Aktuelle Informationen zur Bundestagswahl
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Pressemitteilungen zur Bundestagswahl
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Der Deutsche Bundestag wird alle vier Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
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Inhaltsübersicht
Bekanntmachungen des Landeswahlleiters
Der Landeswahlleiter gibt im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg bekannt:
Der Landeswahlleiter gibt im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag im Land Brandenburg bekannt:
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27.12.2024 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Wahl des 21. Deutschen Bundestages
am 23. Februar 2025Bekanntmachung des Landeswahlleiters
Vom 27. Dezember 2024Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 1 vom 2. Januar 2025
I. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Gemäß § 32 der Bundeswahlordnung fordert der Landeswahlleiter auf, Wahlvorschläge für die Wahl des 21. Deutschen Bundestages möglichst frühzeitig einzureichen.
1 Rechtsgrundlagen
Für die Durchführung der Bundestagswahl sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:
- Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist,
- Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283) geändert worden ist,
- Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436).
2 Schriftformerfordernis
Soweit im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.
3 Wahlvorschlagsrecht
Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 20 BWG eingereicht werden. Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen.
4 Beteiligungsanzeige
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.
Zu diesem Zweck müssen diese Parteien der Bundeswahlleiterin beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11 in 65189 Wiesbaden (Postanschrift: 65180 Wiesbaden), ihre Beteiligung an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
spätestens am 7. Januar 2025 (47. Tag vor der Wahl) bis 18 Uhr
schriftlich angezeigt haben.
In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin beziehungsweise dem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so ist die Anzeige von dem Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation zu erstatten.
Der Anzeige sind die schriftliche Satzung, das schriftliche Programm und der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anzeige nicht durch die Übersendung der Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Parteiengesetzes ersetzt wird, also unabhängig von diesen Mitteilungen geboten ist.
Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am 14. Januar 2025 (40. Tag vor der Wahl) in öffentlicher Sitzung fest,
- welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren,
- welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.
Zu der Sitzung des Bundeswahlausschusses über die Feststellung der Parteieigenschaft werden die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, von der Bundeswahlleiterin eingeladen. Die Feststellung des Bundeswahlausschusses macht die Bundeswahlleiterin im Bundesanzeiger öffentlich bekannt. Sie ist für alle Wahlorgane verbindlich.
Weitere Informationen finden sich im Internetangebot der Bundeswahlleiterin: https://bundeswahlleiterin.de.
5 Landeslisten
- Die Landeslisten sind frühzeitig, jedoch spätestens am 20. Januar 2025 (34. Tag vor der Wahl) bis 18 Uhr, beim
Landeswahlleiter des Landes Brandenburg
Ministerium des Innern und für Kommunales
des Landes Brandenburg
Henning-von-Tresckow-Straße 9 - 13
14467 Potsdamschriftlich im Original einzureichen.
- Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden.
Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 zur BWO eingereicht werden.
Sie muss enthalten:
- den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
- Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) – Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort – der Bewerberinnen und Bewerber.Sie soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden.
Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann in einer Landesliste nur benannt werden, wer am Wahltag
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- nicht nach § 15 Absatz 2 BWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
- nicht Mitglied einer anderen als der die Landesliste einreichenden Partei ist,
- in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist,
- ihre oder seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat, die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Absatz 1 BWG).Als Bewerberin oder Bewerber einer Landesliste kann nur vorgeschlagen werden, wer nicht als Bewerberin oder Bewerber nach § 20 Absatz 3 BWG (anderer Kreiswahlvorschlag) vorgeschlagen ist.
Eine Mitgliederversammlung zur Wahl der Landeslistenbewerberinnen und Landeslistenbewerber ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Land zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Eine besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von derartigen Mitgliederversammlungen im Land aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Eine allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 Absatz 1 und 2 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von derartigen Mitgliederversammlungen im Land aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung bestellte Versammlung.
Die Vertreterinnen und Vertreter für Vertreterversammlungen und die Bewerberinnen und Bewerber müssen in geheimer Abstimmung gewählt werden; die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber der Landesliste muss gleichfalls in geheimer Abstimmung festgelegt werden. Jede stimmberechtigte Versammlungsteilnehmerin und jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern muss Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr Programm in angemessener Zeit in der Versammlung vorzustellen. Wie viele Bewerberinnen oder Bewerber in der Landesliste aufgestellt werden, bleibt der Partei überlassen. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
- In jeder Landesliste sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die erste Unterzeichnerin beziehungsweise der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, die beziehungsweise der zweite als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Bundeswahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zur Landesliste abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner der Landesliste an den Landeswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
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Die Landesliste muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes der Partei, darunter der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin beziehungsweise dem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss die Landesliste von mindestens je drei Mitgliedern, darunter der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin beziehungsweise dem Stellvertreter, der Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
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Die Landeslisten der Parteien, deren Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss festgestellt worden ist (vgl. Nummer 4 „Beteiligungsanzeige“), müssen außerdem von mindestens 2 000 Wahlberechtigten im Land Brandenburg persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen.
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 21 zur BWO zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert. Sie werden auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt. Die Formblätter können jedoch erst ausgegeben werden, wenn die Landesliste aufgestellt und dies dem Landeswahlleiter schriftlich bestätigt worden ist. Bei der Anforderung des Formblattes ist der Name der Partei sowie – sofern vorhanden – deren Kurzbezeichnung anzugeben.
Die Sammlung von Unterschriften ist erst zulässig, wenn die Landesliste aufgestellt ist und die Formblätter vom Landeswahlleiter ausgegeben sind; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Wahlberechtigten, die eine Landesliste unterstützen, müssen auf dem Formblatt neben der persönlichen Unterschrift Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) – Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort – der Unterzeichnerin beziehungsweise des Unterzeichners sowie den Tag der Unterzeichnung angeben.
Für jede Unterzeichnerin beziehungsweise jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert nach dem Muster der Anlage 21 zur BWO eine Bescheinigung ihrer oder seiner Gemeindebehörde beizubringen, dass sie oder er im Land Brandenburg wahlberechtigt ist. Sie wird kostenfrei erteilt. Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 zur BWO und Abgabe einer Versicherung oder gemäß Anlage 2a zur BWO und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
Einzelbescheinigungen des Wahlrechts sind bei der Einreichung der Landesliste mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter kann nur eine Landesliste unterzeichnen; hat jemand mehrere Landeslisten unterzeichnet, so ist ihre beziehungsweise seine Unterschrift auf allen weiteren Landeslisten ungültig.
Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten.
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Im Übrigen müssen auch die Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister auf Grund ihrer Gefährdung ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, in der Landesliste, in der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber der Landesliste (Anlage 23 zur BWO), in der Zustimmungserklärung (Anlage 22 zur BWO) und in der Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 16 zur BWO) mit der Anschrift ihrer Hauptwohnung angegeben werden. Sie können jedoch beim Landeswahlleiter durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist abzugebende schriftliche Erklärung verlangen, dass in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge und in der Bekanntmachung der Wahlergebnisse an Stelle ihres Wohnortes der Ort der Erreichbarkeitsanschrift angegeben wird; ein Postfach genügt nicht. Mit der Erklärung muss durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachgewiesen werden, dass im Melderegister für die Bewerberin oder den Bewerber ein Sperrvermerk eingetragen ist.
- Der Landesliste sind folgende Anlagen beizufügen:
- Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach dem Muster der Anlage 22 zur BWO, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin beziehungsweise Bewerber gegeben haben, sowie eine Versicherung an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der die Landesliste einreichenden Partei sind und es sich nicht um eine Bewerberin oder einen Bewerber in einem anderen Kreiswahlvorschlag nach § 20 Absatz 3 BWG handelt,
- für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO, dass sie beziehungsweise er wählbar ist,
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter und Ergebnis der Abstimmung nach dem Muster der Anlage 23 zur BWO sowie den vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 24 zur BWO, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist,
- zusätzlich bei Parteien, deren Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss festgestellt worden ist, mindestens 2 000 Unterstützungsunterschriften (vgl. Nummer 5 Buchstabe e) und für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner der Landesliste eine Bescheinigung ihrer oder seiner Gemeindebehörde, dass sie oder er im Land wahlberechtigt ist.
- Eine Landesliste kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über die Zulassung entschieden ist. Eine von mindestens 2 000 Wahlberechtigten unterzeichnete Landesliste kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
Eine Landesliste kann nach Ablauf der Einreichungsfrist am 20. Januar 2025 (34. Tag vor der Wahl), 18 Uhr nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Nach der Entscheidung über die Zulassung einer Landesliste ist jede Änderung ausgeschlossen.
- Die Landeslisten werden unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so wird die Vertrauensperson sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an gültigen Wahlvorschlägen behoben werden.
Nach der Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Zulassung einer Landesliste ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Landeswahlausschuss anrufen.
- Über die Zulassung der Landeslisten entscheidet der Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung am 24. Januar 2025 (30. Tag vor der Wahl).
Zu der Sitzung des Landeswahlausschusses werden die Vertrauenspersonen der Landeslisten eingeladen. Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlungen des Landeswahlausschusses werden öffentlich bekannt gemacht.
Der Landeswahlausschuss hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie
- verspätet eingereicht sind oder
- den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist; sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen oder Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen.Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den gesetzlich erforderlichen Angaben und mit der maßgebenden Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer Landesliste oder mehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
Weist der Landeswahlausschuss eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses Beschwerde an den Bundeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson der Landesliste und der Landeswahlleiter, letzterer auch im Falle der Zulassung. Die Entscheidung über die Beschwerde muss durch den Bundeswahlausschuss bis spätestens 30. Januar 2025 (24. Tag vor der Wahl) getroffen werden.
- Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten öffentlich im Amtsblatt für Brandenburg bekannt.
- Die erforderlichen Vordrucke nach den Mustern der Bundeswahlordnung, und zwar
- Anlage 20 - Landesliste,
- Anlage 21 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste),
- Anlage 22 - Zustimmungserklärung,
- Anlage 16 - Bescheinigung der Wählbarkeit,
- Anlage 23 - Niederschrift über die Aufstellung der Landesliste,
- Anlage 24 - Versicherung an Eides statt,werden vom Landeswahlleiter beschafft und können dort kostenfrei angefordert werden.
Vordrucke nach Anlage 21 – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) – können erst angefordert werden, wenn die Landesliste aufgestellt und dies dem Landeswahlleiter schriftlich bestätigt worden ist.
6 Kreiswahlvorschläge
- Die Kreiswahlvorschläge sind frühzeitig, jedoch spätestens am 20. Januar 2025 (34. Tag vor der Wahl) bis 18 Uhr, bei der zuständigen Kreiswahlleitung schriftlich im Original einzureichen.
- Kreiswahlvorschläge können von Parteien und Wahlberechtigten (anderer Kreiswahlvorschlag) eingereicht werden.
Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zur BWO eingereicht werden.
Er muss enthalten:
- den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei einem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Absatz 3 BWG) ein Kennwort,
- Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) – Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort – der Bewerberin oder des Bewerbers.Er soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Als Bewerberin oder Bewerber in einem Kreiswahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer am Wahltag
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- nicht nach § 15 Absatz 2 BWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
- nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 Absatz 1 und 3 BWG in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist (gilt nicht für andere Kreiswahlvorschläge),
- ihre oder seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat, die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Absatz 1 BWG).Jede Bewerberin oder jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden.
Eine Mitgliederversammlung zur Wahl einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Eine besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Eine allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 Absatz 1 und 2 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von derartigen Mitgliederversammlungen aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung bestellte Versammlung.
Die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen und die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber müssen in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
- In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die erste Unterzeichnerin oder der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, die oder der zweite als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Bundeswahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an die Kreiswahlleitung abberufen und durch andere ersetzt werden.
- Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes der Partei, darunter der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin beziehungsweise dem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss der Kreiswahlvorschlag von mindestens je drei Mitgliedern, darunter der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin beziehungsweise dem Stellvertreter, der Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten. Für jede Unterzeichnerin oder für jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung der Wahlberechtigung von der Gemeindebehörde, bei der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie oder er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt ist.
- Kreiswahlvorschläge von Parteien, deren Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss festgestellt worden ist (vgl. Nummer 4 „Beteiligungsanzeige“) sowie andere Kreiswahlvorschläge müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen.
Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten.
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 zur BWO zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung von der zuständigen Kreiswahlleitung kostenfrei geliefert. Sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung nachgewiesen, dass für die Bewerberin oder den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird eine Erreichbarkeitsanschrift – eine Postfachangabe genügt nicht – verwendet. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages sind außerdem bei Parteien deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen.
Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterstützt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen auf dem Formblatt neben der persönlichen Unterschrift Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) – Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort – der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie den Tag der Unterzeichnung angeben.
Für jede Unterzeichnerin oder jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert nach dem Muster der Anlage 14 zur BWO eine Bescheinigung ihrer oder seiner Gemeindebehörde beizubringen, dass sie oder er im Wahlkreis wahlberechtigt ist. Sie wird kostenfrei erteilt. Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 zur BWO und Abgabe einer Versicherung oder gemäß Anlage 2a zur BWO und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
Einzelbescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.
Eine Wahlberechtigte beziehungsweise ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre beziehungsweise seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.
- Im Übrigen müssen auch die Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister auf Grund ihrer Gefährdung ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, in dem Kreiswahlvorschlag, in der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberin und des Bewerbers des Kreiswahlvorschlages (Anlage 17 zur BWO), in der Zustimmungserklärung (Anlage 15 zur BWO) und in der Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 16 zur BWO) mit der Anschrift ihrer Hauptwohnung angegeben werden. Sie können jedoch bei der zuständigen Kreiswahlleitung durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist abzugebende schriftliche Erklärung verlangen, dass in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge, auf dem Stimmzettel und in der Bekanntmachung der Wahlergebnisse an Stelle ihres oder seines Wohnortes der Ort der Erreichbarkeitsanschrift angegeben wird; ein Postfach genügt nicht. Mit der Erklärung muss durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachgewiesen werden, dass im Melderegister für die Bewerberin beziehungsweise den Bewerber ein Sperrvermerk eingetragen ist.
- Dem Kreiswahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen:
- Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberin oder des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO, dass sie oder er ihrer oder seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis ihre oder seine Zustimmung zur Benennung als Bewerberin beziehungsweise Bewerber gegeben hat, sowie bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Versicherung an Eides statt gegenüber der Kreiswahlleitung, dass er oder sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist,
- für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO, dass sie oder er wählbar ist,
- bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Absatz 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 21 Absatz 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 zur BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 zur BWO abgegeben werden,
- bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, deren Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss festgestellt worden ist, und bei anderen Kreiswahlvorschlägen (Kreiswahlvorschläge von Wahlberechtigten) außerdem mindestens 200 Unterstützungsunterschriften (vgl. Nummer 6 Buchstabe e) und für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages eine Bescheinigung ihrer beziehungsweise seiner Gemeindebehörde, dass sie beziehungsweise er im Wahlkreis wahlberechtigt ist.
- Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über die Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist am 20. Januar 2025 (34. Tag vor der Wahl), 18 Uhr, nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.
- Die Kreiswahlvorschläge werden unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so wird die Vertrauensperson sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an gültigen Wahlvorschlägen behoben werden.
Nach der Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Gegen Verfügungen der Kreiswahlleitung im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuss anrufen.
- Über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entscheidet der zuständige Kreiswahlausschuss in öffentlicher Sitzung am Januar 2025 (30. Tag vor der Wahl).
Zu der Sitzung der Kreiswahlausschüsse werden die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge eingeladen. Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlungen der Kreiswahlausschüsse werden öffentlich bekannt gemacht.
Der Kreiswahlausschuss hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
- verspätet eingereicht sind oder
- den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.Die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages einer Partei erfolgt unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 BWG zugelassen wird.
Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, die Bundeswahlleiterin und die zuständige Kreiswahlleitung, die Bundeswahlleiterin und die zuständige Kreiswahlleitung auch im Fall der Zulassung. Die Entscheidung über die Beschwerde muss durch den Landeswahlausschuss bis spätestens 30. Januar 2025 (24. Tag vor der Wahl) getroffen werden.
- Die Kreiswahlleitung macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge öffentlich bekannt.
- Die erforderlichen Vordrucke nach den Mustern der Bundeswahlordnung, und zwar
- Anlage 13 - Kreiswahlvorschlag,
- Anlage 14 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag),
- Anlage 15 - Zustimmungserklärung,
- Anlage 16 - Bescheinigung der Wählbarkeit,
- Anlage 17 - Niederschrift zur Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers,
- Anlage 18 - Versicherung an Eides statt,werden von der zuständigen Kreiswahlleitung beschafft und können dort kostenfrei angefordert werden.
Vordrucke nach Anlage 14 – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) – können erst angefordert werden, wenn der Kreiswahlvorschlag aufgestellt und dies der Kreiswahlleitung schriftlich bestätigt worden ist.
Zur Bundestagswahl 2025 stellt die Bundeswahlleiterin ein Online-Portal zur Verfügung, das den Wahlvorschlagsträgern die Erstellung der Wahlvorschläge erleichtert. In diesem sogenannten Kandidatenportal können die Vordrucke für die Bundestagswahl 2025 online ausgefüllt, verwaltet, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Mehrfach benötigte Angaben, insbesondere die Angaben zu den Bewerberinnen und Bewerbern, werden nur einmal eingegeben. Nach Abschluss der Dateneingabe können die Formulare für die Landesliste (vgl. Nummer 5 Buchstabe l) sowie für den Kreiswahlvorschlag (vgl. Nummer 6 Buchstabe l) heruntergeladen und ausgedruckt werden. Sie sind im Original unterschrieben beim Landeswahlleiter (Landesliste) beziehungsweise bei der zuständigen Kreiswahlleitung (Kreiswahlvorschlag) einzureichen.
Um die Formulare für die Landeslisten über das Kandidatenportal zu erstellen, sind die Zugangsdaten per E-Mail an landeswahlleiter@mik.brandenburg.de unter Angabe des Namens der Partei zu beantragen. Für die Erstellung der Formulare der Kreiswahlvorschläge sind die Zugangsdaten bei der zuständigen Kreiswahlleitung zu beantragen.
II. Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter
Auf der gesetzlichen Grundlage des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz vom 25. März 1994 (GVBl. II S. 281) hat der Landeswahlleiter die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag ernannt. Diese werden wie folgt bekanntgemacht:
Wahl des 21. Deutschen Bundestages
am 23. Februar 2025Bekanntmachung des Landeswahlleiters
Vom 27. Dezember 2024Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 1 vom 2. Januar 2025
I. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Gemäß § 32 der Bundeswahlordnung fordert der Landeswahlleiter auf, Wahlvorschläge für die Wahl des 21. Deutschen Bundestages möglichst frühzeitig einzureichen.
1 Rechtsgrundlagen
Für die Durchführung der Bundestagswahl sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:
- Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist,
- Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283) geändert worden ist,
- Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436).
2 Schriftformerfordernis
Soweit im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.
3 Wahlvorschlagsrecht
Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 20 BWG eingereicht werden. Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen.
4 Beteiligungsanzeige
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.
Zu diesem Zweck müssen diese Parteien der Bundeswahlleiterin beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11 in 65189 Wiesbaden (Postanschrift: 65180 Wiesbaden), ihre Beteiligung an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
spätestens am 7. Januar 2025 (47. Tag vor der Wahl) bis 18 Uhr
schriftlich angezeigt haben.
In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin beziehungsweise dem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so ist die Anzeige von dem Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation zu erstatten.
Der Anzeige sind die schriftliche Satzung, das schriftliche Programm und der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anzeige nicht durch die Übersendung der Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Parteiengesetzes ersetzt wird, also unabhängig von diesen Mitteilungen geboten ist.
Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am 14. Januar 2025 (40. Tag vor der Wahl) in öffentlicher Sitzung fest,
- welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren,
- welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.
Zu der Sitzung des Bundeswahlausschusses über die Feststellung der Parteieigenschaft werden die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, von der Bundeswahlleiterin eingeladen. Die Feststellung des Bundeswahlausschusses macht die Bundeswahlleiterin im Bundesanzeiger öffentlich bekannt. Sie ist für alle Wahlorgane verbindlich.
Weitere Informationen finden sich im Internetangebot der Bundeswahlleiterin: https://bundeswahlleiterin.de.
5 Landeslisten
- Die Landeslisten sind frühzeitig, jedoch spätestens am 20. Januar 2025 (34. Tag vor der Wahl) bis 18 Uhr, beim
Landeswahlleiter des Landes Brandenburg
Ministerium des Innern und für Kommunales
des Landes Brandenburg
Henning-von-Tresckow-Straße 9 - 13
14467 Potsdamschriftlich im Original einzureichen.
- Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden.
Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 zur BWO eingereicht werden.
Sie muss enthalten:
- den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
- Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) – Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort – der Bewerberinnen und Bewerber.Sie soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden.
Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann in einer Landesliste nur benannt werden, wer am Wahltag
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- nicht nach § 15 Absatz 2 BWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
- nicht Mitglied einer anderen als der die Landesliste einreichenden Partei ist,
- in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist,
- ihre oder seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat, die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Absatz 1 BWG).Als Bewerberin oder Bewerber einer Landesliste kann nur vorgeschlagen werden, wer nicht als Bewerberin oder Bewerber nach § 20 Absatz 3 BWG (anderer Kreiswahlvorschlag) vorgeschlagen ist.
Eine Mitgliederversammlung zur Wahl der Landeslistenbewerberinnen und Landeslistenbewerber ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Land zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Eine besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von derartigen Mitgliederversammlungen im Land aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Eine allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 Absatz 1 und 2 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von derartigen Mitgliederversammlungen im Land aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung bestellte Versammlung.
Die Vertreterinnen und Vertreter für Vertreterversammlungen und die Bewerberinnen und Bewerber müssen in geheimer Abstimmung gewählt werden; die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber der Landesliste muss gleichfalls in geheimer Abstimmung festgelegt werden. Jede stimmberechtigte Versammlungsteilnehmerin und jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern muss Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr Programm in angemessener Zeit in der Versammlung vorzustellen. Wie viele Bewerberinnen oder Bewerber in der Landesliste aufgestellt werden, bleibt der Partei überlassen. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
- In jeder Landesliste sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die erste Unterzeichnerin beziehungsweise der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, die beziehungsweise der zweite als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Bundeswahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zur Landesliste abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner der Landesliste an den Landeswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
-
Die Landesliste muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes der Partei, darunter der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin beziehungsweise dem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss die Landesliste von mindestens je drei Mitgliedern, darunter der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin beziehungsweise dem Stellvertreter, der Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
-
Die Landeslisten der Parteien, deren Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss festgestellt worden ist (vgl. Nummer 4 „Beteiligungsanzeige“), müssen außerdem von mindestens 2 000 Wahlberechtigten im Land Brandenburg persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen.
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 21 zur BWO zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert. Sie werden auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt. Die Formblätter können jedoch erst ausgegeben werden, wenn die Landesliste aufgestellt und dies dem Landeswahlleiter schriftlich bestätigt worden ist. Bei der Anforderung des Formblattes ist der Name der Partei sowie – sofern vorhanden – deren Kurzbezeichnung anzugeben.
Die Sammlung von Unterschriften ist erst zulässig, wenn die Landesliste aufgestellt ist und die Formblätter vom Landeswahlleiter ausgegeben sind; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Wahlberechtigten, die eine Landesliste unterstützen, müssen auf dem Formblatt neben der persönlichen Unterschrift Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) – Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort – der Unterzeichnerin beziehungsweise des Unterzeichners sowie den Tag der Unterzeichnung angeben.
Für jede Unterzeichnerin beziehungsweise jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert nach dem Muster der Anlage 21 zur BWO eine Bescheinigung ihrer oder seiner Gemeindebehörde beizubringen, dass sie oder er im Land Brandenburg wahlberechtigt ist. Sie wird kostenfrei erteilt. Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 zur BWO und Abgabe einer Versicherung oder gemäß Anlage 2a zur BWO und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
Einzelbescheinigungen des Wahlrechts sind bei der Einreichung der Landesliste mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter kann nur eine Landesliste unterzeichnen; hat jemand mehrere Landeslisten unterzeichnet, so ist ihre beziehungsweise seine Unterschrift auf allen weiteren Landeslisten ungültig.
Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten.
-
Im Übrigen müssen auch die Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister auf Grund ihrer Gefährdung ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, in der Landesliste, in der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber der Landesliste (Anlage 23 zur BWO), in der Zustimmungserklärung (Anlage 22 zur BWO) und in der Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 16 zur BWO) mit der Anschrift ihrer Hauptwohnung angegeben werden. Sie können jedoch beim Landeswahlleiter durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist abzugebende schriftliche Erklärung verlangen, dass in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge und in der Bekanntmachung der Wahlergebnisse an Stelle ihres Wohnortes der Ort der Erreichbarkeitsanschrift angegeben wird; ein Postfach genügt nicht. Mit der Erklärung muss durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachgewiesen werden, dass im Melderegister für die Bewerberin oder den Bewerber ein Sperrvermerk eingetragen ist.
- Der Landesliste sind folgende Anlagen beizufügen:
- Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach dem Muster der Anlage 22 zur BWO, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin beziehungsweise Bewerber gegeben haben, sowie eine Versicherung an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der die Landesliste einreichenden Partei sind und es sich nicht um eine Bewerberin oder einen Bewerber in einem anderen Kreiswahlvorschlag nach § 20 Absatz 3 BWG handelt,
- für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO, dass sie beziehungsweise er wählbar ist,
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter und Ergebnis der Abstimmung nach dem Muster der Anlage 23 zur BWO sowie den vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 24 zur BWO, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist,
- zusätzlich bei Parteien, deren Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss festgestellt worden ist, mindestens 2 000 Unterstützungsunterschriften (vgl. Nummer 5 Buchstabe e) und für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner der Landesliste eine Bescheinigung ihrer oder seiner Gemeindebehörde, dass sie oder er im Land wahlberechtigt ist.
- Eine Landesliste kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über die Zulassung entschieden ist. Eine von mindestens 2 000 Wahlberechtigten unterzeichnete Landesliste kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
Eine Landesliste kann nach Ablauf der Einreichungsfrist am 20. Januar 2025 (34. Tag vor der Wahl), 18 Uhr nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Nach der Entscheidung über die Zulassung einer Landesliste ist jede Änderung ausgeschlossen.
- Die Landeslisten werden unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so wird die Vertrauensperson sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an gültigen Wahlvorschlägen behoben werden.
Nach der Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Zulassung einer Landesliste ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Landeswahlausschuss anrufen.
- Über die Zulassung der Landeslisten entscheidet der Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung am 24. Januar 2025 (30. Tag vor der Wahl).
Zu der Sitzung des Landeswahlausschusses werden die Vertrauenspersonen der Landeslisten eingeladen. Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlungen des Landeswahlausschusses werden öffentlich bekannt gemacht.
Der Landeswahlausschuss hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie
- verspätet eingereicht sind oder
- den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist; sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen oder Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen.Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den gesetzlich erforderlichen Angaben und mit der maßgebenden Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer Landesliste oder mehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
Weist der Landeswahlausschuss eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses Beschwerde an den Bundeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson der Landesliste und der Landeswahlleiter, letzterer auch im Falle der Zulassung. Die Entscheidung über die Beschwerde muss durch den Bundeswahlausschuss bis spätestens 30. Januar 2025 (24. Tag vor der Wahl) getroffen werden.
- Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten öffentlich im Amtsblatt für Brandenburg bekannt.
- Die erforderlichen Vordrucke nach den Mustern der Bundeswahlordnung, und zwar
- Anlage 20 - Landesliste,
- Anlage 21 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste),
- Anlage 22 - Zustimmungserklärung,
- Anlage 16 - Bescheinigung der Wählbarkeit,
- Anlage 23 - Niederschrift über die Aufstellung der Landesliste,
- Anlage 24 - Versicherung an Eides statt,werden vom Landeswahlleiter beschafft und können dort kostenfrei angefordert werden.
Vordrucke nach Anlage 21 – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste) – können erst angefordert werden, wenn die Landesliste aufgestellt und dies dem Landeswahlleiter schriftlich bestätigt worden ist.
6 Kreiswahlvorschläge
- Die Kreiswahlvorschläge sind frühzeitig, jedoch spätestens am 20. Januar 2025 (34. Tag vor der Wahl) bis 18 Uhr, bei der zuständigen Kreiswahlleitung schriftlich im Original einzureichen.
- Kreiswahlvorschläge können von Parteien und Wahlberechtigten (anderer Kreiswahlvorschlag) eingereicht werden.
Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zur BWO eingereicht werden.
Er muss enthalten:
- den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei einem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Absatz 3 BWG) ein Kennwort,
- Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) – Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort – der Bewerberin oder des Bewerbers.Er soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Als Bewerberin oder Bewerber in einem Kreiswahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer am Wahltag
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- nicht nach § 15 Absatz 2 BWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
- nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 Absatz 1 und 3 BWG in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist (gilt nicht für andere Kreiswahlvorschläge),
- ihre oder seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat, die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Absatz 1 BWG).Jede Bewerberin oder jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden.
Eine Mitgliederversammlung zur Wahl einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Eine besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Eine allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 Absatz 1 und 2 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von derartigen Mitgliederversammlungen aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung bestellte Versammlung.
Die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen und die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber müssen in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
- In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die erste Unterzeichnerin oder der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, die oder der zweite als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Bundeswahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an die Kreiswahlleitung abberufen und durch andere ersetzt werden.
- Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes der Partei, darunter der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin beziehungsweise dem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss der Kreiswahlvorschlag von mindestens je drei Mitgliedern, darunter der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin beziehungsweise dem Stellvertreter, der Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten. Für jede Unterzeichnerin oder für jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung der Wahlberechtigung von der Gemeindebehörde, bei der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie oder er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt ist.
- Kreiswahlvorschläge von Parteien, deren Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss festgestellt worden ist (vgl. Nummer 4 „Beteiligungsanzeige“) sowie andere Kreiswahlvorschläge müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen.
Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten.
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 zur BWO zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung von der zuständigen Kreiswahlleitung kostenfrei geliefert. Sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung nachgewiesen, dass für die Bewerberin oder den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird eine Erreichbarkeitsanschrift – eine Postfachangabe genügt nicht – verwendet. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages sind außerdem bei Parteien deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen.
Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterstützt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen auf dem Formblatt neben der persönlichen Unterschrift Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) – Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort – der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie den Tag der Unterzeichnung angeben.
Für jede Unterzeichnerin oder jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert nach dem Muster der Anlage 14 zur BWO eine Bescheinigung ihrer oder seiner Gemeindebehörde beizubringen, dass sie oder er im Wahlkreis wahlberechtigt ist. Sie wird kostenfrei erteilt. Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 zur BWO und Abgabe einer Versicherung oder gemäß Anlage 2a zur BWO und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
Einzelbescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.
Eine Wahlberechtigte beziehungsweise ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre beziehungsweise seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.
- Im Übrigen müssen auch die Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister auf Grund ihrer Gefährdung ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, in dem Kreiswahlvorschlag, in der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberin und des Bewerbers des Kreiswahlvorschlages (Anlage 17 zur BWO), in der Zustimmungserklärung (Anlage 15 zur BWO) und in der Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 16 zur BWO) mit der Anschrift ihrer Hauptwohnung angegeben werden. Sie können jedoch bei der zuständigen Kreiswahlleitung durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist abzugebende schriftliche Erklärung verlangen, dass in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge, auf dem Stimmzettel und in der Bekanntmachung der Wahlergebnisse an Stelle ihres oder seines Wohnortes der Ort der Erreichbarkeitsanschrift angegeben wird; ein Postfach genügt nicht. Mit der Erklärung muss durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachgewiesen werden, dass im Melderegister für die Bewerberin beziehungsweise den Bewerber ein Sperrvermerk eingetragen ist.
- Dem Kreiswahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen:
- Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberin oder des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO, dass sie oder er ihrer oder seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis ihre oder seine Zustimmung zur Benennung als Bewerberin beziehungsweise Bewerber gegeben hat, sowie bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Versicherung an Eides statt gegenüber der Kreiswahlleitung, dass er oder sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist,
- für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO, dass sie oder er wählbar ist,
- bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Absatz 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 21 Absatz 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 zur BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 zur BWO abgegeben werden,
- bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, deren Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss festgestellt worden ist, und bei anderen Kreiswahlvorschlägen (Kreiswahlvorschläge von Wahlberechtigten) außerdem mindestens 200 Unterstützungsunterschriften (vgl. Nummer 6 Buchstabe e) und für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages eine Bescheinigung ihrer beziehungsweise seiner Gemeindebehörde, dass sie beziehungsweise er im Wahlkreis wahlberechtigt ist.
- Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über die Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist am 20. Januar 2025 (34. Tag vor der Wahl), 18 Uhr, nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.
- Die Kreiswahlvorschläge werden unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so wird die Vertrauensperson sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an gültigen Wahlvorschlägen behoben werden.
Nach der Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Gegen Verfügungen der Kreiswahlleitung im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuss anrufen.
- Über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entscheidet der zuständige Kreiswahlausschuss in öffentlicher Sitzung am Januar 2025 (30. Tag vor der Wahl).
Zu der Sitzung der Kreiswahlausschüsse werden die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge eingeladen. Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlungen der Kreiswahlausschüsse werden öffentlich bekannt gemacht.
Der Kreiswahlausschuss hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
- verspätet eingereicht sind oder
- den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.Die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages einer Partei erfolgt unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 BWG zugelassen wird.
Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, die Bundeswahlleiterin und die zuständige Kreiswahlleitung, die Bundeswahlleiterin und die zuständige Kreiswahlleitung auch im Fall der Zulassung. Die Entscheidung über die Beschwerde muss durch den Landeswahlausschuss bis spätestens 30. Januar 2025 (24. Tag vor der Wahl) getroffen werden.
- Die Kreiswahlleitung macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge öffentlich bekannt.
- Die erforderlichen Vordrucke nach den Mustern der Bundeswahlordnung, und zwar
- Anlage 13 - Kreiswahlvorschlag,
- Anlage 14 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag),
- Anlage 15 - Zustimmungserklärung,
- Anlage 16 - Bescheinigung der Wählbarkeit,
- Anlage 17 - Niederschrift zur Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers,
- Anlage 18 - Versicherung an Eides statt,werden von der zuständigen Kreiswahlleitung beschafft und können dort kostenfrei angefordert werden.
Vordrucke nach Anlage 14 – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) – können erst angefordert werden, wenn der Kreiswahlvorschlag aufgestellt und dies der Kreiswahlleitung schriftlich bestätigt worden ist.
Zur Bundestagswahl 2025 stellt die Bundeswahlleiterin ein Online-Portal zur Verfügung, das den Wahlvorschlagsträgern die Erstellung der Wahlvorschläge erleichtert. In diesem sogenannten Kandidatenportal können die Vordrucke für die Bundestagswahl 2025 online ausgefüllt, verwaltet, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Mehrfach benötigte Angaben, insbesondere die Angaben zu den Bewerberinnen und Bewerbern, werden nur einmal eingegeben. Nach Abschluss der Dateneingabe können die Formulare für die Landesliste (vgl. Nummer 5 Buchstabe l) sowie für den Kreiswahlvorschlag (vgl. Nummer 6 Buchstabe l) heruntergeladen und ausgedruckt werden. Sie sind im Original unterschrieben beim Landeswahlleiter (Landesliste) beziehungsweise bei der zuständigen Kreiswahlleitung (Kreiswahlvorschlag) einzureichen.
Um die Formulare für die Landeslisten über das Kandidatenportal zu erstellen, sind die Zugangsdaten per E-Mail an landeswahlleiter@mik.brandenburg.de unter Angabe des Namens der Partei zu beantragen. Für die Erstellung der Formulare der Kreiswahlvorschläge sind die Zugangsdaten bei der zuständigen Kreiswahlleitung zu beantragen.
II. Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter
Auf der gesetzlichen Grundlage des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz vom 25. März 1994 (GVBl. II S. 281) hat der Landeswahlleiter die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag ernannt. Diese werden wie folgt bekanntgemacht:
-
30.01.2025 - Zugelassene Landeslisten und Landeslistenbewerbende
Bekanntmachung des Landeswahlleiters des Landes Brandenburg der zugelassenen Landeslisten für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Vom 30. Januar 2025
Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 5 (Ausgabe S) vom 3. Februar 2025
Auf Grund des § 28 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, in Verbindung mit § 43 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283) geändert worden ist, werden die vom Landeswahlausschuss in der Sitzung am 24. Januar 2025 für die Wahl des 21. Deutschen Bundestages im Land Brandenburg zugelassenen Landeslisten bekannt gegeben.
I. Zugelassene Landeslisten folgender Parteien
Die Reihenfolge und Nummerierung der Landeslisten ergibt sich aus § 30 Absatz 3 BWG.
Nr. Name der Partei Kurzbezeichnung 1 Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD 2 Alternative für Deutschland AfD 3 Christlich Demokratische Union Deutschlands CDU 4 Freie Demokratische Partei FDP 5 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE/B 90 6 Die Linke Die Linke 7 FREIE WÄHLER FREIE WÄHLER 8 Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative Die PARTEI 9 Volt Deutschland Volt 10 Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands MLPD 11 BÜNDNIS DEUTSCHLAND BÜNDNIS DEUTSCHLAND 12 Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit BSW II. Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber in den Landeslisten
Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber in den Landeslisten sind nachstehend in der in § 41 Absatz 1 in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2 BWO vorgeschriebenen Form und der maßgebenden Bewerberreihenfolge aufgeführt.
1. Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Nr.
Bewerber/Bewerberin
1
Scholz, Olaf
Rechtsanwalt
Geboren: 1958, Osnabrück
14469 Potsdam2
Wallstein, Maja Scarlett
Mitglied des Deutschen Bundestages
Geboren: 1986, Cottbus
03046 Cottbus3
Zierke, Stefan
Tourismusfachwirt, Mitglied des Deutschen Bundestages
Geboren: 1970, Prenzlau
17291 Prenzlau4
Eichwede, Sonja Katharina
Richterin
Geboren: 1987, Bremen
14776 Brandenburg an der Havel5
Walter, Hannes Artur Gerhard
Mitglied des Deutschen Bundestages, Betriebswirt
Geboren: 1984, Finsterwalde
03238 Massen-Niederlausitz6
Fäscher, Ariane
Mitglied des Deutschen Bundestages
Geboren: 1968, Münster/Westfalen
16540 Hohen Neuendorf7
Papendieck, Mathias
Informatiker
Geboren: 1982, Rüdersdorf
15566 Schöneiche bei Berlin8
Papenbrock, Wiebke
Mitglied des Deutschen Bundestages
Geboren: 1979, Berlin
16816 Neuruppin9
Ullrich, André
Polizeibeamter in der Bundespolizei
Geboren: 1974, Kamp-Lintfort
14612 Falkensee10
Koß, Simona Marion
Studienrätin
Geboren: 1961, Strausberg
15345 Prötzel11
Schulz, Reyk
Dipl.-Wirtschaftsingenieur (FH)
Geboren: 1976, Belzig
14823 Niemegk12
Soheam, Anja Margarete
Referentin
Geboren: 1980, Neumarkt i. d. Oberpfalz
14469 Potsdam13
Dr. Strank, Oliver
Rechtsanwalt
Geboren: 1979, Frankfurt am Main
15713 Königs Wusterhausen14
Karstädt, Bianca
Kaufmännische Geschäftsführerin
Geboren: 1974, Prenzlau
17291 Prenzlau15
Belke, Jonas
Studienrat
Geboren: 1992, Cottbus
03046 Cottbus16
Nauck, Sandra
Rechtsanwältin
Geboren: 1974, Großenhain
04916 Herzberg (Elster)17
Gallasch, Eric
Polizeibeamter
Geboren: 1985, Frankfurt (Oder)
14513 Teltow18
Syring, Angelika Gertraude Erika
Geschäftsführerin
Geboren: 1957, Berlin
15831 Blankenfelde-Mahlow19
Kuhne, Finn
Tischler
Geboren: 1997, Magdeburg
14612 Falkensee20
Jura, Annett
Abteilungsleiterin
Geboren: 1973, Perleberg
19348 Perleberg2. Alternative für Deutschland (AfD)
Nr.
Bewerber/Bewerberin
1
Springer, René
Mitglied des Deutschen Bundestages
Geboren: 1979, Berlin
16225 Eberswalde2
Gnauck, Hannes
Mitglied des Deutschen Bundestages
Geboren: 1991, Prenzlau
17291 Uckerfelde3
Kleinwächter, Norbert
Mitglied des Deutschen Bundestages
Geboren: 1986, Augsburg
04895 Falkenberg/Elster4
Dr. Frömming, Götz Gerald Ulrich
Mitglied des Deutschen Bundestages
Geboren: 1968, Eutin
14621 Schönwalde-Glien5
Schieske, Lars
Beamter im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst
Geboren: 1977, Cottbus
03051 Cottbus6
Raue, Arne Onni
Bürgermeister der Stadt Jüterbog
Geboren: 1970, Potsdam
14913 Jüterbog7
Dr. Zeschmann, Philip Thomas Ernst
Dr. phil. Dipl.-Volkswirt
Geboren: 1967, Berlin
15566 Schöneiche bei Berlin8
Galla, Rainer Herbert
Volljurist
Geboren: 1961, Gelsenkirchen
15537 Grünheide (Mark)3. Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Nr.
Bewerber/Bewerberin
1
Feiler, Uwe Wolfgang Werner
Dipl.-Finanzwirt
Geboren: 1965, Luhdorf
14715 Havelaue2
Abraham, Knut Friedrich Alexander
Mitglied des Deutschen Bundestages
Geboren: 1966, Hamburg
04916 Schönewalde3
Dr. Ludwig, Saskia
Dipl.-Kauffrau
Geboren: 1968, Potsdam
14476 Potsdam4
Steineke, Sebastian
Rechtsanwalt
Geboren: 1973, Hamburg
16816 Neuruppin5
Mauersberger, Ulrike
Polizistin
Geboren: 1977, Halle (Saale)
16348 Wandlitz6
Schrade, Désirée
Rechtsanwältin
Geboren: 1986, Luckenwalde
15299 Müllrose7
Gutschmidt, Tabea
Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Geboren: 1979, Belzig
14471 Potsdam8
Schimke, Jana
Politikwissenschaftlerin
Geboren: 1979, Cottbus
15834 Rangsdorf9
Rabes, Michael Horst Günter
Dipl.-Informatiker der Medizin
Geboren: 1980, Forst (Lausitz)
03046 Cottbus10
Kaplick, Rene
Selbstständig
Geboren: 1973, Potsdam
15324 Letschin11
Markus, Larissa
Dipl.-Ingenieurin
Geboren: 1974, Zelinograd
14548 Schwielowsee12
Mundt, Werner Erich
Rentner
Geboren: 1952, Oranienburg
16515 Oranienburg13
Helbing, Steffen
Bürokaufmann
Geboren: 1970, Löbau
10179 Berlin14
Nowak, Christopher
Verwaltungsmitarbeiter
Geboren: 1994, Pritzwalk
16928 Pritzwalk4. Freie Demokratische Partei (FDP)
Nr.
Bewerber/Bewerberin
1
Teuteberg, Linda
Mitglied des Deutschen Bundestages, Rechtsanwältin
Geboren: 1981, Königs Wusterhausen
14467 Potsdam2
Karstedt, Matti
Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Geboren: 1996, Potsdam
14542 Werder (Havel)3
Tiedemann, Ralf
Lehrer
Geboren: 1965, Cuxhaven
16552 Mühlenbecker Land4
Kellner, Robert
Steuerfachangestellter
Geboren: 1999, Spremberg
03130 Spremberg5
Kretschmer, Marie Luise Ulrike
Dipl.-Chemikerin
Geboren: 1960, Völklingen
14482 Potsdam6
Hänig, Johannes Sven
Lehrer
Geboren: 1999, Lauchhammer
01968 Senftenberg7
Schure, Wolfgang Willy Karl
Elektroingenieur, Rentner
Geboren: 1951, Bad Freienwalde (Oder)
16259 Bad Freienwalde (Oder)8
Menzel, Mike
Geschäftsführer, Metallbaumeister
Geboren: 1972, Naumburg (Saale)
16348 Wandlitz5. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90)
Nr.
Bewerber/Bewerberin 1
Baerbock, Annalena Charlotte Alma
Mitglied des Deutschen Bundestages, Völkerrechtlerin
Geboren: 1980, Hannover
14467 Potsdam2
Kellner, Michael
Mitglied des Deutschen Bundestages
Geboren: 1977, Gera
17291 Oberuckersee3
Dr. Lübcke, Andrea
Physikerin
Geboren: 1978, Grevesmühlen
15732 Eichwalde4
Triems, Viviane Cornelia
Studentin
Geboren: 1997, Dresden
14482 Potsdam5
Weiß, Linda
Projektmanagerin
Geboren: 1983, Pirna
16515 Oranienburg6
Winter, Landelin
Praktikant
Geboren: 2002, Schwedt/Oder
16230 Chorin6. Die Linke (Die Linke)
Nr.
Bewerber/Bewerberin 1
Görke, Christian
Dipl.-Lehrer für Geschichte und Sport, Mitglied des Deutschen Bundestages
Geboren: 1962, Rathenow
14471 Potsdam2
Vandre, Isabelle
Politikwissenschaftlerin
Geboren: 1989, Eberswalde-Finow
14471 Potsdam3
Willnat, Christin
Übersetzerin und Integrationshelferin
Geboren: 1986, Brandenburg (Havel)
14770 Brandenburg an der Havel4
Kosin, Robert
Altenpfleger
Geboren: 1985, Eberswalde-Finow
14979 Großbeeren5
Rattmann, Annabell
Bauingenieur-Studentin
Geboren: 2005, Oranienburg
16727 Oberkrämer6
Irrgang, Daniel
Verwaltungsfachangestellter
Geboren: 1988, Berlin
14641 Wustermark7. FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER)
Nr.
Bewerber/Bewerberin 1
Arnold, Jörg Manfred
Informatiker
Geboren: 1965, Berlin
16321 Bernau bei Berlin2
Dr. Gebauer, Stefanie
Astrophysikerin
Geboren: 1980, Staaken
16766 Kremmen3
Stefke, Matthias Christian
Kaufmann Groß- und Außenhandel
Geboren: 1963, Berlin
15827 Blankenfelde-Mahlow4
Dr. Reichert, Michael
Luft- und Raumfahrtingenieur
Geboren: 1962, Duisburg
14476 Potsdam5
Raddatz, Sandra
Selbstständige
Geboren: 1976, Oschatz
04924 Uebigau-Wahrenbrück6
Reineke, Axel
Lehrer
Geboren: 1968, Eberswalde
16303 Schwedt/Oder7
Korte, Dave-Alexander Sascha
Kaufmann
Geboren: 1971, Berlin
14482 Potsdam8
Stürmer, Michael Roland
Kfz-Mechaniker
Geboren: 1984, Eberswalde
16248 Parsteinsee9
Kupsch, Carsten
Niederlassungsleiter
Geboren: 1960, Greifswald
03119 Welzow10
Conring, Sylvia
Landwirtschaftliche Betriebsleiterin
Geboren: 1981, Königs Wusterhausen
15754 Heidesee11
Kamrath, Georg
Teamleiter
Geboren: 1985, Großenhain
16816 Neuruppin8. Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI)
Nr.
Bewerber/Bewerberin 1
Mettler, Corinna
Suchtberaterin, freiberufliche Musikerin
Geboren: 1980, Bernau bei Berlin
16556 Hohen Neuendorf2
Exner, Jennifer
Angestellte
Geboren: 1977, Magdeburg
15712 Königs Wusterhausen3
Burchardt, Axel Leonhart
Systemadministrator
Geboren: 1971, Potsdam-Babelsberg
14482 Potsdam4
Hanschke, Robert Friedemann Lothar
Lehrer
Geboren: 1985, Görlitz
03197 Jänschwalde5
Rabeus, Ilona Wally Erna
Kellnerin
Geboren: 1965, Berlin
16244 Schorfheide6
Geppert, Florian
Wasserbauingenieur
Geboren: 1981, Forst (Lausitz)
03099 Kolkwitz7
Wietschel, Alexander Dietmar
Angestellter
Geboren: 1969, Berlin
14478 Potsdam8
Mack, Torsten
Studienrat i. R.
Geboren: 1967, Ludwigslust
03044 Cottbus9
Gdowzok, Guido Johann Franz
Dozent
Geboren: 1971, Krefeld
16341 Panketal10
Wolk, Andreas
Angestellter
Geboren: 1967, Templin
17268 Templin9. Volt Deutschland (Volt)
Nr.
Bewerber/Bewerberin 1
Koch, Franziska
Soziologin
Geboren: 1986, Potsdam
14482 Potsdam2
Moldenhawer, Ted
Angestellter
Geboren: 1987, Potsdam
14482 Potsdam3
Jockel, Cédric Stefan Holger
Astrophysiker
Geboren: 1998, Frankfurt am Main
14467 Potsdam4
Rützel, Patrick Benjamin
Dozent Erwachsenenbildung/Coach
Geboren: 1983, Bad Windsheim
16227 Eberswalde5
Achtenberg, Patrick
Beamter
Geboren: 1995, Brandenburg an der Havel
14770 Brandenburg an der Havel6
Petzold, Anja
Biochemikerin
Geboren: 1987, Leipzig
14974 Ludwigsfelde7
Borsdorf, Jens
Systemadministrator EDV
Geboren: 1982, Belzig
15806 Zossen8
Zander-Scheel, Monique
Freiberuflerin Bereich Pharmazie
Geboren: 1970, Strausberg
14624 Dallgow-Döberitz9
Dickau, Florian
Betriebs- und Küchenleiter
Geboren: 1981, Schwerin
15345 Altlandsberg10. Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD)
Nr.
Bewerber/Bewerberin 1
Fiebing, Christiane Maria
Lehrerin, Rentnerin
Geboren: 1954, Hamburg
10967 Berlin2
Opitz, Leander
Student
Geboren: 2003, Leipzig
15806 Zossen3
Lingg, Andrea Barbara
Industriekauffrau
Geboren: 1960, Kempten
14473 Potsdam4
Grütte, Antje
Dipl.-Ökonomin
Geboren: 1962, Potsdam
14471 Potsdam11. BÜNDNIS DEUTSCHLAND (BÜNDNIS DEUTSCHLAND)
Nr.
Bewerber/Bewerberin 1
Mieruch, Mario
Dipl.-Ingenieur (BA) Mechatronik
Geboren: 1975, Magdeburg
15913 Märkische Heide2
Grund, Marcus
Disponent
Geboren: 1974, Brandenburg (Havel)
14770 Brandenburg an der Havel3
Schulz, Marco
Dipl.-Betriebswirt
Geboren: 1968, Bonn
14469 Potsdam4
Elend, René
Feuerwehrbeamter
Geboren: 1987, Nauen
16321 Bernau bei Berlin5
Kayser, Karin
Arzthelferin
Geboren: 1983, Frankfurt/Oder
15306 Falkenhagen (Mark)12. Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit (BSW)
Nr.
Bewerber/Bewerberin
1
Benda, Friederike Maria
Juristin
Geboren: 1987, Berlin
16547 Birkenwerder2
Roth, Stefan
Regionalplaner
Geboren: 1987, Altdöbern
14947 Nuthe-Urstromtal3
Grabowski, Elke Margarete
Ehrenamtliche Bürgermeisterin, Rechtsanwältin
Geboren: 1962, Klosterheide
17268 Milmersdorf4
Schulz, Oliver
Polizeibeamter
Geboren: 1970, Brandenburg (Havel)
16548 Glienicke/Nordbahn5
Löwe, Karin Elke
Landschaftsarchitektin
Geboren: 1957, Lauchhammer
01968 Schipkau6
Sickert, Till
Lehrer
Geboren: 1995, Elsterwerda
01990 OrtrandBekanntmachung des Landeswahlleiters des Landes Brandenburg der zugelassenen Landeslisten für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Vom 30. Januar 2025
Veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 5 (Ausgabe S) vom 3. Februar 2025
Auf Grund des § 28 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, in Verbindung mit § 43 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283) geändert worden ist, werden die vom Landeswahlausschuss in der Sitzung am 24. Januar 2025 für die Wahl des 21. Deutschen Bundestages im Land Brandenburg zugelassenen Landeslisten bekannt gegeben.
I. Zugelassene Landeslisten folgender Parteien
Die Reihenfolge und Nummerierung der Landeslisten ergibt sich aus § 30 Absatz 3 BWG.
Nr. Name der Partei Kurzbezeichnung 1 Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD 2 Alternative für Deutschland AfD 3 Christlich Demokratische Union Deutschlands CDU 4 Freie Demokratische Partei FDP 5 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE/B 90 6 Die Linke Die Linke 7 FREIE WÄHLER FREIE WÄHLER 8 Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative Die PARTEI 9 Volt Deutschland Volt 10 Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands MLPD 11 BÜNDNIS DEUTSCHLAND BÜNDNIS DEUTSCHLAND 12 Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit BSW II. Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber in den Landeslisten
Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber in den Landeslisten sind nachstehend in der in § 41 Absatz 1 in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2 BWO vorgeschriebenen Form und der maßgebenden Bewerberreihenfolge aufgeführt.
1. Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Nr.
Bewerber/Bewerberin
1
Scholz, Olaf
Rechtsanwalt
Geboren: 1958, Osnabrück
14469 Potsdam2
Wallstein, Maja Scarlett
Mitglied des Deutschen Bundestages
Geboren: 1986, Cottbus
03046 Cottbus3
Zierke, Stefan
Tourismusfachwirt, Mitglied des Deutschen Bundestages
Geboren: 1970, Prenzlau
17291 Prenzlau4
Eichwede, Sonja Katharina
Richterin
Geboren: 1987, Bremen
14776 Brandenburg an der Havel5
Walter, Hannes Artur Gerhard
Mitglied des Deutschen Bundestages, Betriebswirt
Geboren: 1984, Finsterwalde
03238 Massen-Niederlausitz6
Fäscher, Ariane
Mitglied des Deutschen Bundestages
Geboren: 1968, Münster/Westfalen
16540 Hohen Neuendorf7
Papendieck, Mathias
Informatiker
Geboren: 1982, Rüdersdorf
15566 Schöneiche bei Berlin8
Papenbrock, Wiebke
Mitglied des Deutschen Bundestages
Geboren: 1979, Berlin
16816 Neuruppin9
Ullrich, André
Polizeibeamter in der Bundespolizei
Geboren: 1974, Kamp-Lintfort
14612 Falkensee10
Koß, Simona Marion
Studienrätin
Geboren: 1961, Strausberg
15345 Prötzel11
Schulz, Reyk
Dipl.-Wirtschaftsingenieur (FH)
Geboren: 1976, Belzig
14823 Niemegk12
Soheam, Anja Margarete
Referentin
Geboren: 1980, Neumarkt i. d. Oberpfalz
14469 Potsdam13
Dr. Strank, Oliver
Rechtsanwalt
Geboren: 1979, Frankfurt am Main
15713 Königs Wusterhausen14
Karstädt, Bianca
Kaufmännische Geschäftsführerin
Geboren: 1974, Prenzlau
17291 Prenzlau15
Belke, Jonas
Studienrat
Geboren: 1992, Cottbus
03046 Cottbus16
Nauck, Sandra
Rechtsanwältin
Geboren: 1974, Großenhain
04916 Herzberg (Elster)17
Gallasch, Eric
Polizeibeamter
Geboren: 1985, Frankfurt (Oder)
14513 Teltow18
Syring, Angelika Gertraude Erika
Geschäftsführerin
Geboren: 1957, Berlin
15831 Blankenfelde-Mahlow19
Kuhne, Finn
Tischler
Geboren: 1997, Magdeburg
14612 Falkensee20
Jura, Annett
Abteilungsleiterin
Geboren: 1973, Perleberg
19348 Perleberg2. Alternative für Deutschland (AfD)
Nr.
Bewerber/Bewerberin
1
Springer, René
Mitglied des Deutschen Bundestages
Geboren: 1979, Berlin
16225 Eberswalde2
Gnauck, Hannes
Mitglied des Deutschen Bundestages
Geboren: 1991, Prenzlau
17291 Uckerfelde3
Kleinwächter, Norbert
Mitglied des Deutschen Bundestages
Geboren: 1986, Augsburg
04895 Falkenberg/Elster4
Dr. Frömming, Götz Gerald Ulrich
Mitglied des Deutschen Bundestages
Geboren: 1968, Eutin
14621 Schönwalde-Glien5
Schieske, Lars
Beamter im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst
Geboren: 1977, Cottbus
03051 Cottbus6
Raue, Arne Onni
Bürgermeister der Stadt Jüterbog
Geboren: 1970, Potsdam
14913 Jüterbog7
Dr. Zeschmann, Philip Thomas Ernst
Dr. phil. Dipl.-Volkswirt
Geboren: 1967, Berlin
15566 Schöneiche bei Berlin8
Galla, Rainer Herbert
Volljurist
Geboren: 1961, Gelsenkirchen
15537 Grünheide (Mark)3. Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Nr.
Bewerber/Bewerberin
1
Feiler, Uwe Wolfgang Werner
Dipl.-Finanzwirt
Geboren: 1965, Luhdorf
14715 Havelaue2
Abraham, Knut Friedrich Alexander
Mitglied des Deutschen Bundestages
Geboren: 1966, Hamburg
04916 Schönewalde3
Dr. Ludwig, Saskia
Dipl.-Kauffrau
Geboren: 1968, Potsdam
14476 Potsdam4
Steineke, Sebastian
Rechtsanwalt
Geboren: 1973, Hamburg
16816 Neuruppin5
Mauersberger, Ulrike
Polizistin
Geboren: 1977, Halle (Saale)
16348 Wandlitz6
Schrade, Désirée
Rechtsanwältin
Geboren: 1986, Luckenwalde
15299 Müllrose7
Gutschmidt, Tabea
Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Geboren: 1979, Belzig
14471 Potsdam8
Schimke, Jana
Politikwissenschaftlerin
Geboren: 1979, Cottbus
15834 Rangsdorf9
Rabes, Michael Horst Günter
Dipl.-Informatiker der Medizin
Geboren: 1980, Forst (Lausitz)
03046 Cottbus10
Kaplick, Rene
Selbstständig
Geboren: 1973, Potsdam
15324 Letschin11
Markus, Larissa
Dipl.-Ingenieurin
Geboren: 1974, Zelinograd
14548 Schwielowsee12
Mundt, Werner Erich
Rentner
Geboren: 1952, Oranienburg
16515 Oranienburg13
Helbing, Steffen
Bürokaufmann
Geboren: 1970, Löbau
10179 Berlin14
Nowak, Christopher
Verwaltungsmitarbeiter
Geboren: 1994, Pritzwalk
16928 Pritzwalk4. Freie Demokratische Partei (FDP)
Nr.
Bewerber/Bewerberin
1
Teuteberg, Linda
Mitglied des Deutschen Bundestages, Rechtsanwältin
Geboren: 1981, Königs Wusterhausen
14467 Potsdam2
Karstedt, Matti
Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Geboren: 1996, Potsdam
14542 Werder (Havel)3
Tiedemann, Ralf
Lehrer
Geboren: 1965, Cuxhaven
16552 Mühlenbecker Land4
Kellner, Robert
Steuerfachangestellter
Geboren: 1999, Spremberg
03130 Spremberg5
Kretschmer, Marie Luise Ulrike
Dipl.-Chemikerin
Geboren: 1960, Völklingen
14482 Potsdam6
Hänig, Johannes Sven
Lehrer
Geboren: 1999, Lauchhammer
01968 Senftenberg7
Schure, Wolfgang Willy Karl
Elektroingenieur, Rentner
Geboren: 1951, Bad Freienwalde (Oder)
16259 Bad Freienwalde (Oder)8
Menzel, Mike
Geschäftsführer, Metallbaumeister
Geboren: 1972, Naumburg (Saale)
16348 Wandlitz5. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90)
Nr.
Bewerber/Bewerberin 1
Baerbock, Annalena Charlotte Alma
Mitglied des Deutschen Bundestages, Völkerrechtlerin
Geboren: 1980, Hannover
14467 Potsdam2
Kellner, Michael
Mitglied des Deutschen Bundestages
Geboren: 1977, Gera
17291 Oberuckersee3
Dr. Lübcke, Andrea
Physikerin
Geboren: 1978, Grevesmühlen
15732 Eichwalde4
Triems, Viviane Cornelia
Studentin
Geboren: 1997, Dresden
14482 Potsdam5
Weiß, Linda
Projektmanagerin
Geboren: 1983, Pirna
16515 Oranienburg6
Winter, Landelin
Praktikant
Geboren: 2002, Schwedt/Oder
16230 Chorin6. Die Linke (Die Linke)
Nr.
Bewerber/Bewerberin 1
Görke, Christian
Dipl.-Lehrer für Geschichte und Sport, Mitglied des Deutschen Bundestages
Geboren: 1962, Rathenow
14471 Potsdam2
Vandre, Isabelle
Politikwissenschaftlerin
Geboren: 1989, Eberswalde-Finow
14471 Potsdam3
Willnat, Christin
Übersetzerin und Integrationshelferin
Geboren: 1986, Brandenburg (Havel)
14770 Brandenburg an der Havel4
Kosin, Robert
Altenpfleger
Geboren: 1985, Eberswalde-Finow
14979 Großbeeren5
Rattmann, Annabell
Bauingenieur-Studentin
Geboren: 2005, Oranienburg
16727 Oberkrämer6
Irrgang, Daniel
Verwaltungsfachangestellter
Geboren: 1988, Berlin
14641 Wustermark7. FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER)
Nr.
Bewerber/Bewerberin 1
Arnold, Jörg Manfred
Informatiker
Geboren: 1965, Berlin
16321 Bernau bei Berlin2
Dr. Gebauer, Stefanie
Astrophysikerin
Geboren: 1980, Staaken
16766 Kremmen3
Stefke, Matthias Christian
Kaufmann Groß- und Außenhandel
Geboren: 1963, Berlin
15827 Blankenfelde-Mahlow4
Dr. Reichert, Michael
Luft- und Raumfahrtingenieur
Geboren: 1962, Duisburg
14476 Potsdam5
Raddatz, Sandra
Selbstständige
Geboren: 1976, Oschatz
04924 Uebigau-Wahrenbrück6
Reineke, Axel
Lehrer
Geboren: 1968, Eberswalde
16303 Schwedt/Oder7
Korte, Dave-Alexander Sascha
Kaufmann
Geboren: 1971, Berlin
14482 Potsdam8
Stürmer, Michael Roland
Kfz-Mechaniker
Geboren: 1984, Eberswalde
16248 Parsteinsee9
Kupsch, Carsten
Niederlassungsleiter
Geboren: 1960, Greifswald
03119 Welzow10
Conring, Sylvia
Landwirtschaftliche Betriebsleiterin
Geboren: 1981, Königs Wusterhausen
15754 Heidesee11
Kamrath, Georg
Teamleiter
Geboren: 1985, Großenhain
16816 Neuruppin8. Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI)
Nr.
Bewerber/Bewerberin 1
Mettler, Corinna
Suchtberaterin, freiberufliche Musikerin
Geboren: 1980, Bernau bei Berlin
16556 Hohen Neuendorf2
Exner, Jennifer
Angestellte
Geboren: 1977, Magdeburg
15712 Königs Wusterhausen3
Burchardt, Axel Leonhart
Systemadministrator
Geboren: 1971, Potsdam-Babelsberg
14482 Potsdam4
Hanschke, Robert Friedemann Lothar
Lehrer
Geboren: 1985, Görlitz
03197 Jänschwalde5
Rabeus, Ilona Wally Erna
Kellnerin
Geboren: 1965, Berlin
16244 Schorfheide6
Geppert, Florian
Wasserbauingenieur
Geboren: 1981, Forst (Lausitz)
03099 Kolkwitz7
Wietschel, Alexander Dietmar
Angestellter
Geboren: 1969, Berlin
14478 Potsdam8
Mack, Torsten
Studienrat i. R.
Geboren: 1967, Ludwigslust
03044 Cottbus9
Gdowzok, Guido Johann Franz
Dozent
Geboren: 1971, Krefeld
16341 Panketal10
Wolk, Andreas
Angestellter
Geboren: 1967, Templin
17268 Templin9. Volt Deutschland (Volt)
Nr.
Bewerber/Bewerberin 1
Koch, Franziska
Soziologin
Geboren: 1986, Potsdam
14482 Potsdam2
Moldenhawer, Ted
Angestellter
Geboren: 1987, Potsdam
14482 Potsdam3
Jockel, Cédric Stefan Holger
Astrophysiker
Geboren: 1998, Frankfurt am Main
14467 Potsdam4
Rützel, Patrick Benjamin
Dozent Erwachsenenbildung/Coach
Geboren: 1983, Bad Windsheim
16227 Eberswalde5
Achtenberg, Patrick
Beamter
Geboren: 1995, Brandenburg an der Havel
14770 Brandenburg an der Havel6
Petzold, Anja
Biochemikerin
Geboren: 1987, Leipzig
14974 Ludwigsfelde7
Borsdorf, Jens
Systemadministrator EDV
Geboren: 1982, Belzig
15806 Zossen8
Zander-Scheel, Monique
Freiberuflerin Bereich Pharmazie
Geboren: 1970, Strausberg
14624 Dallgow-Döberitz9
Dickau, Florian
Betriebs- und Küchenleiter
Geboren: 1981, Schwerin
15345 Altlandsberg10. Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD)
Nr.
Bewerber/Bewerberin 1
Fiebing, Christiane Maria
Lehrerin, Rentnerin
Geboren: 1954, Hamburg
10967 Berlin2
Opitz, Leander
Student
Geboren: 2003, Leipzig
15806 Zossen3
Lingg, Andrea Barbara
Industriekauffrau
Geboren: 1960, Kempten
14473 Potsdam4
Grütte, Antje
Dipl.-Ökonomin
Geboren: 1962, Potsdam
14471 Potsdam11. BÜNDNIS DEUTSCHLAND (BÜNDNIS DEUTSCHLAND)
Nr.
Bewerber/Bewerberin 1
Mieruch, Mario
Dipl.-Ingenieur (BA) Mechatronik
Geboren: 1975, Magdeburg
15913 Märkische Heide2
Grund, Marcus
Disponent
Geboren: 1974, Brandenburg (Havel)
14770 Brandenburg an der Havel3
Schulz, Marco
Dipl.-Betriebswirt
Geboren: 1968, Bonn
14469 Potsdam4
Elend, René
Feuerwehrbeamter
Geboren: 1987, Nauen
16321 Bernau bei Berlin5
Kayser, Karin
Arzthelferin
Geboren: 1983, Frankfurt/Oder
15306 Falkenhagen (Mark)12. Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit (BSW)
Nr.
Bewerber/Bewerberin
1
Benda, Friederike Maria
Juristin
Geboren: 1987, Berlin
16547 Birkenwerder2
Roth, Stefan
Regionalplaner
Geboren: 1987, Altdöbern
14947 Nuthe-Urstromtal3
Grabowski, Elke Margarete
Ehrenamtliche Bürgermeisterin, Rechtsanwältin
Geboren: 1962, Klosterheide
17268 Milmersdorf4
Schulz, Oliver
Polizeibeamter
Geboren: 1970, Brandenburg (Havel)
16548 Glienicke/Nordbahn5
Löwe, Karin Elke
Landschaftsarchitektin
Geboren: 1957, Lauchhammer
01968 Schipkau6
Sickert, Till
Lehrer
Geboren: 1995, Elsterwerda
01990 Ortrand
Formblätter Unterstützungsunterschriften
Herausgabe von Formblättern (Landesliste) für das Sammeln von Unterstützungsunterschriften anlässlich der Bundestagswahl 2025:
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, benötigen für die Zulassung ihres Wahlvorschlages die persönliche Unterschrift von mindestens 2.000 Wahlberechtigten ("Unterstützungsunterschriften"). Dazu muss das Formblatt nach Anlage 21 zur BWO verwendet werden, das der Landeswahlleiter auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung stellt. Folgende Parteien haben bisher ein entsprechendes Formular vom Landeswahlleiter erhalten:
Partei/politische Vereinigung/Listenvereinigung | Ausgabedatum |
Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative - Die PARTEI | 17.10.2024 |
Partei der Rentner - PDR | 07.11.2024 |
Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands - MLPD | 08.11.2024 |
Basisdemokratische Partei Deutschland - dieBasis | 26.11.2024 |
Partei des Fortschritts - PdF | 29.11.2024 |
PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei) | 30.11.2024 |
Volt Deutschland (Volt) | 30.11.2024 |
Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) | 06.12.2024 |
MERA25 | 17.12.2024 |
Dr. Ansay Partei (DrA) | 27.12.2024 |
Herausgabe von Formblättern (Landesliste) für das Sammeln von Unterstützungsunterschriften anlässlich der Bundestagswahl 2025:
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, benötigen für die Zulassung ihres Wahlvorschlages die persönliche Unterschrift von mindestens 2.000 Wahlberechtigten ("Unterstützungsunterschriften"). Dazu muss das Formblatt nach Anlage 21 zur BWO verwendet werden, das der Landeswahlleiter auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung stellt. Folgende Parteien haben bisher ein entsprechendes Formular vom Landeswahlleiter erhalten:
Partei/politische Vereinigung/Listenvereinigung | Ausgabedatum |
Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative - Die PARTEI | 17.10.2024 |
Partei der Rentner - PDR | 07.11.2024 |
Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands - MLPD | 08.11.2024 |
Basisdemokratische Partei Deutschland - dieBasis | 26.11.2024 |
Partei des Fortschritts - PdF | 29.11.2024 |
PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei) | 30.11.2024 |
Volt Deutschland (Volt) | 30.11.2024 |
Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) | 06.12.2024 |
MERA25 | 17.12.2024 |
Dr. Ansay Partei (DrA) | 27.12.2024 |
Wahltermin
Das Grundgesetz (Artikel 39 Absatz 1) gibt den Zeitrahmen vor, in dem eine Bundestagswahl stattfinden muss. Danach findet eine Neuwahl frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach dem Beginn der jeweils laufenden Wahlperiode statt. Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Bundestages, müssen vorgezogene Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen nach der Auflösungsentscheidung stattfinden.
Der Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein (§ 16 Bundeswahlgesetz). Dabei wird berücksichtigt, dass die Termine für Bundestagswahlen möglichst nicht mit den Hauptferienzeiten kollidieren.
Auf Ersuchen des Bundeskanzlers hat der Bundespräsident den 20. Deutschen Bundestag am 27. Dezember 2024 aufgelöst und den 23. Februar 2025 als Wahltag der vorgezogenen Bundestagswahl bestimmt (BGBl. 2024 I Nr. 435).
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag (BGBl. 2024 I Nr. 436) die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine verkürzt. Diese tritt am 28. Dezember 2024 in Kraft.
Das Grundgesetz (Artikel 39 Absatz 1) gibt den Zeitrahmen vor, in dem eine Bundestagswahl stattfinden muss. Danach findet eine Neuwahl frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach dem Beginn der jeweils laufenden Wahlperiode statt. Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Bundestages, müssen vorgezogene Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen nach der Auflösungsentscheidung stattfinden.
Der Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein (§ 16 Bundeswahlgesetz). Dabei wird berücksichtigt, dass die Termine für Bundestagswahlen möglichst nicht mit den Hauptferienzeiten kollidieren.
Auf Ersuchen des Bundeskanzlers hat der Bundespräsident den 20. Deutschen Bundestag am 27. Dezember 2024 aufgelöst und den 23. Februar 2025 als Wahltag der vorgezogenen Bundestagswahl bestimmt (BGBl. 2024 I Nr. 435).
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag (BGBl. 2024 I Nr. 436) die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine verkürzt. Diese tritt am 28. Dezember 2024 in Kraft.
Wahlkreiseinteilung
Das Bundesgebiet ist derzeit in 299 Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag ist in der Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 4 des Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWG) vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) beschrieben. Sie ist am 14. März 2024 in Kraft getreten. Auf das Land Brandenburg entfallen zehn Bundestagswahlkreise. Dabei handelt es sich um die Wahlkreise 56 bis 65.
Das Bundesgebiet ist derzeit in 299 Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag ist in der Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 4 des Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWG) vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) beschrieben. Sie ist am 14. März 2024 in Kraft getreten. Auf das Land Brandenburg entfallen zehn Bundestagswahlkreise. Dabei handelt es sich um die Wahlkreise 56 bis 65.