Hinweise des Landeswahlleiters zu den Aufstellungsversammlungen der Parteien

Nur geringe Coronabeschränkungen für Aufstellungsversammlungen

- Erschienen am 24.06.2020 - Pressemitteilung 01/2020

Potsdam – Für die im Herbst 2021 stattfindende Bundestagswahl (Termin steht noch nicht fest) können die Parteien ab dem 25. Juni 2020 ihre Bewerberinnen und Bewerber aufstellen.

Durch Inkrafttreten der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung am 15. Juni 2020 steht im Land Brandenburg der Durchführung dieser Versammlungen grundsätzlich nichts mehr entgegen. Zuvor hatte die bis dahin gültige SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung derartige Versammlungen untersagt.

Landeswahlleiter Bruno Küpper weist jedoch darauf hin: „Auch wenn die Corona-Umgangsverordnung die Durchführung von Versammlungen zur Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Bundestagsmandat im Land Brandenburg erlaubt, sind einige Abstands- und Hygieneregelungen zu beachten.“

So ist das Einhalten eines Mindestabstandes von 1,5 m zwischen den Personen, die Steuerung des Zutritts sowie die Beschränkung der Personenzahl in Abhängigkeit der Raumgröße, ein regelmäßiger Austausch der Raumluft und das Erfassen von Personendaten der Teilnehmenden zu gewährleisten. Die Landesregierung empfiehlt außerdem das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Die Aufstellungsversammlungen der Parteien für die Landeslisten anlässlich der Bundestagswahl 2017 umfassten jeweils bis zu 250 Personen.

Die Wahlkreisbewerberinnen und ‑bewerber und die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen dürfen nur von im Wahlkreis wahlberechtigten Parteimitgliedern gewählt werden. Das bedeutet, dass die für die Wahl des 20. Deutschen Bundestages geltenden Wahlkreisgrenzen zugrunde zu legen sind. Allerdings ist das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Wahlkreiseinteilung noch nicht abgeschlossen. Es empfiehlt sich daher, Wahlen für die Aufstellungsversammlungen erst dann durchzuführen, wenn die zu erwartenden Änderungen der Wahlkreiseinteilung im Bundesgesetzblatt verkündet und in Kraft getreten sind. Dies wird in naher Zukunft erwartet. Dann werden die Parteien und Öffentlichkeit vom Landeswahleiter über den Inhalt im Internet unter www.wahlen.brandenburg.de/wahlen/de/bundestagswahl informiert.

Für die Aufstellung von Wahlkreisbewerbern und von Bewerbern für Landeslisten gelten die gleichen Voraussetzungen:

  • Als Bewerberin bzw. Bewerber einer Partei kann nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
  • Bewerberinnen bzw. Bewerber und Vertreterinnen bzw. Vertreter für die Vertreterversammlung dürfen bei Kreiswahlvorschlägen nur von den in dem jeweiligen Wahlkreis, bei Landeslisten nur von den in dem jeweiligen Land wahlberechtigten Parteimitgliedern in geheimer Abstimmung gewählt werden.
  • Jeder bzw. jede an der Versammlung stimmberechtigte Teilnehmende ist vorschlagsberechtigt.
  • In der Versammlung muss den Bewerberinnen bzw. Bewerbern Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.

Für die Bundestagswahl 2017 waren von den Parteien 148 Bewerberinnen und Bewerber für die Landeslisten sowie 96 für die Direktwahl aufgestellt. Hinzu kamen 5 Einzelbewerber.