Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen

Landeswahlausschuss bleibt bei Nichtzulassung der ULW in zwei Wahlkreisen

- Erschienen am 04.04.2019 - Pressemitteilung 06/2019

Potsdam – Als „unbegründet“ wies der Landeswahlausschuss unter Leitung von Landeswahlleiter Bruno Küpper nach Prüfung der Unterlagen und Anhörung der Betroffenen die bei ihm eingegangene Beschwerde der Unabhängigen Liberalen Wählergruppe (ULW) zurück. Die ULW hatte sich gegen die Nichtzulassung ihrer Wahlvorschläge im Wahlkreis I und IV bei der Wahl des Kreistages des Landkreises Dahme-Spreewald aufgrund fehlender Unterstützungsunterschriften beschwert.

Sie führte an, dass einzelne Wahlbehörden am 20. März 2019 bis 16:00 Uhr, dem letzten Zeitpunkt für die Leistung von Unterstützungsunterschriften, nicht hinreichend zugänglich waren. Außerdem wären nicht alle ausgelegten Listen mit geleisteten Unterstützungsunterschriften für die Zulassung berücksichtigt worden.

Der Landeswahlausschuss wies in seiner Zurückweisung der Beschwerde u. a. darauf hin, dass der Wahlvorschlag der ULW für die beiden Wahlkreise nicht den gesetzlichen Anforderungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlverordnung entsprochen hat, weil er nicht die erforderliche Anzahl von gültigen Unterstützungsunterschriften enthielt. Deshalb wurde die ULW nicht in den beiden Wahlkreisen zugelassen. Angeführt wurde auch, dass diese Unterstützungsunterschriften nicht nur vor einer Wahlbehörde geleistet werden können, sondern auch bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg oder vor einem Notar. Dem Kreiswahlleiter und dem Landeswahlleiter lagen auch nicht eine betreffende Anzahl an Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern vor, wonach die beabsichtigte Leistung einer Unterstützungsunterschrift am mangelnden Zugang zur Wahlbehörde am 20. März 2019 gescheitert sei und die zum Ausgleich der fehlenden Unterstützungsunterschriften geführt hätte. Der Vorwurf, dass ausgelegte Listen mit geleisteten Unterstützungsunterschriften nicht berücksichtigt wurden, konnte letztendlich nicht belegt werden.