Volksbegehren "Volksinitiative gegen Massentierhaltung": Eintragung sechs Monate möglich

- Erschienen am 10.06.2015 - Pressemitteilung 01/2015

Potsdam – Am 15. Juli 2015 beginnt die Eintragungsfrist zum Volksbegehren, das sich gegen die Ausbreitung von Massentierhaltungsanlagen richtet und für artgerechte Tierhaltung einsetzt. Zuvor hatte der Landtag die mit weit über 20.000 Unterstützerunterschriften erfolgreiche Volksinitiative abgelehnt. Die Brandenburgerinnen und Brandenburger haben sechs Monate Zeit, das Volkbegehren zu unterstützen. Das ist durch direkte Eintragung in Listen oder durch briefliche Eintragung möglich. Die Frist endet am 14. Januar 2016. Landesabstimmungsleiter Bruno Küpper veröffentlichte am heutigen Mittwoch (10. 6. 2015) im Amtsblatt für Brandenburg neben der Eintragungsfrist den vollständigen Wortlaut des Volksbegehrens „Volksinitiative gegen Massentierhaltung“. Küpper: „In der 25-jährigen Geschichte des Landes Brandenburg findet damit nunmehr das zehnte Volksbegehren statt.“

Wer ist eintragungsberechtigt?

Eintragungsberechtigt sind alle Wahlberechtigten zum Landtag Brandenburg ab dem 16. Lebensjahr. Das sind rund 2,09 Millionen Brandenburgerinnen und Brandenburger. Ausländische Bürgerinnen und Bürger, die im Land Brandenburg leben, sind nicht eintragungsberechtigt.

Wo kann ich mich eintragen?

Die direkte Eintragung erfolgt in eine amtliche Liste. Der Landesabstimmungsleiter hat dafür 3.000 Eintragungslisten vorbereitet, die in amtlichen Eintragungsräumen ausliegen. Die Eintragung kann auch vor einem ehrenamtlichen Bürgermeister, einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle geleistet werden. Die Gemeinden und Ämter werden rechtzeitig Orte, wo die Listen ausliegen, sowie die Eintragungszeiten öffentlich bekannt geben.

Was muss bei der Eintragung in eine Liste beachtet werden?

Die Eintragung ist nur am Wohnort möglich. Eintragungsberechtigte müssen sich durch ein gültiges Personaldokument mit Lichtbild (Personalausweis oder Führerschein) ausweisen. Besonders zu beachten ist, dass eine Eintragung nur gültig ist, wenn sie vollständig alle gesetzlich geforderten Angaben enthält. Das sind: Vor- und Familienname, Anschrift und Geburtsdatum der Unterstützerin/des Unterstützers sowie die persönliche Unterschrift und das Datum der Unterschriftsleistung. Fehlt nur eine dieser Angaben (zum Beispiel wird gern das vollständige Geburtsdatum weggelassen), ist die Eintragung ungültig.

Ist auch eine briefliche Eintragung möglich?

Ja, dazu muss ein Eintragungsschein bei der zuständigen Abstimmungsbehörde - in der Gemeinde oder dem Amt, wo man wohnt - beantragt werden. Das ist auch elektronisch möglich. Das Verfahren ist analog zu einer Briefwahl.

Wo erfahre ich mehr über den Inhalt des Volksbegehrens?

Neben der öffentlichen Bekanntmachung durch den Landesabstimmungsleiter wird der Text durch die örtlichen Abstimmungsbehörden bekannt gegeben. Außerdem enthält jede Eintragungsliste den vollständigen Text des Volksbegehrens sowie die Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter, die das Volksbegehren beantragt haben.

Alle Angaben zum Inhalt des Volksbegehrens, seine gesetzlichen Grundlagen und der zeitliche Ablauf (Terminkalender) sowie die Kontaktdaten der Kreisabstimmungsleiter sind ebenfalls im Internetangebot des Landesabstimmungsleiters unter www.wahlen.brandenburg veröffentlicht.

Wann ist das Volksbegehren erfolgreich?

Für das Zustandekommen des Volksbegehrens müssen innerhalb der sechsmonatigen Eintragungsfrist mindestens 80.000 gültige Unterschriften geleistet werden. Kommen diese zustande, muss sich der Landtag innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses erneut mit der Vorlage befassen. Lehnt der Landtag die Vorlage erneut ab, muss innerhalb von weiteren drei Monaten im Rahmen eines Volksentscheides von den Brandenburgerinnen und Brandenburgern darüber und einen eventuellen Alternativvorschlag entschieden werden.

Abbinder