Wahlbenachrichtigungen – Wahlberechtigung – Briefwahl

- Erschienen am 15.05.2024 - Presemitteilung 10/2024

Potsdam: „Seit einigen Tagen werden die Wahlbenachrichtigungen zur Europawahl und den Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 versandt. Jeder, der im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, sollte eine Wahlbenachrichtigung erhalten,“ sagte der Landeswahlleiter Dr. Herbert Trimbach.

Diese sollte spätestens am 19. Mai 2024 zugegangen sein. „Jede wahlberechtigte Person hat an den folgenden Werktagen bis zum 24. Mai 2024 die Möglichkeit, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Daten im Wahlberechtigtenverzeichnis zu überprüfen. In dieser Zeit kann gegebenenfalls Einspruch gegen die Eintragung eingelegt werden,“ erklärt Dr. Herbert Trimbach.

„Falls Sie bis zum 19. Mai keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeindebehörde vor Ort,“ appelliert der Landeswahlleiter.

Wahlberechtigt für die Kommunalwahlen sind alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger mit Vollendung des 16. Lebensjahres, die im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich als Wohnsitzlose hier für gewöhnlich aufhalten, sofern das Wahlrecht nicht infolge eines Richterspruches in Deutschland aberkannt worden ist.

Wahlberechtigt zur Europawahl sind alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger mit Vollendung des 16. Lebensjahres, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union wohnen bzw. sich für gewöhnlich aufhalten.

Jedoch sind nicht alle im Land Brandenburg lebenden wahlberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürger von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen. Einen Antrag auf Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis muss stellen, wer in Deutschland seit 1999 noch nicht an einer Europawahl teilgenommen hat oder hier nur mit Unterbrechungen gelebt hat. Dieser Antrag auf Aufnahme muss spätestens bis zum 19. Mai in der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Wer das Wahlrecht infolge eines Richterspruches aberkannt bekommen hat, kann nicht an der Wahl teilnehmen.

Jede wahlberechtigte Person, die in einem Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, hat die Möglichkeit, bereits vor dem Wahltag ihr Wahlrecht durch Briefwahl auszuüben. Für die Teilnahme an der Briefwahl muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Dieser kann bereits vor dem Erhalt der Wahlbenachrichtigung, entweder direkt in der Wahlbehörde, schriftlich oder per E-Mail gestellt werden. Für diesen Antrag kann der Wahlscheinantrag genutzt werden, der sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet. Wird der Antrag per Post gesendet, ist er in einen frankierten Briefumschlag zu legen.