Wichtige Hinweise zur Briefwahl
- Erschienen am - PresemitteilungPotsdam – Wahlberechtigte, die am Tage der Bundestagswahl, am 23. Februar 2025 nicht in ihrem Wahllokal wählen können, haben die Möglichkeit, ihre Stimme per Briefwahl abzugeben.
Die Beantragung der Briefwahlunterlagen muss bis zum Freitag vor der Wahl (21. Februar 2025), 15 Uhr erfolgen. Bei plötzlicher Erkrankung am Wahltag ist jedoch die Antragstellung noch am 23. Februar 2025 bis 15 Uhr in der eigenen Wahlbehörde möglich. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine Berechtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen. Die hierzu bevollmächtigte Person kann die Briefwahlunterlagen auch bei der Gemeinde-, Stadt- oder Amtsbehörde abholen.
Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse spätestens am Wahlsonntag bis 18 Uhr eingegangen sein, um für die Stimmenauszählung berücksichtigt zu werden. Landeswahlleiter Josef Nußbaum empfiehlt daher: „Sollte Ihnen der Postweg aufgrund der Postlaufzeiten zu unsicher sein, werfen Sie Ihre Briefwahlunterlagen selbst in die Briefkästen der aufgedruckten Adresse ein. Sie können auch Briefwahl vor Ort ausüben, indem Sie in das Briefwahllokal Ihrer Gemeinde gehen. Erkundigen Sie sich jedoch vorab über die Öffnungszeiten und die genaue Lage. Falls es Ihnen nicht gelungen ist, die Briefwahlunterlagen rechtzeitig abzuschicken oder zu der aufgedruckten Adresse zu bringen, bleibt Ihnen noch die Möglichkeit, am Wahltag mit dem Wahlschein ins Wahllokal zu gehen.“
Interessierte können alle Stimmzettel der zehn Brandenburger Wahlkreise 56 bis 65 als Muster auf der Internetseite des Landeswahlleiters ansehen unter: www.wahlen.brandenburg.de.
Nußbaum ergänzt: „Häufig erreichen uns Anfragen zur Gültigkeit der Stimmzettel, weil die obere rechte Ecke der Stimmzettel gekappt ist. Auch in sozialen Medien wird dies regelmäßig als Möglichkeit der Wahlmanipulation dargestellt. Bitte lassen Sie sich davon nicht beirren! Alle Stimmzettel sind mit diesem ertastbaren Unterscheidungsmerkmal versehen. Es bietet Blinden und sehbehinderten Menschen die Möglichkeit zur eigenständigen und geheimen Wahl, indem sie die Stimmzettel korrekt in eine eigens vom Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. zur Verfügung gestellte Wahlschablone eingelegen können. Die gekappte Ecke lässt keinerlei Rückschlüsse auf das Wahlverhalten der wählenden Person zu.“