Wahlberechtigung - Wählerverzeichnis - Wahlschein

Hinweise zur Teilnahme an den Wahlen für deutsche und andere Unionsbürger

- Erschienen am 25.04.2019 - Presemitteilung 09/2019

Potsdam – In diesen Tagen haben die Wahlbehörden der Städte und Gemeinden mit dem Versand der Wahlbenachrichtigungen zur Europawahl und den ebenfalls am 26. Mai 2019 stattfindenden Kommunalwahlen begonnen.

Wer ist für welche Wahlen wahlberechtigt?

Da es bei der Wahlberechtigung im Europawahlrecht und im Kommunalwahlrecht Unterschiede gibt, ist Folgendes zu beachten:

  • Wahlberechtigt zu den Kommunalwahlen sind alle deutschen und anderen Unionsbürger ab dem 16. Lebensjahr, die im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich als Wohnsitzlose hier für gewöhnlich aufhalten und nicht infolge eines Richterspruches in Deutschland vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Das inklusive Wahlrecht wurde im vergangenen Jahr erweitert, erstmals können Brandenburgerinnen und Brandenburger an den landesweiten Kommunalwahlen teilnehmen, die bei vergangenen Wahlen noch vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, weil für sie eine Betreuung in allen Angelegenheiten besteht bzw. weil sie als Straftäter wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.
  • Prinzipiell wahlberechtigt zur Europawahl sind alle deutschen und Unionsbürger ab dem 18. Lebensjahr, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union wohnen bzw. sich für gewöhnlich aufhalten. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. April 2019 können nunmehr auch Personen, die bisher von den Wahlrechtsausschlüssen für in allen Angelegenheiten Betreute und für in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte schuldunfähige Straftäter betroffen waren, auf Antrag bzw. nach einem Einspruch an der Europawahl teilnehmen.

Welche Maßnahmen müssen getroffen werden, um an den Wahlen teilnehmen zu können?

Wer jetzt seine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, findet darauf ausgewiesen, an welcher Wahl er teilnehmen kann. Voraussetzung für die Teilnahme an den Wahlen ist, dass man in das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen und in das Wählerverzeichnis für die Europawahl eingetragen ist.

  • Alle Wahlberechtigten zu den Kommunalwahlen einschließlich der hier wohnenden Unionsbürger sind von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wer bis zum 5. Mai keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte umgehend in seiner Wahlbehörde nachfragen, woran das liegen kann. Falls er nicht im Wählerverzeichnis steht, kann er mittels Einspruch in der Zeit vom 6. bis 10. Mai eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen und sich eintragen lassen. Hierzu kann er in diesem Zeitraum Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen.
  • Für die Teilnahme an der Europawahl erhalten ebenfalls alle Wahlberechtigten spätestens bis zum 5. Mai 2019 ihre Wahlbenachrichtigung. Jedoch sind nicht alle hier lebenden wahlberechtigten Unionsbürger von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis muss stellen, wer in Deutschland seit 1999 noch nicht an einer Europawahl teilgenommen hat oder hier nur mit Unterbrechungen gelebt hat. Dieser Antrag auf Aufnahme muss spätestens bis zum 5. Mai in der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Mit der Aufnahme in ein deutsches Wählerverzeichnis werden Unionsbürger dann in ihrer EU-Heimatgemeinde aus dem Wählerverzeichnis gestrichen. Ein Unionsbürger kann aber auch den Antrag stellen, aus dem deutschen Wählerverzeichnis gestrichen zu werden, wenn er sich in seinem Heimatland an der Wahl beteiligen möchte.

Einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis müssen ebenfalls Wohnsitzlose und Personen in JVA oder einer entsprechenden Einrichtung stellen. Dabei sind Familienamen, Vornamen, Geburtsdatum und die genaue Anschrift zu nennen. Der Antrag ist persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Sofern erforderlich, können sich betroffene Personen von einer anderen Person helfen lassen. Diese kann auch ihr Betreuer sein.

Personen, für die bisher ein Wahlrechtsausschluss im Melderegister eingetragen war, werden jedoch bei dieser Europawahl nicht automatisch in das entsprechende Wählerverzeichnis aufgenommen. In den Fällen, die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes betreffen, ist die Aufnahme nur über den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis möglich. Dieser Einspruch muss in der Zeit vom 6. bis 10. Mai eingelegt werden. Er ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. Der Einspruch ist persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Sofern erforderlich, können sich Betroffene von einer anderen Person helfen lassen. Diese kann auch ihr Betreuer sein.

Was muss getan werden, um einen Wahlschein und die Briefwahlunterlagen zu erhalten?

Jeder Wahlberechtigte, der in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat die Möglichkeit, bereits vor dem Wahltag sein Wahlrecht auszuüben. Das geschieht per Briefwahl und gibt den Wahlberechtigten, die am Wahltag nicht direkt im Wahllokal wählen können, weil sie zum Beispiel verreist oder erkrankt sind, sich dienstlich an anderen Orten aufhalten müssen oder durch eine Behinderung gehandicapt sind, die Möglichkeit, an der Wahl teilzunehmen.

Für die Teilnahme an der Briefwahl muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Dieser kann sofort, bereits vor dem Erhalt der Wahlbenachrichtigung, entweder direkt in der Wahlbehörde oder schriftlich, auch über die E-Mail, gestellt werden. Für diesen Antrag kann der Wahlscheinantrag genutzt werden, der sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet. Wird der Antrag per Post gesendet, ist er in einen frankierten Briefumschlag zu legen.