Versand der Wahlbenachrichtigungen beginnt/Wichtige Hinweise für Wählerinnen und Wähler zur Briefwahl

- Erschienen am 13.08.2017 - Pressemitteilung 07/2017

Potsdam – Ab Ende dieser Woche [Anm. f. Redaktionen: 33. KW] können alle Wahlberechtigten damit rechnen, ihre Wahlbenachrichtigung zur Bundestagswahl im Briefkasten vorzufinden. Darüber informiert Landeswahlleiter Bruno Küpper: „Die Wählerverzeichnisse werden jetzt erstellt. Und wer bis zum Stichtag 13. August 2017 in seiner Stadt oder Gemeinde mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnsitz gemeldet ist, erhält seine Wahlbenachrichtigung ganz automatisch.“

Wahlberechtigt ist grundsätzlich jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der am Wahltag 18 Jahre alt ist. Außerdem muss er seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnen oder sich hier für gewöhnlich aufhalten. Wer im Land Brandenburg wählen gehen will, muss also hier in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.

Landeswahlleiter Küpper weist darauf hin: „Wer bis Ende August 2017 noch keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte unbedingt in seiner Gemeinde-, Stadt- oder Amtsverwaltung nachfragen. Da der Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nur bis Sonntag, den 3. September 2017, gestellt werden kann, sollte man das spätestens bis zum Freitag, den 1. September, erledigen.“

Wer jetzt schon weiß, dass er am Wahltag verreist ist, kann bereits vor Erhalt der Wahlbenachrichtigung schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) oder persönlich, jedoch nicht telefonisch, bei der zuständigen Gemeinde-, Stadt- oder Amtsbehörde seinen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen. Für den schriftlichen Antrag kann ebenfalls der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte befindliche Wahlscheinantrag genutzt werden.

Die Beantragung der Briefwahlunterlagen muss bis zum Freitag vor der Wahl (22. September 2017), 18:00 Uhr erfolgen. Bei plötzlicher Erkrankung am Wahltag ist jedoch die Antragstellung noch am 24. September 2017 bis 15:00 Uhr in der zuständigen Behörde möglich. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss seine Berechtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen. Die hierzu bevollmächtigte Person kann die Briefwahlunterlagen auch bei der Gemeinde-, Stadt- oder Amtsbehörde abholen.

Die Briefwahlunterlagen enthalten neben entsprechenden Erläuterungen zur Briefwahl den auf weißem Papier gedruckten Stimmzettel für die Bundestagswahl. Die Kandidaten für die Landeslisten der Parteien (rechte Spalte auf dem Stimmzettel/Zweitstimme) sind in blauer Farbe gedruckt, die Direktkandidaten für den Wahlkreis (linke Spalte/Erststimme) in schwarzer Farbe. Als Orientierungsmerkmal für blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler, die eine Stimmzettelschablone benutzen, ist die rechte obere Ecke des Stimmzettels gekappt. Alle Stimmzettel für die zehn Brandenburger Wahlkreise 56 bis 65 sind als Muster im Internetangebot des Landeswahlleiters hinterlegt (siehe Menüpunkt Bundestagswahl 2017 auf www.wahlen.brandenburg.de ).

Neben dem weißen Stimmzettel erhält der Briefwähler einen blauen Stimmzettelumschlag, einen weißen Wahlschein mit der „Versicherung an Eides statt“ sowie einen hellroten Wahlbriefumschlag. Der Wahlbrief muss bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr eingegangen sein, um für die Stimmenauszählung berücksichtigt werden zu können. Deshalb sollten die Wahlbriefe innerhalb Deutschlands spätestens am Donnerstag, den 21. September 2017, abgeschickt werden. In Deutschland erfolgt der Versand der Wahlbriefe über die Deutsche Post AG. Wird ein anderes Postunternehmen genutzt oder der Wahlbrief aus dem Ausland gesendet, muss er frankiert werden.

In 34 Brandenburger Städten und Gemeinden finden am 24. September ebenfalls die Wahlen zum hauptamtlichen Bürgermeister statt. Hierfür sind alle über 16-jährigen Unionsbürger wahlberechtigt, die im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wahlberechtigt sind also neben den Deutschen auch die Bürgerinnen und Bürger, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen. Voraussetzung für die Wahlberechtigung ist ebenfalls die Eintragung in ein Wählerverzeichnis. Als Stichtag für die Eintragung ins Wählerverzeichnis dieser kommunalen Wahlen gilt der 20. August 2017.