Volksgesetzgebung im Land Brandenburg

Die Verfassung des Landes Brandenburg gewährt den Einwohnerinnen und Einwohnern des Landes das Recht, sich durch Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden direkt an der politischen Willensbildung zu beteiligen. Im Wege der Volksgesetzgebung können sie damit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung unmittelbar selbst beeinflussen und entscheiden.

Die Verfassung des Landes Brandenburg gewährt den Einwohnerinnen und Einwohnern des Landes das Recht, sich durch Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden direkt an der politischen Willensbildung zu beteiligen. Im Wege der Volksgesetzgebung können sie damit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung unmittelbar selbst beeinflussen und entscheiden.

© Landeswahlleiter des Landes Brandenburg

Das vorgegebene Verfahren der Volksgesetzgebung ist ein mehrstufiges Verfahren, das Schritt für Schritt gegangen werden muss. Es verläuft über einen längeren Zeitraum und lässt damit den Initiatoren und dem Landtag hinreichend Zeit und Raum für ihre aufeinander bezogenen Entscheidungen. Außerdem hat es den Vorteil, dass es die Initiatoren und das Parlament immer wieder dazu zwingt, miteinander um eine Lösung zu ringen, die beiden Seiten gerecht wird. Damit wirkt es einer möglichen Konfrontation und Polarisierung entgegen.

© Landeswahlleiter des Landes Brandenburg

Das vorgegebene Verfahren der Volksgesetzgebung ist ein mehrstufiges Verfahren, das Schritt für Schritt gegangen werden muss. Es verläuft über einen längeren Zeitraum und lässt damit den Initiatoren und dem Landtag hinreichend Zeit und Raum für ihre aufeinander bezogenen Entscheidungen. Außerdem hat es den Vorteil, dass es die Initiatoren und das Parlament immer wieder dazu zwingt, miteinander um eine Lösung zu ringen, die beiden Seiten gerecht wird. Damit wirkt es einer möglichen Konfrontation und Polarisierung entgegen.

© Landeswahlleiter des Landes Brandenburg
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1. Stufe: Volksinitiative

Für eine erfolgreiche Durchführung sind mindestens 20.000 gültige Unterstützungsunterschriften notwendig. Die Sammlung der erforderlichen Unterstützungsunterschriften erfolgt durch die Initiatoren in freier Sammlung. Eine Unterstützungsunterschrift darf bei der Einreichung der Volksinitiative bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages grundsätzlich nicht älter als ein Jahr sein.

durchgeführte Volksinitiativen in Brandenburg

1. Stufe: Volksinitiative

Für eine erfolgreiche Durchführung sind mindestens 20.000 gültige Unterstützungsunterschriften notwendig. Die Sammlung der erforderlichen Unterstützungsunterschriften erfolgt durch die Initiatoren in freier Sammlung. Eine Unterstützungsunterschrift darf bei der Einreichung der Volksinitiative bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages grundsätzlich nicht älter als ein Jahr sein.

durchgeführte Volksinitiativen in Brandenburg


© Landeswahlleiter des Landes Brandenburg
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2. Stufe: Volksbegehren

Ein Volksbegehren kann von den Initiatorinnen und Initiatoren verlangt werden, wenn der Landtag deren zulässige Volksinitiative aus inhaltlichen Gründen abgelehnt hat.  Es ist dann zustande gekommen, wenn mindestens 80.000 gültige Eintragungen in den amtlichen Eintragungslisten festgestellt werden, die innerhalb von sechs Monaten in dafür vorgegebenen Eintragungsräumen und unter amtlicher Aufsicht geleistet werden müssen.

durchgeführte Volksbegehren in Brandenburg

2. Stufe: Volksbegehren

Ein Volksbegehren kann von den Initiatorinnen und Initiatoren verlangt werden, wenn der Landtag deren zulässige Volksinitiative aus inhaltlichen Gründen abgelehnt hat.  Es ist dann zustande gekommen, wenn mindestens 80.000 gültige Eintragungen in den amtlichen Eintragungslisten festgestellt werden, die innerhalb von sechs Monaten in dafür vorgegebenen Eintragungsräumen und unter amtlicher Aufsicht geleistet werden müssen.

durchgeführte Volksbegehren in Brandenburg


© Landeswahlleiter des Landes Brandenburg
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3. Stufe: Volksentscheid

Hierbei entscheiden die Bürgerinnen und Bürger direkt über die Anträge oder Gesetzentwürfe eines Volksbegehrens, wenn dieses vom Landtag abgelehnt wurde. Die Abstimmung findet an einem Sonntag ("Wahltag") statt.

durchgeführte Volksentscheide in Brandenburg

3. Stufe: Volksentscheid

Hierbei entscheiden die Bürgerinnen und Bürger direkt über die Anträge oder Gesetzentwürfe eines Volksbegehrens, wenn dieses vom Landtag abgelehnt wurde. Die Abstimmung findet an einem Sonntag ("Wahltag") statt.

durchgeführte Volksentscheide in Brandenburg