Landeswahlausschuss wies alle Beschwerden zurück - Nichtzulassung zu Kommunalwahlen bleibt bestehen

- Erschienen am 03.04.2014 - Pressemitteilung 05/2014

Potsdam – Als „unbegründet“ wies der Landeswahlausschuss unter Leitung von Landeswahlleiter Bruno Küpper nach Prüfung der Unterlagen und Anhörung der Betroffenen alle vier Beschwerden von Wahlvorschlagsträgern gegen die Zurückweisung von Wahlvorschlägen durch die Kreis- und Stadtwahlausschüsse zu den Wahlen der Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte zurück. Die Beschwerden wurden von folgenden Parteien und Wählergruppen eingebracht: Listenvereinigung SUB (für Cottbus), Piratenpartei Deutschland (für Landkreis Havelland), Unabhängige Wählergemeinschaft (für Potsdam), Bürgerbewegung pro Deutschland (für Landkreis Prignitz).

Alle vier Beschwerdeführer hatten für ihren Wahlvorschlag in einzelnen Wahlkreisen nicht die vorgegebene Anzahl an Unterstützungsunterschriften erreicht. Die Beschwerden umfassten folgende Aspekte der gesetzlichen Regelung des § 28a Kommunalwahlgesetz, wonach eine bestimmte Anzahl an Unterstützungsunterschriften für einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag, gestaffelt nach der Einwohnerzahl in diesem Wahlkreis, erbracht werden müssen, damit der Wahlvorschlag zugelassen werden kann:

  • Ungleichbehandlung von unterschiedlichen politischen Gruppierungen sowie Benachteiligung gegenüber etablierten Parteien;
  • die persönliche Unterschriftenleistung ist in einer Wahlbehörde zu deren Sprechzeiten durch berufstätige Unterstützer nicht möglich;
  • Unverhältnismäßigkeit der persönlichen Unterschriftenleistung vor einer Wahlbehörde;
  • unzulässige Einschränkung des in der Landesverfassung garantierten passiven Wahlrechts und der Wahlgrundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl.

Der Landeswahlausschuss wies in seiner Zurückweisung der Beschwerden darauf hin, dass alle vier Wahlvorschläge nicht den gesetzlichen Anforderungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlverordnung entsprachen und damit zu Recht nicht für die Kommunalwahlen zugelassen wurden. Sie enthielten nicht die erforderliche Anzahl von gültigen Unterstützungsunterschriften. Diese Unterstützungsunterschriften können nicht nur vor einer Wahlbehörde geleistet werden, sondern auch bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg oder vor einem Notar. Außerdem bestehe die Möglichkeit, diese Unterschriften über die Sprechzeiten einer Wahlbehörde hinaus in den allgemeinen Dienstzeiten der Behörde zu leisten.

Landeswahlleiter Bruno Küpper sagte außerdem: „Die Wahlausschüsse – auch nicht der Landeswahlausschuss – überprüfen nicht die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl geltenden Rechtsvorschriften. Diese Kontrolle kann nur durch die zuständigen Gerichte erfolgen. Die politische Dimension der Beschwerden muss von den Parteien diskutiert werden.“

Abbinder