Wie viele Kreuze dürfen gesetzt werden?

Hinweise zur Anzahl der Stimmen bei der Europawahl und den Kommunalwahlen

- Erschienen am 17.05.2019 - Pressemitteilung 13/2019

Potsdam – Am 26. Mai 2019 finden gleichzeitig die Europawahl und die Kommunalwahlen im Land Brandenburg statt. Landeswahlleiter Bruno Küpper gibt einen kurzen Überblick darüber, bei welcher Wahl jede/r Wahlberechtigte wie viele Stimmen abgeben, also wie viele Kreuze setzen kann.

Europawahl

Anders als bei der Bundestagswahl oder der Landtagswahl hat jede/r Wahlberechtigte nur eine Stimme. Die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments findet ausschließlich durch Listenwahl statt. Die Stimme kann daher nur für die Liste einer Partei oder einer sonstigen politischen Vereinigung abgegeben werden.

Kommunalwahlen

Jede/r Wahlberechtigte hat

  • bei der Wahl zum Kreistag ihres/seines Landkreises,
  • bei der Wahl der Stadtverordnetenversammlung oder Gemeindevertretung,
  • und bei der Wahl des Ortsbeirats, sofern diese Wahl vor Ort stattfindet,

jeweils drei Stimmen. Gewählt werden Einzelbewerber/innen oder Bewerber/innen eines Wahlvorschlagsträgers, also einer Partei, politischen Vereinigung, Listenvereinigung oder einer Wählergruppe. Die jeweils drei Stimmen können entweder alle einer Bewerberin/einem Bewerber gegeben werden. In diesem Fall werden die drei Stimmen auf einen Bewerber angehäuft (kumulieren). Sie können aber auch auf mehrere Bewerber/innen unterschiedlicher Listen verteilt werden (panaschieren). Werden mehr als drei Stimmen abgegeben, ist der ganze Stimmzettel ungültig.

Bei der Wahl eines Bürgermeisters oder Ortsvorstehers, sofern diese Wahlen vor Ort stattfinden, hat jede/r Wahlberechtigte jeweils nur eine Stimme.