Kleines Wahl-ABC: Zwei Stimmen – zwei Kreuze

- Erschienen am 10.09.2004 - Presemitteilung 30/2004

Bei der kommenden Landtagswahl werden grundsätzlich 88 Abgeordnete gewählt. Hiervon werden die Hälfte durch Mehrheitswahl in den 44 Wahlkreisen direkt gewählt (je ein/e Wahlkreisabgeordnete/r pro Wahlkreis). Die übrigen Abgeordneten werden durch Verhältniswahl über die Landeslisten der Parteien und politischen Vereinigungen gewählt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen, die durch Ankreuzen vergeben werden: Mit dem ersten Kreuz wird die Erststimme für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten und mit dem zweiten Kreuz die Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste abgegeben.
Wie viele Sitze eine Partei oder politische Vereinigung im Landtag erhält, richtet sich im Regelfall ausschließlich nach ihrem Zweitstimmenanteil. Denn die von einer Partei oder politischen Vereinigung in den Wahlkreisen errungenen Sitze (Direktmandate) werden mit ihren Listenmandaten verrechnet.

Erststimme
Mit der Erststimme entscheiden die Wählerinnen und Wähler, welche/r Wahlkreiskandidat/in einer Partei oder politischen Vereinigung oder welche/r Einzelkandidat/in direkt in den Landtag gewählt wird. Auf dem Stimmzettel sind diese Direktkandidaten auf der linken Seite aufgeführt. Wer hier die meisten Stimmen erzielt, hat das Direktmandat des Wahlkreises gewonnen und zieht in den Landtag ein.

Zweitstimme
Seine zweite Stimme kann die Wählerin oder der Wähler nur einer Partei oder politischen Vereinigung geben, die mit einer Landesliste zur Wahl antritt. Die Landeslisten stehen auf der rechten Seite des Stimmzettels. Außerdem sind hier jeweils die ersten fünf Listenkandidaten aufgeführt. Mit diesem Kreuz bestimmen die Wählerinnen und Wähler die Stärke der einzelnen Parteien und politischen Vereinigungen im Landtag, die die Fünf-Prozent-Hürde überschritten oder mindestens ein Direktmandat errungen haben. Die Zweitstimme ist also die maßgebende Stimme für die politische Zusammensetzung des Landtages. Mit der Erststimme bestimmen die Wählerinnen und Wähler auch über die personelle Zusammensetzung des Landtages mit.

Beide Stimmen können unabhängig voneinander vergeben werden. Die Wählerin oder der Wähler muss also nicht die Erststimme für eine Wahlkreiskandidatin oder einen Wahlkreiskandidaten und die Zweitstimme für eine Landesliste derselben Partei oder politischen Vereinigung abgeben. Beide Stimmen können auch verschiedenen Wahlvorschlagsträgern gegeben werden („Stimmensplitting“).

So kann es in der Wahlpraxis passieren, dass eine Partei oder politische Vereinigung mehr Direktmandate gewonnen hat, als ihr prozentual nach ihren Zweitstimmen zustehen würden. Da die gewonnenen Direktmandate eine Partei oder politische Vereinigung stets behält, können Überhangmandate, die nicht durch Zweitstimmen gedeckt sind, entstehen. Hat eine Partei oder politische Vereinigung drei oder mehr Überhangmandate gewonnen, erhalten die anderen im Landtag vertretenen Parteien und politischen Vereinigungen dafür einen proportionalen Ausgleich, damit das durch die Zweitstimme bestimmte Verhältnis wieder hergestellt wird. Solch eine Mandatsaufstockung ist jedoch nicht bis in das Unendliche möglich. Der Gesetzgeber hat als Abgeordneten-Obergrenze für den Brandenburger Landtag die Zahl 110 gesetzt.

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