Landeswahlausschuss entschied über zwei Beschwerden
Beschwerden wurden zurückgewiesen
- Erschienen am - PresemitteilungPotsdam – Der Landeswahlausschuss behandelte heute in Potsdam unter Leitung von Landeswahlleiter Josef Nußbaum zwei Beschwerden gegen die Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025.
Der Kreiswahlausschuss des Wahlkreises 57 (Uckermark – Barnim I) hat den Kreiswahlvorschlag der „Partei des Fortschritts (PdF)" unter der Bedingung zugelassen, dass auch die Landesliste der PdF für die Bundestagswahl zugelassen wird. Dabei handelt es sich um eine neue gesetzliche Regelung, die im Zuge der Wahlrechtsreform beschlossen wurde und von allen Wahlorganen umzusetzen ist. Weil die Landesliste der PdF im Landeswahlausschuss in der Sitzung am 24. Januar 2025 aufgrund der fehlenden nötigen Unterstützungsunterschriften zurückgewiesen wurde, kann die Partei auch nicht mit ihrem Kreiswahlvorschlag an der Bundestagswahl teilnehmen. Der Landeswahlausschuss wies die Beschwerde der Vertrauensperson gegen diese Regelung als unzulässig zurück.
Die zweite Beschwerde richtete sich gegen die Zurückweisung des Kreiswahlvorschlages der Partei „Basisdemokratische Partei Deutschland (dieBasis)" durch den Kreiswahlausschuss des Wahlkreises 58 (Oberhavel – Havelland II). Der Landeswahllausschuss wies diese Beschwerde als unbegründet zurück.
Kreiswahlvorschläge bedürfen der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift von mindestens 200 wahlberechtigten Personen aus dem Wahlkreis. Zudem müssen drei im Wahlkreis wahlberechtigte Personen ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst leisten. Die Unterzeichnenden müssen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt sein. Die Wahlberechtigung ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages durch eine vorherige behördliche Bestätigung nachzuweisen.
Im vom Landeswahlausschuss zu entscheidenden Fall im Wahlkreis 58 wurden lediglich 52 Unterstützungsunterschriften beigebracht. Darunter waren zehn Formblätter ohne behördliche Bestätigung der jeweiligen Wahlberechtigung. Somit lagen dem Kreiswahlvorschlag nur 42 gültige Unterstützungsunterschriften bei. Er entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen und war daher zu Recht vom Kreiswahlausschuss des Wahlkreises 58 nicht zugelassen worden.