlvorschläge sind durch die Beteiligung an einer Listenvereinigung ausgeschlossen (§ 22 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG).

Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem Landeswahlleiter spätestens am 88. Tag vor der Wahl, dem

26. Juni 2024, 18 Uhr

schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss jeweils von drei Mitgliedern der Landesvorstände, darunter jeweils von der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, sämtlicher der an dem Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BbgLWahlG). Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist die Anzeige von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet, wie vorstehend angegeben, zu unterzeichnen (§ 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 1 BbgLWahlV). Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Anzeigefrist nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BbgLWahlG, also spätestens am 26. Juni 2024, 18 Uhr, eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist (§ 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 BbgLWahlV).

Einzelne Beteiligte haben die Möglichkeit, ihre Erklärung bis zur Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlages schriftlich zurückzunehmen (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 BbgLWahlG).

Die Pflicht der Parteien und politischen Vereinigungen, die sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag Brandenburg oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, zur Beteiligungsanzeige nach § 21 Absatz 2 BbgLWahlG (siehe Nummer 9) bleibt durch den Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung unberührt (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 BbgLWahlG). Eine Partei oder politische Vereinigung, die sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt hat, unterliegt also auch dann der in § 21 Absatz 2 BbgLWahlG bestimmten Pflicht zur Beteiligungsanzeige, wenn sie mit anderen Parteien oder politischen Vereinigungen eine Listenvereinigung zur Einreichung gemeinsamer Wahlvorschläge bildet. Die Anzeige über die Bildung einer Listenvereinigung nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG und die Beteiligungsanzeige nach § 21 Absatz 2 BbgLWahlG sind möglichst gleichzeitig einzureichen (§ 31 Absatz 4 BbgLWahlV).

Jede Anzeige nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG wird unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so werden die betreffenden Gebietsvorstände der an dem Zusammenschluss zur Listenvereinigung beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

Nach Ablauf des 26. Juni 2024 können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG i.V.m. § 31 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlV); eine gültige Anzeige liegt gemäß § 31 Absatz 1 Satz 4 BbgLWahlV nicht vor, wenn

a) die Form oder Frist des § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG nicht gewahrt ist,

b) die satzungsgemäßen Namen oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen fehlen,

c) die nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen oder

d) die Unterzeichner der Anzeige mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre jeweilige Identität nicht feststeht.

Gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 2 BbgLWahlG stellt der Landeswahlausschuss spätestens am 51. Tag vor der Wahl, dem

2. August 2024

fest, ob die Voraussetzungen für eine Listenvereinigung vorliegen.

Geben die Namen mehrerer Listenvereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer dieser Listenvereinigungen für die Wahl eine Unterscheidungsbezeichnung bei (§ 22 Absatz 2 Satz 1 BbgLWahlG in Verbindung mit § 30 Absatz 3 BbgLWahlV).

Zu der öffentlichen Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Berechtigung der beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen, als Listenvereinigung gemeinsam Wahlvorschläge einzureichen, entschieden wird, werden die betreffenden Vorstände der Gebietsverbände der beteiligten Vereinigungen eingeladen. Die öffentliche Bekanntmachung der Feststellungen des Landeswahlausschusses nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 BbgLWahlG erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg (§ 31 Absatz 2 in Verbindung mit § 82 Absatz 1 BbgLWahlV). Die Feststellungen des Landeswahlausschusses sind für alle Wahlorgane verbindlich.

Nach der Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Listenvereinigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 31 Absatz 1 Satz 5 BbgLWahlV).

Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren können die einreichenden Gebietsverbände der an dem Zusammenschluss zur Listenvereinigung beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen den Landeswahlausschuss anrufen (§ 31 Absatz 1 Satz 6 BbgLWahlV).

11. Wahlvorschläge von Parteien oder politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages (3. Mai 2023) nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind, bedürfen außerdem der persönlichen und handschriftlichen Unterzeichnung von wahlberechtigten Personen; es sind erforderlich

a) für den Kreiswahlvorschlag mindestens 100 Unterschriften von wahlberechtigten Personen aus dem jeweiligen Wahlkreis (§ 24 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlG),

b) für die Landesliste mindestens 1 vom Tausend der wahlberechtigten Personen bei der Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019, jedoch höchstens 2.000 Unterschriften von wahlberechtigten Personen (§ 24 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlG). Eine Landesliste für die Wahl am 22. September 2024 muss demnach von mindestens 2.000 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.

Auch Wahlvorschläge von Listenvereinigungen bedürfen der vorstehend genannten Anzahl von Unterstützungsunterschriften, es sei denn, mindestens eine der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen ist auf Grund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem für sie im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten (§ 22 Absatz 2 Nummer 5 BbgLWahlG).

Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerbenden bedürfen der Unterstützungsunterschriften von mindestens 100 wahlberechtigten Personen (§ 24 Absatz 4 Satz 4 BbgLWahlG).

Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen (§ 24 Absatz 4 Satz 5 BbgLWahlG).

12. Die in Nummer 11 Buchstabe a und b bezeichneten Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift - Kreiswahlvorschlag -) oder nach dem Muster der Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 BbgLWahlV (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift - Landesliste -) unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

a) Die Formblätter für Kreiswahlvorschläge werden auf Anforderung von der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter, die entsprechenden Formblätter für Landeslisten vom Landeswahlleiter, kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Familienname, der Vorname und die Anschrift der oder des vorgeschlagenen Wahlkreisbewerbenden oder die entsprechenden Angaben der oder des vorgeschlagenen Listenbewerbenden anzugeben. Daneben sind bei Parteien oder politischen Vereinigungen deren Namen und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, bei Listenvereinigungen darüber hinaus die Namen der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen und, sofern letztere eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, anzugeben. Bei Wahlkreisbewerbenden, die nicht auf dem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung an der Wahl teilnehmen wollen, ist die Bezeichnung „Einzelbeweberin“ oder „Einzelbewerber“ anzugeben. Parteien, politische Vereinigungen oder Listenvereinigungen haben ferner zu erklären, dass die oder der Wahlkreisbewerbende oder die oder der Listenbewerbende bereits gemäß § 25 BbgLWahlG oder § 22 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 25 BbgLWahlG aufgestellt worden ist (§ 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgLWahlV).

b) Jede wahlberechtigte Person, die einen Wahlvorschlag unterstützt, muss die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgLWahlV).

c) Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert nach dem Muster der Anlage 8 zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV (Kreiswahlvorschlag) oder nach dem Muster der Anlage 16 zu § 38 Absatz 3 Satz 5 BbgLWahlV (Landesliste) eine Bescheinigung ihrer Wahlbehörde, bei der sie im Wahlberechtigtenverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie am Tag der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis (Kreiswahlvorschlag) oder im Land Brandenburg (Landesliste) wahlberechtigt ist. Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat die oder der Wahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die betreffende Person den Wahlvorschlag unterstützt (§ 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV). Die Bescheinigung des Wahlrechts wird kostenfrei erteilt (§ 32 Absatz 7 Satz 1 BbgLWahlV).

d) Eine wahlberechtigte Person darf jeweils nur einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste unterzeichnen; hat eine Person mehrere Kreiswahlvorschläge oder mehrere Landeslisten unterzeichnet, so ist ihre Unterstützungsunterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen oder allen Landeslisten ungültig (§ 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 1 und 2 BbgLWahlV sowie § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 1 und 2 BbgLWahlV). Eine wahlberechtigte Person kann also sowohl einen Kreiswahlvorschlag als auch eine Landesliste unterstützen. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewerbende oder den Bewerbenden ist zulässig (§ 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 4 BbgLWahlV sowie § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 4 BbgLWahlV).

e) Die Wahlbehörde darf für jede wahlberechtigte Person die Bescheinigung des Wahlrechts jeweils nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag und zu einer Landesliste erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Kreiswahlvorschlag oder für welche Landesliste die jeweils erteilte Bescheinigung bestimmt ist (§ 32 Absatz 7 Satz 2 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 32 Absatz 7 Satz 2 BbgLWahlV).

f) Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der oder des Wahlkreisbewerbenden oder der oder des Listenbewerbenden durch eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 32 Absatz 5 Nummer 5 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 5 BbgLWahlV).

13. In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlen diese Angaben, so gilt die erste unterzeichnende Person als Vertrauensperson, die zweite als stellvertretende Vertrauensperson (§ 26 Absatz 1 BbgLWahlG). Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 26 Absatz 2 BbgLWahlG).

Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der unterzeichnenden Personen des Wahlvorschlages an die oder den für die Einreichung des Wahlvorschlages zuständige Wahlleiterin oder zuständigen Wahlleiter abberufen und durch andere Personen ersetzt werden (§ 26 Absatz 3 BbgLWahlG).

14. Entsprechend den genannten Erfordernissen sind dem Kreiswahlvorschlag folgende Anlagen beizufügen (§ 32 Absatz 6 BbgLWahlV):

a) in jedem Fall

aa) die Erklärung der oder des vorgeschlagenen Wahlkreisbewerbenden nach dem Muster der Anlage 9 zu § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV, dass sie ihrer oder er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Kreiswahlvorschlag die Zustimmung zur Benennung als Wahlkreisbewerbende oder Wahlkreisbewerbender gegeben hat (§ 24 Absatz 2 BbgLWahlG und § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV);

bb) die Bescheinigung der zuständigen Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 10 zu § 32 Absatz 6 Nummer 2 BbgLWahlV, dass die oder der vorgeschlagene Wahlkreisbewerbende wählbar ist (§ 32 Absatz 6 Nummer 2 BbgLWahlV); die Bescheinigung der Wählbarkeit wird kostenfrei erteilt (§ 32 Absatz 7 Satz 1 BbgLWahlV). Eine Wahlkreisbewerbende oder ein Wahlkreisbewerbender, deren oder dessen Hauptwohnung außerhalb des Landes Brandenburg liegt und die oder der im Land Brandenburg am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat, ist ferner verpflichtet, vor Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2024, 18 Uhr, bei der für die Nebenwohnung zuständigen Wahlbehörde schriftlich einen Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis zu stellen (§ 14 Absatz 6 BbgLWahlV);

cc) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der oder des Wahlkreisbewerbenden durch eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 BbgLWahlG nach dem Muster der Anlage 11 zu § 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV; die Niederschrift muss von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet sein (§ 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV; siehe auch Nummer 6);

dd) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 12 zu § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und zwei an der Versammlung teilnehmenden und von dieser dazu bestimmten Personen unterzeichnet sein muss (§ 25 Absatz 6 Satz 2 BbgLWahlG und § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV);

b) zusätzlich bei Wahlvorschlagsberechtigten, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages am 3. Mai 2023 nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem für sie im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind, die erforderlichen 100 Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV mit den Bescheinigungen der Wahlbehörden, dass die unterzeichnenden Personen in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt sind (§ 24 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlG und § 32 Absatz 5 und 6 Nummer 5 BbgLWahlV; siehe auch die Nummern 11 und 12).

15. Der Landesliste sind folgende Anlagen beizufügen (§ 38 Absatz 4 BbgLWahlV):

a) in jedem Fall

aa) die Erklärungen der vorgeschlagenen Listenbewerbenden nach dem Muster der Anlage 17 zu § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Listenbewerbende gegeben haben (§ 24 Absatz 2 BbgLWahlG und § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV);

bb) die Bescheinigungen der zuständigen Wahlbehörden nach dem Muster der Anlage 10 zu § 38 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlV, dass die vorgeschlagenen Listenbewerbenden wählbar sind (§ 38 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlV); die Bescheinigungen der Wählbarkeit werden kostenfrei erteilt (§ 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 32 Absatz 7 Satz 1 BbgLWahlV). Eine Listenbewerbende oder ein Listenbewerbender, deren oder dessen Hauptwohnung außerhalb des Landes Brandenburg liegt und der im Land Brandenburg am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat, ist ferner verpflichtet, vor Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2024, 18 Uhr, bei der für die Nebenwohnung zuständigen Wahlbehörde schriftlich einen Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis zu stellen (§ 14 Absatz 6 BbgLWahlV);

cc) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl und Reihenfolge der Listenbewerbenden durch eine Landesmitglieder- oder Landesdelegiertenversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 BbgLWahlG nach dem Muster der Anlage 18 zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV; die Niederschrift muss von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet sein (§ 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV; siehe auch Nummer 6);

dd) eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 19 zu § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und zwei an der Versammlung teilnehmenden und von dieser dazu bestimmten Personen unterzeichnet sein muss (§ 25 Absatz 6 Satz 2 BbgLWahlG und § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV);

b) zusätzlich bei Wahlvorschlagsberechtigten, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages am   Mai 2023 nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem für sie im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind, die erforderlichen 2.000 Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 BbgLWahlV mit den Bescheinigungen der Wahlbehörden, dass die unterzeichnenden Personen wahlberechtigt sind (§ 24 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 BbgLWahlG und § 38 Absatz 4 Nummer 5 BbgLWahlV; siehe auch die Nummern 11 und 12).

16. Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2024, 18 Uhr, nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn eine Bewerbende oder ein Bewerbender stirbt oder die Wählbarkeit verliert (§ 23 i.V.m. § 28 Satz 1 BbgLWahlG). Das durch § 25 BbgLWahlG vorgeschriebene Nominierungsverfahren muss in solchen Fällen nicht eingehalten werden; der Unterstützungsunterschriften nach § 24 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlG bedarf es für die Änderung nicht (§ 28 Satz 2 BbgLWahlG). Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen (§ 28 Satz 3 BbgLWahlG).

17. Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung nach § 30 BbgLWahlG entschieden ist (§ 27 Satz 1 BbgLWahlG). Ein nach § 24 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlG außerdem von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnenden durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 27 Satz 2 BbgLWahlG).

18. Jeder Wahlvorschlag wird unverzüglich nach Eingang von der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter geprüft. Werden Mängel festgestellt, so benachrichtigt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sofort die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 BbgLWahlG liegt ein gültiger Wahlvorschlag nicht vor, wenn

a) die Form oder Einreichungsfrist des § 23 BbgLWahlG nicht gewahrt ist,

b) die nach § 24 Absatz 4 BbgLWahlG erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

c) bei einem Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung die eindeutige Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers fehlt, die nach § 21 Absatz 2 erforderliche Feststellung der Eigenschaft als Partei oder politische Vereinigung abgelehnt ist oder die Nachweise des § 25 nicht erbracht sind,

d) die oder der Bewerbende so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Person nicht feststeht, oder

e) die Zustimmungserklärung der oder des Bewerbernden fehlt.

Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 30 Absatz 1 BbgLWahlG) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 29 Absatz 3 BbgLWahlG).

Gegen Verfügungen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den für die Zulassung zuständigen Wahlausschuss anrufen (§ 29 Absatz 4 BbgLWahlG).

19. Spätestens am 44. Tag vor der Wahl, dem

9. August 2024

entscheidet

über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge der jeweilige Kreiswahlausschuss und

über die Zulassung der Landeslisten der Landeswahlausschuss (§ 30 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG).

Zu der öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entschieden wird, werden die Vertrauenspersonen der betreffenden Wahlvorschläge geladen (§ 35 Absatz 1 BbgLWahlV oder § 40 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 BbgLWahlV). Außerdem werden Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen der Wahlausschüsse gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 82 Absatz 6 BbgLWahlV in der Form eines Aushanges bekannt gemacht.

Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

a) verspätet, also nach Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2024, 18 Uhr, eingereicht sind (§ 23 i.V.m. § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BbgLWahlG) oder

b) den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Brandenburgische Landeswahlgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Brandenburgische Landeswahlverordnung aufgestellt sind (§ 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Satz 1 BbgLWahlG).

Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Listenbewerbenden nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen (§ 30 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 BbgLWahlG).

Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 32 Absatz 1 BbgLWahlV bezeichneten Angaben fest (§ 35 Absatz 4 BbgLWahlV).

Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgLWahlV bezeichneten Angaben einschließlich der maßgeblichen Reihenfolge der Bewerbenden fest (§ 40 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV). Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG und § 40 Absatz 2 BbgLWahlV stellt er ferner spätestens am 33. Tag vor der Wahl, dem 20. August 2024 fest, welche Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben (Wenden) eingereicht worden sind.

20. Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden (§ 30 Absatz 2 Satz 1 BbgLWahlG). Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, dieser auch im Fall der Zulassung (§ 30 Absatz 2 Satz 3 BbgLWahlG). Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen (§ 36 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlV); die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat ihre oder seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen (§ 36 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV). Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt (§ 36 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlV).

Über die zulässige Beschwerde entscheidet der Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung spätestens am 38. Tag vor der Wahl, dem 15. August 2024 (§ 30 Absatz 2 Satz 4 BbgLWahlG).

21. Der Landeswahlleiter ordnet die durch den Landeswahlausschuss zugelassenen Landeslisten in der durch § 31 Absatz 3 BbgLWahlG bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie spätestens am 27. Tag vor der Wahl, dem 26. August 2024 öffentlich bekannt (§ 30 Absatz 3 BbgLWahlG und § 41 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlV). Die Bekanntmachung enthält für jede zugelassene Landesliste die in § 38 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das jeweilige Geburtsjahr der oder des Listenbewerbenden anzugeben (§ 41 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV). Die Bekanntmachung soll ferner die Feststellung des Landeswahlausschusses enthalten, welche Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben (Wenden) eingereicht worden sind (§ 41 Absatz 2 BbgLWahlV in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG und § 40 Absatz 2 BbgLWahlV).

Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ordnet die vom Kreiswahlausschuss und gegebenenfalls vom Landeswahlausschuss im Beschwerdeverfahren nach § 30 Absatz 2 BbgLWahlG zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der Reihenfolge, wie sie durch § 31 Absatz 3 BbgLWahlG und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 41 Absatz 3 BbgLWahlG bestimmt ist, und macht sie spätestens am 27. Tag vor der Wahl, dem 26. August 2024 öffentlich bekannt (§ 30 Absatz 3 BbgLWahlG und § 37 BbgLWahlV). Die Bekanntmachung enthält für jeden zugelassenen Kreiswahlvorschlag die in § 32 Absatz 1 BbgLWahlV bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das jeweilige Geburtsjahr der oder des Wahlkreisbewerbenden anzugeben (§ 37 Satz 2 BbgLWahlV).

22. Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der Landeslisten werden nach den Mustern der folgenden Anlagen vom Landeswahlleiter ab sofort auf den Internetseiten https://wahlen.brandenburg.de als Download zur Verfügung gestellt und können beim Landeswahlleiter (Anschrift siehe Nummer 3 Buchstabe a) angefordert werden:

a) Anlage 14 zu § 38 Absatz 1 BbgLWahlV – Landesliste,

b) Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 Satz 1 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste),

c) Anlage 16 zu § 38 Absatz 3 Satz 5 BbgLWahlV – gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnenden einer Landesliste (nur erforderlich, wenn die Bescheinigung des Wahlrechts einzelner oder mehrerer Unterzeichnender nicht auf den Formblättern für Unterstützungsunterschriften von Landeslisten – Anlage 15 – erfolgen soll oder kann),

d) Anlage 17 zu § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV – Zustimmungserklärung für Listenbewerbende,

e) Anlage 10 zu § 38 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlV – Bescheinigung der Wählbarkeit,

f) Anlage 18 zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV – Niederschrift über die Aufstellung der Bewerbenden einer Landesliste,

g) Anlage 19 zu § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV – Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Bewerbenden einer Landesliste.

Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der Kreiswahlvorschläge werden nach den Mustern der folgenden Anlagen von der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter zur Verfügung gestellt und können bei ihr oder ihm angefordert werden:

a) Anlage 6 zu § 32 Absatz 1 BbgLWahlV – Kreiswahlvorschlag,

b) Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag),

c) Anlage 8 zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV – gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnenden eines Kreiswahlvorschlages (nur erforderlich, wenn die Bescheinigung des Wahlrechts einzelner oder mehrerer Unterzeichnender nicht auf den Formblättern für Unterstützungsunterschriften von Kreiswahlvorschlägen – Anlage 7 – erfolgen soll oder kann),

d) Anlage 9 zu § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV – Zustimmungserklärung für Wahlkreisbewerbende,

e) Anlage 10 zu § 32 Absatz 6 Nummer 2 BbgLWahlV – Bescheinigung der Wählbarkeit,

f) Anlage 11 zu § 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV – Niederschrift über die Aufstellung des Kreiswahlvorschlages,

g) Anlage 12 zu § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV – Versicherung an Eides statt zur Aufstellung des Kreiswahlvorschlages.

Die Vordrucke nach dem Muster der Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) – oder nach dem Muster der Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) – dürfen erst verwendet werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Bei der Anforderung dieser Vordrucke sind die in Nummer 12 Buchstabe a bezeichneten Angaben anzugeben.

 

Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
Vom 9. Oktober 2023

Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 42 vom 25. Oktober 2023, S. 1056

 

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nachdem die Präsidentin des Landtages Brandenburg im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages Brandenburg den 22. September 2024 als Tag für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg bestimmt hat (Bekanntmachung des Wahltages für die Landtagswahl 2024 vom 3. Mai 2023 [GVBl. I, Nummer 11]), fordert der Landeswahlleiter gemäß § 29 Absatz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) auf, die Wahlvorschläge für diese Wahl möglichst frühzeitig einzureichen. Hierzu wird Folgendes bekannt gegeben:

1. Der Landtag Brandenburg besteht vorbehaltlich der sich aus dem Brandenburgischen Landeswahlgesetz (BbgLWahlG) ergebenden Abweichungen aus 88 Abgeordneten (§ 1 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). 44 Abgeordnete werden durch Mehrheitswahl in den 44 Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl nach den Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen auf der Grundlage der im Land Brandenburg abgegebenen Zweitstimmen und unter Berücksichtigung der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerbenden gewählt (§§ 1 bis 3 BbgLWahlG). Im Wahlkreis ist die oder der Wahlkreisbewerbende gewählt, die oder der die meisten Erststimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleiterin oder vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los (§ 2 BbgLWahlG).

2. Landeslisten können von Parteien und politischen Vereinigungen, Kreiswahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen und Einzelbewerbenden eingereicht werden (§ 21 Absatz 1 BbgLWahlG). Parteien und politische Vereinigungen können als Listenvereinigung gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen; Listenvereinigungen schließen eine eigenständige Landesliste oder einen eigenständigen Kreiswahlvorschlag der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen im Wahlgebiet aus (§ 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgLWahlG).

Die Wahlvorschläge sind getrennt für die Wahlkreise (Kreiswahlvorschläge) und für den Verhältnisausgleich (Landeslisten) aufzustellen. Jede Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung kann nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 21 Absatz 6 BbgLWahlG).

Jede oder jeder sich in einem Wahlkreis Bewerbende darf nur in einem Wahlkreis und in diesem Wahlkreis nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt sein; dies gilt auch für Einzelbewerbende (§ 24 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). Eine Landeslistenbewerbende oder ein Landeslistenbewerbender darf nur in einer Landesliste benannt sein. Jeder Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer oder eines Wahlkreisbewerbenden enthalten (§ 24 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG). Eine Bewerbende oder ein Bewerbender kann gleichzeitig in einem Kreiswahlvorschlag und in einer Landesliste derselben Partei oder politischen Vereinigung benannt sein (§ 24 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlG).

3. Gemäß § 23 BbgLWahlG müssen schriftlich eingereicht werden

a) die Landeslisten beim Landeswahlleiter des Landes Brandenburg, Ministerium des Innern und für Kommunales, Henning-von-Tresckow-Str. 9-13,14467 Potsdam, spätestens bis zum 5. August 2024, 18 Uhr,

b) die Kreiswahlvorschläge bei der oder dem für den jeweiligen Wahlkreis zuständigen Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter spätestens bis zum 5. August 2024, 18 Uhr.

4. Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Absatz 1 BbgLWahlV (Kreiswahlvorschlag) oder dem Muster der Anlage 14 zu § 38 Absatz 1 BbgLWahlV (Landesliste) eingereicht werden.

Gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 bis 4 BbgLWahlV muss der Kreiswahlvorschlag enthalten

a) den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift der oder des Wahlkreisbewerbenden sowie

b) als Kreiswahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den satzungsgemäßen Namen des einreichenden Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern er eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Der Kreiswahlvorschlag einer Listenvereinigung muss neben ihrem Namen und ihrer etwaigen Kurzbezeichnung die satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen enthalten. Einzelbewerbende führen an Stelle einer Namens- und Kurzbezeichnung die Bezeichnung „Einzelbewerberin“ oder „Einzelbewerber“.

Gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgLWahlV muss die Landesliste enthalten

a) den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift der Listenbewerbenden,

b) die nach § 25 BbgLWahlG zu bestimmende Reihenfolge der Bewerbenden,

c) den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung; die Landesliste einer Listenvereinigung muss neben ihrem Namen und ihrer Kurzbezeichnung die satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen enthalten,

d) einen entsprechenden Hinweis, in dem Fall, dass die einreichende Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung als eine Vereinigung der Sorben/Wenden zur Wahl antreten will.

Daneben soll der Kreiswahlvorschlag oder die Landesliste den jeweiligen Namen und die jeweilige Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (siehe auch Nummer 13).

5. Die Benennung als Wahlkreisbewerbende oder Wahlkreisbewerbender in einem Kreiswahlvorschlag ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a) die oder der Wahlkreisbewerbende muss wählbar sein (§ 8 BbgLWahlG),

b) die oder der Wahlkreisbewerbende einer Partei oder politischen Vereinigung muss gewählt werden

aa) in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlkreis zum 8. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – Wahlkreisversammlung – (§ 25 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG),

bb) in Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, für die Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts in diesen Wahlkreisen zum 8. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – gemeinsame Wahlkreisversammlung – (§ 25 Absatz 2 Nummer 2 BbgLWahlG) oder

cc) in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum 8. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – Landesversammlung – (§ 25 Absatz 2 Nummer 3 BbgLWahlG).

Die Benennung als Listenbewerbende oder Listenbewerbender in einer Landesliste ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a) die oder der Listenbewerbende muss wählbar sein (§ 8 BbgLWahlG),

b) die oder der Listenbewerbende einer Partei oder politischen Vereinigung muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten des Wahlvorschlagsberechtigten – Landesversammlung – gewählt werden (§ 25 Absatz 3 BbgLWahlG).

Die oder der Wahlkreis- oder Listenbewerbende einer Listenvereinigung muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum 8. Landtag Brandenburg wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der an dem Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen entsprechend den oben bezeichneten Maßgaben des § 25 BbgLWahlG gewählt werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 BbgLWahlG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 und 3 BbgLWahlG).

Zu der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 und 3 BbgLWahlG sind die Mitglieder oder Delegierten von dem jeweils zuständigen Gebietsvorstand des Wahlvorschlagsberechtigten mit mindestens einer dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden (§ 25 Absatz 4 BbgLWahlG).

Jede oder jeder Bewerbende einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung und die Delegierten für die Delegiertenversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede teilnehmende Person der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt (§ 25 Absatz 5 Satz 1 und 2 BbgLWahlG). Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen (§ 25 Absatz 5 Satz 3 und 4 BbgLWahlG).

Gemäß § 25 Absatz 7 BbgLWahlG dürfen die Wahlen der Bewerbenden und der Delegierten für die Delegiertenversammlungen frühestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode des 7. Landtages stattfinden, also nicht vor dem 25. Juni 2023 durchgeführt worden sein.

Das Nähere über die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerbenden bleibt der Regelung durch die Satzung der Wahlvorschlagsberechtigten vorbehalten (§ 25 Absatz 8 BbgLWahlG).

6. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der oder des Wahlkreisbewerbenden (Kreiswahlvorschlag) oder der Listenbewerbenden (Landesliste) und die Festlegung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder oder Delegierten sowie das Ergebnis der Wahl ist mit dem Kreiswahlvorschlag oder der Landesliste einzureichen (§ 25 Absatz 6 Satz 1 BbgLWahlG und Anlage 11 zu § 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV oder Anlage 18 zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV).

Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser Versammlung bestimmte Personen gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 25 Absatz 5 BbgLWahlG beachtet worden sind (§ 25 Absatz 6 Satz 2 und 3 BbgLWahlG und Anlage 12 zu § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV oder Anlage 19 zu § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV).

7. Eine wählbare Person kann nur dann als Wahlkreis- oder Listenbewerbende oder Wahlkreis- oder Listenbewerbender vorgeschlagen werden, wenn sie oder er ihre oder seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 24 Absatz 2 BbgLWahlG). Die Zustimmungserklärung ist nach dem Muster der Anlage 9 zu § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV (Kreiswahlvorschlag) oder der Anlage 17 zu § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV abzugeben.

8. Der Kreiswahlvorschlag oder die Landesliste einer Partei oder politischen Vereinigung ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer stellvertretenden Person, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen (§ 24 Absatz 4 Satz 1 BbgLWahlG). Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter keinen Landesverband, so ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, auf deren Gebiet sich der jeweilige Wahlvorschlag ganz oder teilweise erstreckt, wie vorstehend, zu unterzeichnen (§ 24 Absatz 4 Satz 2 BbgLWahlG). Die Unterschriften des einreichenden Gebietsvorstandes genügen, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer stellvertretenden Person, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist.

Der Kreiswahlvorschlag oder die Landesliste einer Listenvereinigung muss von je drei Mitgliedern der Vorstände der Landesverbände der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen, darunter jeweils der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterein oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 BbgLWahlG). Hat eine an dem Zusammenschluss zur Listenvereinigung beteiligte Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist der jeweilige Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, auf deren Gebiet sich der jeweilige Wahlvorschlag ganz oder teilweise erstreckt, wie vorstehend angegeben, zu unterzeichnen. Auch in diesem Fall genügen die Unterschriften des einreichenden Gebietsvorstandes, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist.

Der Kreiswahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden ist persönlich oder von der Vertrauensperson zu unterzeichnen (§ 32 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlV).

9. Parteien oder politische Vereinigungen, die sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen dem Landeswahlleiter spätestens am 97. Tag vor der Wahl, dem

17. Juni 2024, 18 Uhr

ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich anzeigen und zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei oder politische Vereinigung ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen. Die Anzeige muss den satzungsgemäßen Namen der Partei oder politischen Vereinigung enthalten; das Gleiche gilt für ihre etwaige Kurzbezeichnung (§ 21 Absatz 2 BbgLWahlG).

Die Beteiligungsanzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 21 Absatz 2 BbgLWahlG). Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist die Anzeige von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsvorstände im Wahlgebiet, wie vorstehend angegeben, zu unterzeichnen (§ 21 Absatz 4 BbgLWahlG). Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser der Beteiligungsanzeige eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beifügt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist (§ 30 Absatz 2 BbgLWahlV).

Mit der Beteiligungsanzeige sind gemäß § 21 Absatz 2 BbgLWahlG einzureichen

a) die schriftliche Satzung der Partei oder politischen Vereinigung,

b) das schriftliche Programm der Partei oder politischen Vereinigung sowie

c) ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes oder, wenn kein Landesverband besteht, der nächstniedrigen Gebietsvorstände der Partei oder politischen Vereinigung.

Es sei gesondert darauf hingewiesen, dass auch eine Partei oder politische Vereinigung der Pflicht zur Beteiligungsanzeige unterliegt (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 BbgLWahlG), die

a) gemeinsam mit anderen Parteien oder politischen Vereinigungen eine Landesliste oder einen Kreiswahlvorschlag einreichen will, um als Listenvereinigung an der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg teilzunehmen, und

b) sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt hat.

Jede Beteiligungsanzeige wird unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so wird der betreffende Gebietsvorstand der Partei oder politischen Vereinigung sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

Nach Ablauf des 17. Juni 2024, 18 Uhr können nur noch Mängel an sich gültiger Beteiligungsanzeigen behoben werden (§ 21 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 BbgLWahlG); eine gültige Anzeige liegt gemäß § 21 Absatz 3 Satz 4 BbgLWahlG nicht vor, wenn

a) die Form oder Frist des § 21 Absatz 2 BbgLWahlG nicht gewahrt ist,

b) der satzungsgemäße Name oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei oder politischen Vereinigung fehlt,

c) die nach § 21 Absatz 2 BbgLWahlG erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,

d) die mit der Beteiligungsanzeige einzureichenden Anlagen fehlen oder

e) die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht.

Gemäß § 21 Absatz 5 Satz 1 BbgLWahlG stellt der Landeswahlleiter spätestens am 110. Tag vor der Wahl, dem

4. Juni 2024

 fest,

a) welche Parteien und politischen Vereinigungen sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag Brandenburg oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben,

b) welche Parteien und politischen Vereinigungen am Tag der Bekanntmachung des Wahltages (3. Mai 2023) aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind.

Gemäß § 21 Absatz 5 Satz 2 BbgLWahlG stellt der Landeswahlausschuss spätestens am 79. Tag vor der Wahl, dem

5. Juli 2024

für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, als Parteien und politische Vereinigungen anzuerkennen sind.

Geben die Namen mehrerer Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer dieser Vereinigungen für die Wahl eine Unterscheidungsbezeichnung bei (§ 30 Absatz 3 BbgLWahlV).

Zu der öffentlichen Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Berechtigung der Vereinigungen, als Partei oder politische Vereinigung Wahlvorschläge einzureichen, entschieden wird, werden die Vorstände der Gebietsverbände der Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg angezeigt haben, vom Landeswahlleiter eingeladen (§ 30 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlV). Die öffentliche Bekanntmachung der Feststellungen des Landeswahlausschusses erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg (§ 30 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 82 Absatz 1 BbgLWahlV).

Wird die Anerkennung als Partei oder politische Vereinigung versagt, kann die Partei oder politische Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses Beschwerde zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg erheben (§ 21 Absatz 5 BbgLWahlG). Die Partei oder politische Vereinigung ist von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichts, längstens jedoch bis zum Ablauf des 59. Tages vor der Wahl, dem 25. Juli 2024, wie eine vorschlagsberechtigte Partei oder politische Vereinigung zu behandeln.

Nach der Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Partei oder politische Vereinigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 21 Absatz 3 Satz 5 BbgLWahlG).

Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der einreichende Gebietsverband der Partei oder politischen Vereinigung den Landeswahlausschuss anrufen (§ 21 Absatz 3 Satz 6 BbgLWahlG).

10. Parteien und politische Vereinigungen können als Listenvereinigung gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG). Jede Partei oder politische Vereinigung darf sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlG). Eigenständige Landeslisten oder eigenständige Kreiswahlvorschläge sind durch die Beteiligung an einer Listenvereinigung ausgeschlossen (§ 22 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG).

Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem Landeswahlleiter spätestens am 88. Tag vor der Wahl, dem

26. Juni 2024, 18 Uhr

schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss jeweils von drei Mitgliedern der Landesvorstände, darunter jeweils von der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, sämtlicher der an dem Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BbgLWahlG). Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist die Anzeige von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet, wie vorstehend angegeben, zu unterzeichnen (§ 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 1 BbgLWahlV). Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Anzeigefrist nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BbgLWahlG, also spätestens am 26. Juni 2024, 18 Uhr, eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt, die von mindestens drei Mitgliedern dieser Vorstände, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet ist (§ 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 BbgLWahlV).

Einzelne Beteiligte haben die Möglichkeit, ihre Erklärung bis zur Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlages schriftlich zurückzunehmen (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 BbgLWahlG).

Die Pflicht der Parteien und politischen Vereinigungen, die sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag Brandenburg oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, zur Beteiligungsanzeige nach § 21 Absatz 2 BbgLWahlG (siehe Nummer 9) bleibt durch den Zusammenschluss zu einer Listenvereinigung unberührt (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 BbgLWahlG). Eine Partei oder politische Vereinigung, die sich an der letzten Wahl zum 7. Landtag oder an der letzten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt hat, unterliegt also auch dann der in § 21 Absatz 2 BbgLWahlG bestimmten Pflicht zur Beteiligungsanzeige, wenn sie mit anderen Parteien oder politischen Vereinigungen eine Listenvereinigung zur Einreichung gemeinsamer Wahlvorschläge bildet. Die Anzeige über die Bildung einer Listenvereinigung nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG und die Beteiligungsanzeige nach § 21 Absatz 2 BbgLWahlG sind möglichst gleichzeitig einzureichen (§ 31 Absatz 4 BbgLWahlV).

Jede Anzeige nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG wird unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so werden die betreffenden Gebietsvorstände der an dem Zusammenschluss zur Listenvereinigung beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

Nach Ablauf des 26. Juni 2024 können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG i.V.m. § 31 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlV); eine gültige Anzeige liegt gemäß § 31 Absatz 1 Satz 4 BbgLWahlV nicht vor, wenn

a) die Form oder Frist des § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG nicht gewahrt ist,

b) die satzungsgemäßen Namen oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen fehlen,

c) die nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BbgLWahlG erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen oder

d) die Unterzeichner der Anzeige mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre jeweilige Identität nicht feststeht.

Gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 2 BbgLWahlG stellt der Landeswahlausschuss spätestens am 51. Tag vor der Wahl, dem

2. August 2024

fest, ob die Voraussetzungen für eine Listenvereinigung vorliegen.

Geben die Namen mehrerer Listenvereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer dieser Listenvereinigungen für die Wahl eine Unterscheidungsbezeichnung bei (§ 22 Absatz 2 Satz 1 BbgLWahlG in Verbindung mit § 30 Absatz 3 BbgLWahlV).

Zu der öffentlichen Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Berechtigung der beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen, als Listenvereinigung gemeinsam Wahlvorschläge einzureichen, entschieden wird, werden die betreffenden Vorstände der Gebietsverbände der beteiligten Vereinigungen eingeladen. Die öffentliche Bekanntmachung der Feststellungen des Landeswahlausschusses nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 BbgLWahlG erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg (§ 31 Absatz 2 in Verbindung mit § 82 Absatz 1 BbgLWahlV). Die Feststellungen des Landeswahlausschusses sind für alle Wahlorgane verbindlich.

Nach der Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Listenvereinigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 31 Absatz 1 Satz 5 BbgLWahlV).

Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren können die einreichenden Gebietsverbände der an dem Zusammenschluss zur Listenvereinigung beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen den Landeswahlausschuss anrufen (§ 31 Absatz 1 Satz 6 BbgLWahlV).

11. Wahlvorschläge von Parteien oder politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages (3. Mai 2023) nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind, bedürfen außerdem der persönlichen und handschriftlichen Unterzeichnung von wahlberechtigten Personen; es sind erforderlich

a) für den Kreiswahlvorschlag mindestens 100 Unterschriften von wahlberechtigten Personen aus dem jeweiligen Wahlkreis (§ 24 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlG),

b) für die Landesliste mindestens 1 vom Tausend der wahlberechtigten Personen bei der Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 1. September 2019, jedoch höchstens 2.000 Unterschriften von wahlberechtigten Personen (§ 24 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlG). Eine Landesliste für die Wahl am 22. September 2024 muss demnach von mindestens 2.000 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.

Auch Wahlvorschläge von Listenvereinigungen bedürfen der vorstehend genannten Anzahl von Unterstützungsunterschriften, es sei denn, mindestens eine der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen ist auf Grund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem für sie im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten (§ 22 Absatz 2 Nummer 5 BbgLWahlG).

Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerbenden bedürfen der Unterstützungsunterschriften von mindestens 100 wahlberechtigten Personen (§ 24 Absatz 4 Satz 4 BbgLWahlG).

Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen (§ 24 Absatz 4 Satz 5 BbgLWahlG).

12. Die in Nummer 11 Buchstabe a und b bezeichneten Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift - Kreiswahlvorschlag -) oder nach dem Muster der Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 BbgLWahlV (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift - Landesliste -) unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

a) Die Formblätter für Kreiswahlvorschläge werden auf Anforderung von der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter, die entsprechenden Formblätter für Landeslisten vom Landeswahlleiter, kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Familienname, der Vorname und die Anschrift der oder des vorgeschlagenen Wahlkreisbewerbenden oder die entsprechenden Angaben der oder des vorgeschlagenen Listenbewerbenden anzugeben. Daneben sind bei Parteien oder politischen Vereinigungen deren Namen und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, bei Listenvereinigungen darüber hinaus die Namen der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen und, sofern letztere eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, anzugeben. Bei Wahlkreisbewerbenden, die nicht auf dem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung an der Wahl teilnehmen wollen, ist die Bezeichnung „Einzelbeweberin“ oder „Einzelbewerber“ anzugeben. Parteien, politische Vereinigungen oder Listenvereinigungen haben ferner zu erklären, dass die oder der Wahlkreisbewerbende oder die oder der Listenbewerbende bereits gemäß § 25 BbgLWahlG oder § 22 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 25 BbgLWahlG aufgestellt worden ist (§ 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgLWahlV).

b) Jede wahlberechtigte Person, die einen Wahlvorschlag unterstützt, muss die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgLWahlV).

c) Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert nach dem Muster der Anlage 8 zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV (Kreiswahlvorschlag) oder nach dem Muster der Anlage 16 zu § 38 Absatz 3 Satz 5 BbgLWahlV (Landesliste) eine Bescheinigung ihrer Wahlbehörde, bei der sie im Wahlberechtigtenverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie am Tag der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis (Kreiswahlvorschlag) oder im Land Brandenburg (Landesliste) wahlberechtigt ist. Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat die oder der Wahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die betreffende Person den Wahlvorschlag unterstützt (§ 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV). Die Bescheinigung des Wahlrechts wird kostenfrei erteilt (§ 32 Absatz 7 Satz 1 BbgLWahlV).

d) Eine wahlberechtigte Person darf jeweils nur einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste unterzeichnen; hat eine Person mehrere Kreiswahlvorschläge oder mehrere Landeslisten unterzeichnet, so ist ihre Unterstützungsunterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen oder allen Landeslisten ungültig (§ 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 1 und 2 BbgLWahlV sowie § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 1 und 2 BbgLWahlV). Eine wahlberechtigte Person kann also sowohl einen Kreiswahlvorschlag als auch eine Landesliste unterstützen. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewerbende oder den Bewerbenden ist zulässig (§ 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 4 BbgLWahlV sowie § 38 Absatz 3 Satz 6 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 4 Satz 4 BbgLWahlV).

e) Die Wahlbehörde darf für jede wahlberechtigte Person die Bescheinigung des Wahlrechts jeweils nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag und zu einer Landesliste erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Kreiswahlvorschlag oder für welche Landesliste die jeweils erteilte Bescheinigung bestimmt ist (§ 32 Absatz 7 Satz 2 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 32 Absatz 7 Satz 2 BbgLWahlV).

f) Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der oder des Wahlkreisbewerbenden oder der oder des Listenbewerbenden durch eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 32 Absatz 5 Nummer 5 BbgLWahlV oder § 38 Absatz 3 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 Nummer 5 BbgLWahlV).

13. In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlen diese Angaben, so gilt die erste unterzeichnende Person als Vertrauensperson, die zweite als stellvertretende Vertrauensperson (§ 26 Absatz 1 BbgLWahlG). Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 26 Absatz 2 BbgLWahlG).

Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der unterzeichnenden Personen des Wahlvorschlages an die oder den für die Einreichung des Wahlvorschlages zuständige Wahlleiterin oder zuständigen Wahlleiter abberufen und durch andere Personen ersetzt werden (§ 26 Absatz 3 BbgLWahlG).

14. Entsprechend den genannten Erfordernissen sind dem Kreiswahlvorschlag folgende Anlagen beizufügen (§ 32 Absatz 6 BbgLWahlV):

a) in jedem Fall

aa) die Erklärung der oder des vorgeschlagenen Wahlkreisbewerbenden nach dem Muster der Anlage 9 zu § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV, dass sie ihrer oder er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Kreiswahlvorschlag die Zustimmung zur Benennung als Wahlkreisbewerbende oder Wahlkreisbewerbender gegeben hat (§ 24 Absatz 2 BbgLWahlG und § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV);

bb) die Bescheinigung der zuständigen Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 10 zu § 32 Absatz 6 Nummer 2 BbgLWahlV, dass die oder der vorgeschlagene Wahlkreisbewerbende wählbar ist (§ 32 Absatz 6 Nummer 2 BbgLWahlV); die Bescheinigung der Wählbarkeit wird kostenfrei erteilt (§ 32 Absatz 7 Satz 1 BbgLWahlV). Eine Wahlkreisbewerbende oder ein Wahlkreisbewerbender, deren oder dessen Hauptwohnung außerhalb des Landes Brandenburg liegt und die oder der im Land Brandenburg am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat, ist ferner verpflichtet, vor Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2024, 18 Uhr, bei der für die Nebenwohnung zuständigen Wahlbehörde schriftlich einen Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis zu stellen (§ 14 Absatz 6 BbgLWahlV);

cc) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der oder des Wahlkreisbewerbenden durch eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 BbgLWahlG nach dem Muster der Anlage 11 zu § 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV; die Niederschrift muss von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet sein (§ 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV; siehe auch Nummer 6);

dd) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 12 zu § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und zwei an der Versammlung teilnehmenden und von dieser dazu bestimmten Personen unterzeichnet sein muss (§ 25 Absatz 6 Satz 2 BbgLWahlG und § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV);

b) zusätzlich bei Wahlvorschlagsberechtigten, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages am 3. Mai 2023 nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem für sie im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind, die erforderlichen 100 Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV mit den Bescheinigungen der Wahlbehörden, dass die unterzeichnenden Personen in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt sind (§ 24 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlG und § 32 Absatz 5 und 6 Nummer 5 BbgLWahlV; siehe auch die Nummern 11 und 12).

15. Der Landesliste sind folgende Anlagen beizufügen (§ 38 Absatz 4 BbgLWahlV):

a) in jedem Fall

aa) die Erklärungen der vorgeschlagenen Listenbewerbenden nach dem Muster der Anlage 17 zu § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Listenbewerbende gegeben haben (§ 24 Absatz 2 BbgLWahlG und § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV);

bb) die Bescheinigungen der zuständigen Wahlbehörden nach dem Muster der Anlage 10 zu § 38 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlV, dass die vorgeschlagenen Listenbewerbenden wählbar sind (§ 38 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlV); die Bescheinigungen der Wählbarkeit werden kostenfrei erteilt (§ 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 32 Absatz 7 Satz 1 BbgLWahlV). Eine Listenbewerbende oder ein Listenbewerbender, deren oder dessen Hauptwohnung außerhalb des Landes Brandenburg liegt und der im Land Brandenburg am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat, ist ferner verpflichtet, vor Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2024, 18 Uhr, bei der für die Nebenwohnung zuständigen Wahlbehörde schriftlich einen Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis zu stellen (§ 14 Absatz 6 BbgLWahlV);

cc) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl und Reihenfolge der Listenbewerbenden durch eine Landesmitglieder- oder Landesdelegiertenversammlung im Sinne des § 25 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 BbgLWahlG nach dem Muster der Anlage 18 zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV; die Niederschrift muss von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet sein (§ 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV; siehe auch Nummer 6);

dd) eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 19 zu § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und zwei an der Versammlung teilnehmenden und von dieser dazu bestimmten Personen unterzeichnet sein muss (§ 25 Absatz 6 Satz 2 BbgLWahlG und § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV);

b) zusätzlich bei Wahlvorschlagsberechtigten, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages am   Mai 2023 nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem für sie im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind, die erforderlichen 2.000 Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 BbgLWahlV mit den Bescheinigungen der Wahlbehörden, dass die unterzeichnenden Personen wahlberechtigt sind (§ 24 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 BbgLWahlG und § 38 Absatz 4 Nummer 5 BbgLWahlV; siehe auch die Nummern 11 und 12).

16. Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2024, 18 Uhr, nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn eine Bewerbende oder ein Bewerbender stirbt oder die Wählbarkeit verliert (§ 23 i.V.m. § 28 Satz 1 BbgLWahlG). Das durch § 25 BbgLWahlG vorgeschriebene Nominierungsverfahren muss in solchen Fällen nicht eingehalten werden; der Unterstützungsunterschriften nach § 24 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlG bedarf es für die Änderung nicht (§ 28 Satz 2 BbgLWahlG). Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen (§ 28 Satz 3 BbgLWahlG).

17. Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung nach § 30 BbgLWahlG entschieden ist (§ 27 Satz 1 BbgLWahlG). Ein nach § 24 Absatz 4 Satz 3 BbgLWahlG außerdem von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnenden durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 27 Satz 2 BbgLWahlG).

18. Jeder Wahlvorschlag wird unverzüglich nach Eingang von der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter geprüft. Werden Mängel festgestellt, so benachrichtigt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sofort die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 BbgLWahlG liegt ein gültiger Wahlvorschlag nicht vor, wenn

a) die Form oder Einreichungsfrist des § 23 BbgLWahlG nicht gewahrt ist,

b) die nach § 24 Absatz 4 BbgLWahlG erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

c) bei einem Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung die eindeutige Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers fehlt, die nach § 21 Absatz 2 erforderliche Feststellung der Eigenschaft als Partei oder politische Vereinigung abgelehnt ist oder die Nachweise des § 25 nicht erbracht sind,

d) die oder der Bewerbende so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Person nicht feststeht, oder

e) die Zustimmungserklärung der oder des Bewerbernden fehlt.

Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 30 Absatz 1 BbgLWahlG) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 29 Absatz 3 BbgLWahlG).

Gegen Verfügungen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den für die Zulassung zuständigen Wahlausschuss anrufen (§ 29 Absatz 4 BbgLWahlG).

19. Spätestens am 44. Tag vor der Wahl, dem

9. August 2024

entscheidet

über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge der jeweilige Kreiswahlausschuss und

über die Zulassung der Landeslisten der Landeswahlausschuss (§ 30 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlG).

Zu der öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entschieden wird, werden die Vertrauenspersonen der betreffenden Wahlvorschläge geladen (§ 35 Absatz 1 BbgLWahlV oder § 40 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 BbgLWahlV). Außerdem werden Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen der Wahlausschüsse gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 82 Absatz 6 BbgLWahlV in der Form eines Aushanges bekannt gemacht.

Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

a) verspätet, also nach Ablauf der Einreichungsfrist am 48. Tag vor der Wahl, dem 5. August 2024, 18 Uhr, eingereicht sind (§ 23 i.V.m. § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BbgLWahlG) oder

b) den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Brandenburgische Landeswahlgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Brandenburgische Landeswahlverordnung aufgestellt sind (§ 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Satz 1 BbgLWahlG).

Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Listenbewerbenden nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen (§ 30 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 BbgLWahlG).

Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 32 Absatz 1 BbgLWahlV bezeichneten Angaben fest (§ 35 Absatz 4 BbgLWahlV).

Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgLWahlV bezeichneten Angaben einschließlich der maßgeblichen Reihenfolge der Bewerbenden fest (§ 40 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV). Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG und § 40 Absatz 2 BbgLWahlV stellt er ferner spätestens am 33. Tag vor der Wahl, dem 20. August 2024 fest, welche Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben (Wenden) eingereicht worden sind.

20. Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden (§ 30 Absatz 2 Satz 1 BbgLWahlG). Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, dieser auch im Fall der Zulassung (§ 30 Absatz 2 Satz 3 BbgLWahlG). Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen (§ 36 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlV); die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat ihre oder seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen (§ 36 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV). Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt (§ 36 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlV).

Über die zulässige Beschwerde entscheidet der Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung spätestens am 38. Tag vor der Wahl, dem 15. August 2024 (§ 30 Absatz 2 Satz 4 BbgLWahlG).

21. Der Landeswahlleiter ordnet die durch den Landeswahlausschuss zugelassenen Landeslisten in der durch § 31 Absatz 3 BbgLWahlG bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie spätestens am 27. Tag vor der Wahl, dem 26. August 2024 öffentlich bekannt (§ 30 Absatz 3 BbgLWahlG und § 41 Absatz 1 Satz 1 BbgLWahlV). Die Bekanntmachung enthält für jede zugelassene Landesliste die in § 38 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das jeweilige Geburtsjahr der oder des Listenbewerbenden anzugeben (§ 41 Absatz 1 Satz 2 BbgLWahlV). Die Bekanntmachung soll ferner die Feststellung des Landeswahlausschusses enthalten, welche Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben (Wenden) eingereicht worden sind (§ 41 Absatz 2 BbgLWahlV in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG und § 40 Absatz 2 BbgLWahlV).

Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ordnet die vom Kreiswahlausschuss und gegebenenfalls vom Landeswahlausschuss im Beschwerdeverfahren nach § 30 Absatz 2 BbgLWahlG zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der Reihenfolge, wie sie durch § 31 Absatz 3 BbgLWahlG und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 41 Absatz 3 BbgLWahlG bestimmt ist, und macht sie spätestens am 27. Tag vor der Wahl, dem 26. August 2024 öffentlich bekannt (§ 30 Absatz 3 BbgLWahlG und § 37 BbgLWahlV). Die Bekanntmachung enthält für jeden zugelassenen Kreiswahlvorschlag die in § 32 Absatz 1 BbgLWahlV bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das jeweilige Geburtsjahr der oder des Wahlkreisbewerbenden anzugeben (§ 37 Satz 2 BbgLWahlV).

22. Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der Landeslisten werden nach den Mustern der folgenden Anlagen vom Landeswahlleiter ab sofort auf den Internetseiten https://wahlen.brandenburg.de als Download zur Verfügung gestellt und können beim Landeswahlleiter (Anschrift siehe Nummer 3 Buchstabe a) angefordert werden:

a) Anlage 14 zu § 38 Absatz 1 BbgLWahlV – Landesliste,

b) Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 Satz 1 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste),

c) Anlage 16 zu § 38 Absatz 3 Satz 5 BbgLWahlV – gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnenden einer Landesliste (nur erforderlich, wenn die Bescheinigung des Wahlrechts einzelner oder mehrerer Unterzeichnender nicht auf den Formblättern für Unterstützungsunterschriften von Landeslisten – Anlage 15 – erfolgen soll oder kann),

d) Anlage 17 zu § 38 Absatz 4 Nummer 1 BbgLWahlV – Zustimmungserklärung für Listenbewerbende,

e) Anlage 10 zu § 38 Absatz 4 Nummer 2 BbgLWahlV – Bescheinigung der Wählbarkeit,

f) Anlage 18 zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 BbgLWahlV – Niederschrift über die Aufstellung der Bewerbenden einer Landesliste,

g) Anlage 19 zu § 38 Absatz 4 Nummer 4 BbgLWahlV – Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Bewerbenden einer Landesliste.

Die erforderlichen Vordrucke für die Aufstellung der Kreiswahlvorschläge werden nach den Mustern der folgenden Anlagen von der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter zur Verfügung gestellt und können bei ihr oder ihm angefordert werden:

a) Anlage 6 zu § 32 Absatz 1 BbgLWahlV – Kreiswahlvorschlag,

b) Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag),

c) Anlage 8 zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgLWahlV – gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnenden eines Kreiswahlvorschlages (nur erforderlich, wenn die Bescheinigung des Wahlrechts einzelner oder mehrerer Unterzeichnender nicht auf den Formblättern für Unterstützungsunterschriften von Kreiswahlvorschlägen – Anlage 7 – erfolgen soll oder kann),

d) Anlage 9 zu § 32 Absatz 6 Nummer 1 BbgLWahlV – Zustimmungserklärung für Wahlkreisbewerbende,

e) Anlage 10 zu § 32 Absatz 6 Nummer 2 BbgLWahlV – Bescheinigung der Wählbarkeit,

f) Anlage 11 zu § 32 Absatz 6 Nummer 3 BbgLWahlV – Niederschrift über die Aufstellung des Kreiswahlvorschlages,

g) Anlage 12 zu § 32 Absatz 6 Nummer 4 BbgLWahlV – Versicherung an Eides statt zur Aufstellung des Kreiswahlvorschlages.

Die Vordrucke nach dem Muster der Anlage 7 zu § 32 Absatz 5 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) – oder nach dem Muster der Anlage 15 zu § 38 Absatz 3 BbgLWahlV – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) – dürfen erst verwendet werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Bei der Anforderung dieser Vordrucke sind die in Nummer 12 Buchstabe a bezeichneten Angaben anzugeben.

 

10.01.2024 - Feststellung des Landeswahlleiters

Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 14. Dezember 2023

 Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 1 vom 10. Januar 2024, S. 11

Feststellung des Landeswahlleiters

Auf der Grundlage von § 21 Absatz 5 Nummer 1 und 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 02], S.30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17]) geändert worden ist, stellt der Landeswahlleiter für alle Wahlorgane verbindlich fest, dass

  1. nachstehende Parteien und politische Vereinigungen sich an der letzten Wahl zum Landtag oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben:
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
  • Alternative für Deutschland (AfD),
  • Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90),
  • DIE LINKE (DIE LINKE),
  • Freie Demokratische Partei (FDP),
  • PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei),
  • Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER),
  • FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER),
  • Basisdemokratische Partei Deutschland (dieBasis),
  • Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI),
  • Piratenpartei Deutschland (PIRATEN),
  • Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP),
  • UNABHÄNGIGE für bürgernahe Demokratie (UNABHÄNGIGE),
  • Die Heimat (HEIMAT) *,
  • Volt Deutschland (Volt),
  • Die Gerechtigkeitspartei - Team Todenhöfer **,
  • V-Partei³ – Partei für Veränderung, Vegetarier und Veganer (V-Partei³),
  • Deutsche Kommunistische Partei (DKP),
  • Partei der Humanisten (PdH) ***,
  • Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD),
  • Familien-Partei Deutschlands (FAMILIE),
  • DEUTSCHE KONSERVATIVE (Deutsche Konservative),

 

  1. folgende Parteien und politische Vereinigungen am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind:
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
  • Alternative für Deutschland (AfD),
  • Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90),
  • DIE LINKE (DIE LINKE),
  • Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER),
  • Freie Demokratische Partei (FDP).

 

*     Die Heimat (HEIMAT) bis zur Namensänderung durch Parteitagsbeschluss vom 3. Juni 2023: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)

**   Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer bis zur Namensänderung durch Parteitagsbeschluss vom 6. Mai 2023: Team Todenhöfer – Die Gerechtigkeitspartei (Team Todenhöfer)

*** Partei der Humanisten (PdH): Änderung der Kurzbezeichnung durch Parteitagsbeschluss vom 15./16. April 2023 (vormals: Die Humanisten)

Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 14. Dezember 2023

 Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 1 vom 10. Januar 2024, S. 11

Feststellung des Landeswahlleiters

Auf der Grundlage von § 21 Absatz 5 Nummer 1 und 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 02], S.30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17]) geändert worden ist, stellt der Landeswahlleiter für alle Wahlorgane verbindlich fest, dass

  1. nachstehende Parteien und politische Vereinigungen sich an der letzten Wahl zum Landtag oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben:
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
  • Alternative für Deutschland (AfD),
  • Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90),
  • DIE LINKE (DIE LINKE),
  • Freie Demokratische Partei (FDP),
  • PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei),
  • Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER),
  • FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER),
  • Basisdemokratische Partei Deutschland (dieBasis),
  • Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI),
  • Piratenpartei Deutschland (PIRATEN),
  • Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP),
  • UNABHÄNGIGE für bürgernahe Demokratie (UNABHÄNGIGE),
  • Die Heimat (HEIMAT) *,
  • Volt Deutschland (Volt),
  • Die Gerechtigkeitspartei - Team Todenhöfer **,
  • V-Partei³ – Partei für Veränderung, Vegetarier und Veganer (V-Partei³),
  • Deutsche Kommunistische Partei (DKP),
  • Partei der Humanisten (PdH) ***,
  • Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD),
  • Familien-Partei Deutschlands (FAMILIE),
  • DEUTSCHE KONSERVATIVE (Deutsche Konservative),

 

  1. folgende Parteien und politische Vereinigungen am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im 7. Landtag Brandenburg oder im 20. Deutschen Bundestag vertreten sind:
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
  • Alternative für Deutschland (AfD),
  • Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90),
  • DIE LINKE (DIE LINKE),
  • Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER),
  • Freie Demokratische Partei (FDP).

 

*     Die Heimat (HEIMAT) bis zur Namensänderung durch Parteitagsbeschluss vom 3. Juni 2023: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)

**   Die Gerechtigkeitspartei – Team Todenhöfer bis zur Namensänderung durch Parteitagsbeschluss vom 6. Mai 2023: Team Todenhöfer – Die Gerechtigkeitspartei (Team Todenhöfer)

*** Partei der Humanisten (PdH): Änderung der Kurzbezeichnung durch Parteitagsbeschluss vom 15./16. April 2023 (vormals: Die Humanisten)

07.02.2024 - Kreiswahlleiter und Stellvertretungen

Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 7. Februar 2024

 Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 5 vom 7. Februar 2024, S. 76

Kreiswahlleiterinnen bzw. Kreiswahlleiter und deren Stellvertretungen der Landtagswahlkreise Nr. 1 bis 44

Auf der Grundlage von § 12 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I/04, Nr. 2 S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl. I/23, Nr. 17) geändert worden ist, und § 2 Absatz 1 und 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Oktober 2023 (GVBl. II/23, Nr. 69) hat der Landeswahlleiter die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie deren Stellvertretungen für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024 zu berufen:

Wahlkreis Kreiswahlleitung Stellvertretung
1
Prignitz I

Annette Löther
Landkreis Prignitz
Berliner Straße 49
19348 Perleberg

Tel.: 03876 713-395
Fax: 03876 713-291
wahl@lkprignitz.de

Doreen Meyer
Landkreis Prignitz
Berliner Straße 49
19348 Perleberg

Tel.: 03876 713-103
Fax: 03876 713-116
wahl@lkprignitz.de

2
Prignitz II/
Ostprignitz-Ruppin II

Gerald Groh
Landkreis Prignitz
Berliner Str. 49
19348 Perleberg

Tel.: 03876 713-393
Fax: 03876 713-291
wahl@lkprignitz.de

Jana Kolterjahn
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Neustädter Str. 14
16816 Neuruppin

Tel.: 03391 688-6000
Fax: 03391 688-6071
wahl@lkprignitz.de
jana.kolterjahn@opr.de

3
Ostprignitz-Ruppin I

Maik Bredlow
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Virchowstraße 14-16
16816 Neuruppin

Tel.: 03391 688-3022
Fax: 03391 688-3002
wahlen@opr.de

Dietmar Tripke
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Virchowstraße 14-16
16816 Neuruppin

Tel.: 03391 688-3020
Fax: 03391 688-3002
wahlen@opr.de 

4
Ostprignitz-Ruppin III/
Havelland III

Nils Hinnerk Ahrens
Landkreis Havelland
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow

Tel.: 03385 551-1262
Fax: 03385 551-31262
kreiswahlleiter@havelland.de

Henry Zunke
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Virchowstraße 14-16
16816 Neuruppin

Tel.: 03391 688-6200
Fax: 03391 688-6209
henry.zunke@opr.de

5
Havelland I
6
Havelland II

Jan Kubitza
Landkreis Havelland
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow

Tel.: 03385 551-4549
Fax: 03385 551-34549
kreiswahlleiter@havelland.de

Daniel Binder
Landkreis Havelland
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow

Tel.: 03385 551-1295
Fax: 03385 551-34549
kreiswahlleiter@havelland.de
daniel.binder@havelland.de

7
Oberhavel I
8
Oberhavel II
9
Oberhavel lII

Patrick Repke
Landkreis Oberhavel
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg

Tel.: 03301 601-1027
Fax: 03301 601-80109
kreiswahlleiter@oberhavel.de

Cornelia Franz
Landkreis Oberhavel
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg

Tel.: 03301 601-3696
Fax: 03301 601-124
kreiswahlleiter@oberhavel.de

10
Uckermark III/
Oberhavel IV

Saskia Roppiler
Landkreis Oberhavel
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg

Tel.: 03301 601-1025
Fax: 03301 601-80109
kreiswahlleiter@oberhavel.de

Carolin Tichter
Landkreis Oberhavel
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg

Tel.: 03301 601-1752
Fax: 03301 601-80109
kreiswahlleiter@oberhavel.de

11
Uckermark I
12
Uckermark II

Robert Richter
Kreisverwaltung Uckermark
Karl-Marx-Straße 1
17291 Prenzlau

Tel.: 03984 70-1016
Fax: 03984 70-1899
wahlen@uckermark.de

Danilo Hundt
Kreisverwaltung Uckermark
Karl-Marx-Straße 1
17291 Prenzlau

Tel.: 03984 70-3611
Fax: 03984 70-1199
wahlen@uckermark.de

13
Barnim I
14
Barnim II
15
Barnim III

Stephanie Kasten
Kreisverwaltung Barnim
Paul-Wunderlich-Haus
Am Markt 1
16225 Eberswalde

Tel.: 03334 214-1260
Fax: 03334 214-2260
kreiswahlleitung@kvbarnim.de

Anne Reinsdorf
Kreisverwaltung Barnim
Paul-Wunderlich-Haus
Am Markt 1
16225 Eberswalde

Tel.: 03334 214-1836
Fax: 03334 214-2836
kreiswahlleitung@kvbarnim.de

16
Brandenburg an der Havel I/
Potsdam-Mittelmark I

Verena Feuereisen
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Niemöllerstraße 1
14806 Bad Belzig

Tel.: 033841 91-223
Fax: 033841 91-424
wahl@potsdam-mittelmark.de

Andrea  Metzler
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Niemöllerstraße 1
14806 Bad Belzig

Tel.: 033841 91-208
Fax: 033841 91-424
wahl@potsdam-mittelmark.de

17
Brandenburg an der Havel II

Michael Scharf
Stadt Brandenburg an der Havel
Klosterstraße 14
14770 Brandenburg an der Havel

Tel.: 03381 58-3200
Fax: 03381 58-3204
wahlen@stadt-brandenburg.de

Florian Schmidt
Stadt Brandenburg an der Havel
Klosterstraße 14
14770 Brandenburg an der Havel

Tel.: 03381 58-1020
Fax: 03381 58-1024
wahlen@stadt-brandenburg.de

18
Potsdam-Mittelmark II
20
Potsdam-Mittelmark IV

Kerstin Kümpel
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Niemöllerstraße 1
14806 Bad Belzig

Tel.: 033841 91-348
Fax: 033841 91-424
wahl@potsdam-mittelmark.de

Clara Mnich
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Niemöllerstraße 1
14806 Bad Belzig

Tel.: 033841 91-416
Fax: 033841 91-424
clara.mnich@potsdam-mittelmark.de

19
Potsdam-Mittelmark III/
Potsdam III

Kalle-Jonas Grüttgen
Stadtverwaltung Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam

Tel.: 0331 289 1245
Fax: 0331 289 3880
wahlbuero@rathaus.potsdam.de

Katrin Petermann
Stadtverwaltung Potsdam
14469 Potsdam

Friedrich-Ebert-Straße 79/81
Tel.: 0331 289 1330
Fax: 0331 289 3880
wahlbuero@rathaus.potsdam.de

21
Potsdam I
22
Potsdam II

Dr. Stefan Tolksdorf
Stadtverwaltung Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam

Tel.: 0331 289-1253
Fax: 0331 289-3880
wahlbuero@rathaus.potsdam.de

Heike Gumz
Stadtverwaltung Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam

Tel.: 0331 289-1254
Fax: 0331 289-3880
wahlbuero@rathaus.potsdam.de

23
Teltow-Fläming I
24
Teltow-Fläming II
25
Teltow-Fläming III

Ilka Leistner
Kreisverwaltung Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

Tel.: 03371 608-1110
Fax: 03371 608-9270
kreiswahlleiter@teltow-flaeming.de

Jessica Tschiersch
Kreisverwaltung Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

Tel.: 03371 608-1111
Fax: 03371 608-9270
kreiswahlleiter@teltow-flaeming.de

26
Dahme-Spreewald I
28
Dahme-Spreewald III

Peer Binienda
Landkreis Dahme-Spreewald
Reutergasse 12
15907 Lübben (Spreewald)

Tel.: 03546 20-1114
Fax: 03546 20-1218
wahlleiter@dahme-spreewald.de

Tim Dreier
Landkreis Dahme-Spreewald
Reutergasse 12
15907 Lübben (Spreewald)

Tel.: 03546 20-1204
Fax: 03546 20-1218
wahlleiter@dahme-spreewald.de

27
Dahme-Spreewald II/
Oder-Spree I

Michael Buhrke
Landkreis  Oder-Spree
Breitscheidstraße 7
15848 Beeskow

Tel.: 03366 35-1200
Fax: 03366 35-1209
kreiswahlleiter@l-os.de

Lothar Kaden
Landkreis Oder-Spree
Breitscheidstraße 7
15848 Beeskow

Tel.: 03366 35-4681
Fax: -
kreiswahlleiter@l-os.de

29
Oder-Spree II
30
Oder-Spree III

Christine Kinner
Landkreis Oder-Spree
Breitscheidstraße 7
15848 Beeskow

Tel.: 03366 35-3258
Fax: 03366 35-1319
kreiswahlleiter@l-os.de

Sascha Gehm
Landkreis Oder-Spree
Breitscheidstraße 7
15848 Beeskow

Tel.: 03366 35-1100
Fax: 03366 35-1109
kreiswahlleiter@l-os.de

31
Märkisch-Oderland I/
Oder-Spree IV

Kathrin Meyer
Landkreis Oder-Spree
Breitscheidstraße 7
15848 Beeskow

Tel.: 03366 35-1313
Fax: 03366 35-1319
kreiswahlleiter@l-os.de

Michael Rose
Landkreis Oder-Spree
Breitscheidstraße 7
15848 Beeskow

Tel.: 03366 35-1360
Fax: 03366 35-2379
kreiswahlleiter@l-os.de

32
Märkisch-Oderland II
33
Märkisch-Oderland III
34
Märkisch-Oderland IV

Martin Reiche
Kreisverwaltung
Märkisch-Oderland
Puschkinplatz 12
15306 Seelow

Tel.: 03346 850-6055
Fax: 03346 850-6059
kreiswahlleiter@landkreismol.de

Kerstin Schuba
Kreisverwaltung 
Märkisch-Oderland
Puschkinplatz 12
15306 Seelow

Tel.: 03346 850-6058
Fax: 03346 850-6059
kreiswahlleiter@landkreismol.de

35
Frankfurt (Oder)

Eyke Beckmann
Stadt Frankfurt (Oder)
Marktplatz 1
15230 Frankfurt (Oder)

Tel.: 0335 552-3001
Fax: 0335 552-883270
wahlbuero@frankfurt-oder.de
eyke.beckmann@frankfurt-oder.de

Max Meier
Stadt Frankfurt (Oder)
Marktplatz 1
15230 Frankfurt (Oder)

Tel.: 0335 552-3301
Fax: 0335 552-883270
wahlbuero@frankfurt-oder.de
max.meier@frankfurt-oder.de

36
Elbe-Elster I
37
Elbe-Elster II

Susann Kirst
Landkreis Elbe-Elster
Ludwig-Jahn-Straße 2
04916 Herzberg (Elster)

Tel.: 03535 461 325
Fax: 03535 461 311
wahlen@lkee.de

Anett Heppner
Landkreis Elbe-Elster
Ludwig-Jahn-Straße 2
04916 Herzberg (Elster)

Tel.: 03535 461 258
Fax: 03535 461 311
wahlen@lkee.de

38
Oberspreewald-Lausitz I

Susann Priemer
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Dubinaweg 1
01968 Senftenberg

Tel.: 03573 870-1435
Fax: 03573 870-1410
susann-priemer@osl-online.de

Stephan Hornak
Landkreis Oberspreewald- Lausitz
Dubinaweg 1
01968 Senftenberg

Tel.: 03573 870-1007
Fax: 03573 870-1010
stephan-hornak@osl-online.de

39
Oberspreewald-Lausitz II/
Spree-Neiße IV

Tom Karrasch
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Seestraße 28
01983  Großräschen

Tel.: 03573 697115
Fax: 03573 697119
Landtagswahl@osl-online.de

Jens Kruschwitz
Landkreis Spree-Neiße
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)

Tel.: 03562 986 15615
Fax: 03562 986 10088
j.kruschwitz-jobcenter@lkspn.de

40
Oberspreewald-Lausitz III/
Spree-Neiße III

Hans-Jörg Milinski
Job-Center Oberspreewald-Lausitz
Adolfstraße 1-3
01968 Senftenberg

Tel.: 03573 808 300
Fax: 03573 808 155
hans-joerg.milinski@jobcenter-ge.de

Bianca Köcher-Böning
Landkreis Spree-Neiße
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)

Tel.: 03562 986 15500
Fax: 03562 986 15588
b.koecher-boening-jobcenter@lkspn.de

41
Spree-Neiße I
42
Spree-Neiße II

Thomas Brase
Landkreis Spree-Neiße
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)

Tel.: 03562 986 16103
Fax: 03562 986 16188
hauptamt@lkspn.de

Sandra Szameit
Landkreis Spree-Neiße
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)

Tel.: 03562 986 15040
Fax: 03562 986 15088
s.szameit-sozialamt@lkspn.de

43
Cottbus I
44
Cottbus II

Carsten Konzack
Stadt Cottbus
Karl-Marx-Straße 67
03044 Cottbus

Tel.: 0355 612 3310
Fax: 0355 612 133310
wahlleiter@cottbus.de

Andreas Pohle
Stadt Cottbus
Karl-Marx-Straße 69
03044 Cottbus

Tel.: 0355 612 3305
Fax: 0355 612 133305
wahlleiter@cottbus.de

 

 

Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 7. Februar 2024

 Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 5 vom 7. Februar 2024, S. 76

Kreiswahlleiterinnen bzw. Kreiswahlleiter und deren Stellvertretungen der Landtagswahlkreise Nr. 1 bis 44

Auf der Grundlage von § 12 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I/04, Nr. 2 S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl. I/23, Nr. 17) geändert worden ist, und § 2 Absatz 1 und 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Oktober 2023 (GVBl. II/23, Nr. 69) hat der Landeswahlleiter die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie deren Stellvertretungen für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024 zu berufen:

Wahlkreis Kreiswahlleitung Stellvertretung
1
Prignitz I

Annette Löther
Landkreis Prignitz
Berliner Straße 49
19348 Perleberg

Tel.: 03876 713-395
Fax: 03876 713-291
wahl@lkprignitz.de

Doreen Meyer
Landkreis Prignitz
Berliner Straße 49
19348 Perleberg

Tel.: 03876 713-103
Fax: 03876 713-116
wahl@lkprignitz.de

2
Prignitz II/
Ostprignitz-Ruppin II

Gerald Groh
Landkreis Prignitz
Berliner Str. 49
19348 Perleberg

Tel.: 03876 713-393
Fax: 03876 713-291
wahl@lkprignitz.de

Jana Kolterjahn
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Neustädter Str. 14
16816 Neuruppin

Tel.: 03391 688-6000
Fax: 03391 688-6071
wahl@lkprignitz.de
jana.kolterjahn@opr.de

3
Ostprignitz-Ruppin I

Maik Bredlow
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Virchowstraße 14-16
16816 Neuruppin

Tel.: 03391 688-3022
Fax: 03391 688-3002
wahlen@opr.de

Dietmar Tripke
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Virchowstraße 14-16
16816 Neuruppin

Tel.: 03391 688-3020
Fax: 03391 688-3002
wahlen@opr.de 

4
Ostprignitz-Ruppin III/
Havelland III

Nils Hinnerk Ahrens
Landkreis Havelland
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow

Tel.: 03385 551-1262
Fax: 03385 551-31262
kreiswahlleiter@havelland.de

Henry Zunke
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Virchowstraße 14-16
16816 Neuruppin

Tel.: 03391 688-6200
Fax: 03391 688-6209
henry.zunke@opr.de

5
Havelland I
6
Havelland II

Jan Kubitza
Landkreis Havelland
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow

Tel.: 03385 551-4549
Fax: 03385 551-34549
kreiswahlleiter@havelland.de

Daniel Binder
Landkreis Havelland
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow

Tel.: 03385 551-1295
Fax: 03385 551-34549
kreiswahlleiter@havelland.de
daniel.binder@havelland.de

7
Oberhavel I
8
Oberhavel II
9
Oberhavel lII

Patrick Repke
Landkreis Oberhavel
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg

Tel.: 03301 601-1027
Fax: 03301 601-80109
kreiswahlleiter@oberhavel.de

Cornelia Franz
Landkreis Oberhavel
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg

Tel.: 03301 601-3696
Fax: 03301 601-124
kreiswahlleiter@oberhavel.de

10
Uckermark III/
Oberhavel IV

Saskia Roppiler
Landkreis Oberhavel
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg

Tel.: 03301 601-1025
Fax: 03301 601-80109
kreiswahlleiter@oberhavel.de

Carolin Tichter
Landkreis Oberhavel
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg

Tel.: 03301 601-1752
Fax: 03301 601-80109
kreiswahlleiter@oberhavel.de

11
Uckermark I
12
Uckermark II

Robert Richter
Kreisverwaltung Uckermark
Karl-Marx-Straße 1
17291 Prenzlau

Tel.: 03984 70-1016
Fax: 03984 70-1899
wahlen@uckermark.de

Danilo Hundt
Kreisverwaltung Uckermark
Karl-Marx-Straße 1
17291 Prenzlau

Tel.: 03984 70-3611
Fax: 03984 70-1199
wahlen@uckermark.de

13
Barnim I
14
Barnim II
15
Barnim III

Stephanie Kasten
Kreisverwaltung Barnim
Paul-Wunderlich-Haus
Am Markt 1
16225 Eberswalde

Tel.: 03334 214-1260
Fax: 03334 214-2260
kreiswahlleitung@kvbarnim.de

Anne Reinsdorf
Kreisverwaltung Barnim
Paul-Wunderlich-Haus
Am Markt 1
16225 Eberswalde

Tel.: 03334 214-1836
Fax: 03334 214-2836
kreiswahlleitung@kvbarnim.de

16
Brandenburg an der Havel I/
Potsdam-Mittelmark I

Verena Feuereisen
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Niemöllerstraße 1
14806 Bad Belzig

Tel.: 033841 91-223
Fax: 033841 91-424
wahl@potsdam-mittelmark.de

Andrea  Metzler
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Niemöllerstraße 1
14806 Bad Belzig

Tel.: 033841 91-208
Fax: 033841 91-424
wahl@potsdam-mittelmark.de

17
Brandenburg an der Havel II

Michael Scharf
Stadt Brandenburg an der Havel
Klosterstraße 14
14770 Brandenburg an der Havel

Tel.: 03381 58-3200
Fax: 03381 58-3204
wahlen@stadt-brandenburg.de

Florian Schmidt
Stadt Brandenburg an der Havel
Klosterstraße 14
14770 Brandenburg an der Havel

Tel.: 03381 58-1020
Fax: 03381 58-1024
wahlen@stadt-brandenburg.de

18
Potsdam-Mittelmark II
20
Potsdam-Mittelmark IV

Kerstin Kümpel
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Niemöllerstraße 1
14806 Bad Belzig

Tel.: 033841 91-348
Fax: 033841 91-424
wahl@potsdam-mittelmark.de

Clara Mnich
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Niemöllerstraße 1
14806 Bad Belzig

Tel.: 033841 91-416
Fax: 033841 91-424
clara.mnich@potsdam-mittelmark.de

19
Potsdam-Mittelmark III/
Potsdam III

Kalle-Jonas Grüttgen
Stadtverwaltung Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam

Tel.: 0331 289 1245
Fax: 0331 289 3880
wahlbuero@rathaus.potsdam.de

Katrin Petermann
Stadtverwaltung Potsdam
14469 Potsdam

Friedrich-Ebert-Straße 79/81
Tel.: 0331 289 1330
Fax: 0331 289 3880
wahlbuero@rathaus.potsdam.de

21
Potsdam I
22
Potsdam II

Dr. Stefan Tolksdorf
Stadtverwaltung Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam

Tel.: 0331 289-1253
Fax: 0331 289-3880
wahlbuero@rathaus.potsdam.de

Heike Gumz
Stadtverwaltung Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam

Tel.: 0331 289-1254
Fax: 0331 289-3880
wahlbuero@rathaus.potsdam.de

23
Teltow-Fläming I
24
Teltow-Fläming II
25
Teltow-Fläming III

Ilka Leistner
Kreisverwaltung Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

Tel.: 03371 608-1110
Fax: 03371 608-9270
kreiswahlleiter@teltow-flaeming.de

Jessica Tschiersch
Kreisverwaltung Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

Tel.: 03371 608-1111
Fax: 03371 608-9270
kreiswahlleiter@teltow-flaeming.de

26
Dahme-Spreewald I
28
Dahme-Spreewald III

Peer Binienda
Landkreis Dahme-Spreewald
Reutergasse 12
15907 Lübben (Spreewald)

Tel.: 03546 20-1114
Fax: 03546 20-1218
wahlleiter@dahme-spreewald.de

Tim Dreier
Landkreis Dahme-Spreewald
Reutergasse 12
15907 Lübben (Spreewald)

Tel.: 03546 20-1204
Fax: 03546 20-1218
wahlleiter@dahme-spreewald.de

27
Dahme-Spreewald II/
Oder-Spree I

Michael Buhrke
Landkreis  Oder-Spree
Breitscheidstraße 7
15848 Beeskow

Tel.: 03366 35-1200
Fax: 03366 35-1209
kreiswahlleiter@l-os.de

Lothar Kaden
Landkreis Oder-Spree
Breitscheidstraße 7
15848 Beeskow

Tel.: 03366 35-4681
Fax: -
kreiswahlleiter@l-os.de

29
Oder-Spree II
30
Oder-Spree III

Christine Kinner
Landkreis Oder-Spree
Breitscheidstraße 7
15848 Beeskow

Tel.: 03366 35-3258
Fax: 03366 35-1319
kreiswahlleiter@l-os.de

Sascha Gehm
Landkreis Oder-Spree
Breitscheidstraße 7
15848 Beeskow

Tel.: 03366 35-1100
Fax: 03366 35-1109
kreiswahlleiter@l-os.de

31
Märkisch-Oderland I/
Oder-Spree IV

Kathrin Meyer
Landkreis Oder-Spree
Breitscheidstraße 7
15848 Beeskow

Tel.: 03366 35-1313
Fax: 03366 35-1319
kreiswahlleiter@l-os.de

Michael Rose
Landkreis Oder-Spree
Breitscheidstraße 7
15848 Beeskow

Tel.: 03366 35-1360
Fax: 03366 35-2379
kreiswahlleiter@l-os.de

32
Märkisch-Oderland II
33
Märkisch-Oderland III
34
Märkisch-Oderland IV

Martin Reiche
Kreisverwaltung
Märkisch-Oderland
Puschkinplatz 12
15306 Seelow

Tel.: 03346 850-6055
Fax: 03346 850-6059
kreiswahlleiter@landkreismol.de

Kerstin Schuba
Kreisverwaltung 
Märkisch-Oderland
Puschkinplatz 12
15306 Seelow

Tel.: 03346 850-6058
Fax: 03346 850-6059
kreiswahlleiter@landkreismol.de

35
Frankfurt (Oder)

Eyke Beckmann
Stadt Frankfurt (Oder)
Marktplatz 1
15230 Frankfurt (Oder)

Tel.: 0335 552-3001
Fax: 0335 552-883270
wahlbuero@frankfurt-oder.de
eyke.beckmann@frankfurt-oder.de

Max Meier
Stadt Frankfurt (Oder)
Marktplatz 1
15230 Frankfurt (Oder)

Tel.: 0335 552-3301
Fax: 0335 552-883270
wahlbuero@frankfurt-oder.de
max.meier@frankfurt-oder.de

36
Elbe-Elster I
37
Elbe-Elster II

Susann Kirst
Landkreis Elbe-Elster
Ludwig-Jahn-Straße 2
04916 Herzberg (Elster)

Tel.: 03535 461 325
Fax: 03535 461 311
wahlen@lkee.de

Anett Heppner
Landkreis Elbe-Elster
Ludwig-Jahn-Straße 2
04916 Herzberg (Elster)

Tel.: 03535 461 258
Fax: 03535 461 311
wahlen@lkee.de

38
Oberspreewald-Lausitz I

Susann Priemer
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Dubinaweg 1
01968 Senftenberg

Tel.: 03573 870-1435
Fax: 03573 870-1410
susann-priemer@osl-online.de

Stephan Hornak
Landkreis Oberspreewald- Lausitz
Dubinaweg 1
01968 Senftenberg

Tel.: 03573 870-1007
Fax: 03573 870-1010
stephan-hornak@osl-online.de

39
Oberspreewald-Lausitz II/
Spree-Neiße IV

Tom Karrasch
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Seestraße 28
01983  Großräschen

Tel.: 03573 697115
Fax: 03573 697119
Landtagswahl@osl-online.de

Jens Kruschwitz
Landkreis Spree-Neiße
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)

Tel.: 03562 986 15615
Fax: 03562 986 10088
j.kruschwitz-jobcenter@lkspn.de

40
Oberspreewald-Lausitz III/
Spree-Neiße III

Hans-Jörg Milinski
Job-Center Oberspreewald-Lausitz
Adolfstraße 1-3
01968 Senftenberg

Tel.: 03573 808 300
Fax: 03573 808 155
hans-joerg.milinski@jobcenter-ge.de

Bianca Köcher-Böning
Landkreis Spree-Neiße
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)

Tel.: 03562 986 15500
Fax: 03562 986 15588
b.koecher-boening-jobcenter@lkspn.de

41
Spree-Neiße I
42
Spree-Neiße II

Thomas Brase
Landkreis Spree-Neiße
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)

Tel.: 03562 986 16103
Fax: 03562 986 16188
hauptamt@lkspn.de

Sandra Szameit
Landkreis Spree-Neiße
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)

Tel.: 03562 986 15040
Fax: 03562 986 15088
s.szameit-sozialamt@lkspn.de

43
Cottbus I
44
Cottbus II

Carsten Konzack
Stadt Cottbus
Karl-Marx-Straße 67
03044 Cottbus

Tel.: 0355 612 3310
Fax: 0355 612 133310
wahlleiter@cottbus.de

Andreas Pohle
Stadt Cottbus
Karl-Marx-Straße 69
03044 Cottbus

Tel.: 0355 612 3305
Fax: 0355 612 133305
wahlleiter@cottbus.de

 

 

04.07.2024 - Beteiligungsanzeigen

Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 4. Juli 2024

Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 31 vom 7. August 2024, S. 682

Feststellung des Landeswahlleiters

Auf der Grundlage von § 21 Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17]) stellt der Landeswahlleiter für alle Wahlorgane verbindlich fest, dass nachstehende Vereinigungen ihre Beteiligung an der Wahl gemäß § 21 Absatz 2 BbgLWahlG angezeigt haben und in der Sitzung des Landeswahlausschusses vom 4. Juli 20124 als Partei oder politische Vereinigung anerkannt wurden.

Als vorschlagsberechtigte Parteien zugelassen werden:

  • DER DRITTE WEG (III. Weg),
  • Bündnis Deutschland,
  • WerteUnion (WU),
  • Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit (BSW),
  • Partei der Rentner (PDR).

Als vorschlagsberechtigte politische Vereinigungen zugelassen werden:

  • Demokraten Brandenburg,
  • Deutsch Land Wirtschaft (DLW).

Außerdem entschied der Landeswahlausschuss über die Zulassung der Listenvereinigung „Plus Brandenburg“ (Plus), die aus den Parteien „Piratenpartei Deutschland“ (PIRATEN), „Volt Deutschland“ (Volt) und „Ökologisch-Demokratische Partei“ (ÖDP) besteht.

Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 4. Juli 2024

Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 31 vom 7. August 2024, S. 682

Feststellung des Landeswahlleiters

Auf der Grundlage von § 21 Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17]) stellt der Landeswahlleiter für alle Wahlorgane verbindlich fest, dass nachstehende Vereinigungen ihre Beteiligung an der Wahl gemäß § 21 Absatz 2 BbgLWahlG angezeigt haben und in der Sitzung des Landeswahlausschusses vom 4. Juli 20124 als Partei oder politische Vereinigung anerkannt wurden.

Als vorschlagsberechtigte Parteien zugelassen werden:

  • DER DRITTE WEG (III. Weg),
  • Bündnis Deutschland,
  • WerteUnion (WU),
  • Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit (BSW),
  • Partei der Rentner (PDR).

Als vorschlagsberechtigte politische Vereinigungen zugelassen werden:

  • Demokraten Brandenburg,
  • Deutsch Land Wirtschaft (DLW).

Außerdem entschied der Landeswahlausschuss über die Zulassung der Listenvereinigung „Plus Brandenburg“ (Plus), die aus den Parteien „Piratenpartei Deutschland“ (PIRATEN), „Volt Deutschland“ (Volt) und „Ökologisch-Demokratische Partei“ (ÖDP) besteht.

14.08.2024 - Zugelassene Landeslisten und (Kreiswahl-)Bewerbende

Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024
 Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 14. August 2024

Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 33 (Ausgabe S) vom 26. August 2024, S. 716/2

Zugelassene Landeslisten, Landeslistenbewerberinnen und -bewerber sowie Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber

Gemäß § 30 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und § 41 Absatz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gibt der Landeswahlleiter bekannt, dass der Landeswahlausschuss am 9. August 2024 die Landeslisten der nachstehenden Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024 zugelassen hat:

Name der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung

Kurzbezeichnung

Wahlvorschlagsnummer

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

SPD

1

Alternative für Deutschland

AfD

2

Christlich Demokratische Union Deutschlands

CDU

3

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

GRÜNE/B 90

4

DIE LINKE

DIE LINKE

5

Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler

BVB / FREIE WÄHLER

6

Freie Demokratische Partei

FDP

7

PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ

Tierschutzpartei

8

Plus Brandenburg
- Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
- Volt Deutschland (Volt)
- Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP)

Plus

9

Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit

BSW

10

DER DRITTE WEG

III. Weg

11

Deutsche Kommunistische Partei

DKP

12

Deutsch Land Wirtschaft

DLW

13

WerteUnion

WU

14

Für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024 wurde keine Landesliste einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung der Sorben/Wenden eingereicht. Der Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 40 Absatz 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung bedarf es daher nicht.

Für die Wahl am 22. September 2024 sind nachstehende Landeslistenbewerbende sowie Wahlkreisbewerbende zugelassen:

Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024
 Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 14. August 2024

Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 33 (Ausgabe S) vom 26. August 2024, S. 716/2

Zugelassene Landeslisten, Landeslistenbewerberinnen und -bewerber sowie Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber

Gemäß § 30 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und § 41 Absatz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gibt der Landeswahlleiter bekannt, dass der Landeswahlausschuss am 9. August 2024 die Landeslisten der nachstehenden Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024 zugelassen hat:

Name der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung

Kurzbezeichnung

Wahlvorschlagsnummer

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

SPD

1

Alternative für Deutschland

AfD

2

Christlich Demokratische Union Deutschlands

CDU

3

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

GRÜNE/B 90

4

DIE LINKE

DIE LINKE

5

Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler

BVB / FREIE WÄHLER

6

Freie Demokratische Partei

FDP

7

PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ

Tierschutzpartei

8

Plus Brandenburg
- Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
- Volt Deutschland (Volt)
- Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP)

Plus

9

Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit

BSW

10

DER DRITTE WEG

III. Weg

11

Deutsche Kommunistische Partei

DKP

12

Deutsch Land Wirtschaft

DLW

13

WerteUnion

WU

14

Für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024 wurde keine Landesliste einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung der Sorben/Wenden eingereicht. Der Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 40 Absatz 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung bedarf es daher nicht.

Für die Wahl am 22. September 2024 sind nachstehende Landeslistenbewerbende sowie Wahlkreisbewerbende zugelassen:

07.10.2024 - Feststellung des endgültigen Ergebnisses

Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 7. Oktober 2024

Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 43 vom 30. Oktober 2024, S. 1031

Endgültiges Ergebnis der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg

Gemäß § 38 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl. I Nr. 17) geändert worden ist, und § 75 Absatz 1 Nr. 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung vom 25. Oktober 2023 (GVBl. II Nr. 69 S.1) gibt der Landeswahlleiter das endgültige Ergebnis der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg vom 22. September 2024 wie folgt bekannt:

Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024
Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 7. Oktober 2024

Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 43 vom 30. Oktober 2024, S. 1031

Endgültiges Ergebnis der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg

Gemäß § 38 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl. I Nr. 17) geändert worden ist, und § 75 Absatz 1 Nr. 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung vom 25. Oktober 2023 (GVBl. II Nr. 69 S.1) gibt der Landeswahlleiter das endgültige Ergebnis der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg vom 22. September 2024 wie folgt bekannt:

3. Sitzverteilung

Der Landeswahlausschuss stellte in seiner öffentlichen Sitzung am 7. Oktober 2024 auf der Grundlage des endgültigen Wahlergebnisses fest, dass

  • nachstehende Parteien bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nach § 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes berücksichtigt werden:

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
Alternative für Deutschland (AfD),
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit (BSW).

  • nachstehende Parteien, Listenvereinigung und politische Vereinigungen, die an der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024 teilgenommen haben, auf Grund der Regelung des § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten unberücksichtigt bleiben:

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90),
DIE LINKE (DIE LINKE),
Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER),
Freie Demokratische Partei (FDP),
PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei),
Plus Brandenburg (Plus),
- Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
- Volt Deutschland (Volt)
- Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP),
DER DRITTE WEG (III. Weg),
Deutsche Kommunistische Partei (DKP),
Deutsch Land Wirtschaft (DLW),
WerteUnion (WU).

  • gemäß § 3 Absatz 1 bis 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes auf die Landesliste der Partei:

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)  -  32 Sitze,
Alternative für Deutschland (AfD)   - 30 Sitze,
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)   - 12 Sitze,
Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit (BSW)   -  14 Sitze,
entfallen.

4. Gewählte Bewerberinnen und Bewerber aus den einzelnen Wahlkreisen

In 19 Landtagswahlkreisen errangen folgende Bewerberinnen und Bewerber der Partei „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)“ ein Direktmandat:

lfd. Nr.

Wahlkreis-Nr.

Vor- und Familienname

1

3

Prof. Dr. Ulrike Liedtke

2

5

Johannes Funke

3

6

Julia Sahi

4

7

Andreas Noack

5

8

Dr. Benjamin Grimm

6

16

Udo Wernitz

7

17

Britta Kornmesser

8

18

Melanie Balzer

9

19

Uwe Adler

10

20

Sebastian Rüter

11

21

Dr. Manja Schüle

12

22

Daniel Keller

13

23

Marcel Penquitt

14

24

Erik Stohn

15

25

Ines Seiler

16

26

Tina Fischer

17

27

Ludwig Scheetz

18

31

Jörg Vogelsänger

19

44

Lars Katzmarek

In 25 Landtagswahlkreisen errangen folgende Bewerberinnen und Bewerber der Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“ ein Direktmandat:

lfd. Nr.

Wahlkreis-Nr.

Vor- und Familienname

1

1

Jean-René Adam

2

2

Torsten Arndt

3

4

Kai Berger

4

9

Tim Zimmermann

5

10

Andreas Galau

6

11

Felix Teichner

7

12

Norbert Rescher

8

13

Roman Kuffert

9

14

Steffen John

10

15

Lena Kotré

11

28

Dr. Hans-Christoph Berndt

12

29

Dennis Hohloch

13

30

Kathleen Muxel

14

32

Erik Pardeik

15

33

Lars Günther

16

34

Falk Gerd Janke

17

35

Wilko Möller

18

36

Peter Drenske

19

37

Volker Nothing

20

38

Birgit Bessin

21

39

Fabian Jank

22

40

Daniel Münschke

23

41

Steffen Kubitzki

24

42

Michael Hanko

25

43

Jean-Pascal Hohm

5. Gewählte Bewerberinnen und Bewerber aus den einzelnen Landeslisten

Gemäß § 3 Absatz 5 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes wird von der für jede Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl die Zahl der von der jeweiligen Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Der Landeswahlausschuss stellte fest, dass somit aus der Landesliste der Partei:

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)   - 13 Sitze,
Alternative für Deutschland (AfD)   - 5 Sitze,
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)   - 12 Sitze,
Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit (BSW)   - 14 Sitze,
zu besetzen sind.

Der Landeswahlausschuss stellte in seiner öffentlichen Sitzung am 7. Oktober 2024 fest, dass aus den Landeslisten folgende Landeslistenbewerberinnen und Landeslistenbewerber der vorstehenden Parteien in der nachstehenden Reihenfolge gewählt worden sind:

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD):

Lfd. Nr.

Listenplatz

Vor- und Familienname

1

1

Dr. Dietmar Woidke

2

4

Katrin Lange

3

7

Björn Lüttmann

4

8

Katja Poschmann

5

9

Wolfgang Roick

6

10

Elske Hildebrandt

7

12

Hanka Mittelstädt

8

18

Annemarie Wolff

9

19

Kurt Fischer

10

20

Nadine Graßmel

11

21

Matthias Steinfurth

12

22

Martina Maxi Schmidt

13

24

Sina Schönbrunn

 Alternative für Deutschland (AfD):

Lfd. Nr.

Listenplatz

Vor- und Familienname

1

4

Daniel Freiherr von Lützow

2

6

Dr. Dominik Kaufner

3

7

Lars Hünich

4

8

Benjamin Filter

5

11

Dr. Daniela Rita Oeynhausen

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU):

Lfd. Nr.

Listenplatz

Vor- und Familienname

1

1

Dr. Jan Redmann

2

2

Kristy Augustin

3

3

Gordon Hoffmann

4

4

Rainer Genilke

5

5

Steeven Bretz

6

6

Dr. Saskia Ludwig

7

7

Frank Bommert

8

8

Prof. Dr. Michael Schierack

9

9

Nicole Walter-Mundt

10

10

Danny Eichelbaum

11

11

Julian Brüning

12

12

Ellen Fährmann

Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit (BSW):

Lfd. Nr.

Listenplatz

Vor- und Familienname

1

1

Robert Crumbach

2

2

Dr. Jouleen Gruhn

3

3

Stefan Roth

4

4

Niels-Olaf Lüders

5

5

André von Ossowski

6

6

Melanie Matzies-Köhler

7

7

Falk Peschel

8

8

Sven Hornauf

9

9

Jenny Meyer

10

10

Andreas Kutsche

11

11

Simon Reinhard

12

12

Christian Dorst

13

13

Gunnar Lehmann

14

14

Oliver Skopec

6. Ersatzpersonen

Der Landeswahlausschuss stellte weiter fest, dass nachstehende Bewerberinnen und Bewerber aus den Landeslisten der Parteien „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)“, „Alternative für Deutschland (AfD)“, „Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)“ und „Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit (BSW)“ Ersatzpersonen sind:

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD):

lfd. Nr.

Listenplatz

Vor- und Familienname

1

30

Annett Klingsporn

2

31

Daniel Neubecker

3

33

Ravindra Gujjula

4

34

Maria Kampermann

5

35

Michael Witt

6

36

Alma Kleen

7

38

Rica König

8

39

Gunnar Kurth

9

40

Katharina Knaack

10

41

Dominic Hake

11

42

Jennifer Collin-Feeder

12

43

Jeremy Scheibe

13

44

Laura Adebahr

14

45

Björn Wotschefski

15

46

Katharin Anna Dziuba

16

48

Janine Schollbach

17

49

Peter Wolf

18

50

Gudrun Utz

19

51

Fabian Blöchl

20

52

Lisa Gregor

21

53

Martin Höntsch

22

54

Jutta Werbelow

23

55

Ulf Kühnel

24

56

Daniela Maurer

25

57

Georg Friedrich Händel

26

58

Claudia Eller-Funke

27

59

Leonel Richy Andicene

28

60

Swantje Rosenboom-Lehmann

29

61

Lambert Wolff

30

62

Emily Jahn

31

63

Raik Baugatz

32

64

Sabine Harding

33

65

Ron Straßburg

34

66

Christine Freund

35

67

Uwe Schüler

36

68

Sabine Gärtner

37

69

Martin Stransky

38

70

Katharina Queisser

39

71

Thomas Lochthofen

40

72

Susanne Heyer

41

73

Finn Kuhne

42

74

Lydia Jordan

43

75

Dr. Karsten Tischer

44

76

Birgit Brandenbusch

45

77

Norbert Nemitz

46

78

Antonia Müller

47

79

Hartmut Leib

48

80

Vivien Semrau

49

81

Ulrich Jung

50

82

Jana Tattenberg

51

83

Christian Penzel

52

84

Viviane Gruschinske

53

85

Marcel Kirchner

54

86

Nadine Lilienthal

55

87

Tony Sieg

 Alternative für Deutschland (AfD):

lfd. Nr.

Listenplatz

Vor- und Familienname

1

12

Marlon Deter

2

15

Lars  Schieske

3

17

Heiko Gehring

4

18

Dr. Philip Zeschmann

5

19

Marco Länger

6

20

Yvonne Prause

7

21

Wobeto Helmar

8

22

Heiko Prüwer

9

24

Chaled-Uwe Said

10

25

Daniel Pommerenke

11

26

Peggy Lindemann

12

28

Lion Edler

13

29

Henry Preuß

14

30

Klaus-Martin Bastert

15

31

Brigitte Doberstein-Güßmann

16

32

Uwe Homm

17

33

Martina Anette Müller-Schmölzer

18

35

Gerhard Vierfuß

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU):

lfd. Nr.

Listenplatz

Vor- und Familienname

1

13

Corrado Gursch

2

14

Danko Jur

3

15

Michael Möckel

4

16

Laura Strohschneider

5

17

Ulrike Mauersberger

6

18

Jens Schreinicke

7

19

Dierk Lause

8

20

Dr. Adeline Abimnwi Awemo

9

21

Julia Kaeding

10

22

Lucas Magister

11

23

Tanja Mutschischk

12

24

Jens Kaehlert

13

25

André Schaller

14

26

Paul-Eric Lipinski

15

27

Björn Lakenmacher

16

28

Felix Börninck

17

29

Margarita Stark

18

30

Kay Drews

19

31

Mirna Richel

20

32

Florian Hübner

21

33

Thomas Boxhorn

22

34

René Kochan

23

35

Dr. Markus Zaplata

24

36

Kevin Bolz

25

37

Sven Grosche

26

38

Klaus Rundorf

27

39

Karsten Schmidt

28

40

Olaf Peter

29

41

Christian Schroeder

30

42

Kay Juschka

31

43

Larissa Markus

32

44

Kathrin Heilmann

33

45

Erhard Winkler

Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit (BSW):

lfd. Nr.

Listenplatz

Vor- und Familienname

1

15

Till Sickert

2

16

Heidi Hauffe

3

17

Oliver Schulz

4

18

Jernou Chahin

5

19

Tobias Thieme

6

20

Dr. Corinna Lüthje

7

21

Manuel Lipke

8

22

Dagmar Wilde

9

23

Bernd Lachmann

10

24

Frank Lauterbach

11

25

Prof. Dr. Wolfram Meyerhöfer

12

26

Torsten Koch

13

27

Eckhart Stein

14

28

Wolfgang Scharmer

15

29

Marvin Knappe

16

30

Vinzenz Lorenz

3. Sitzverteilung

Der Landeswahlausschuss stellte in seiner öffentlichen Sitzung am 7. Oktober 2024 auf der Grundlage des endgültigen Wahlergebnisses fest, dass

  • nachstehende Parteien bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nach § 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes berücksichtigt werden:

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
Alternative für Deutschland (AfD),
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit (BSW).

  • nachstehende Parteien, Listenvereinigung und politische Vereinigungen, die an der Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024 teilgenommen haben, auf Grund der Regelung des § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten unberücksichtigt bleiben:

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90),
DIE LINKE (DIE LINKE),
Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / Freie Wähler (BVB / FREIE WÄHLER),
Freie Demokratische Partei (FDP),
PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei),
Plus Brandenburg (Plus),
- Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
- Volt Deutschland (Volt)
- Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP),
DER DRITTE WEG (III. Weg),
Deutsche Kommunistische Partei (DKP),
Deutsch Land Wirtschaft (DLW),
WerteUnion (WU).

  • gemäß § 3 Absatz 1 bis 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes auf die Landesliste der Partei:

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)  -  32 Sitze,
Alternative für Deutschland (AfD)   - 30 Sitze,
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)   - 12 Sitze,
Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit (BSW)   -  14 Sitze,
entfallen.

4. Gewählte Bewerberinnen und Bewerber aus den einzelnen Wahlkreisen

In 19 Landtagswahlkreisen errangen folgende Bewerberinnen und Bewerber der Partei „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)“ ein Direktmandat:

lfd. Nr.

Wahlkreis-Nr.

Vor- und Familienname

1

3

Prof. Dr. Ulrike Liedtke

2

5

Johannes Funke

3

6

Julia Sahi

4

7

Andreas Noack

5

8

Dr. Benjamin Grimm

6

16

Udo Wernitz

7

17

Britta Kornmesser

8

18

Melanie Balzer

9

19

Uwe Adler

10

20

Sebastian Rüter

11

21

Dr. Manja Schüle

12

22

Daniel Keller

13

23

Marcel Penquitt

14

24

Erik Stohn

15

25

Ines Seiler

16

26

Tina Fischer

17

27

Ludwig Scheetz

18

31

Jörg Vogelsänger

19

44

Lars Katzmarek

In 25 Landtagswahlkreisen errangen folgende Bewerberinnen und Bewerber der Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“ ein Direktmandat:

lfd. Nr.

Wahlkreis-Nr.

Vor- und Familienname

1

1

Jean-René Adam

2

2

Torsten Arndt

3

4

Kai Berger

4

9

Tim Zimmermann

5

10

Andreas Galau

6

11

Felix Teichner

7

12

Norbert Rescher

8

13

Roman Kuffert

9

14

Steffen John

10

15

Lena Kotré

11

28

Dr. Hans-Christoph Berndt

12

29

Dennis Hohloch

13

30

Kathleen Muxel

14

32

Erik Pardeik

15

33

Lars Günther

16

34

Falk Gerd Janke

17

35

Wilko Möller

18

36

Peter Drenske

19

37

Volker Nothing

20

38

Birgit Bessin

21

39

Fabian Jank

22

40

Daniel Münschke

23

41

Steffen Kubitzki

24

42

Michael Hanko

25

43

Jean-Pascal Hohm

5. Gewählte Bewerberinnen und Bewerber aus den einzelnen Landeslisten

Gemäß § 3 Absatz 5 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes wird von der für jede Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl die Zahl der von der jeweiligen Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Der Landeswahlausschuss stellte fest, dass somit aus der Landesliste der Partei:

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)   - 13 Sitze,
Alternative für Deutschland (AfD)   - 5 Sitze,
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)   - 12 Sitze,
Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit (BSW)   - 14 Sitze,
zu besetzen sind.

Der Landeswahlausschuss stellte in seiner öffentlichen Sitzung am 7. Oktober 2024 fest, dass aus den Landeslisten folgende Landeslistenbewerberinnen und Landeslistenbewerber der vorstehenden Parteien in der nachstehenden Reihenfolge gewählt worden sind:

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD):

Lfd. Nr.

Listenplatz

Vor- und Familienname

1

1

Dr. Dietmar Woidke

2

4

Katrin Lange

3

7

Björn Lüttmann

4

8

Katja Poschmann

5

9

Wolfgang Roick

6

10

Elske Hildebrandt

7

12

Hanka Mittelstädt

8

18

Annemarie Wolff

9

19

Kurt Fischer

10

20

Nadine Graßmel

11

21

Matthias Steinfurth

12

22

Martina Maxi Schmidt

13

24

Sina Schönbrunn

 Alternative für Deutschland (AfD):

Lfd. Nr.

Listenplatz

Vor- und Familienname

1

4

Daniel Freiherr von Lützow

2

6

Dr. Dominik Kaufner

3

7

Lars Hünich

4

8

Benjamin Filter

5

11

Dr. Daniela Rita Oeynhausen

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU):

Lfd. Nr.

Listenplatz

Vor- und Familienname

1

1

Dr. Jan Redmann

2

2

Kristy Augustin

3

3

Gordon Hoffmann

4

4

Rainer Genilke

5

5

Steeven Bretz

6

6

Dr. Saskia Ludwig

7

7

Frank Bommert

8

8

Prof. Dr. Michael Schierack

9

9

Nicole Walter-Mundt

10

10

Danny Eichelbaum

11

11

Julian Brüning

12

12

Ellen Fährmann

Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit (BSW):

Lfd. Nr.

Listenplatz

Vor- und Familienname

1

1

Robert Crumbach

2

2

Dr. Jouleen Gruhn

3

3

Stefan Roth

4

4

Niels-Olaf Lüders

5

5

André von Ossowski

6

6

Melanie Matzies-Köhler

7

7

Falk Peschel

8

8

Sven Hornauf

9

9

Jenny Meyer

10

10

Andreas Kutsche

11

11

Simon Reinhard

12

12

Christian Dorst

13

13

Gunnar Lehmann

14

14

Oliver Skopec

6. Ersatzpersonen

Der Landeswahlausschuss stellte weiter fest, dass nachstehende Bewerberinnen und Bewerber aus den Landeslisten der Parteien „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)“, „Alternative für Deutschland (AfD)“, „Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)“ und „Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit (BSW)“ Ersatzpersonen sind:

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD):

lfd. Nr.

Listenplatz

Vor- und Familienname

1

30

Annett Klingsporn

2

31

Daniel Neubecker

3

33

Ravindra Gujjula

4

34

Maria Kampermann

5

35

Michael Witt

6

36

Alma Kleen

7

38

Rica König

8

39

Gunnar Kurth

9

40

Katharina Knaack

10

41

Dominic Hake

11

42

Jennifer Collin-Feeder

12

43

Jeremy Scheibe

13

44

Laura Adebahr

14

45

Björn Wotschefski

15

46

Katharin Anna Dziuba

16

48

Janine Schollbach

17

49

Peter Wolf

18

50

Gudrun Utz

19

51

Fabian Blöchl

20

52

Lisa Gregor

21

53

Martin Höntsch

22

54

Jutta Werbelow

23

55

Ulf Kühnel

24

56

Daniela Maurer

25

57

Georg Friedrich Händel

26

58

Claudia Eller-Funke

27

59

Leonel Richy Andicene

28

60

Swantje Rosenboom-Lehmann

29

61

Lambert Wolff

30

62

Emily Jahn

31

63

Raik Baugatz

32

64

Sabine Harding

33

65

Ron Straßburg

34

66

Christine Freund

35

67

Uwe Schüler

36

68

Sabine Gärtner

37

69

Martin Stransky

38

70

Katharina Queisser

39

71

Thomas Lochthofen

40

72

Susanne Heyer

41

73

Finn Kuhne

42

74

Lydia Jordan

43

75

Dr. Karsten Tischer

44

76

Birgit Brandenbusch

45

77

Norbert Nemitz

46

78

Antonia Müller

47

79

Hartmut Leib

48

80

Vivien Semrau

49

81

Ulrich Jung

50

82

Jana Tattenberg

51

83

Christian Penzel

52

84

Viviane Gruschinske

53

85

Marcel Kirchner

54

86

Nadine Lilienthal

55

87

Tony Sieg

 Alternative für Deutschland (AfD):

lfd. Nr.

Listenplatz

Vor- und Familienname

1

12

Marlon Deter

2

15

Lars  Schieske

3

17

Heiko Gehring

4

18

Dr. Philip Zeschmann

5

19

Marco Länger

6

20

Yvonne Prause

7

21

Wobeto Helmar

8

22

Heiko Prüwer

9

24

Chaled-Uwe Said

10

25

Daniel Pommerenke

11

26

Peggy Lindemann

12

28

Lion Edler

13

29

Henry Preuß

14

30

Klaus-Martin Bastert

15

31

Brigitte Doberstein-Güßmann

16

32

Uwe Homm

17

33

Martina Anette Müller-Schmölzer

18

35

Gerhard Vierfuß

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU):

lfd. Nr.

Listenplatz

Vor- und Familienname

1

13

Corrado Gursch

2

14

Danko Jur

3

15

Michael Möckel

4

16

Laura Strohschneider

5

17

Ulrike Mauersberger

6

18

Jens Schreinicke

7

19

Dierk Lause

8

20

Dr. Adeline Abimnwi Awemo

9

21

Julia Kaeding

10

22

Lucas Magister

11

23

Tanja Mutschischk

12

24

Jens Kaehlert

13

25

André Schaller

14

26

Paul-Eric Lipinski

15

27

Björn Lakenmacher

16

28

Felix Börninck

17

29

Margarita Stark

18

30

Kay Drews

19

31

Mirna Richel

20

32

Florian Hübner

21

33

Thomas Boxhorn

22

34

René Kochan

23

35

Dr. Markus Zaplata

24

36

Kevin Bolz

25

37

Sven Grosche

26

38

Klaus Rundorf

27

39

Karsten Schmidt

28

40

Olaf Peter

29

41

Christian Schroeder

30

42

Kay Juschka

31

43

Larissa Markus

32

44

Kathrin Heilmann

33

45

Erhard Winkler

Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit (BSW):

lfd. Nr.

Listenplatz

Vor- und Familienname

1

15

Till Sickert

2

16

Heidi Hauffe

3

17

Oliver Schulz

4

18

Jernou Chahin

5

19

Tobias Thieme

6

20

Dr. Corinna Lüthje

7

21

Manuel Lipke

8

22

Dagmar Wilde

9

23

Bernd Lachmann

10

24

Frank Lauterbach

11

25

Prof. Dr. Wolfram Meyerhöfer

12

26

Torsten Koch

13

27

Eckhart Stein

14

28

Wolfgang Scharmer

15

29

Marvin Knappe

16

30

Vinzenz Lorenz

Formblätter Unterstützungsunterschriften

Herausgabe von Formblättern (Landesliste) an Parteien und politische Vereinigungen zum Sammeln von Unterstützungsunterschriften für die Beteiligung an der Landtagswahl am 22. September 2024

Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages nicht aufgrund eines zurechenbaren Wohlvorschlags mit mindestens einem im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten sind, benötigen für die Zulassung ihrer Landesliste die persönliche Unterschrift von mindestens 2.000 Wahlberechtigten ("Unterstützungsunterschriften"). Diese müssen auf dem eigens dazu vom Landeswahlleiter herausgegebenen Formular geleistet werden. Folgende Parteien und politischen Vereinigungen haben ein entsprechendes Formular (gesiegelt und unterschrieben vom Landeswahlleiter) erhalten:

Partei/politische Vereinigung/Listenvereinigung Ausgabedatum
die partei der sorben - PDS 04.08.2023
PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ - Tierschutzpartei   12.09.2023
Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative - Die PARTEI 14.11.2023
Plus Brandenburg - Plus 01.12.2023
bergpartei, die überpartei - B 08.12.2023
DER DRITTE WEG - III. Weg 12.12.2023
Deutsche Kommunistische Partei - DKP 25.03.2024
Demokraten Brandenburg 22.04.2024
Basisdemokratische Partei Deutschland - dieBasis 23.04.2024
WerteUnion - WU 16.05.2024
Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit - BSW 02.07.2024
Partei der Rentner - PDR 08.07.2024
Deutsch Land Wirtschaft - DLW 10.07.2024

Herausgabe von Formblättern (Landesliste) an Parteien und politische Vereinigungen zum Sammeln von Unterstützungsunterschriften für die Beteiligung an der Landtagswahl am 22. September 2024

Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages nicht aufgrund eines zurechenbaren Wohlvorschlags mit mindestens einem im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten sind, benötigen für die Zulassung ihrer Landesliste die persönliche Unterschrift von mindestens 2.000 Wahlberechtigten ("Unterstützungsunterschriften"). Diese müssen auf dem eigens dazu vom Landeswahlleiter herausgegebenen Formular geleistet werden. Folgende Parteien und politischen Vereinigungen haben ein entsprechendes Formular (gesiegelt und unterschrieben vom Landeswahlleiter) erhalten:

Partei/politische Vereinigung/Listenvereinigung Ausgabedatum
die partei der sorben - PDS 04.08.2023
PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ - Tierschutzpartei   12.09.2023
Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative - Die PARTEI 14.11.2023
Plus Brandenburg - Plus 01.12.2023
bergpartei, die überpartei - B 08.12.2023
DER DRITTE WEG - III. Weg 12.12.2023
Deutsche Kommunistische Partei - DKP 25.03.2024
Demokraten Brandenburg 22.04.2024
Basisdemokratische Partei Deutschland - dieBasis 23.04.2024
WerteUnion - WU 16.05.2024
Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit - BSW 02.07.2024
Partei der Rentner - PDR 08.07.2024
Deutsch Land Wirtschaft - DLW 10.07.2024

Wahltermin

Die Verfassung des Landes Brandenburg (Artikel 62 Absatz 1) gibt den Zeitrahmen vor, in dem eine Landtagswahl stattfinden muss. Danach findet eine Neuwahl frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach dem Beginn der jeweils laufenden Wahlperiode an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt (§ 4 Brandenburgisches Landeswahlgesetz). Dabei wird berücksichtigt, dass die Termine für Landtagswahlen möglichst nicht mit den Hauptferienzeiten kollidieren. Das ist in der derzeitigen Wahlperiode die Zeitspanne zwischen dem 26. Juni und dem 25. September 2024.

Als Wahltermin für die regulär im Herbst 2024 stattfindende Wahl zum 8. Landtag Brandenburg hat die Präsidentin des Landtages Brandenburg im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtags Brandenburg den 22. September 2024 festgelegt. Die öffentlich Bekanntmachung erfolgte am 3. Mai 2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg (GVBl. I - 2023, Nr. 11).

Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des brandenburgischen Landtages, müssen vorgezogene Neuwahlen innerhalb von 70 Tagen nach der Auflösungsentscheidung stattfinden.

Die Verfassung des Landes Brandenburg (Artikel 62 Absatz 1) gibt den Zeitrahmen vor, in dem eine Landtagswahl stattfinden muss. Danach findet eine Neuwahl frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach dem Beginn der jeweils laufenden Wahlperiode an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt (§ 4 Brandenburgisches Landeswahlgesetz). Dabei wird berücksichtigt, dass die Termine für Landtagswahlen möglichst nicht mit den Hauptferienzeiten kollidieren. Das ist in der derzeitigen Wahlperiode die Zeitspanne zwischen dem 26. Juni und dem 25. September 2024.

Als Wahltermin für die regulär im Herbst 2024 stattfindende Wahl zum 8. Landtag Brandenburg hat die Präsidentin des Landtages Brandenburg im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtags Brandenburg den 22. September 2024 festgelegt. Die öffentlich Bekanntmachung erfolgte am 3. Mai 2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg (GVBl. I - 2023, Nr. 11).

Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des brandenburgischen Landtages, müssen vorgezogene Neuwahlen innerhalb von 70 Tagen nach der Auflösungsentscheidung stattfinden.

Wahlkreiseinteilung / Wahlkreiskarte

Das Wahlgebiet zur Landtagswahl umfasst das Gebiet des Landes Brandenburg und ist in Wahlkreise untergliedert, die wiederum in Wahlbezirke eingeteilt sind.

Wahlkreiseinteilung

Das Land Brandenburg ist in 44 Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlkreise sind so zugeschnitten, dass sie möglichst die gleiche Anzahl an Wahlberechtigten aufweisen. Sie sollen ein zusammenhängendes Ganzes bilden und möglichst unter der Wahrung der örtlichen Verhältnisse gebildet werden. Die Wahlkreise sollen auch im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung möglichst beständig sein. Die Wahlkreise ergeben sich aus der Anlage des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes.

Die Notwendigkeit der Neuabgrenzung einzelner Wahlkreise ergibt sich dann, wenn die Zahl der Wahlberechtigten in einem Wahlkreis zu stark nach oben oder unten von der durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten aller Wahlkreise abweicht oder wenn sich die Grenzen einer Gemeinde oder eines Amtes ändern, sodass Wahlkreisgrenzen die Gemeinde dann teilen würden bzw. das Amt durch Änderung seiner überwiegenden Größe einem anderen Wahlkreis zugeteilt werden muss.

Ein Link zum Dritten Gesetz zur Änderung der Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Landtag Brandenburg (3. Wahlkreisänderungsgesetz 3. WKÄndG) vom 2. März 2023 finden Sie hier.

Das Wahlgebiet zur Landtagswahl umfasst das Gebiet des Landes Brandenburg und ist in Wahlkreise untergliedert, die wiederum in Wahlbezirke eingeteilt sind.

Wahlkreiseinteilung

Das Land Brandenburg ist in 44 Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlkreise sind so zugeschnitten, dass sie möglichst die gleiche Anzahl an Wahlberechtigten aufweisen. Sie sollen ein zusammenhängendes Ganzes bilden und möglichst unter der Wahrung der örtlichen Verhältnisse gebildet werden. Die Wahlkreise sollen auch im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung möglichst beständig sein. Die Wahlkreise ergeben sich aus der Anlage des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes.

Die Notwendigkeit der Neuabgrenzung einzelner Wahlkreise ergibt sich dann, wenn die Zahl der Wahlberechtigten in einem Wahlkreis zu stark nach oben oder unten von der durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten aller Wahlkreise abweicht oder wenn sich die Grenzen einer Gemeinde oder eines Amtes ändern, sodass Wahlkreisgrenzen die Gemeinde dann teilen würden bzw. das Amt durch Änderung seiner überwiegenden Größe einem anderen Wahlkreis zugeteilt werden muss.

Ein Link zum Dritten Gesetz zur Änderung der Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Landtag Brandenburg (3. Wahlkreisänderungsgesetz 3. WKÄndG) vom 2. März 2023 finden Sie hier.

Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg 2024

Wahlkreis-nummer Wahlkreisbereich
1 Prignitz I Amt Bad Wilsnack/Weisen
    Gemeinde Gumtow
    Gemeinde Karstädt
    Amt Lenzen-Elbtalaue
    Stadt Perleberg
    Gemeinde Plattenburg
    Stadt Wittenberge
2 Prignitz II/ Ostprignitz-Ruppin II Gemeinde Groß Pankow (Prignitz)
    Gemeinde Heiligengrabe
    Stadt Kyritz
    Amt Meyenburg
    Stadt Pritzwalk
    Amt Putlitz-Berge
    Stadt Wittstock/Dosse
3 Ostprignitz-Ruppin I Gemeinde Fehrbellin
    Amt Lindow (Mark)
    Stadt Neuruppin
    Stadt Rheinsberg
    Amt Temnitz
4 Ostprignitz-Ruppin III/ Havelland III Gemeinde Milower Land
    Amt Neustadt (Dosse)
    Stadt Premnitz
    Stadt Rathenow
    Amt Rhinow
    Gemeinde Wusterhausen/Dosse
5 Havelland I Gemeinde Brieselang
    Amt Friesack
    Stadt Ketzin/Havel
    Stadt Nauen
    Amt Nennhausen
    Gemeinde Wustermark
6 Havelland II Gemeinde Dallgow-Döberitz
    Stadt Falkensee
    Gemeinde Schönwalde-Glien
7 Oberhavel I Stadt Hennigsdorf
    Stadt Kremmen
    Gemeinde Löwenberger Land
    Gemeinde Oberkrämer
    Stadt Velten
8 Oberhavel II Gemeinde Birkenwerder
    Gemeinde Glienicke/Nordbahn
    Stadt Hohen Neuendorf
    Gemeinde Mühlenbecker Land
9 Oberhavel III Gemeinde Leegebruch
    Stadt Liebenwalde
    Stadt Oranienburg
10 Uckermark III/ Oberhavel IV Gemeinde Boitzenburger Land
    Stadt Fürstenberg/Havel
    Amt Gransee und Gemeinden
    Stadt Lychen
    Stadt Templin
    Stadt Zehdenick
11 Uckermark I Stadt Angermünde
    Amt Brüssow (Uckermark)
    Amt Gerswalde
    Amt Gramzow
    Gemeinde Nordwestuckermark
    Stadt Prenzlau
    Gemeinde Uckerland
12 Uckermark II Amt Gartz (Oder)
    Gemeinde Pinnow
    Stadt Schwedt/Oder
13 Barnim I Stadt Eberswalde
    Amt Joachimsthal (Schorfheide)
    Gemeinde Schorfheide
14 Barnim II Stadt Bernau bei Berlin
    Gemeinde Panketal
15 Barnim III Gemeinde Ahrensfelde
    Amt Biesenthal-Barnim
    Amt Britz-Chorin-Oderberg
    Gemeinde Wandlitz
    Stadt Werneuchen
16 Brandenburg an der Havel I/ Potsdam-Mittelmark I Amt Beetzsee
Amt Brück
    Gemeinde Groß Kreutz (Havel)
    Gemeinde Kloster Lehnin
    Amt Wusterwitz
    Amt Ziesar
    von der Stadt Brandenburg an der Havel die Stadtteile
    Görden
    Plaue
17 Brandenburg an der Havel II von der Stadt Brandenburg an der Havel die Stadt- oder Ortsteile
    Altstadt
    Dom
    Hohenstücken
    Kirchmöser
    Neustadt
    Nord
    Gollwitz
    Wust
18 Potsdam-Mittelmark II Stadt Beelitz
    Stadt Bad Belzig
    Gemeinde Michendorf
    Amt Niemegk
Gemeinde Schwielowsee
    Gemeinde Seddiner See
    Stadt Treuenbrietzen
    Gemeinde Wiesenburg/Mark
19 Potsdam-Mittelmark III/ Potsdam III Stadt Werder (Havel)
    von der Landeshauptstadt die Stadt- oder Ortsteile
    Bornim
    Bornstedt
    Eiche
    Fahrland
    Golm
    Groß Glienicke
    Grube
    Marquardt
    Nedlitz
    Neu Fahrland
    Sacrow
    Satzkorn
    Uetz-Paaren
20 Potsdam-Mittelmark IV Gemeinde Kleinmachnow
    Gemeinde Nuthetal
    Gemeinde Stahnsdorf
    Stadt Teltow
21 Potsdam I von der Landeshauptstadt die Stadt- oder Ortsteile
    Nördliche Innenstadt
    Babelsberg
    Klein Glienicke
    Westliche Vorstädte
    Nördliche Vorstädte
22 Potsdam II von der Landeshauptstadt die Stadt- oder Ortsteile
    Drewitz
    Kirchsteigfeld
    Potsdam Süd
    Stern
    Südliche Innenstadt/Zentrum Ost
23 Teltow-Fläming I Gemeinde Am Mellensee
    Gemeinde Großbeeren
    Stadt Ludwigsfelde
    Gemeinde Nuthe-Urstromtal
    Stadt Trebbin
24 Teltow-Fläming II Amt Dahme/Mark
    Stadt Jüterbog
    Stadt Luckenwalde
    Gemeinde Niedergörsdorf
25 Teltow-Fläming III Stadt Baruth/Mark
    Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
    Gemeinde Rangsdorf
    Stadt Zossen
26 Dahme-Spreewald I Gemeinde Bestensee
    Gemeinde Eichwalde
    Stadt Mittenwalde
    Gemeinde Schönefeld
    Gemeinde Schulzendorf
    Stadt Wildau
    Gemeinde Zeuthen
27 Dahme-Spreewald II/ Oder-Spree I Stadt Königs Wusterhausen
    Amt Scharmützelsee
    Amt Spreenhagen
    Stadt Storkow (Mark)
    Gemeinde Tauche
28 Dahme-Spreewald III Gemeinde Heideblick
    Gemeinde Heidesee
    Amt Lieberose/Oberspreewald
    Stadt Lübben (Spreewald)
    Stadt Luckau
    Gemeinde Märkische Heide
    Amt Schenkenländchen
    Amt Unterspreewald
29 Oder-Spree II Amt Brieskow-Finkenheerd
    Stadt Eisenhüttenstadt
    Stadt Friedland
    Amt Neuzelle
    Amt Schlaubetal
30 Oder-Spree III Stadt Beeskow
    Stadt Fürstenwalde/Spree
    Gemeinde Grünheide (Mark)
    Amt Odervorland
    Gemeinde Rietz-Neuendorf
31 Märkisch-Oderland I/ Oder-Spree IV Stadt Erkner
    Gemeinde Hoppegarten
    Gemeinde Neuenhagen bei Berlin
    Gemeinde Schöneiche bei Berlin
    Gemeinde Woltersdorf
32 Märkisch-Oderland II Gemeinde Petershagen/Eggersdorf
    Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin
    Stadt Strausberg
33 Märkisch-Oderland III Stadt Altlandsberg
    Stadt Bad Freienwalde (Oder)
    Amt Barnim-Oderbruch
    Amt Falkenberg-Höhe
    Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf
    Stadt Wriezen
34 Märkisch-Oderland IV Amt Golzow
    Amt Lebus
    Gemeinde Letschin
    Amt Märkische Schweiz
    Stadt Müncheberg
    Stadt Seelow
    Amt Seelow-Land
35 Frankfurt (Oder) Stadt Frankfurt (Oder)
36 Elbe-Elster I Stadt Finsterwalde
    Stadt Herzberg (Elster)
    Amt Kleine Elster (Niederlausitz)
    von der Verbandsgemeinde Liebenwerda
- die Stadt Falkenberg/Elster und
- die Stadt Uebigau-Wahrenbrück
Amt Schlieben
    Stadt Schönewalde
    Stadt Sonnewalde
37 Elbe-Elster II Stadt Doberlug-Kirchhain
    Amt Elsterland
    Stadt Elsterwerda
    von der Verbandsgemeinde Liebenwerda
- die Stadt Bad Liebenwerda und
- die Stadt Mühlberg/Elbe
    Amt Plessa
    Gemeinde Röderland
    Amt Schradenland
38 Oberspreewald-Lausitz I Stadt Lauchhammer
    Amt Ortrand
    Amt Ruhland
    Gemeinde Schipkau
    Stadt Schwarzheide
39 Oberspreewald-Lausitz II/ Spree-Neiße IV Amt Altdöbern
    Stadt Drebkau
    Stadt Großräschen
    Stadt Senftenberg
40 Oberspreewald-Lausitz III/ Spree-Neiße III Amt Burg (Spreewald)
    Stadt Calau
    Gemeinde Kolkwitz
    Stadt Lübbenau/Spreewald
    Stadt Vetschau/Spreewald
41 Spree-Neiße I Stadt Guben
    Stadt Forst (Lausitz)
    Amt Peitz
    Gemeinde Schenkendöbern
42 Spree-Neiße II Amt Döbern-Land
    Gemeinde Neuhausen/Spree
    Stadt Spremberg
    Stadt Welzow
43 Cottbus I von der Stadt Cottbus die Stadt- oder Ortsteile
    Branitz
    Dissenchen
    Döbbrick
    Merzdorf
    Mitte
    Sandow
    Saspow
    Schmellwitz
    Sielow
    Skadow
    Willmersdorf
44 Cottbus II von der Stadt Cottbus die Stadt- oder Ortsteile
    Kahren
    Madlow
    Sachsendorf
    Spremberger Vorstadt
    Ströbitz
    Gallinchen
    Groß Gaglow
    Kiekebusch

Wahlkreis-nummer Wahlkreisbereich
1 Prignitz I Amt Bad Wilsnack/Weisen
    Gemeinde Gumtow
    Gemeinde Karstädt
    Amt Lenzen-Elbtalaue
    Stadt Perleberg
    Gemeinde Plattenburg
    Stadt Wittenberge
2 Prignitz II/ Ostprignitz-Ruppin II Gemeinde Groß Pankow (Prignitz)
    Gemeinde Heiligengrabe
    Stadt Kyritz
    Amt Meyenburg
    Stadt Pritzwalk
    Amt Putlitz-Berge
    Stadt Wittstock/Dosse
3 Ostprignitz-Ruppin I Gemeinde Fehrbellin
    Amt Lindow (Mark)
    Stadt Neuruppin
    Stadt Rheinsberg
    Amt Temnitz
4 Ostprignitz-Ruppin III/ Havelland III Gemeinde Milower Land
    Amt Neustadt (Dosse)
    Stadt Premnitz
    Stadt Rathenow
    Amt Rhinow
    Gemeinde Wusterhausen/Dosse
5 Havelland I Gemeinde Brieselang
    Amt Friesack
    Stadt Ketzin/Havel
    Stadt Nauen
    Amt Nennhausen
    Gemeinde Wustermark
6 Havelland II Gemeinde Dallgow-Döberitz
    Stadt Falkensee
    Gemeinde Schönwalde-Glien
7 Oberhavel I Stadt Hennigsdorf
    Stadt Kremmen
    Gemeinde Löwenberger Land
    Gemeinde Oberkrämer
    Stadt Velten
8 Oberhavel II Gemeinde Birkenwerder
    Gemeinde Glienicke/Nordbahn
    Stadt Hohen Neuendorf
    Gemeinde Mühlenbecker Land
9 Oberhavel III Gemeinde Leegebruch
    Stadt Liebenwalde
    Stadt Oranienburg
10 Uckermark III/ Oberhavel IV Gemeinde Boitzenburger Land
    Stadt Fürstenberg/Havel
    Amt Gransee und Gemeinden
    Stadt Lychen
    Stadt Templin
    Stadt Zehdenick
11 Uckermark I Stadt Angermünde
    Amt Brüssow (Uckermark)
    Amt Gerswalde
    Amt Gramzow
    Gemeinde Nordwestuckermark
    Stadt Prenzlau
    Gemeinde Uckerland
12 Uckermark II Amt Gartz (Oder)
    Gemeinde Pinnow
    Stadt Schwedt/Oder
13 Barnim I Stadt Eberswalde
    Amt Joachimsthal (Schorfheide)
    Gemeinde Schorfheide
14 Barnim II Stadt Bernau bei Berlin
    Gemeinde Panketal
15 Barnim III Gemeinde Ahrensfelde
    Amt Biesenthal-Barnim
    Amt Britz-Chorin-Oderberg
    Gemeinde Wandlitz
    Stadt Werneuchen
16 Brandenburg an der Havel I/ Potsdam-Mittelmark I Amt Beetzsee
Amt Brück
    Gemeinde Groß Kreutz (Havel)
    Gemeinde Kloster Lehnin
    Amt Wusterwitz
    Amt Ziesar
    von der Stadt Brandenburg an der Havel die Stadtteile
    Görden
    Plaue
17 Brandenburg an der Havel II von der Stadt Brandenburg an der Havel die Stadt- oder Ortsteile
    Altstadt
    Dom
    Hohenstücken
    Kirchmöser
    Neustadt
    Nord
    Gollwitz
    Wust
18 Potsdam-Mittelmark II Stadt Beelitz
    Stadt Bad Belzig
    Gemeinde Michendorf
    Amt Niemegk
Gemeinde Schwielowsee
    Gemeinde Seddiner See
    Stadt Treuenbrietzen
    Gemeinde Wiesenburg/Mark
19 Potsdam-Mittelmark III/ Potsdam III Stadt Werder (Havel)
    von der Landeshauptstadt die Stadt- oder Ortsteile
    Bornim
    Bornstedt
    Eiche
    Fahrland
    Golm
    Groß Glienicke
    Grube
    Marquardt
    Nedlitz
    Neu Fahrland
    Sacrow
    Satzkorn
    Uetz-Paaren
20 Potsdam-Mittelmark IV Gemeinde Kleinmachnow
    Gemeinde Nuthetal
    Gemeinde Stahnsdorf
    Stadt Teltow
21 Potsdam I von der Landeshauptstadt die Stadt- oder Ortsteile
    Nördliche Innenstadt
    Babelsberg
    Klein Glienicke
    Westliche Vorstädte
    Nördliche Vorstädte
22 Potsdam II von der Landeshauptstadt die Stadt- oder Ortsteile
    Drewitz
    Kirchsteigfeld
    Potsdam Süd
    Stern
    Südliche Innenstadt/Zentrum Ost
23 Teltow-Fläming I Gemeinde Am Mellensee
    Gemeinde Großbeeren
    Stadt Ludwigsfelde
    Gemeinde Nuthe-Urstromtal
    Stadt Trebbin
24 Teltow-Fläming II Amt Dahme/Mark
    Stadt Jüterbog
    Stadt Luckenwalde
    Gemeinde Niedergörsdorf
25 Teltow-Fläming III Stadt Baruth/Mark
    Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
    Gemeinde Rangsdorf
    Stadt Zossen
26 Dahme-Spreewald I Gemeinde Bestensee
    Gemeinde Eichwalde
    Stadt Mittenwalde
    Gemeinde Schönefeld
    Gemeinde Schulzendorf
    Stadt Wildau
    Gemeinde Zeuthen
27 Dahme-Spreewald II/ Oder-Spree I Stadt Königs Wusterhausen
    Amt Scharmützelsee
    Amt Spreenhagen
    Stadt Storkow (Mark)
    Gemeinde Tauche
28 Dahme-Spreewald III Gemeinde Heideblick
    Gemeinde Heidesee
    Amt Lieberose/Oberspreewald
    Stadt Lübben (Spreewald)
    Stadt Luckau
    Gemeinde Märkische Heide
    Amt Schenkenländchen
    Amt Unterspreewald
29 Oder-Spree II Amt Brieskow-Finkenheerd
    Stadt Eisenhüttenstadt
    Stadt Friedland
    Amt Neuzelle
    Amt Schlaubetal
30 Oder-Spree III Stadt Beeskow
    Stadt Fürstenwalde/Spree
    Gemeinde Grünheide (Mark)
    Amt Odervorland
    Gemeinde Rietz-Neuendorf
31 Märkisch-Oderland I/ Oder-Spree IV Stadt Erkner
    Gemeinde Hoppegarten
    Gemeinde Neuenhagen bei Berlin
    Gemeinde Schöneiche bei Berlin
    Gemeinde Woltersdorf
32 Märkisch-Oderland II Gemeinde Petershagen/Eggersdorf
    Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin
    Stadt Strausberg
33 Märkisch-Oderland III Stadt Altlandsberg
    Stadt Bad Freienwalde (Oder)
    Amt Barnim-Oderbruch
    Amt Falkenberg-Höhe
    Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf
    Stadt Wriezen
34 Märkisch-Oderland IV Amt Golzow
    Amt Lebus
    Gemeinde Letschin
    Amt Märkische Schweiz
    Stadt Müncheberg
    Stadt Seelow
    Amt Seelow-Land
35 Frankfurt (Oder) Stadt Frankfurt (Oder)
36 Elbe-Elster I Stadt Finsterwalde
    Stadt Herzberg (Elster)
    Amt Kleine Elster (Niederlausitz)
    von der Verbandsgemeinde Liebenwerda
- die Stadt Falkenberg/Elster und
- die Stadt Uebigau-Wahrenbrück
Amt Schlieben
    Stadt Schönewalde
    Stadt Sonnewalde
37 Elbe-Elster II Stadt Doberlug-Kirchhain
    Amt Elsterland
    Stadt Elsterwerda
    von der Verbandsgemeinde Liebenwerda
- die Stadt Bad Liebenwerda und
- die Stadt Mühlberg/Elbe
    Amt Plessa
    Gemeinde Röderland
    Amt Schradenland
38 Oberspreewald-Lausitz I Stadt Lauchhammer
    Amt Ortrand
    Amt Ruhland
    Gemeinde Schipkau
    Stadt Schwarzheide
39 Oberspreewald-Lausitz II/ Spree-Neiße IV Amt Altdöbern
    Stadt Drebkau
    Stadt Großräschen
    Stadt Senftenberg
40 Oberspreewald-Lausitz III/ Spree-Neiße III Amt Burg (Spreewald)
    Stadt Calau
    Gemeinde Kolkwitz
    Stadt Lübbenau/Spreewald
    Stadt Vetschau/Spreewald
41 Spree-Neiße I Stadt Guben
    Stadt Forst (Lausitz)
    Amt Peitz
    Gemeinde Schenkendöbern
42 Spree-Neiße II Amt Döbern-Land
    Gemeinde Neuhausen/Spree
    Stadt Spremberg
    Stadt Welzow
43 Cottbus I von der Stadt Cottbus die Stadt- oder Ortsteile
    Branitz
    Dissenchen
    Döbbrick
    Merzdorf
    Mitte
    Sandow
    Saspow
    Schmellwitz
    Sielow
    Skadow
    Willmersdorf
44 Cottbus II von der Stadt Cottbus die Stadt- oder Ortsteile
    Kahren
    Madlow
    Sachsendorf
    Spremberger Vorstadt
    Ströbitz
    Gallinchen
    Groß Gaglow
    Kiekebusch

Wahlkreiskarte

Die Wahlkreiskarte zur aktuellen Landtagswahl steht Ihnen zum Download zur Verfügung. Unter Berücksichtigung des unten angegebenen Copyright-Vermerkes1) ist es Ihnen gestattet, die Inhalte uneingeschränkt zu verwenden.

Wahlkreiskarte

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Format: pdf-Datei (Originalformat 210x297mm) 

Auflösung: 300 dpi

Geometrie: generalisiert

Auf Anfrage stellen wir ihnen auch gerne die shape-dateien oder die Esri-Geodatabase zur Wahlkreiskarte zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich hierfür per mail an landeswahlleiter@mik.brandenburg.de.

1) © GeoBasis-DE/LGB 2024 (Bitte versehen Sie bei jedweder Weiterverwendung in digitaler oder gedruckter Form das entsprechende Produkt mit einem Copyright-Vermerk gemäß dem obigen Wortlaut.)

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